Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 19. März 2007
in Sachen
Intras Krankenkasse
Direction Générale
Rue Blavignac 10, Case Postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. Juni 1999 als Wertschriften-Sachbearbeiter bei der Bank C.___. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. März 2005 erlitt er einen Auffahrunfall (Bagatellunfall-Meldung vom 4. April 2005, Urk. 7/Z1). In der Folge traten Nacken- und Kopfschmerzen auf (Urk. 7/Z8, Urk. 7/Z10).
Nachdem die Zürich den als "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" bezeichneten Bericht der Dr. A___, Chiropraktorin, vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/Z10) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/Z12) ihre Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall. Dagegen erhoben die Intras Krankenkasse am 28. Juni 2005 (Urk. 7/Z14) und der Versicherte am 29. Juni 2005 (Urk. 7/Z17) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2005 (Urk. 2) wurde die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Intras Krankenkasse mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte die Übernahme der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. März 2005 stehenden Behandlungskosten durch die Zürich (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2006 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 8) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen, wobei er die Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen liess. In der Replik vom 27. April 2005 (Urk. 12) blieb die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Standpunkt. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 9. Mai 2006 (Urk. 16) erklärt hatte, am angefochtenen Einspracheentscheid festzuhalten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Mai 2006 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis sei insbesondere wegen der zu langen Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Nacken- und Kopfschmerzen zu verneinen. Zudem sei nur von einer leichten Auffahrkollision mit geringfügigen Beschwerden auszugehen. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, müsste jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe gemäss den Angaben im Bericht der Dr. A___ vom 3. Mai 2005 nach dem Unfall sofort über Nackenschmerzen geklagt. In der Folge seien zudem Kopfschmerzen und zervikothorakale sowie thorakale Beschwerden aufgetreten. Diese Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. März 2005 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Behandlungskosten aufzukommen habe (Urk. 1, Urk. 12).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die vom Versicherten geklagten Nacken- und Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. März 2005 zurückzuführen sind. Dabei kann die Frage, welcher Diagnose die Beschwerden zuzuordnen sind, offen bleiben.
Gestützt auf den Bericht der Dr. A___ vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/Z10) ist davon auszugehen, dass die geklagten Nackenschmerzen sofort nach dem Unfall aufgetreten sind. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen der Dr. B___ in der Bestätigung vom 15. Juni 2005 (Urk. 7/Z16). Auf diese glaubhaften Angaben des Versicherten ist abzustellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vermag der Umstand, dass sich der Versicherte unbestrittenermassen erst am Montag, den 21. März 2005, somit vier Tage nach dem Unfall telefonisch mit der Praxis A.___/D.___ in Verbindung gesetzt und für den 29. März 2005 einen Konsultationstermin vereinbart hat (Urk. 7/Z16), an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn angesichts der nur leichten unfallbedingten Verletzungen ist es nachvollziehbar, dass der Versicherte nach dem Unfall am Donnerstag nicht sofort notfallmässig einen Arzt aufgesucht, sondern während des Wochenendes zunächst die weitere Entwicklung der Beschwerden abgewartet hat, bevor er am Montag mit einer medizinischen Fachperson Kontakt aufnahm. Auch ist unter diesen Umständen einleuchtend, dass der Versicherte keine Notwendigkeit für eine sofortige ärztliche Behandlung sah und daher aus Rücksicht auf seinen Arbeitgeber einen Konsultationstermin zu einer Randzeit wählte (Urk. 7/Z16-17). Damit bleibt für die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs wegen zu langer Latenzzeit kein Raum (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 9. September 2002, U 412/01, Erw. 3.3).
Sodann widerspricht diese Einschätzung nicht den Angaben im Verkehrsunfall-Bericht (Urk. 7/Z3), worin die Frage nach Verletzten, einschliesslich leicht Verletzten, verneint worden war, denn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bezieht sich diese Frage zentral auf äusserlich sichtbare oder heftige innere körperliche Beeinträchtigungen, welche beim Versicherten nachweislich nicht vorlagen. Auch lässt sich allein aufgrund der Tatsache, dass es sich beim fraglichen Unfall unbestrittenermassen um eine leichte Auffahrkollision handelte, die beim Versicherten nur geringfügige Beschwerden hervorgerufen hat, der natürliche Kausalzusammenhang zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht verneinen. So kann selbst bei harmlosen Auffahrunfällen das Vorliegen einer (teilweise) unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Schliesslich lässt sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht mit der Begründung ablehnen, dass selbst bei Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs die Adäquanz zu verneinen sei. Denn nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob die geklagten Beschwerden adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, U 158/05, mit Hinweisen). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der normale Heilungsprozess im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/Z12), die ohne weitere medizinische Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 12. September 2005 (Urk. 2) bestätigt wurde, noch nicht abgeschlossen war, so dass die Adäquanzprüfung auf jeden Fall zu früh erfolgte.
3.2 Nach dem Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. März 2005 und den geltend gemachten Nacken- und Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4) näher zu prüfen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. September 2005 aufgehoben mit der Feststellung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 17. März 2005 zu bejahen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Intras Krankenkasse
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).