Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1966, arbeitete ab dem 1. April 2001 teilzeitlich in einem Restaurant und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 20. August 2004 war die Versicherte von einem Auffahrunfall betroffen; sie stand mit ihrem Personenwagen in der Kolonne vor einem Rotlicht, als der nachfolgende Personenwagen ins Heck ihres Wagens fuhr (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 23. September 2004, Urk. 10/Z1, das Unfallprotokoll in Urk. 10/Z2 und die Angaben im Bericht der "Zürich" über das Gespräch mit der Versicherten anlässlich des Patientenbesuchs vom 1. Dezember 2004, Urk. 10/Z8). Die Versicherte suchte am 24. August 2004 die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, auf. Diese liess gleichentags Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule erstellen (Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts B.___ vom 24. August 2004, Urk. 10/ZM3) und diagnostizierte ein craniocervicales Beschleunigungstrauma (Arztzeugnis UVG vom 18. Oktober 2004, Urk. 10/ZM5; Dokumentationsbogen vom 12. November 2004, Urk. 10/ZM4). Nachdem S.___ ihre Arbeit im Restaurant zunächst wieder aufgenommen hatte, attestierte Dr. A.___ ihr ab dem 8. September 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/ZM5) und ordnete eine physiotherapeutische Behandlung an (vgl. die Verordnungen vom 7. September, vom 19. Oktober und vom 3. Dezember 2004, Urk. 10/Z23, Urk. 10/Z22 und Urk. 10/ZM8). Ausserdem liess sie Ende Dezember 2004 eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule anfertigen (Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts B.___ vom 28. Dezember 2004, Urk. 10/ZM30).
1.2 Die "Zürich" liess am 1. Dezember 2004 den erwähnten Patientenbesuch durchführen (Urk. 10/Z8) und teilte der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 2. Februar 2005 mit, dass sie keine Leistungen erbringe, da die geklagten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2004 stünden (Urk. 10/Z42). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. März 2005 (Urk. 10/Z48) Einsprache einreichen und geltend machen, die "Zürich" habe ihre Leistungspflicht zu anerkennen; gleichzeitig liess sie um die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 (Urk. 10/Z46) hatte auch die X.___ als Krankenkasse von S.___ vorsorglich Einsprache eingereicht; sie liess die ihr angesetzte Frist zur Begründung ihrer Einsprache (Schreiben der "Zürich" vom 22. Februar 2005, Urk. 10/Z47) jedoch unbenützt verstreichen.
1.3 Die "Zürich" nahm einen Bericht von Dr. A.___ vom 1. März 2005 zu den Akten, den sie am 31. Januar 2005 angefordert hatte (Urk. 10/ZM16), liess sich medizinische Unterlagen von Ende 2004 über die Behandlung einer Gehörgangsmykose (Urk. 10/ZM20/1-3 und Urk. 10/ZM23/4) sowie Unterlagen des Spitals C.___ über die Behandlung der Versicherten nach einem Sturz mit dem Fahrrad vom 22. Juni 2003 (Urk. 10/ZM23/5 und Urk. 10/ZM23/6) zustellen und machte einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. April 2005 über Abklärungen von Beschwerden an der rechten Schulter erhältlich (Urk. 10/ZM35). Sodann holte sie bei Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, den die Versicherte am 10. September 2004 konsultiert hatte, den Bericht vom 22. Juni 2005 (Urk. 10/ZM26) und bei Dr. A.___ die Berichte vom 5. Juli 2005 ein (Urk. 10/ZM24 und Urk. 10/ZM25). Des Weiteren nahm sie einen Bericht des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts B.___ vom 25. Mai 2005 über Röntgenaufnahmen des Thorax (Urk. 10/ZM31), einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 29. Juni 2005 über kardiologische Abklärungen (Urk. 10/ZM28) und einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Pneumologie, vom 1. Juni 2005 über eine pneumologische Abklärung (Urk. 10/ZM32) entgegen.
Mit Entscheid vom 12. September 2005 wies die "Zürich" die Einsprache von S.___ daraufhin ab (Urk. 2 = Urk. 10/Z68). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unterdessen per Ende August 2005 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 4. Juli 2005, Urk. 10/Z66). In der Folge nahm die "Zürich" noch Kenntnis von einem Kurzbericht von Dr. A.___ vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/ZM41).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2005 liess S.___ durch Rechtsanwalt Kurt Balmer mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Verfügung vom 02.02.2005 sowie der Einspracheentscheid vom 12.09.2005 seien vollumfänglich aufzuheben und die 'Zürich' habe die ordentlichen UVG-Leistungen gestützt auf den Unfall vom 20.04.2004 [richtig 20.08.2004] zu erbringen.
2. Der Beschwerdeführerin sei auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die "Zürich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte die Akten ein (Urk. 10/Z1-Z76, Urk. 10/ZM1-ZM41). Mit einem Schreiben vom 9. Januar 2006 hatte sie der Versicherten beziehungsweise deren Rechtsvertreter zudem mitgeteilt, dass aufgrund der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse kein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren bestehe (Urk. 10/Z75). Sodann hatte der Rechtsvertreter das Gericht mit Eingabe vom 20. Januar 2006 darüber informiert, dass er die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk. 6).
Nachdem die Versicherte selber dem Gericht am 23. Januar 2006 die Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen hatte zukommen lassen (Urk. 7 und Urk. 8/1-9), wies das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (Urk. 11) ab und setzte der Versicherten gleichzeitig Frist zur Replik und zur Einreichung von in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen an. Nachdem die Versicherte diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
In der Folge liess die "Zürich" dem Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2006 (Datum des Poststempels; Urk 14) einen Konsiliarbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 3. Mai 2006 zukommen, den sie als Krankentaggeldversicherin von S.___ in Auftrag gegeben hatte (Urk. 15). Die Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 24. Mai 2006 Stellung nehmen (Urk. 19). Ferner reichte die Versicherte am 11. Juli 2006 einen Bericht des Spitals J.___ vom 28. Juni 2006 über eine psychiatrische Abklärung (Urk. 21/1) und einen Unfallschein (Urk. 21/2) nach, wozu die "Zürich" mit Eingabe vom 28. Juli 2006 Stellung nahm (Urk. 23). Des Weiteren liess die Versicherte dem Gericht am 31. August 2006 einen Bericht des Spitals J.___ vom 10. August 2006 über eine rheumatologische Abklärung vom 25. Juli 2006 (Urk. 25/1) sowie einen Bericht des Spitals J.___ vom 2. August 2006 über eine Ultraschalluntersuchung der beiden Schultern (Urk. 25/2) zukommen. Das Gericht setzte der "Zürich" daraufhin mit Verfügung vom 4. September 2006 wiederum Frist zur Stellungnahme zu diesen neuen Unterlagen an und forderte sie gleichzeitig zur Einreichung der Akten zum Fahrradunfall vom 22. Juni 2003 auf (Urk. 26). Die "Zürich" kam dieser Aufforderung mit der Eingabe vom 7. September 2006 (Urk. 28) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 29/1-3) nach. Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Akten zum Fahrradunfall (Verfügung vom 11. September 2006, Urk. 30) wiederum unbenützt verstreichen, reichte hingegen am 4. Dezember 2006 nochmals Unterlagen ein (Urk. 32/1-4), unter anderem einen neuen Unfallschein (Urk. 32/1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere, von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien einzubeziehen sind. Als solche Kriterien werden genannt:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
1.3.4 Das höchste Gericht wendet die Rechtsprechung zur Unfalladäquanz einer psychischen Gesundheitsschädigung sodann analog auch dort an, wo die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder eines Schädel-Hirn-Traumas ohne derartige nachweisbare Ausfälle zu beurteilen ist. Dabei verzichtet es dort auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a, 117 V 382 f. Erw. 4b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist für das Beschwerdebild, über das die Beschwerdeführerin nach dem Auffahrunfall vom 20. August 2004 klagte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 2. Februar 2005 (Urk. 10/Z42) primär den Standpunkt vertreten, es fehle bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Auffahrunfall und den Beschwerden, die im Anschluss an diesen Unfall aufgetreten waren, und hatte zusätzlich festgehalten, dass selbst bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang die Unfalladäquanz zu verneinen sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) sowie auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) beschränkte sie sich dann auf Ausführungen zum ihrer Ansicht nach fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang. Demnach ist vorerst dieser Frage nachzugehen.
2.3
2.3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2004 tatsächlich von einem Auffahrunfall betroffen gewesen war, wie er in der Unfallmeldung vom 23. September 2004 (Urk. 10/Z1) und im Unfallprotokoll (Urk. 10/Z2) festgehalten ist. Dennoch äusserte die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Diagnose einer Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzung und generell an der Unfallkausalität der Beschwerden, die im Anschluss an den Unfall auftraten, und begründete diese Zweifel vorab damit, dass diese Beschwerden nicht innerhalb der erforderlichen Latenzzeit von maximal 72 Stunden aufgetreten seien (Urk. 10/Z42 S. 2, Urk. 2 S. 4 f.).
2.3.2 Gemäss der medizinischen Literatur kann es bei einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma zusätzlich zu den peripheren Symptomen wie Nackenschmerzen und Nacken-Steifigkeit zum Auftreten von zentralen, zerebralen Beschwerden kommen, wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Gehörstörungen, Ohrgeräuschen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schluckstörungen und Augensymptomen in Form von Flimmer- oder Verschwommensehen. Dabei treten sowohl die peripheren als auch die zentralen Symptome typischerweise mit einer charakteristischen Latenz von 0-72 Stunden auf (Otte, Das Halswirbeläulen-Schleudertrauma, Berlin Heidelberg New York 2001, S. 3). In seiner Rechtsprechung zum Nachweis einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule beruft sich das Eidgenössische Versicherungsgericht auf diese medizinischen Erkenntnisse und betont in diesem Zusammenhang den hohen Stellenwert einer sorgfältigen Dokumentation der Symptomatik in den ersten Tagen nach dem Unfall (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff.)
2.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass anlässlich der Erstkonsultation vom 24. August 2004 ausser einer Fehlhaltung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 10/ZM3) keine organisch fassbaren Befunde, insbesondere auch keine neurologischen Auffälligkeiten, erhoben werden konnten und dass auch die Kernspintomographie von Ende Dezember 2004 (vgl. Urk. 10/ZM14) ein altersentsprechendes Bild der Halswirbelsäule ohne Auffälligkeiten ergeben hatte.
Sodann trifft zu, dass die Erstkonsultation erst nach Ablauf von 72 Stunden nach dem Unfall vom 20. August 2004 stattgefunden hatte. Dr. A.___ hielt indessen im Arztzeugnis UVG vom 18. Oktober 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht unmittelbar nach dem Unfall, aber immerhin schon am nächsten Tag langsam zunehmende, vom Nacken ausgehende und in den Schulterbereich ausstrahlende Schmerzen verspürt habe (Urk. 10/ZM5). Allerdings findet sich wenig später, nämlich im Protokoll über den Patientenbesuch vom 1. Dezember 2004, die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sich die Nackenschmerzen erst nach vier bis fünf Tagen eingestellt hätten und nochmals etwas später Kopfschmerzen hinzugekommen seien (vgl. Urk. 10/Z8 S. 2). Selbst wenn aber die ersten Nackenschmerzen entsprechend den Aussagen von Dr. A.___ bereits am folgenden Tag aufgetreten sein sollten, so ergibt sich aus den Angaben von Dr. A.___ im Dokumentationsbogen vom 12. November 2004 (Urk. 10/ZM4), dass sich das Beschwerdebild vorerst auf diese Nackenbeschwerden (mit eingeschränkter Beweglichkeit vor allem in der Flexion/Extension und in der Seitneigung) beschränkt hatte. Erst nach einer Woche kamen dann gemäss der Dokumentation von Dr. A.___ Kopfschmerzen hinzu, und das Vorhandensein von Schwindel, Übelkeit und Erbrechen verneinte Dr. A.___; Schwindelerscheinungen sind erst im Bericht über den Patientenbesuch vom 1. Dezember 2004 erwähnt (Urk. 10/Z8 S. 2). Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 8. September 2004 ihre Arbeitstätigkeit eingestellt hatte und arbeitsunfähig geschrieben werden musste (vgl. Urk. 10/ZM5, Urk. 10/ZM4 S. 2); Dr. A.___ führte hierzu im Dokumentationsbogen aus, dass sich die Symptome langsam verstärkt hätten (Urk. 10/ZM4 S. 3), und hielt im Bericht vom 5. Juli 2005 fest, dass sich am 8. September 2004 eine plötzliche unklare Verschlechterung mit Schmerzen im Thoraxbereich und im Nacken eingestellt habe (Urk. 10/ZM24).
Dieser Verlauf mit einer zunehmenden Beschwerdeverstärkung und insbesondere mit einer plötzlichen Verschlechterung nach einigen Wochen, ist gemäss verschiedenen Angaben in der medizinischen Literatur nicht typisch für eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule. So wurde in einer Studie zu Patientinnen und Patienten mit einer solchen Verletzung ohne organisch fassbare Befunde festgestellt, dass die anfänglichen Beschwerden über einen längeren Zeitraum unverändert blieben, und es wurde konstatiert, dass der rasche Beschwerdebeginn und die anschliessende Beschwerdekonstanz die Annahme einer reinen Psychogenese in Frage stellten (vgl. Claussen/Dehler/Montazem, Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Kenntnisse, Bremen 1999, S. 93 f.). In Übereinstimmung damit gelten in der traumatologischen Begutachtung als Indizien für eine Unfallkausalität ein rasches Einsetzen der Beschwerden nach dem Unfall und das rasche Erreichen des Beschwerdemaximums in zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen und nicht erst nach Tagen oder gar Wochen, womit die gegenteilige Entwicklung die Unfallkausalität in Frage stellt (vgl. Schröter, Grundlagen der traumatologischen Begutachtung - Was braucht man an Informationen?, in: Castro et al. [Hrsg.], Das "Schleudertrauma" der Halswirbelsäule, Stuttgart 1998, S. 88). Damit weckt der vorliegend gegebene Beschwerdeverlauf entsprechend der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin Zweifel daran, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome tatsächlich auf eine Halswirbelsäulen-Distorsionsverletzung infolge des Auffahrunfalles vom 20. August 2004 zurückzuführen sind.
2.3.4 Diese Zweifel werden angesichts der weiteren Krankheitsentwicklung aufrechterhalten. So führte Dr. A.___ im Bericht vom 1. März 2005 aus, der Krankheitsverlauf nach dem Unfallereignis habe ihr Kopfzerbrechen bereitet, weil die Beschwerden so wechselhaft gewesen seien (Urk. 10/ZM16), und der wechselhafte Verlauf dauerte denn auch weiter an, indem im Oktober 2004 (vgl. Urk. 10/ZM4 S. 3) und wiederum im Mai 2005 Atemprobleme auftraten, die jedoch zur Zeit der - unauffällig verlaufenen - pneumologischen Untersuchung durch Dr. G.___ vom 1. Juni 2005 wieder abgeklungen waren (vgl. Urk. 10/ZM32 S. 2; vgl. auch Urk. 10/ZM31). Des Weiteren hatte am 28. Juni 2005 wegen dieser Atembeschwerden und wegen Ermüdungserscheinungen in der rechten Körperhälfte noch eine kardiologische Untersuchung stattgefunden, die indessen ebenfalls keine pathologischen Befunde ergeben hatte (vgl. Urk. 10/ZM28). Schliesslich gelangte Dr. H.___, der im Mai 2006 in Kenntnis der gesamten Vorakten (vgl. Urk. 15 S. 1 f.) einen umfassenden rheumatologischen Bericht verfasste, zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin als Hauptbefund eine generalisierende weichteilrheumatische Schmerzsymptomatik zunehmenden Ausmasses bestehe, die nicht (mehr) als Folge einer Halswirbelsäulen-Distorsion eingestuft werden könne (vgl. Urk. 15 S. 4 f.).
Somit erscheint es höchstens als möglich, nicht aber im Sinne des erforderlichen Beweisgrades als überwiegend wahrscheinlich, dass das Beschwerdebild, das im Anschluss an den Unfall vom 20. August 2004 auftrat, von einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule herrührt. Daran ändert auch nichts, dass diese Diagnose in den verschiedenen medizinischen Berichten immer wieder genannt wurde. Denn diese Nennungen erfolgten jeweils im Rahmen der Anamneseerhebung (vgl. etwa die Formulierung Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion in den Berichten von Dr. D.___ und Dr. E.___, Urk. 10/ZM35 S. 1 und Urk. 10/ZM26 S. 1) und können nicht als eigenständig erhobene Diagnose betrachtet werden.
2.3.5 Ebenfalls höchstens möglich ist, dass die geklagten Beschwerden oder einzelne Komponenten des Beschwerdebildes andersartige somatisch erklärbare Unfallfolgen darstellen. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass die Gehörgangsmykose, die im November/Dezember 2004 diagnostiziert und behandelt wurde (vgl. Urk. 10/ZM20/1-3 und Urk. 10/ZM23/4), unfallfremd ist. Sodann ist entgegen der Annahme von Dr. E.___ im Bericht vom 22. Juni 2005 (vgl. Urk. 10/ZM26 S. 1) keine Schulterdistorsion dokumentiert, welche die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 20. August 2004 erlitten hätte. Hingegen ergibt sich aus den Unterlagen zum Fahrradsturz vom 22. Juni 2003, dass damals die rechte Schulter betroffen gewesen war (vgl. die Berichte des Spitals C.___ vom 22. Juni und vom 8. Juli 2003, Urk. 10/ZM23/5 und Urk. 29/3/2), und es war damals eine axiale Stauchung des rechten Schultergelenks mit akuter Periathropathia humeroscapularis (PHS) diagnostiert worden (vgl. das Arztzeugnis UVG von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Juli 2003, Urk. 29/3/1). Die Indizien dafür, dass die Schulterschmerzen, die nach dem Unfall vom 20. August 2004 erneut auftraten, mit jenem früheren Fahrradunfall zusammenhängen würden, erscheinen jedoch nicht als ausreichend. Denn Dr. D.___ vermutete bei ihrer Untersuchung neben einer nur subakuten PHS auch eine weichteilrheumatische Komponente im Schultergürtel (Urk. 10/ZM35 S. 1), und ein gutes Jahr später war bei der funktionellen Ultraschalluntersuchung der beiden Schultern im Spital J.___ ausser einem minimen Erguss um die rechte Bizepssehne nichts Auffälliges feststellbar (vgl. Urk. 25/2 sowie auch Urk. 25/1 S. 1).
2.4
2.4.1 Währenddem nach dem Gesagten weder eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule noch anderweitige somatische Faktoren mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die multiplen Beschwerden verantwortlich sind, bestehen deutliche Anhaltspunkte für den wesentlichen Einfluss einer psychischen Komponente. Dr. A.___ hatte bereits im Bericht vom 1. März 2005 darauf hingewiesen, dass sie der Beschwerdeführerin Anfang Jahr wegen einer gedrückten Gemütslage Antidepressiva verschrieben habe (Urk. 10/ZM16). Ferner führte Dr. A.___ in einem Zeugnis zuhanden der Taggeldversicherin vom 10. August 2005 aus, dass sie davon ausgegangen sei, bei den wechselnden Beschwerden seit dem Unfall vom 20. August 2004 handle es sich um ein psychosomatisches Problem (Urk. 10/ZM37), und Dr. H.___ stimmte diesem Verdacht auf eine psychosomatische Problematik später zu (vgl. Urk. 15 S. 2 und S. 4). Bei der psychiatrischen Abklärung im Spital J.___ vom 28. Juni 2006 wurde in der Folge der Verdacht auf eine Anpassungsstörung geäussert, und es wurden auch die Diagnosen einer atypischen Depression mit Somatisierungstendenz sowie - aufgrund von geklagten Schwindelattacken (vgl. Urk. 21/1 S. 1) - einer sich entwickelnden Panikstörung erwogen (Urk. 21/1 S. 2). Ungeachtet dessen, dass Dr. A.___ im Kurzbericht vom 1. Dezember 2005 darlegte, dass ihrer Ansicht nach sämtliche andauernden gesundheitlichen Probleme wesentlich vom Unfall vom 20. August 2004 herrührten (Urk. 10/ZM41), erübrigen sich indessen weitere Abklärungen zur vermuteten psychischen Problematik und zu ihrem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Denn selbst wenn dieser Kausalzusammenhang gegeben wäre, so müsste aufgrund der dargelegten Rechtsprechung dessen Adäquanz verneint werden.
2.4.2 So stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis), sodass in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen sind, wobei lediglich die rein körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen jedoch nicht vor, und da nach den vorstehenden Erwägungen keine körperlichen Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich sind, entfallen auch die Kriterien der Verletzungsschwere, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung oder der ärztlichen Fehlbehandlung von körperlichen Verletzungen, des schwierigen Heilungsverlaufs und des Ausmasses der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.5 Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Beschwerdebild, das sich nach dem Unfall vom 20. August 2004 entwickelte, mangels Vorliegens eines rechtserheblichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32/1-5
- Bundesamt für Gesundheit
- X.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).