UV.2005.00394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 14. September 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   N.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. Juni 2001 als Montagearbeiter bei der B.___ AG in C.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von  Unfällen und gegen Berufskrankheiten versichert.
         Am 17. Februar 2003 liess er an der Uniklinik D.___ ein MRI der rechten Schulter durchführen, wobei sich eine verdickte Kapsel des AC-Gelenks im Sinne einer AC-Gelenksarthrose, eine artikulärseits und teilweise bursalseits gelegene Partialruptur der Supraspinatussehne ohne transmurale Ruptur, eine Labrumläsion ventrocaudal sowie ein deformiertes Labrum fanden. Sodann berichteten die Ärzte von einem hyperintensen degenerativen Signal des interartikulären/subacromialen Teils der Bizepssehne ohne intraossäre Signalalterationen und ohne Muskelatrophien bei intakter Infraspinatussehne (Bericht von Dr. med. E.___, Oberärztin, vom 2. April 2004, Urk. 8/5). Die Dres. med. F.___ und G.___ von der Schulter-/Ellbogensprechstunde diagnostizierten eine SLAP-Läsion der rechten Schulter, eine Unterflächenläsion des Supraspinatus sowie einen subacromialen Sporn. Sie berichteten von geklagten Schulterschmerzen rechts bei belastenden Arbeiten sowie von Nachtschmerz, attestierten indes keine Arbeitsunfähigkeit und schlossen die Behandlung bei ablehnender Haltung des Versicherten gegenüber einer Schulterarthroskopie einstweilen ab (Bericht vom 26. Februar 2003, Urk. 8/4).
1.1.2   Am 4. Dezember 2003 suchte N.___ wegen Schulterproblemen Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, auf, welcher eine SLAP-Läsion Grad III links sowie eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter diagnostizierte, diese als im Rahmen der schweren körperlichen Tätigkeit im Sinne einer Berufserkrankung interpretierte und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 29. Februar 2004, Urk. 8/2). Die Arbeitgeberin erstattete am 9. Februar 2004 (Urk. 8/1) eine entsprechende Unfallmeldung.
1.1.3   Nachdem Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 13. April 2004 die aktenkundigen Beschwerden als Folgen degenerativer Veränderungen interpretiert und das Vorliegen einer Berufskrankheit verneint hatte, da die Erkrankung bei Montagearbeitern nicht vermehrt diagnostiziert werde (Urk. 8/7), verneinte die SUVA mit Schreiben vom 15. April 2004 (Urk. 8/8) ihre Leistungspflicht unter dem Hinweis, dass weder ein Unfall noch eine Berufskrankheit vorliege.
1.2
1.2.1   Am 8. Februar 2005 gelangte Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als Rechtsvertreter des Versicherten an die SUVA, ersuchte um Einsicht in die Akten und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/9). Die SUVA teilte ihm am 21. Februar 2005 (Urk. 8/10) mit, das Ablehnungsschreiben vom 15. April 2004 sei als faktische Verfügung zu betrachten, welche - da der Versicherte nie opponiert habe - in Rechtskraft erwachsen sei.
1.2.2   Das darauf erfolgte Schreiben von Rechtsanwalt  Dr. Ilg vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/11), mit welchem der Versicherte gegen den Standpunkt der SUVA opponiert und eventualiter einen Rückfall geltend gemacht hatte, nahm die SUVA als Gesuch um prozessuale Revision bzw. als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 8/12) verneinte sie das Vorliegen der Voraussetzungen einer prozessualen Revision sowie einer Wiedererwägung. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. April 2005 (Urk. 8/17) wurde mit Entscheid vom 7. September 2005 (Urk. 2) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob N.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 8. Dezember 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Fall materiell zu prüfen unter Ausrichtung von Taggeld- und Heilkostenleistungen; sodann sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2006 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt und der Versicherte am 27. Januar 2006 (Urk. 9) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückgezogen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Mit Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 8/21) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen und mit Verfügung vom 28. September 2005 (Urk. 11/1) das Rentengesuch von N.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % abgewiesen. Die gegen letztere Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 31. Oktober 2005 wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 abgewiesen. Diesen Entscheid schützte das hiesige Gericht mit heutigem Urteil im Prozess Nr. IV.2006.00127.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
1.2     Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
1.3     Bei faktischem Verwaltungshandeln sind die Rückkommenstitel der Wiedererwägung und Revision nur erforderlich, wenn die in Frage stehende Leistungseinstellung auch vom Versicherten nicht mehr beanstandet werden kann, das Verwaltungshandeln vielmehr eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Entsprechend der im Bereich des KUVG entwickelten, auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sie sich nicht innert (nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (BGE 110 V 168 Erw. 2b; RKUV 1990 Nr. K 835 S. 82 Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 191 Erw. 1).

2.       Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass in sachverhaltlicher Hinsicht gemäss der Einschätzung von Dr. H.___ offensichtlich eine Berufskrankheit vorliege. Dieser habe schwere Läsionen in beiden Schultern festgestellt. Damit sei die ursprüngliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig. Da das formlose Schreiben an den rechtsunkundigen Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, wie er sich der laufenden Rechtsmittelfrist hätte bewusst sein können. Somit sei die Abweisung der Revision überspitzt formalistisch (Urk. 1 S. 4/5).
         Der Beschwerdeführer liess sodann ausführen, die erwerblichen Auswirkungen einer bestehenden Einschränkung könnten auch durch allgemeine Veränderungen der Berufswelt verstärkt werden, was ein Revisionsgrund sei. So seien die damals als zumutbar beurteilten leichten Tätigkeiten allesamt von Maschinen und Computern übernommen worden, so dass heute auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine adäquate Tätigkeit mehr bestehe (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1     Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. April 2004 (Urk. 8/8) schriftlich eröffnete, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen. Dieser Mitteilung kommt materiell Verfügungscharakter zu, wurde doch damit das Nicht-Bestehen eines Anspruches festgehalten. Sodann ist erstellt, dass der Beschwerdeführer erst über neun Monate später um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat. Eine solch lange Dauer des Zuwartens kann praxisgemäss nicht mehr anders interpretiert werden, als dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit der getroffenen Regelung abgefunden hatte. Namentlich war die nach den Umständen angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist längst abgelaufen.
         Die Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn es wurde ihm klar eröffnet, dass keine Versicherungsleistungen erbracht würden. Wäre er damit nicht einverstanden gewesen, wäre er gehalten gewesen, umgehend rechtlichen Rat zu suchen. Wenn die Beschwerdegegnerin nach einem über neunmonatigen Zuwarten keine anfechtbare Verfügung erlässt, kann dies jedenfalls nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die am 15. April 2004 (Urk. 8/8) schriftlich eröffnete Leistungsverweigerung rechtsbeständig ist.
3.2     Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsabklärung die Wiedererwägung der rechtsbeständigen Leistungsverweigerung vom 15. April 2004 beantragen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, besteht doch praxisgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung und sind Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, nicht anfechtbar. In diesem Sinne ist die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und mangelt es demgemäss bereits an einem Anfechtungsgegenstand.
3.3     Der Beschwerdeführer brachte weiter keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Im Gegenteil stützte er sich in seinen Begründungen auf die bereits vor der Leistungsverweigerung aufgelegten Arztberichte, würdigte diese indes anders als die Beschwerdegegnerin. Damit aber fehlt es an einem Revisionsgrund, weshalb auch unter diesem Titel ein Zurückkommen auf die rechtsbeständige Leistungsverweigerung nicht möglich ist.
3.4     Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines ordentlichen Revisionsverfahrens beantragt, ist festzuhalten, dass nach Art. 17 ATSG Invalidenrenten und andere Dauerleistungen erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad oder der Sacherhalt erheblich verändert hat. Vorliegend wurde indes gar keine solche Leistung zugesprochen, weshalb auch kein Revisionsverfahren durchgeführt werden kann.
3.5     Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise keinen Rückfall mehr geltend. Ein solcher ist mangels ärztlichen Berichten auch nicht glaubhaft gemacht, weshalb sich Erwägungen hierzu erübrigen.

4.       Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2005 (Urk. 2) in jeder Hinsicht rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).