UV.2005.00402
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas Hess-Wolf
Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1975, verunfallte als 16-jähriger (1991) mit dem Velo und erlitt dabei lebensgefährliche Kopfverletzungen (Schädelhirnverletzung mit einem Schädelbasisbruch und schädelinnerer Blutung; vgl. Urk. 14/ZM2). Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich"), bei welcher R.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert war, kam für die Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggelder aus.
1.2 Dem schweren Unfall folgten wochenlange Klinikaufenthalte und monatelange Therapien zur Rehabilitation. Die eben erst begonnene kaufmännische Lehre bei der A.___ musste R.___ unfallbedingt aufgeben, da er den Anforderungen nach dem Unfall nicht mehr gewachsen war (Urk. 14/Z173). Die Invalidenversicherung übernahm als berufliche Massnahme die Kosten einer Ausbildung zum Krankenpfleger (Beilage 2 zu Urk. 14/ZM18). Allerdings erwies sich in der Folge, dass R.___ den Anforderungen des Pflegealltags behinderungsbedingt nicht gewachsen war und auch diese Ausbildung aufgeben musste (Urk. 14/Z92; neuropsychologischer Untersuchungsbericht der Klinik Valens vom 12. Mai 1997, Urk. 14/ZM20). Nach einer beruflichen Abklärung begann R.___ im August 1998 erneut eine Berufslehre als kaufmännischer Angestellter bei der B.___. Die Invalidenversicherung übernahm mit Verfügung vom 19. August 1998 die Transportkosten und leistete ein Zehrgeld (Urk. 14/Z113). Am 31. Juli 2001 konnte R.___ die 3-jährige Berufslehre erfolgreich abschliessen (Urk. 14/Z169; vgl. auch Urk. 14/Z118).
Am 1. Dezember 2002 trat er eine Stelle bei der C.___ GmbH, ___, an, wo er als Sachbearbeiter Auftragserfassung und deren Abwicklung angestellt wurde (Urk. 3/4).
1.3 Am 17. November 2003 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, im Auftrag der "Zürich" ein neurologisches Gutachten (Urk. 14/ZM22).
1.4 Gestützt auf dieses Gutachten stellte die "Zürich" mit Verfügung vom 31. März 2004 fest, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten sei, weshalb kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Taggeld mehr bestehe. Weiter lehnte sie die Ausrichtung einer Rente ab, da der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage. Hingegen richtete sie R.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % aus (Urk. 14/Z150). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Mit Schreiben vom 14. April 2005 stellte R.___, neu vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess-Wolf, Fürstenaubruck, das Gesuch, die Verfügung vom 31. März 2004 sei in Revision bzw. in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei ihm eine jährliche Rente von z.Z. Fr. 107'658.-- zuzusprechen (Urk. 14/Z195). Zur Begründung liess er geltend machen, es sei ihm die Stelle bei der C.___ GmbH gekündigt worden, wo er gemäss Aussagen von Dr. D.___ in dessen Gutachten vom 17. November 2003 angeblich optimal eingegliedert gewesen sei. Grund für die Kündigung seien die unfallbedingten neurologischen bzw. neuropsychologischen Defizite gewesen, deretwegen er von den Anforderungen der Stelle überfordert gewesen sei. Neu sei die Tatsache, dass es für ihn schwierig sein werde, auf dem Arbeitsmarkt eine adäquate Stelle zu finden. Die Tatsache der Kündigung rechtfertige daher das Revisionsgesuch.
1.6 Die "Zürich" lehnte sowohl das Wiedererwägungs- als auch das Revisionsgesuch mit Brief vom 24. Mai 2005 ab (Urk. 14/Z196).
1.7 Nachdem R.___ mit Schreiben vom 26. Mai 2005 daran festhalten liess, die nun eingetretene Arbeitslosigkeit sei ein Revisionsgrund, und um Erlass einer Verfügung bat (Urk. 14/Z198), kam die "Zürich" diesem Ansinnen mit Datum vom 10. Juni 2005 nach und verneinte verfügungsweise das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Urk. 14/Z199).
1.8 Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 liess R.___ um Rentenrevision im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, ersuchen (Urk. 14/Z200). Zur Begründung führte er aus, durch den Verlust der Arbeitsstelle habe sich sein Invaliditätsgrad geändert, weshalb der Rentenentscheid zu revidieren sei. Weiter erhob er mit Schreiben vom selben Tag Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juni 2005 und erneuerte seinen Antrag um Wiedererwägung bzw. (prozessuale) Revision der Verfügung vom 31. März 2004 (Urk. 14/Z201).
1.9 Am 19. September 2005 erliess die "Zürich" den Einspracheentscheid (Urk. 2). Darin trat sie auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. März 2004 nicht ein und lehnte im Übrigen sowohl eine prozessuale Revision der fraglichen Verfügung als auch eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG ab.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess-Wolf, Beschwerde gegen die Ablehnung der prozessualen sowie der Rentenrevision mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als er die beiden Revisionsgesuche abweist. |
| | 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1. Mai 2005 abzüglich erhaltener Arbeitslosenentschädigungen eine jährliche Rente von CHF 97'321.80 (Berechnung per 2006), entsprechend dem Maximum in Stufe D der Salärempfehlungen des KV Schweiz zuzüglich eines Ortszuschlages von 6 % auszurichten. |
| | 3. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Zürich zurückzuweisen. |
| | 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. |
Den Nichteintretensentscheid bezüglich des Begehrens um Wiedererwägung focht der Beschwerdeführer nicht an. Zur Begründung der Beschwerde führte er aus, im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Anstellung an seinem letzten Arbeitsplatz nur dank eines sehr fürsorglichen und sozialverantwortlichen Arbeitgebers möglich gewesen sei. In der Folge sei es ihm aber trotz intensiver Bemühungen nicht mehr gelungen, ein neues Engagement zu finden, und wahrscheinlich werde er von der Arbeitslosenversicherung als behinderungsbedingt nicht vermittelbar erklärt werden. Seine Behinderung sei nicht sichtbar und manchmal erst nach längerer Zeit erkennbar. Trotz seiner Behinderung sei er aber sehr leistungswillig, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er ohne Behinderung ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, als dies die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Nachdem er nun sein Einkommen verloren habe, betrage sein Invalideneinkommen Fr. 0.--, weshalb eine Rentenrevision vorzunehmen sei. Auch aufgrund von Art. 53 ATSG sei die Revision zwingend, da die ursprüngliche Verfügung sich im Nachhinein als unrichtig erweise, weil sie von falschen Voraussetzungen (20 % Einbusse) ausgegangen sei. Trotz hinreichender Sorgfalt sei es bisher unklar gewesen, wie sich die neurologischen Defizite in Zukunft auswirken würden. Nach den nun gemachten Erfahrungen sei erstellt, dass das ursprüngliche Gutachten vom November 2003 von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.
2.2 Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, vom 16. Januar 1006 bei, mit welchem dieses seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2005 als aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht gegeben verneinte (Urk. 8).
2.3 Die Beschwerdegegnerin trug mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 12). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Vorakten. Zudem machte sie geltend, eine medizinische Beurteilung, wie sie Dr. D.___ abgegeben habe, sei keine Tatsache, weshalb auch dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die Beurteilung nicht zutreffen sollte. Weiter habe der Beschwerdeführer durch die Kündigung zwar sein tatsächliches, nicht aber das Invalideneinkommen verloren, da dieses eine hypothetische Grösse sei. Die Faktoren, welche den Invaliditätsgrad beeinflussen würden, hätten sich seit der Verfügung vom 31. März 2004 nicht verändert, insbesondere habe sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien daher nicht gegeben. Auch eine prozessuale Revision sei nicht angezeigt, da weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht worden seien. Dies treffe auch auf die nicht gegebene Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung zu.
2.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
3. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2002 war in der Unfallversicherung für die Rentenrevision Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG massgebend, der folgendermassen lautete: Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auf den 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft, welches an Stelle der verschiedenen spezialgesetzlichen Bestimmungen in Art. 17 Abs. 1 die Rentenrevision regelt. Demnach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Diese Bestimmung legt keine neue Ordnung fest, weshalb die zum bisherigen Recht entwickelte Rechtsprechung auch weiterhin massgebend bleibt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 17 Rz. 8).
Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten und auch auf Art. 22 UVG anwendbar gewesenen (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) Grundsätzen gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision. Die Invalidenrente ist damit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71). Wird in späteren Revisionsverfahren die ursprüngliche Rentenverfügung nicht geändert, sondern bestätigt, kommt der entsprechenden Revisionsverfügung keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einer verfügten Rentenabweisung oder einem Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit der Rentenrevision, weil sich diese nur auf laufende Renten bezieht. Eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse geschieht in der Invalidenversicherung mit dem Institut der Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV; in der Unfallversicherung kann eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse dadurch erfolgen, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden (René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Referate der Tagung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse vom 15. Juni 1999 in Luzern, St. Gallen 1999, S.15).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 31. März 2004 die Ausrichtung einer Rente an den Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, der Invaliditätsgrad betrage weniger als 10 % (Urk. 14/Z150). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da dem Beschwerdeführer somit gar keine Dauerleistung zugesprochen wurde, ist eine Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht möglich. Eine Prüfung der Frage, ob sich nach Verfügungserlass die erwerblichen Verhältnisse geändert haben, erübrigt sich daher.
2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Aus der Formulierung "entdeckt" erhellt, dass es sich bei den neuen Tatsachen um solche handeln muss, die bereits bei Fällung des Entscheids bestanden haben. Soweit sich Tatsachen nachträglich ereignet haben, wäre allenfalls eine Anpassung des Entscheids (Art. 17 ATSG) zu prüfen. Nach dem Wortlaut muss es sich weiter um eine erhebliche Tatsache handeln, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei der Entscheidfindung ein anderer Entscheid resultiert. Schliesslich muss eine neue Tatsache vorliegen. Dies bedeutet, dass das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 358).
Neben den neuen Tatsachen berechtigt auch das Auffinden von Beweismitteln zur Revision. Dabei kann es sich auch um Beweismittel handeln, die aus der Zeit nach dem Entscheid datieren; immerhin muss sich das Beweismittel aber auf eine Tatsache beziehen, die Grundlage des gefällten Entscheids bildet (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz.11 mit Hinweis auf BGE 110 V 141). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 12).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren der zuständigen Behörde innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids schriftlich einzureichen. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid über die Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 15).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er besonders tüchtig sei, hätte er ohne Unfall wesentlich mehr verdient, als dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. März 2004 angenommen habe (Urk. 1 S. 4-6).
Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin bereits rechtskräftig beantwortet. Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche nicht auch schon im ursprünglichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, wurden nicht genannt. Es besteht also kein Anlass, die Verfügung vom 31. März 2004 gestützt auf diese neue Beurteilung in Revision zu ziehen. Im Übrigen hatte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies dann auch vor Erlass der Verfügung in seiner Eingabe vom 5. März 2004 geltend gemacht - "ohne Unfall würde Herr Rossi mit grosser Wahrscheinlichkeit ca. Fr. 75'329.-- brutto im Jahr verdienen" -, es dann aber mangels Anfechtung der Verfügung vom 31. März 2004 bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 60'700.-- bewenden lassen.
2.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nachdem ihm die Stelle bei der C.___ GmbH gekündigt worden sei, habe er sich vergeblich wieder bemüht, Arbeit zu finden. Aufgrund der Erfolglosigkeit habe er auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums einen 10-tägigen Kurs absolvieren müssen, welcher ergeben habe, dass es ein Glücksfall gewesen sei, dass er einen solch fürsorglichen und sozialverantwortungsvollen Arbeitgeber gefunden hatte. Er brauche eine klar strukturierte Arbeitsstelle, wo er sein Tempo selbständig bestimmen könne und keinem Leistungsdruck ausgesetzt sei. Die Behinderung sei nicht sichtbar und erst nach längerem Kontakt spürbar. Dies führe dazu, dass er oft überfordert werde. Es falle ihm schwer, sich über längere Zeit zu konzentrieren und mehrere Aufgaben aufs Mal zu lösen. Die Beeinträchtigung seiner Arbeitsleistung bleibe beachtlich. Schliesslich müsse die Vermittlungsfähigkeit überprüft werden. Er sei durch seine Behinderung, welche Ursache seiner Erwerbslosigkeit sei, kein "normaler" Stellensuchender und müsse individuell beurteilt werden. Genau dies sei bereits im Gutachten der neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 17. November 2003 festgestellt worden. Dort sei ausgeführt worden: "Sollte sich jedoch das Betätigungsfeld des Versicherten ändern, dann könnte er als kaufmännischer Angestellter durchaus überfordert sein. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der neuropsychologischen Einbussen weiterführende Ausbildungen oder die Absolvierung einer Fachhochschule nicht praktikabel sind. Vor diesem Hintergrund ist von einer dauernden beruflichen Einschränkung von 20 % auszugehen". Auf jeden Fall werde beantragt, die dauernde berufliche Einschränkung erneut in einem Gutachten beurteilen zu lassen, vorzugsweise erneut durch Dr. D.___ (Urk. 1 S.6 f Ziff. 3). Es habe sich nun gezeigt, dass die Annahme einer Einschränkung von 20 % unzutreffend gewesen sei. Vielmehr habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer unter wirtschaftlich schwierigen Bedingungen nicht einzugliedern sei. Dies sei eine neue Erkenntnis, welche in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich sei, da er sein Einkommen vollständig verloren habe. Damit betrage sein Invalideneinkommen Fr. 0.-- (Urk. 1 S. 8 lit. C1).
2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer seine Stelle und damit sein Erwerbseinkommen verloren hat, nicht bedeutet, dass damit auch sein Invalideneinkommen neu zu berechnen wäre. Letzteres ist vielmehr eine hypothetische Grösse und wird grundsätzlich unabhängig davon festgelegt, ob dieses Einkommen auch tatsächlich erzielt wird oder nicht. Am Invaliditätsgrad hat sich daher allein aufgrund des Stellenverlustes nichts geändert. Verliert ein Rentenbezüger sein tatsächliches Erwerbseinkommen, so ist (Vermittlungsfähigkeit vorausgesetzt) dieser Versicherungsfall von der Arbeitslosenversicherung und nicht von der Invaliden- beziehungsweise Unfallversicherung zu übernehmen.
2.2.4 Anders als bezüglich der Arbeitslosigkeit verhält es sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der von ihm innegehabten Stelle gar nie in der Lage war, die geforderte Leistung zu erbringen. Damit wäre davon auszugehen, dass es sich beim ausbezahlten Lohn um einen Soziallohn gehandelt hatte. Sollte diese (neue) Erkenntnis zutreffen, so würde dies bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenprüfung von falschen Tatsachen ausgegangen wäre, was eine Revision der Verfügung vom 31. März 2004 zur Folge haben müsste.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Erlass der Verfügung vom 31. März 2004 schwergewichtig auf das neurologische Gutachten vom 17. November 2003 von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (Urk. 14/ZM22). Dr. D.___ hielt damals fest, neuropsychologisch im Vordergrund stehe eine starke Beeinträchtigung der Konzentrationsleistung, die sich mit zunehmender Aufgabenschwierigkeit verstärke. Unter strukturierter Aufgabenanleitung, bei einfachen Anforderungen fänden sich sehr gute bis überdurchschnittliche Leistungen. Weiter zeigten sich Einschränkungen des Gedächtnisses sowie eine schnelle Ermüdbarkeit. Es fänden sich (auch anamnestisch) keine Verhaltensauffälligkeiten, die das Sozialverhalten beeinflussen würden. Die unter Müdigkeit zunehmenden Sprach- und Konzentrationsprobleme könnten aber in der sozialen/beruflichen Umgebung zu Fehleinschätzungen führen. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte unbedingt angewiesen auf eine Arbeitsstelle, bei der er seinen Arbeitseinsatz und vor allem sein Pausenverhalten selber einteilen könne (Urk. 14/ZM22 S. 4). Wie bereits oben erwähnt, wies Dr. D.___ zudem darauf hin, dass die aktuelle berufliche Stellung vom Anforderungsprofil her gerade den Fähigkeiten des Versicherten gerecht werde. Sollte sich jedoch das Betätigungsfeld ändern, dann könnte er als kaufmännischer Angestellter durchaus überfordert sein (Urk. 14/ZM22 S. 5 Ziff. 7).
In der Verfügung vom 31. März 2004 (Urk. 14/Z150) ging die Beschwerdegegnerin dementsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit bei der C.___ GmbH optimal eingegliedert sei, und legte der Invaliditätsberechnung das bei dieser Gesellschaft im Jahr 2003 tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu Grunde. Im Vergleich zu einem mittleren Einkommen gemäss der Salärempfehlung des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) für das Jahr 2000 (bzw. selbst unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2004, vgl. Urk. 14/Z150 S. 4) ergab sich keine Einkommenseinbusse von mindestens 10 %, was zur Verneinung des Rentenanspruchs führte.
Am 31. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Stelle bei der C.___ GmbH gekündigt (Urk. 3/3). Im Arbeitszeugnis, welches am 30. April 2005 ausgestellt wurde, ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgabe mit viel Fleiss und Einsatz im Rahmen seiner Möglichkeiten und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ausgeübt habe. Er haben seine Aufgaben exakt und zuverlässig ausgeführt. Allerdings könne er diese nur sequentiell entgegennehmen und ausführen. Für parallel zu erledigende Aufgaben mangle es ihm nach relativ kurzer Zeit an Konzentrationsfähigkeit, und seine rasche Ermüdung erfordere längere Pausenzeiten (Urk. 3/4). In der gleichentags gefertigten Ergänzung zum Zeugnis hielt der neue Geschäftsführer der Arbeitgeberin fest, der Beschwerdeführer erscheine im ersten Moment als vollkommen normaler und gesunder Mensch ohne Behinderung. Er verstehe es perfekt, seine Schwäche im täglichen Gespräch und Handeln zu verbergen. Man erwarte von ihm als Vorgesetzter wie auch als Mitarbeiter ohne Kenntnisse seiner Gehirnschwäche eine volle, den ganzen Tag andauernde Leistungsfähigkeit. Diese vermöge er bei entsprechender Führung und besonders morgens auch zu erbringen, sodass niemand Verdacht schöpfe, es könnte etwas nicht stimmen. Kritisch werde es aber für den Beschwerdeführer, wenn er gleichzeitig zwei Aufgaben oder eine innerhalb einer bestimmten Zeit erledigen müsse. Hier würden dann Fehler auftauchen, mit denen ein Vorgesetzter nicht rechne. Einerseits könne es passieren, dass er eine Mischung der beiden Aufgaben abliefere oder nur einen kleinen Teil innerhalb der geforderten, bei unbehinderten Menschen durchaus machbaren Zeit erledige. Zur Unterstützung seiner Schwäche arbeite er geschickt mit kleinen Zettelchen, um gewisse Dinge ja nicht zu vergessen. Leider könne er diese dann aber teilweise nicht mehr richtig der entsprechenden Aufgabe zuordnen. Neue und auch wiederkehrende Aufgaben müssten ihm sehr genau und schrittweise erklärt werden, damit er in der Lage sei, diese dann auf der Basis seiner Notizzettel wieder nachzuvollziehen. Dieser Zusatzaufwand strapaziere als Vorgesetzter und sei schwer verständlich, wenn er ähnliche Aufgabenstellungen bereits früher gelöst habe. Es sei dies vergleichbar mit der Rechnung 1 + 2 = 3 oder 2 + 1 = 3. Aufgrund der Behinderung ermüde der Beschwerdeführer schnell und benötige daher häufig längere Arbeitspausen. Diese würden dann durch lange "private Sitzungen", "lesen" einer Dokumentation oder surfen im Internet kaschiert. Nicht fertig gestellte Aufgaben erledige der Beschwerdeführer in seiner Überzeit. Bei nicht eingeweihten Arbeitskollegen könne dies zudem zu Missstimmigkeiten führen. Seine sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten seien allerdings sehr gut ausgebildet, was er in der täglichen Kommunikation mit den Kunden nicht nur in Deutsch, sondern auch französisch, englisch und italienisch immer wieder bewiesen habe. Seine freundliche und teamfähige Art hätten ihn zu einem gern gesehenen Mitarbeiter gemacht (Urk. 3/5).
2.2.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.2.6 Aus dem Arbeitszeugnis der C.___ GmbH wie auch aus der Ergänzung dazu geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht in der Lage war, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Allein die Tatsache, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen Teil der Arbeit in der Freizeit (Überzeit) leisten musste, belegt dies. Weiter wird in den beiden genannten Dokumenten eindrücklich geschildert, dass er - trotz eindrücklicher Anstrengungen - weder quantitativ noch qualitativ den Ansprüchen der von ihm innegehabten Stelle genügen konnte. Dass er dennoch über zwei Jahre bei der C.___ GmbH angestellt war, war offensichtlich allein dem sozialen Engagement dieses Arbeitgebers bzw. des damaligen Geschäftsführers der C.___ GmbH zu verdanken. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer dort erzielten Lohn um einen Soziallohn handelte, welcher nicht als Basis zur Bemessung des Invaliditätsgrades hätte herbeigezogen werden dürfen.
2.2.7 Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) fest, eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab dem 1. November 2005 nicht gegeben, da die behinderungsbedingten Einschränkungen derart gravierend seien, dass aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung von einer offensichtlichen Vermittlungsfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8). Aus dieser Verfügung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt auch keine andere Tätigkeit im angestammten kaufmännischen Bereich offen steht.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 110 V 276 Erw. 4b).
Wenn die Beschwerdegegnerin - und mit ihr auch der Beschwerdeführer (vgl. bereits erwähnte Eingabe seines damaliges Rechtsvertreters vom 5. März 2004, Urk. 14/Z149: "Unbestritten ist, dass mein Mandant bei der Fa. C.___ GmbH optimal eingegliedert ist") - daher bei der Ablehnung der Rente davon ausging, dass der Lohn, den der Beschwerdeführer bei der C.___ GmbH erzielte, seiner Leistung entsprach, oder er in einer anderen, entsprechenden kaufmännischen Tätigkeit einen ebenso hohen Lohn erzielen könnte, so erweist sich diese Annahme im Nachhinein als falsch.
2.2.8 Die Erkenntnis, dass es sich beim der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Lohn um einen Soziallohn handelte, ist neu im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Diese Tatsache wurde erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bekannt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert 90 Tagen nach der Kündigung (am 31. Januar 2005, Urk. 3/3) sein Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin gestellt hat (Eingabe vom 14. April 2005, Urk. 14/Z195), sind auch die formellen Voraussetzungen für eine Revision der Verfügung vom 31. März 2004 gegeben. Damit hat es die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt, die fragliche Verfügung in Revision zu ziehen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
2.2.9 Es bleibt festzuhalten, dass geltend gemacht wird und sich auch aus den Akten ergibt (vgl. Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 28. April 2006, Urk. 17), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung am 31. März 2004 womöglich verschlechtert hat. Diese gesundheitliche Verschlechterung wäre unbestreitbar als Spätfolge des Unfalles vom 30. Oktober 1991 zu betrachten, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Folgen daraus aufzukommen hätte. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Begutachtung des Beschwerdeführers anordne, um abzuklären, inwieweit sich der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 31. März 2004 verschlechtert hat.
Gleichzeitig wird sie abzuklären haben, wie es sich unter Berücksichtigung der neuen Tatsache im Verfügungszeitpunkt mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht verhielt, ist doch nicht auszuschliessen, dass das Gutachten von Dr. D.___, welches sie der ursprünglichen Verfügung zu Grunde gelegt hatte, unter dem Eindruck verfasst worden war, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.___ GmbH entspreche seinen Fähigkeiten. Sollte sich dies nicht bewahrheiten, so wäre - auch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - mindestens von der von Dr. D.___ postulierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen (vgl. Urk. 14/ZM22 S. 5).
2.2.10 Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 16), auf das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen, soweit darin die relevanten Fragen beantwortet werden. Da der vorliegende Prozess spruchreif ist und ein Urteil auch ohne das angerufene Gutachten gefällt werden kann, rechtfertigt sich eine Sistierung des Verfahrens, wie vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2006 beantragt, nicht.
3. Zusammenfassend ist dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2005 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach die Verfügung vom 31. März 2004 revidiere.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, die Verfügung vom 31. März 2004 in Revision ziehe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Thomas Hess-Wolf
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).