Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1959, arbeitete für die Personalvermittlungsfirma A.___ AG, ___, als Hilfsarbeiter und war durch seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. Juni 2002 fiel er von einer Leiter in einen darunter liegenden Schacht und verletzte sich an einem hervorstehenden Metallteil an der Brust bzw. am Rücken (Unfallmeldung vom 27. Juni 2002, Urk. 11/1).
1.2 Am Universitätsspital Zürich, wo die Erstbehandlung stattfand, wurden eine Commotio cerebri, eine stabile BWK-12-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Thoraxkontusion rechts sowie multiple Prellungen festgestellt (Austrittsbericht vom 4. Juli 2002, Urk. 11/8).
1.3 Am 23. August 2002 fand eine Untersuchung beim SUVA-Kreisarzt statt. In der der Untersuchung vorangegangenen Befragung gab B.___ an, er habe stetig Schmerzen im Rücken, vom Nacken her bis Mitte Schulterblätter. Er könne etwa eine Stunde gehen, stehen oder sitzen, dann müsse er sich hinlegen. Zeitweilig leide er auch unter Kopfschmerzen. Er schlafe schlecht wegen der Schmerzen und habe ausserdem Schwindel. Zudem sei er seit dem Unfall vergesslich und habe auch Konzentrations-Schwächen. Schon vor dem Unfall sei das Gehör beidseits um 30 % eingeschränkt gewesen (Urk. 11/10). Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, kam nach der Untersuchung zum Schluss, eine stationäre Therapie sei angezeigt, und meldete B.___ zu diesem Zweck in der Rehabilitationsklinik Bellikon an (Urk. 11/11).
1.4 Dort hielt sich B.___ vom 11. September bis zum 16. Oktober 2002 auf. Durch verschiedene therapeutische Massnahmen konnten die Rückenschmerzen deutlich gelindert und die Belastbarkeit gesteigert werden. Bis zum Austritt persistierte ein direkt über der Wirbelsäule lokalisierter Schmerz im thorakolumbalen Übergang, weshalb die Ärzte schwere körperliche Arbeiten sowie längere monoton-statische Zwangshaltungen als nicht zumutbar erachteten. Hingegen wurde eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit für die nächsten 2 Monate als im Umfang von 50 % mit anschliessender Steigerung als zumutbar erachtet (Urk. 11/19).
1.5 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 teilte die SUVA B.___ mit, dass sie ab dem 16. Oktober 2002 noch ein Taggeld von 50 % ausrichte (Urk. 11/21). Da ein Temporäreinsatz zu 50 % bei der A.___ AG nicht möglich war (vgl. Urk. 11/20), wurde B.___ empfohlen, sich bei der Arbeitslosenversicherung, gegebenenfalls beim Sozialamt zu melden (Urk. 11/24).
1.6 Am 26. Februar und am 5. März 2003 untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Versicherten. Er fand keine neurologischen Ausfälle, kam aber aufgrund des ausgedehnten panvertebralen Schmerzsyndroms mit lumbal eingeschränkter Beweglichkeit von insgesamt etwa 30 % sowie deutlichen Verdickungen und Druckdolenzen der paravertebralen Muskulatur sowie einer Tendenz zum Flachrücken und unspezifischen, aetiologisch traumatisch bedingten Spannungskopfschmerzen mit ebenfalls unspezifischem Begleitschwindel zum Schluss, eine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor nicht gegeben. Zur Behandlung des Flachrückens verordnete er Physiotherapie (Urk. 11/27).
1.7 Nach einer zweiten kreisärztlichen Untersuchung am 14. März 2003 hielt SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, an der 50%igen Arbeitsfähigkeit mit einer Steigerung in den nächsten 6-8 Wochen fest (Urk. 11/28).
1.8 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, attestierte in der Folge ab dem 29. April 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 11/30).
1.9 Im Bericht vom 24. Juni 2003 an die SUVA führte Dr. D.___ aus, es habe trotz Physiotherapie keine Besserung stattgefunden, sondern lediglich eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 17. Oktober 2002 50 %. Die von Dr. F.___ vorgeschlagene 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 29. April 2003 sei nicht realisierbar. Er habe deshalb B.___ weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/33).
1.10 Am 14. August 2003 suchte B.___ Dr. med. G.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, auf, welcher zwar keine manifesten psychopathologischen Zeichen einer Depression feststellen konnte, die geklagten Beschwerden (Verstimmungen, Hoffnungslosigkeit, Lustlosigkeit und sozialen Rückzug) aber dahingehend interpretierte, dass sich eine Depression zwar noch nicht etabliert und fixiert habe, eine Entwicklung in diese Richtung als Reaktion auf die Unfallfolgen mit ihren Einschränkungen aber im Gange sei (Urk. 11/44). Die SUVA erteilte in der Folge antragsgemäss Kostengutsprache für die ambulante psychotherapeutische Massnahme (Urk. 11/46).
1.11 Um die Unklarheiten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuräumen sowie zur Verbesserung und Beurteilung der Belastbarkeit wurde B.___ durch die SUVA bei der Rehaklinik Bellikon zum Ergonomie-Trainingsprogramm angemeldet. Er absolvierte vom 16. Juli bis 29. August 2003 31 ambulante Sitzungen im Coping-Programm sowie vom 1. September bis 27. November 2003 29 Sitzungen eines Ergonomie-Trainingsprogramms. Die mit dem Programm betrauten Ärzte kamen zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei B.___ nicht zumutbar, da dabei wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten sowie Tätigkeiten in längerdauernden Zwangspositionen (vorgeneigt, verdreht, auf den Knien) nötig seien. Hingegen sei nach Abschluss des Trainings eine leichte Tätigkeit mit Kurzpausen im Umfang von 4 Stunden pro Tag möglich (Zwischenbericht vom 1. Oktober 2003, Urk. 11/49, und Schlussbericht vom 3. Dezember 2003, Urk. 11/71).
1.12 Da die bei B.___ bekannte beidseitige mittel- bis hochgradige hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit (vgl. Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, ___, vom 3. September 2003, Urk. 11/53/2) ebenfalls einen erschwerenden Einfluss auf die Wiedereingliederung hatte, klärte die SUVA ab, ob eine Hörgeräteversorgung bzw. eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung möglich sei (Schreiben vom 10. November 2003, Urk. 11/56). Diese lehnte jedoch ab (Urk. 11/56/2).
1.13 Vom 27. Oktober bis 21. November 2003 führte die Rehaklinik Bellikon mit B.___ im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Aargau eine ambulante vierwöchige berufliche Abklärung durch. Das Ergebnis erschöpfte sich in der Erkenntnis, dass eine direkte Eingliederung in die freie Wirtschaft zum jetzigen Zeitpunkt wegen den körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht möglich sei. Vielmehr benötige B.___ ein Arbeitstraining, um die Belastbarkeit zu erhöhen (Urk. 11/69).
1.14 Nachdem Dr. H.___ eine binaurale Versorgung mit Hörgeräten empfohlen hatte (Schreiben vom 12. Dezember 2003, Urk. 11/76), ein Kostenvoranschlag eingeholt worden war (Urk. 11/84), die SUVA sich bereit erklärt hatte, zur Finanzierung des Hörgerätes einen Vorschuss auf die Integritätsentschädigung zu leisten (Urk. 11/85), und die Anpassung der Hörgeräte in die Wege geleitet worden war (Urk. 11/90), verzichtete B.___ mit Schreiben vom 21. April 2004 plötzlich auf eine Hörgeräteversorgung (Urk. 11/91). Dies gemäss telefonischer Auskunft des Inhabers der Hörgerätefirma mit der Begründung, er bekomme eine tiefere Rente, wenn er ein Hörgerät nehme (Urk. 11/97). Daraufhin machte ihn die SUVA auf seine Schadenminderungspflicht aufmerksam und lehnte die Übernahme der Kosten der Anpassung ab (Urk. 11/92).
1.15 Vom 1. März bis zum 31. Mai 2004 absolvierte B.___ im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zürich ein Arbeitstraining bei der Stiftung Solvita. Dieses ergab, dass der Versicherte durch seine körperlichen Beschwerden bei wenigen Arbeiten einsetzbar und seine Arbeitsleistung dadurch stark eingeschränkt sei. Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft wurde als zum fraglichen Zeitpunkt kaum möglich angesehen (Schlussbericht vom 14. Mai 2004, Urk. 11/100).
1.16 Am 26. Juli 2004 fand erneut eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.___ statt. Dieser kam zum Schluss, unfallbedingt bestehe ein leichtes thorakovertebrales Syndrom im Übergangsbereich BWS/LWS mit Klopfdolenz der Wirbelsäule und leichter paravertebraler Verspannung sowie eine bildgebend nachgewiesene leichte Keilwirbelbildung T12 bis 12°. Die nach dem Unfall aufgetretene Symptomausweitung panvertebral mit cervicovertebralem und cephalem Syndrom, insbesondere Spannungskopfschmerzen, anamnestisch angegebenem Schwindel ohne mögliche klinische Verifikation und lumboradikulärem Syndrom rechtsseitig mit Diskusprotrusion L5/S1 sowie die beidseitige Schwerhörigkeit seien unfallfremd. Rein aufgrund der Unfallfolgen sei dem Versicherten mindestens eine leichte Arbeit, kraftmässig sogar eine mittelschwere, ganztags zumutbar (Urk. 11/106).
1.17 Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte die SUVA in der Folge B.___ mit, dass sie die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2004 einstellen werde (Urk. 11/107). Nachdem B.___ durch seinen Anwalt gegen dieses Vorgehen protestiert hatte, richtete die SUVA weiterhin Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 11/112).
1.18 Eine am 30. August 2004 durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, an der Klinik Im Park unternommene MR-Untersuchung ergab nur minimste Deformationen an der Wirbelsäule des Versicherten mit einer minimalen Impression an der Wurzeltasche S1 rechts recessal. Ansonsten fanden sich keine radikulären Kompressionen, der lumbale Spinalkanal erwies sich als weit (Urk. 11/116).
1.19 Am 28. September 2004 untersuchte Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, B.___. Er kam zum Schluss, dass die medizinische Seite nicht dominant sei, es sich vielmehr eher um ein berufliches Problem handle. Der Versicherte habe, seit er in die Schweiz gekommen sei, immer schwer gearbeitet und sich daher vom Rücken und ganz allgemein vom Bewegungsapparat her überlastet. Das Unfallereignis vom 26. Juni 2002 habe zu einer Kompressionsfraktur BWK12 geführt, welche harmlos und gut ausgeheilt sei. Akut leide der Versicherte an einem lumboradikulären Reiz- und partiellen Ausfallsyndrom sensomotorisch L5 rechts, welches gezielt behandelt werden sollte. Dann sei es aber vor allem wichtig, die berufliche Reintegration voranzutreiben (Urk. 11/123/2).
1.20 Nachdem Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin dafür gehalten hatte, an der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2004 festzuhalten (Urk. 11/126), verfügte die SUVA am 22. November 2004 die Einstellung der Taggelder per 1. Dezember 2004 und lehnte die Ausrichtung einer Rente ab. Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 26. Juni 2002 richtete sie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % aus (Urk. 11/127).
1.21 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinder basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 11/137). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 setzte sie die Rente vom 1. Juni 2003 bis zum 30. November 2004 unter Berücksichtigung der wegen Überversicherung nötig gewordenen Kürzung fest (Urk. 11/143).
1.22 Gegen den ablehnenden Rentenentscheid der SUVA liess B.___ am 6. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 11/141).
1.23 Mit Entscheid vom 8. September 2005 lehnte die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess B.___ am 12. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. September 2005 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Weiter sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Chopard zu ernennen.
Zur Begründung (insbesondere Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 8 und 9) liess der Beschwerdeführer vorbringen, es treffe nicht zu, dass lediglich das thorakovertebrale Syndrom unfallkausal sei, wie dies die Beschwerdegegnerin behaupte. Die HWS-Beschwerden seien mit dem Unfallgeschehen vom 26. Juni 2002 vereinbar. Ebenso seien ein Kopfanprall, eine Commotio cerebri, Schwindel, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Übelkeit für den Unfallzeitpunkt aktenkundig. Später seien zudem Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen hinzu gekommen. Eine Symptomausweitung habe entgegen der Behauptung des Kreisarztes nicht stattgefunden. Die berufliche Abklärung in der Rehaklinik Bellikon habe als arbeitsrelevante Problembereiche Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Schwindel ergeben. Ebenso gehe die abschliessende kreisärztliche Beurteilung neben dem unbestrittenermassen unfallkausalen thorakovertebralen Syndrom von einem cervikovertebralen und cervikocephalen Schmerzsyndrom aus, mit helmartig von okzipital sich ausbreitenden Spannungskopfschmerzen und HWS-Bewegungseinschränkung. Überdies werde ein lumboradikuläres Syndrom mit Ausstrahlung rechts erwähnt. Auch in dieser kreisärztlichen Beurteilung werde nur behauptet, aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass diese Beschwerden nicht mit dem Unfallereignis vereinbar seien. Demnach sei aufgrund der ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass auch die Cervikalbeschwerden mit Kopfschmerzen und Schwindel und das lumboradikuläre Syndrom Folge des am 26. Juni 2002 erlittenen Sturzes von der Leiter seien. Die Beschwerdegegnerin habe dafür einzustehen. Vorbestehend sei unbestrittenermassen die Schwerhörigkeit, wobei es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, hier eine allfällige Verschlimmerung abzuklären.
Folglich sei der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügte Invaliditätsgrad von 100 % für die Beschwerdegegnerin verbindlich.
Da die Integritätsentschädigung einzig aufgrund der BWK-Fraktur bemessen worden sei, sei eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der weiteren unfallkausalen Beschwerden vorzunehmen.
2.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 (Urk. 6) legte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" sowie Unterlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit ins Recht (Urk. 7/1-12).
2.3 Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Sie berief sich hierzu insbesondere darauf, dass nach der mit BGE 131 V 362 vollzogenen Änderung der Rechtsprechung die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer von vornherein keinerlei Bindungswirkung entfalte. Sodann nehme der Beschwerdeführer zu Unrecht an, die Beschwerdegegnerin müsse beweisen, dass die Gesundheitsschäden mit Ausnahme des thorakovertebralen Syndroms keine Folgen des versicherten Unfalles bildeten. Vielmehr mache der Beschwerdeführer Leistungsansprüche geltend und trage demzufolge auch die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit. Dass die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers - mit Ausnahme des genannten thorakovertebralen Syndroms - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2002 bildeten, sei aufgrund der Akten und insbesondere der überzeugenden Begründungen von Kreisarzt Dr. med. C.___ und von Dr. K.___ zu verneinen. Aus dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 28. September 2004 gehe zudem hervor, dass seit Jahren lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine bestünden, und dass auf der anderen Seite die am 26. Juni 2002 erlittene Kompressionsfraktur als harmlos und gut ausgeheilt bezeichnet werden könne. Weiter habe der Beschwerdeführer selbst in der Befragung vom 23. August 2002 durch die Beschwerdegegnerin erwähnt, er habe schon 1998/1999 "am gleichen Ort" unter Rückenschmerzen gelitten, deretwegen er zeitweise arbeitsunfähig gewesen sei. Sodann sei im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 25. Oktober 2002 festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon verschiedene Stürze auf den Rücken erlitten habe. Zudem habe er innerhalb der letzten ca. 3 Jahre 3 PW-Unfälle gehabt. Unter diesen Umständen sei die Schlussfolgerung der Ärzte, wonach die vorliegenden Gesundheitsschäden mit Ausnahme des thorakovertebralen Syndroms nicht durch den versicherten Unfall verursacht worden seien, ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls lasse sich Gegenteiliges aufgrund der umfassenden medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dartun. Somit sei auch der Integritätsschaden - dessen Berechnung nicht bestritten worden sei - allein aufgrund der anerkannt unfallkausalen Gesundheitsschädigung richtig ermittelt worden.
2.4 Mit Verfügung vom 13. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung von Versicherungsleistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) und von Invalidenrente und Integritätsentschädigung im Besonderen massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sowie die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze der Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht (bzw. die verfügende Instanz) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihres Standpunktes insbesondere auf den kreisärztlichen Bericht vom 26. Juli 2004 (Urk. 11/106). Dr. C.___ kam darin nach Untersuchung des Beschwerdeführers und Sichtung der gesamten medizinischen Akten zum Schluss, das thorakovertebrale Syndrom nach BWK-12-Deckplattenimpressionsfraktur sowie eine mässige Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung seien nachvollziehbar auf das Unfallereignis zurückzuführen. Hingegen seien die nach dem Unfall aufgetretene Symptomausweitung panvertebral mit cervicovertebralem und cephalem Syndrom, insbesondere Spannungskopfschmerzen, anamnestisch angegebenem Schwindel ohne mögliche klinische Verifikation sowie das lumboradikuläre Syndrom rechtsseitig mit Diskusprotrusion L5/S1, zudem die Schwerhörigkeit beidseits, mit dem Unfallereignis nicht vereinbar und somit als unfallfremd zu bewerten (Urk. 11/106 S. 5).
2.2 Diese Auffassung wurde bestätigt durch Dr. med. K.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin (Beurteilung vom 12. November 2004, Urk. 11/126), welcher festhielt, dass einzige, klar abgrenzbare körperliche Unfallfolge (neben einfachen Prellungen) gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. Juli 2002 (Urk. 11/8) eine stabile Impressionsfraktur der Deckplatte Th12 war, welche Diagnose allerdings in Bellikon (Urk. 11/19) aufgrund der Röntgenbilder vom 16. September 2002 als eher "fraglich" beurteilt worden sei. Auch das daraufhin durchgeführte MRI vom 26. September 2002 ebenso wie dasjenige vom 30. August 2004 (Urk. 11/116) hätten eine nur minime Keilform von Th12 ergeben, wohingegen die übrigen altersentsprechenden Diskopathien eindeutig unfallfremd seien. Es sei daher - unter Abstraktion von der psychogenen Ausweitung der Beschwerden - auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung abzustellen. Der Integritätsschaden betrage wegen des geringen Befundes an Th12 höchstens 5 %, und eine leichte körperliche Arbeit sei ohne Weiteres ganztags zumutbar.
2.3 Gestützt wird die Einschätzung der beiden SUVA-Ärzte auch durch den Bericht des orthopädischen Chirurgen Dr. med. J.___, welcher am 28. September 2004 (Urk. 11/123/2) festhielt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an lumbalen Rückenschmerzen leide mit inkonstanten Ausstrahlungen in die Beine und bereits 1999 einen IV-Antrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei. Neben einem subakuten lumboradikulären Syndrom L5 rechts diagnostizierte Dr. J.___ verschiedene degenerative Veränderungen der unteren LWS, einen Status nach BWK-12-Fraktur im Jahr 2002, gut ausgeheilt, Cervicalgien, Hörstörung, psychosoziale Belastung sowie Arbeitslosigkeit. Dazu hielt er fest, es handle sich um ein komplexes Problem am Bewegungsapparat, wobei allerdings die medizinische Seite nicht dominant sei. Vielmehr sei die berufliche Seite das grosse Problem. Die durch den Unfall vom 26. Juni 2002 erlittene Kompressionsfraktur BWK12 sei harmlos und gut ausgeheilt. Natürlich sei klar, dass sich bei einer vorbestehenden vertebralen Problematik das Ganze (durch den Unfall) noch weiter verstärke, was dann auch prompt eingetreten sei. Die Rückenprobleme würden aber seiner Ansicht nach in den Hintergrund treten, wenn der Versicherte wieder im normalen Erwerbsprozess integriert wäre. Sie seien zwar nicht zu vernachlässigen, er denke aber, dass sie sich nicht stark unterscheiden würden von den Beschwerden, welche der Beschwerdeführer 1999 gehabt habe. Nach Ausheilung des im Moment bestehenden lumboradikulären Reiz- und partiellen Ausfallsyndroms sensomotorisch L5 rechts empfahl Dr. J.___, die Weichen für eine Reintegration ins Berufsleben zu stellen.
2.4 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im August 2002 bei der Befragung in der Agentur Zürich vor der kreisärztlichen Untersuchung angab, er habe ständig Schmerzen im Rücken, vom Nacken her bis Mitte Schulterblätter, könne nur etwa eine Stunde laufen, stehen oder sitzen, dann müsse er sich hinlegen. Zeitweise leide er unter Kopfschmerzen, weswegen er dann schlecht schlafe. Auch der Schwindel sei noch da, er vergesse viel seit dem Unfall und habe auch Konzentrations-Schwächen (Urk. 11/10). Allerdings erwähnte der Hausarzt im Zwischenbericht vom 11. Juli 2002 subjektiv lediglich belastungsabhängige Schmerzen; Schwindel oder Konzentrationsstörungen werden nicht genannt (Urk. 11/4). Unbesehen darum, ob nun von einer Symptomausweitung gesprochen werden muss, wie dies Dr. K.___ tut (Urk. 11/126), oder nicht, wie der Beschwerdeführer postuliert (Urk. 1 S. 11), ist jedenfalls festzuhalten, dass die Folgen einer Commotio cerebri erfahrungsgemäss innert Wochen abheilen. Dass der Beschwerdeführer noch Jahre nach dem Unfallereignis die von ihm geklagten Schwindelbeschwerden auf den Unfall vom 26. Juni 2002 zurückführen will, vermag nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er offensichtlich unter diversen degenerativen Veränderungen im Hals- und Wirbelsäulenbereich leidet.
2.5 Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Berichte der SUVA-Ärzte Dres. C.___ und K.___ davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Dezember 2004 lediglich das thorakovertebrale Syndrom nach BWK-12-Deckplattenimpressionsfraktur sowie eine mässige Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. Juni 2002 zurückgeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, für weitergehende Leiden Leistungen zu erbringen.
2.6 Der von der Beschwerdegegnerin auf der Basis der als unfallkausal anerkannten Beschwerden noch zumutbaren Erwerbstätigkeit ermittelte Invaliditätsgrad sowie die Schätzung der unfallbedingten Integritätseinbusse wurden vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten und geben auch zu keinen Beanstandungen Anlass.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
3.2 Der Beschwerdeführer, welcher verheiratet ist und mit der Ehefrau und seinen beiden sieben und zwei Jahre alten Kindern im gleichen Haushalt lebt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht eine Rente der Invalidenversicherung von Fr. 1'780.-- im Monat (inkl. Kinder- und Ehepaarzusatzrente; Urk. 7/1 S. 3 Ziff. III 3). Seine Ehefrau verdient mit ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit Fr. 3'004.15 netto im Monat (Urk. 7/5).
Diesen Einnahmen steht auf der Ausgabenseite der Mietzins von monatlich Fr. 990.-- gegenüber (Urk. 7/6). Darin inbegriffen sind Heizkosten à conto und Nebenkosten, nicht hingegen Zusatzkosten für die Heizung in der Höhe von Fr. 300.-- im Jahr bzw. Fr. 25.-- im Monat (vgl. Urk. 7/1 Ziff. IV 6). Weiter kommen monatliche Kosten für Telefon/TV von Fr. 130.-- hinzu. Die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie belaufen sich auf monatlich Fr. 929.40 (Urk. 7/7 und 7/8). Im Jahr 2006 profitierte die Familie von einer Prämienverbilligung von Fr. 4'536.-- (Urk. 7/9), sodass sich die monatlichen Kosten für die Krankenkasse auf Fr. 551.-- reduzierten. Für Hausrat- und Haftpflichtversicherung leistet der Beschwerdeführer Fr. 141.-- im Jahr bzw. Fr. 12.-- im Monat. Seine Ehefrau muss sich (bei einer Tätigkeit im Umfang von 55 % eines Vollpensums) viermal pro Woche auswärts verpflegen, wofür ein Aufwand von Fr. 160.-- im Monat (16 x Fr. 10.--) einzusetzen ist. Zudem macht sie einen erhöhten Kleiderbedarf von Fr. 40.-- im Monat geltend. Für die Fahrt zum Arbeitsplatz benötigt sie eine Regenbogenkarte, welche Fr. 80.-- monatlich kostet (Urk. 7/10).
Dem Nettoeinkommen von Fr. 4'784.-- stehen somit monatliche Ausgaben von Fr. 1'988.-- gegenüber. Berücksichtigt man hierzu noch den Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'550.--, für ein Kind unter und ein Kind über sechs Jahren von Fr. 250.-- und Fr. 350.-- sowie einen Freibetrag für ein Ehepaar à Fr. 500.-- sowie 2 Kinder bis 16 Jahre von Fr. 200.--, so ist ersichtlich, dass die existenzsichernden Ausgaben (Fr. 4'838.--) die Einnahmen übersteigen, weshalb die Bedürftigkeit zu bejahen ist.
3.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2005 (Urk. 1 S. 3) um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher zu bewilligen, zumal der Prozess nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Vertretung angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers geboten erschien. Rechtsanwalt Chopard ist gemäss der von ihm eingereichten Kostennote vom 14. November 2006 (Urk. 14) mit Fr. 2'217.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 12. Dezember 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'217.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).