Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
Sonder & Partner, Advokaturbüro Bern
Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1963, war arbeitslos und damit bei der SUVA gegen Unfälle versichert, als sie am 13. November 2001 zu Hause beim Aufstehen vom Bürostuhl das linke Knie heftig am Bürotisch anschlug. Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion mit Prellung zu (Unfallmeldung vom 27. November 2001 sowie Bericht des am 19. November 2001 erstbehandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Januar 2002, Urk. 9/1-2).
1.2 Am 16. Januar 2002 erlitt T.___ - nach wie vor bei der SUVA versichert - einen zweiten Unfall, als sie am Morgen - vom Telefon geweckt - aus dem Bett sprang, auf dem Tags zuvor polierten Parkettboden ausrutschte, auf den Rücken fiel und dabei Arme und Beine anschlug (Urk. 10/1, 10/4 und 9/6). Der am Unfalltag aufgesuchte Dr. A.___ diagnostizierte eine Kontusion der rechten Hüfte, der rechten Hand, des Beckens sowie der linken Clavicula mit Subluxationstendenz, diffuse Hämatome am linken Ellbogen, am linken Handgelenk links sowie diffuse Muskelverspannungen (Bericht vom 26. Februar 2002, Urk. 10/6). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Eine MR-Untersuchung des linken Knies vom 8. April 2002 ergab eine ausgedehnte Läsion im medialen Meniskushinterhorn und Übergang zum Corpus ohne Hinweise für freie Gelenkskörper und nur wenig Erguss (Bericht von Dr. med. B.___ von der Klinik Hirslanden vom 9. April 2002, Urk. 9/10). SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ empfahl am 16. April 2002 eine arthroskopische Befundsanierung (Urk. 9/11).
1.3 Am 19. Juli 2002 ereignete sich ein weiterer SUVA-versicherter Unfall, als T.___ mit ihrem Hund spielte, auf dem nassen Gras ausrutschte und das rechte Knie an einer Stange (Verstrebungen des Metallgeländers des Gartensitzplatzes, vgl. Befragungsprotokoll vom 9. September 2002, Urk. 11/3) aufschlug (Unfallmeldung vom 13. August 2002, Urk. 11/2). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der SportClinic Zürich diagnostizierte am 29. August 2002 einen Status nach Kniekontusion und verwies auf massive Restbeschwerden; die Kniegelenksuntersuchung war indes unauffällig und ergab eine gute Stabilität und keine Meniskuszeichen (Krankengeschichte vom 14. November 2002, Urk. 9/45). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen.
Am 24. Oktober 2002 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom selben Tag auf die geplante Knieoperation (links) verwies und eine radiologische Abklärung der Rückenbeschwerden in die Wege leitete (Urk. 11/7). Die am selben Tag im Spital Wetzikon angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Hinweise für posttraumatische ossäre Läsionen, jedoch eine leichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS), eine leichte kompensatorische rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), mässige Osteochondrosen im mittleren BWS-Bereich sowie leichte degenerative Veränderungen im LWS-Bereich mit leichtgradiger Vorderkantenspondylose (Bericht vom 24. Oktober 2002, Urk. 10/22).
1.4 Am späteren Nachmittag des selbigen 24. Oktober 2002 erlitt T.___ - nach wie vor arbeitslos - einen vierten Unfall, als der mit der Tochter spielende Hund auf die auf dem Sofa schlafende Versicherte sprang (Unfallmeldung vom 21. November 2002, Urk. 12/1). Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 15. November 2002 (Urk. 12/2) eine distale, senso-motorische Medianusparese rechts bei Status nach stumpfer Traumatisierung. Bei Fehlen von motorischen Ausfällen prognostizierte er die Rückbildung der sensiblen Ausfälle in den nächsten Wochen.
1.5
1.5.1 Am 1. November 2002 wurde an der SportClinic Zürich eine Kniegelenksspiegelung links mit partieller medialer Meniskektomie durchgeführt (Operationsbericht von Dr. D.___ vom 4. November 2002, Urk. 9/41).
1.5.2 Kreisarzt Dr. C.___ fasste die Situation nach der Untersuchung vom 14. Januar 2003 (Urk. 9/47) in dem Sinne zusammen, dass die Beschwerden im linken Knie nach der Operation deutlich rückläufig seien, indessen im rechten Knie Schmerzen sowie ein Schnappen und Blockierungsgefühl beim Bewegen vorlägen. Sodann bestünden Beschwerden im Rücken. Er empfahl weitere bildgebende Abklärungen sowie einen Rehabilitationsaufenthalt.
1.5.3 Die MR-Untersuchung des rechten Knies vom 10. Februar 2003 (Urk. 11/18) ergab einen leichten Reizerguss, einen mässiggradigen Knorpelschaden retropatellär (medial), postoperative Veränderungen am medialen Meniskus dorsal bei Zustand nach Teilmeniskektomie, indes keinen Nachweis eines freien Gelenkkörpers oder Meniskusrisses. Ein MR der LWS am selben Tag (Urk. 10/34) zeigte keinen Nachweis einer Neurokompression oder Diskushernie, indes eine betonte Lordosierung der LWS und einen Zustand nach thorakolumbalem Scheuermann.
1.5.4 Vom 21. Mai bis 18. Juni 2003 war die Versicherte in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert. Die Ärzte verwiesen im Austrittsbericht vom 20. Juni 2003 (Urk. 10/46) auf die Kniekontusion links mit medialer Meniskektomie (mit noch bestehenden belastungsabhängigen Kniebeschwerden), die Prellungen nach dem Sturz auf den Parkettboden (mit Schmerzen im ganzen Rückenbereich, Beschwerden thorakal, Nacken- und Hinterhauptkopfbeschwerden sowie verändertes Sensibilitätsgefühl an der ganzen rechten Körperseite), die Kontusion des rechten Kniegelenks (mit Blockierungs- und Knackgefühl beim Strecken) sowie auf die Kontusionen des rechten Auges und des rechten Handgelenks infolge des Sprunges des Hundes. Die Ärzte befanden die Versicherte ab 30. Juni 2003 zu 50 % und ab 28. Juli 2003 zu 100 % arbeitsfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte.
1.5.5 Am 10. Juli 2003 (Urk. 10/47) verfasste Kreisarzt Dr. C.___ eine ergänzende Stellungnahme und empfahl in Bezug auf das linke Kniegelenk den Abschluss des Falles unter Wahrung des Rückfallmelderechts und bezüglich der übrigen Verletzungen die Terminierung der Leistungen.
1.6 Mit Datum vom 11. Juli 2003 erliess die SUVA drei Verfügungen sowie eine formlose Mitteilung:
Bezüglich des Unfalls vom 13. November 2001 (linkes Knie) schloss sie den Fall mit Brief formlos ab unter Hinweis auf die ärztlichen Unterlagen, wonach eine weitere Behandlung nicht mehr nötig sei. Sodann erwähnte sie die Möglichkeit zur erneuten Meldung bei Verschlechterung des Zustandes (Urk. 9/59).
Betreffend den Unfall vom 16. Januar 2002 (Rücken, Nacken) schloss die SUVA den Fall per 28. Juli 2003 förmlich ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein. Die Taggeldleistungen wurden zu 100 % bis 29. Juni 2003 und zu 50 % ab 30. Juni bis 28. Juli 2003 erbracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 28. Juli 2003 wieder erreicht (Urk. 10/48).
Den Unfall vom 19. Juli 2002 (rechtes Knie) schloss die SUVA mit derselben Begründung ebenfalls per 28. Juli 2003 förmlich ab (Urk. 11/25) wie auch jenen vom 24. Oktober 2002 (Auge, Taubheit in Gesicht und Hand, Urk. 12/6).
1.7
1.7.1 Gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2003 liess T.___ am 22. Juli 2003 (Urk. 12/7) und 21. August 2003 (Urk. 10/54) Einsprache erheben und die Weiterausrichtung des Taggeldes ab dem 30. Juni 2003 auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Vorliegen eines Abklärungsberichtes der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) beantragen.
1.7.2 Dieser Bericht über die ambulante Behandlung vom 30. Juni bis 27. November 2003 wurde am 3. Februar 2004 (Urk. 10/67) erstellt. Die Ärzte beurteilten die Beschwerdesymptomatik (rezidivierende, teils belastungsabhängige Dauerschmerzen in beiden Kniegelenken, Rückenschmerzen rechtsbetont mit Ausstrahlungen in den Schulterbereich rechts sowie tieflumbal mit Ausstrahlung ins Gesäss rechts, Nackenschmerzen, Hypästhesie in der rechten Körperhälfte) als Periarthropathia genu rechts mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen sowie paravertebralem Schmerzsyndrom mit zervikozephaler, zervikospondylogener und lumbospondylogener Komponente rechtsbetont bei Wirbelsäulenfehlform/-haltung. Hinweise auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen gab es keine. Sodann wurden drei Abpunktierungen des Knies sowie verschiedene Injektionen erwähnt, was zu einer Beschwerdereduktion geführt habe. Eine Physiotherapie habe keine Besserung gebracht, sodass eine medizinische Trainingstherapie verordnet, die jedoch noch nicht begonnen worden sei. Eine funktionelle Ultraschalluntersuchung vom 19. November 2003 (Urk. 11/49) ergab sodann die Diagnose einer Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts.
1.7.3 Am 23. Juni 2004 (Urk. 11/45/2) berichtete Dr. med. F.___ über die neurologische Untersuchung vom selben Tag und bestätigte normale elektroneurographische Ergebnisse. Die kurze klinisch neurologisch orientierende Untersuchung weise allerdings fehlende Tricepssehnen-Reflexe beidseits sowie eine ausgedehnte Hypästhesie im Dermatom Th1 und C8 auf. Dr. F.___ äusserte den Verdacht auf eine zervikale Stenose bzw. eine intra- oder extraforaminale neurogene Kompression mit radikulärer Affektion.
1.7.4 Die Ärzte der Rheumaklinik des USZ berichteten am 28. Juli 2004 (Urk. 11/50) über die neuerliche Vorstellung der Beschwerdeführerin bei persistierenden Beschwerden des rechten Knies vom mechanischen Typ mit Zunahme beim Gehen sowie Besserung bei Entlastung. Die Ärzte verneinten bei geringem Erguss, uneingeschränkter Beweglichkeit und negativen Meniskuszeichen, indes deutlicher mediolateraler und antero-posteriorer Instabilität eine entzündliche Aktivität und gingen von rezidivierenden Reizergüssen bei posttraumatischer Instabilität aus.
Sie verwiesen sodann auf ein Arthro-MRI des rechten Kniegelenks vom 28. April 2004, welches eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes sowie den bekannten Status nach Teilmeniskektomie des medialen Meniskus, jedoch aktuell ohne Signalalterationen oder Risse sowie unauffällige Darstellung des lateralen Meniskus gezeigt habe. Ebenso stelle sich das hintere Kreuzband normal dar und es habe sich lediglich ein kleiner Knorpeldefekt an der dorsalen Seite der Patella bei im Übrigen erhaltener Knorpelschicht im Kniegelenk gezeigt.
Bezüglich des Panvertebralsyndromes mit Wirbelsäulenfehlhaltung und Haltungsinsuffizienz empfahlen die Ärzte eine aktive Physiotherapie sowie eine medizinische Trainings-Therapie.
1.7.5 Nachdem sich Kreisarzt Dr. C.___ am 6. September 2004 (Urk. 11/52) überrascht von der geschilderten Partialruptur des vorderen Kreuzbandes gezeigt hatte (anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Januar 2003 hätten ebenso stabile Verhältnisse im rechten Kniegelenk vorgelegen wie anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon im Mai/Juni 2003), erfolgte auf seine Empfehlung eine weitere Abklärung in der Schulthess Klinik. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie, führte nach vorangehenden Untersuchungen - unter anderem einem MRI des rechten Kniegelenks, welches einen unauffälligen Meniskus, jedoch eine signifikante Rissbildung des Knorpelbelags der Patellarückfläche zeigte (Urk. 11/67) - am 10. Mai 2005 (Urk. 11/70) eine Arthroskopie durch, welche zur Diagnose von Restbeschwerden am rechten Kniegelenk mit chronischer Synovitis bei Status nach Teilmeniskektomie medial 1999 sowie deutlichem retropatellärem Knorpelschaden und Chondrolyse am medialen Femurkondylus sowie lateralem Tibiaplateau führte. Gleichzeitig wurden eine Nachrezesion des Meniskus sowie eine Glättung der Patellarückfläche durchgeführt. Nach einer raschen Heilung (vgl. Bericht vom 19. Mai 2005, Urk. 11/71) lag am 16. Juni 2005 immer noch ein Reizzustand vor, indessen war das Kniegelenk nun gut beweglich (Urk. 11/73). Dr. G.___ attestierte ab 1. Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
1.7.6 Dr. med. H.___, Leitender Arzt an der Rheumaklinik des USZ, berichtete am 23. August 2005 (Urk. 11/77 Beilage 1) über die Untersuchung vom. 16. August 2005 und verwies auf eine rezidivierende Ergussbildung auch nach der Revisionsoperation des rechten Kniegelenkes, welche er im Rahmen einer Knorpeldegeneration interpretierte (wegen geringer Zellzahl in der Punktatanalyse sowie negativer eubakterieller PCR). Er diagnostizierte eine aktivierte Gonarthrose rechts und empfahl unter Hinweis auf eine erfolgreiche Medikation eine Antirheumatika-Therapie.
1.7.7 Am 20. August 2005 (Urk. 11/80) erging sodann das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Universitätsspitals Basel. Die Ärzte diagnostizierten (1) ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein seit einem Sturz am 16. Januar 2002 ohne relevante degenerative Wirbelsäulenveränderungen, mit Residuen eines milde verlaufenen Morbus Scheuermann, ohne Korrelat von älteren Frakturen oder Neurokompression gemäss MRI der LWS vom 22. November 2004, (2) ein chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom ohne signifikante degenerative Veränderungen der HWS gemäss MRI vom 18. März 2003, (3) Schulterschmerzen rechts seit Sturz am 16. Januar 2002 mit klinisch leichter Rotatorenmanschettentendinopathie und positivem Impingement, (4) regrediente Knieschmerzen beidseits bei Status nach zweimaliger Kniegelenks-Operation links (ca. 1991, mediale Meniskektomie des Hinterhorns 11/02) sowie bei anamnestischem Status nach dreimaliger Kniegelenks-Operation rechts, zuletzt am 19. Mai 2005 (anamnestisch mediale Meniskektomie und Knopel-Débridement) und aktueller Restreizung mit leichter Ergussbildung (S. 12).
Die Gutachter attestierten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sowie für leichte körperliche Verweisungstätigkeiten (aufgrund der chronisch-rezidivierenden Kopfschmerzen sowie der übrigen somatischen Beschwerden) ohne repetitive Treppen- oder Leiterbenutzung, ohne repetitives Stehen und Gehen, ohne repetitives Bücken oder Überkopfarbeiten sowie ohne Arbeiten mit repetitivem Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg. Für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten bestehe bleibend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 13).
Aus muskulo-skelettärer Sicht erwarteten die Ärzte von weiteren konservativen oder chirurgischen Massnahmen keine signifikante Auswirkung auf den Grad der attestierten Arbeitsfähigkeit und empfahlen eine vermehrte körperliche Aktivität sowie (im Hinblick auf die Kopfschmerzen) eine Reduktion der Medikamenteneinnahme (S. 13).
1.7.8 Am 26. Oktober 2005 (Urk. 11/82) erstattete Kreisarzt Dr. C.___ seine ergänzende Stellungnahme, wobei er die noch bestehenden Kniebeschwerden sowie die Rückenproblematik als unfallfremd qualifizierte.
1.8 Darauf wies die SUVA die Einsprache vom 22. Juli/21. August 2003 (Urk. 10/54 und Urk. 12/7) gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2003 mit Entscheid vom 22. November 2005 (Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Hiergegen erhob T.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur am 16. Dezember 2005 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 22.11.05 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere das Taggeld ab 28.7.03 bis 31.12.05 aufgrund der zwischen 50 % und 100 % variierenden Arbeitsunfähigkeit.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Unfall-Rente von 20 % mit Wirkung ab 1.1.06 sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 5 % Verzugszins auf den seit 28.7.03 geschuldeten Taggeldern zu zahlen (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
4. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten."
Nachdem die SUVA durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder am 10. März 2006 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11/81) die Berufsberatung unter Hinweis auf ein persönliches Gespräch als erledigt abgeschrieben mit der Anmerkung, dass für eine allfällige Einarbeitung an einer konkreten Arbeitsstelle ein neues Gesuch gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 12/13) wies die Invalidenversicherung sodann einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die nach der Leistungseinstellung am 28. Juli 2003 noch geklagten Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zu den vier beschriebenen Unfällen stehen. Die Beschwerdegegnerin, welche dies verneinte, stützte sich für ihre leistungseinstellenden Entscheide namentlich auf die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. C.___ vom 10. Juli 2003 (Urk. 10/47) sowie vom 26. Oktober 2005 (Urk. 11/82). Dieser verwies dabei im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik Bellikon (Urk. 10/46) sowie die gutachterliche Einschätzung der Ärzte des Universitätsspitals Basel (MEDAS-Gutachten vom 20. August 2005, Urk. 11/80).
3.
3.1 Beim ersten Unfall vom 13. November 2001 schlug die Beschwerdeführerin das linke Knie eim Aufstehen vom Bürostuhl am Tisch an. Hierzu hielt Dr. C.___ am 10. Juli 2003 (Urk. 10/47) fest, nach der Kniegelenksspiegelung mit partieller medialer Meniskektomie am 1. November 2002 zeige sich therapeutisch kein Handlungsbedarf mehr. Allerdings müsse das Rückfallmelderecht zugestanden werden, da ein Zustand nach Meniskektomie zu späteren Problemen praedisponieren könne.
3.2 Diese Auffassung entspricht der dokumentierten Entwicklung des linken Kniegelenks seit dem Unfall. Nach der Operation vom 4. November 2002 (Spiegelung mit partieller medialer Meniskektomie, Urk. 9/41) waren die Beschwerden bereits am 14. Januar 2003 deutlich rückläufig (Urk. 9/47). Anlässlich des Aufenthaltes in Bellikon im Mai/Juni 2003 war dann nur noch von belastungsabhängigen Kniebeschwerden ohne Hinweise für objektivierbare Reizzeichen die Rede (Urk. 10/46). Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde (deswegen) indes nicht thematisiert.
3.3 Bei dieser medizinischen Aktenklage, der fehlenden Thematisierung des linken Knies nach der Abheilung der Operationsfolgen und dem Fehlen von substantiierten Vorbringen ist erstellt, dass die Leistungsausrichtung der Beschwerdegegnerin betreffend das linke Knie per 11. Juli 2003 (unter Wahrung des Rückfallmelderechts) rechtens war, lagen doch keine kausalen Beschwerden mehr vor.
4.
4.1
4.1.1 Betreffend den zweiten Unfall vom 16. Januar 2002 (Rückenverletzung nach Sturz auf den Parkettboden) verwies Dr. C.___ im Bericht vom 10. Juli 2003 (Urk. 10/47) auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. Januar 2003 (Urk. 9/47) sowie die Ergänzung vom 26. März 2003 (Urk. 10/36). Hierbei führte er nach Einsichtnahme in ein aktuelles MRI der LWS (vom 10. Februar 2003, Urk. 10/34) aus, der Befund sei vereinbar mit einem Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann. Es gehe hier um Veränderungen, die bereits auf den konventionellen Röntgenaufnahmen vom 24. Oktober 2002 zur Darstellung gekommen seien. Eine Kompression neuraler Strukturen und insbesondere eine Diskushernie liessen sich ausschliessen, ebenso ein als traumatisch identifizierbarer Schaden. Diese Befunde entsprächen eigentlich den Erwartungen, nachdem initial die Diagnose einer BWS-Kontusion oder Distorsion gestellt worden sei, eine Diagnose also, welche erfahrungsgemäss einen zeitlich befristeten Beschwerdeschub, aber nicht einen unfallbedingten Dauerschaden hinterlasse. Die Röntgenbilder und Kernspintomogramme zeigten auch keine umschriebene ausgeprägte Segmentdegeneration, welche als Hinweis für eine dauernde und richtungsweisende traumatische Verschlimmerung eines Bewegungssegmentes betrachtet werden müsste. Zusammenfassend erachtete er die Voraussetzungen für die Annahme eines traumatischen Dauerschadens als nicht erfüllt.
4.1.2 Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon führten am 20. Juni 2003 (Urk. 10/46) zur Rückenproblematik aus, die radiologischen Untersuchungen inkl. MRI hätten keine strukturellen Veränderungen ergeben. Klinisch bestünden gute Körperfunktionen und keine Einschränkungen der Beweglichkeit. Auch neurologisch seien die Befunde normal.
4.1.3 Die Gutachter der MEDAS des Universitätsspitals Basel hielten in ihrer Expertise vom 20. August 2005 (Urk. 11/80 S. 11) in der Diagnosestellung zum lumbovertebragenen Schmerzsyndrom fest, dass keine relevanten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen vorlägen, sondern Residuen eines milde verlaufenen Morbus Scheuermann ohne Korrelat von älteren Frakturen oder Neurokompressionen. Auch in Bezug auf das zervikobragene Schmerzsyndrom verneinten sie signifikante degenerative Veränderungen der HWS.
4.1.4 Zur Beurteilung der Kausalität der Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom. 16. Januar 2002 verwies die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) unter anderem auf den neu aufgelegten Bericht von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3/22). Dieser führte zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, die untere Wirbelsäule, vor allem der 5. Lendenwirbel, sei auf Druck deutlich empfindlich. Die Beweglichkeit sei zwar erstaunlich gut und kaum eingeschränkt. In den Endstellungen finde man in der Seitenneigung beidseits doch einen markanten Schmerzanstieg. Ebenso sei die Retroflexion deutlich druckempfindlich, während das Vornüberneigen problemlos gehe. Die Muskulatur sei im gesamten Wirbelbereich relativ gut ausgebildet, im lumbalen Bereich deutlich vermindert. Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin leide unter akuten rezidivierenden stärksten Schmerzen im unteren Wirbelsäulenbereich, wo objektivierbar eine isolierte Druckdolenz über dem 5. Lendenwirbel und eine in den Endstellungen schmerzhafte Bewegungseinschränkung betreffend Seitneigungen beidseits sowie Dorsalflexion und eine verminderte Sensibilität im rechten Unterschenkel und im Fussbereich bestünden. Dr. A.___ führte die Schmerzattacken auf eine Instabilität der LWS auf der Höhe L5/S1 (segmentale Dysfunktion) zurück.
Zur Nackenproblematik führte Dr. A.___ aus, es bestehe ein persistierender Schmerz bei einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der Drehung nach links und der Seitneigung nach links um die Hälfte. Die Drehung und die Seitenneigung nach rechts sei kaum eingeschränkt, in den Endstellungen leicht schmerzhaft. Die Dorsalflexion sei um 1/3 eingeschränkt und ebenfalls in der Endstellung schmerzhaft. Dr. A.___ verwies auf eine isolierte segmentale Dysfunktion auf der Höhe von C3/4. Der Quer- und Dornfortsatz auf dieser Höhe links sei stark druckempfindlich, auf dieser Seite fänden sich vermehrt Triggerpunkte entlang des Muskulus' trapezius und cleidomastoideus.
4.2 Bei dieser Aktenlage und den umfassenden sowie nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. C.___, der Ärzte der Rehaklinik Bellikon und der MEDAS des Universitätsspitals Basel ist nicht ersichtlich, inwiefern die ab 28. Juli 2003 geklagten lumbalen Rückenbeschwerden noch mit dem Unfall vom 16. Januar 2002 zusammenhängen sollen. Namentlich ist zu berücksichtigten, dass der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. A.___ bloss eine Kontusion der rechten Hüfte, der rechten Hand, des Beckens sowie der linken Calvicula mit Subluxationstendenz, diffuse Hämatome am linken Ellbogen, am linken Handgelenk links sowie diffuse Muskelverspannungen erhob (Urk. 10/6). Die Röntgenuntersuchung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 10/22) zeigte dann aber keine Hinweise auf posttraumatische ossäre Läsionen, sondern lediglich eine leichte Skoliose der BWS, eine Torsionsskoliose der LWS, mässige Osteochondrosen im BWS- sowie leichte degenerative Veränderungen im LWS-Bereich.
In dieses Bild passen auch die MRI-Aufnahmen der LWS vom 11. Februar 2003 (Urk. 10/34), welche als Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann interpretiert wurden, wobei eine Kompression neuraler Strukturen - insbesondere eine Diskushernie - ebenso ausgeschlossen wurden wie ein traumatischer Schaden (Urk. 10/34). Ein weiteres MRI vom 22. November 2004 zeigte keine degenerative Wirbelsäulenveränderungen, indes Residuen eines milde verlaufenen Morbus Scheuermann, ohne Korrelat von älteren Frakturen oder Neurokompression (Urk. 11/80).
Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes auf den Parkett nur geringfügige Verletzungen zugezogen hat, welche wieder abgeheilt sind. Bei Fehlen von nachweisbaren strukturellen Schäden auf den diversen bildgebenden Untersuchungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang verneint und die Leistungen per 28. Juli 2003 terminiert hat.
4.3 Nichts anderes ergibt sich aus der von Dr. A.___ am 12. Dezember 2005 (Urk. 3/22) geäusserten Ansicht, die starken lumbalen Rückenbeschwerden seien auf eine Instabilität auf der Höhe L5/S1 (segmentale Dysfunktion) zurückzuführen. Denn diese kann mannigfaltiger Genese sein, und es konnte von der Beschwerdeführerin bei den klaren bildgebenden Untersuchungsresultaten nicht ansatzweise dargelegt werden, welche Verletzungen sie sich beim Sturz hätte zuziehen sollen, die auch nach über eineinhalb Jahren noch zu solch massiven Schmerzen führen, dass sie ihrer angestammten leichten Bürotätigkeit nicht mehr nachgehen können soll. Auch die neuerlichen Befunderhebungen vermögen kein organisches Substrat namhaft zu machen: Dr. A.___ verwies "objektivierbar" auf Druckdolenzen sowie teilweise schmerzhafte Bewegungseinschränkungen (Urk. 3/22) und damit lediglich auf von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzen, welche sich aber eben gerade nicht objektivieren lassen.
In diesem Zusammenhang ist sodann ergänzend anzumerken, dass anlässlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Bellikon auch klinisch gute Körperfunktionen bestanden, praktisch keine Einschränkungen der Beweglichkeit vorgelegen hatten (bloss nach links eine Einschränkung mit Angabe von muskulär ziehenden Beschwerden, Urk. 10/46 S. 5) und auch neurologisch normale Befunde erhoben wurden. Demgemäss ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die andauernde Rückenproblematik noch auf den Unfall vom 16. Januar 2002 zurückgeführt werden kann. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Beschwerden eine andere Ursache haben, zumal auch zwischenzeitlich unauffällige Befunde vorgeherrscht haben.
4.4 Betreffend die HWS ergibt sich ein ähnliches Bild: Auf den Röntgen- bzw. MRI-Bildern fand sich kein objektivierbares Korrelat zu den geklagten Beschwerden (Urk. 11/80 S. 11). In der Rehaklinik Bellikon fand sich sodann eine frei bewegliche HWS mit bloss endgradiger Angabe von leichten muskulären Beschwerden (Urk. 10/46 S. 5). Demgemäss müssen die von Dr. A.___ am 12. Dezember 2005 (Urk. 3/22) geschilderte Problematik (persistierender Schmerz bei einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit) sowie die von ihm beschriebene isolierte segmentale Dysfunktion auf der Höhe von C3/4 eine andere Ursache als den Unfall vom 16. Januar 2002 haben. Insbesondere können sich die Druckempfindlichkeit des Quer- und Dornfortsatzes sowie die Triggerpunkte entlang des Muskulus' trapezius und cleidomastoideus erst nachträglich entwickelt haben. Auffallend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass eine Nackenproblematik im ersten Bericht von Dr. A.___ nach dem Unfall (Urk. 10/6) gar keine Erwähnung fand. Damit ist das Erleiden einer HWS-Verletzung anlässlich des Unfalls, welche auch nach dem 28. Juli 2003 noch Beschwerden verursacht haben soll, nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.5 Auch die weitern Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern. Vorweg ist der Umstand, dass degenerative Veränderungen der HWS und LWS bildgebend verneint wurden (Urk. 1 S. 8/9), nicht geeignet, zur Annahme einer unfallbedingten Schädigung zu führen. Im Gegenteil belegen die Untersuchungsresultate, dass gar keine relevanten Einschränkungen vorliegen.
Sodann kommt die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe vor dem Unfall nicht gewusst, was Rückenschmerzen seien (Urk. 1 S. 9), im Wesentlichen der Figur post hoc ergo propter hoc gleich, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
Der Beschwerdeführerin ist weiter wohl insofern Recht zu geben, dass eine Terminierung des zeitlich befristeten Beschwerdeschubes im Rücken per 28. Juli 2003 nicht logisch begründet wurde (Urk. 1 S. 9). Bei dieser Terminierung handelt es sich aber um ein Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin, denn nach dem Bericht der Ärzte der Rehaklinik Bellikon vom 20. Juni 2003 (Urk. 10/46) war die Sachlage schon soweit klar, dass umgehend die Leistungseinstellung hätte verfügt werden können.
Schliesslich irrt die Beschwerdeführerin grundsätzlich, wenn sie die Beweislast für die Ursache ihrer Rückenbeschwerden der Beschwerdegegnerin übertragen will (Urk. 1 S. 9). Im Gegenteil hat sie als Leistungsansprecherin darzulegen, dass eine Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückgeht. Dies konnte sie in Bezug auf die Rückenproblematik nicht, weshalb die Leistungseinstellung per 28. Juli 2003 rechtens ist.
5.
5.1
5.1.1 Im Vordergrund stehen bei der Beschwerdeführerin die Probleme im rechten Kniegelenk, welche im Anschluss an den Unfall vom 19. Juli 2002 (Anschlagen an den Metallverstrebungen eines Metallgeländers) aufgetreten sind. In seiner Einschätzung vom 10. Juli 2003 (Urk. 10/47) beurteilte Dr. C.___ die Folgen der Kniekontusion rechts als abgeklungen. Kernspintomographisch bestehe ein mässiger Knorpelschaden retropatellär, der aber im Moment keine Beschwerden verursache, degenerativer Art und nicht posttraumatisch sei. Zusätzliche Folgen habe der Unfall nicht hinterlassen.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens ergänzte Dr. C.___ am 26. Oktober 2005 (Urk. 11/82), auch in der Rehaklinik Bellikon sei ein retropatellärer Knorpelschaden degenerativer Art beschrieben worden. Sodann verwies er auf kernspintomographisch festgestellte postoperative Veränderungen im medialen Meniskus bei Zustand nach Teilmeniskektomie mit Zeichen einer Rezidivläsion. Sodann habe Dr. G.___ von einer beginnenden medialen Gonarthrose berichtet. Hierbei handle es sich um eine typische Folge der medialen Teilmeniskektomie. Dem Arthrsokopiebericht vom 10. Mai 2005 könne auch noch entnommen werden, dass das mediale Meniskushinterhorn nachreseziert worden sei, nicht, weil eine erneute Meniskusläsion durch den Unfall vom 19. Juli 2002 verursacht worden sei, sondern weil das Hinterhorn nach früherer (nicht SUVA-versicherter Teilmeniskektomie) vollständig zurückgeblieben sei.
5.1.2 In der Tat erkannten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon auf den MRI-Bildern vom 10. Februar 2003 neben einem leichten Reizerguss alte postoperative Veränderungen am medialen Meniskus (Operation von ca. 1992). Im MRI spreche man auch von einem mässiggradigen Knorpelschaden retropatellär, dieser sei aber degenerativer Art und nicht posttraumatisch. Aus klinischer Sicht sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin keine retropatellären Beschwerden habe und dass diese Beschreibung des mässiggradigen Knorpelschadens doch zu relativieren sei. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin über relativ wenig belastungsabhängige Beschwerden, es bestehe ab und zu beim Strecken ein Blockierungsgefühl oder auch ein knackendes Gefühl, welches aber bei der Untersuchung nicht zu objektivieren gewesen sei (Urk. 10/46).
5.1.3 Dr. A.___ hielt am 12. Dezember 2005 (Urk. 3/22) fest, das Knie sei immer noch merklich geschwollen, trotz mehreren Operationen. Gegenüber früher fänden sich im Magnetresonanz zunehmend degenerative (arthrotische) Veränderungen. Die Schwellung sei auf einen Erguss zurückzuführen, wobei solche schon unzählige Male hätten punktiert werden müssen. Meistens liessen sich 150 bis 200 ml seröse Flüssigkeit entnehmen, was auf eine schwere Störung im Kniegelenk zurückzuführen sei. Das Knie sei auch im jetzigen Zustand noch massiv geschwollen, überwärmt, wobei die Beweglichkeit passiv problemlos sei. Unter Belastung träten vermehrt Schmerzen auf. Als Zeichen der verminderten Belastbarkeit des Beines sei auch die Muskulatur im Oberschenkel schwach ausgebildet (gegenüber links), was zu einer zunehmenden Instabilität des Kniegelenkes führe.
5.2 Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen ist erstellt, dass der Knorpelschaden, welcher zu Beschwerden im rechten Knie führte, vorbestehend ist. Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon bestätigten dies ausdrücklich, und kein einziger Arzt erachtete den Unfall vom 19. Juli 2002 als Ursache für die (andauernde) Problematik. Auch die nach der Leistungseinstellung per 28. Juli 2003 beurteilenden Ärzte kamen zu keinem anderen Schluss. Wohl wurden im USZ vom 30. Juni bis 27. November 2003 verschiedene Abpunktierungen sowie Injektionen durchgeführt, indessen machten die Ärzte keine Ausführungen über die Ursache der Beschwerden (Urk. 10/67).
Nach längerer Beschwerdedauer führte Dr. G.___ von der Schulthess Klinik am 10. Mai 2005 eine Arthroskopie durch (Urk. 11/70). Die diagnostizierte chronische Synovitis beurteilte er im Zusammenhang mit dem Status nach Teilmeniskektomie 1999 (richtig wohl: 1993, vgl. Urk. 3/25 und Urk. 1 S. 11) und damit als durch vorbestehende Schäden verursacht. Sodann sah er einen deutlichen retropatellären Knorpelschaden sowie eine Chondrolyse am medialen Femurkondylus sowie am lateralen Tibiaplateau. Diesen hatten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon bereits am 20. Juni 2003 (Urk. 10/46) als vorbestehend beurteilt. Weiter führte er eine Nachresezion des Meniskus sowie eine Glättung der Patellarückfläche durch, welcher Eingriff im Zusammenhang mit dem im Jahr 1993 erlittenen Unfall in Zusammenhang steht. Auch Dr. H.___ vom USZ bezeichnete die Knieproblematik rechts - nach rezidivierenden Ergussbildungen und entsprechender Behandlung - als aktivierte Gonarthrose, was als degenerative Erkrankung zu interpretieren ist und offensichtlich nicht durch das Unfallereignis vom 19. Juli 2002 ausgelöst worden sein kann. Sodann sah er die Problematik im Rahmen einer Knorpeldegeneration, welche vorbestehend ist (Urk. 11/77 Beilage 1).
5.3 In diesem Sinne sind die Ausführungen von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 3/22) nicht geeignet, zu einem anderen Resultat zu kommen. Er beschrieb im Wesentlichen die vorhandenen Beschwerden, ohne jedoch detailliert darzulegen, inwiefern diese mit dem Unfall vom 19. Juli 2002 im Zusammenhang stehen. Im Gegenteil liess er es mit dem Hinweis bewenden, dass die Beschwerdeführerin immer noch unter den Folgen ihrer Unfälle leide (Urk. 3/22 S. 3). Diese pauschale Schlussfolgerung ist bei der eindeutigen medizinischen Aktenlage nicht geeignet, die Kausalität der Kniebeschwerden rechts mit dem massgeblichen Unfall zu begründen. Im Gegenteil steht fest, dass sämtliche bildgebend und arthroskopisch gewonnenen Erkenntnisse darauf schliessen lassen, dass lediglich die vorbestandenen Schäden Probleme verursachen.
6.
6.1 In Bezug auf den Unfall vom 24. Oktober 2002 und die dabei zugezogene distale sonso-motorische Medianusparese rechts stellte bereits der behandelnde Dr. E.___ eine Heilung innert den nächsten Wochen in Aussicht (Urk. 12/2). In diesem Sinne konnten auch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon keine Schädigung des Nervus medianus feststellen und wurden auch für die übrigen Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte keine somatischen Ursachen gefunden (Urk. 10/46 S. 2). Die Ärzte der MEDAS des Universitätsspitals Basel fanden es am 20. August 2005 (Urk. 11/80 S. 11/12) gar nicht mehr nötig, die Handproblematik diagnostisch zu erwähnen.
6.2 Bei dieser Aktenlage ist ein Kausalzusammenhang von bestehenden Handgelenksproblemen zu dem Unfall vom 24. Oktober 2002 von vornherein zu verneinen. Das von Dr. A.___ erwähnte Karpaltunnelsyndrom (Urk. 3/22 S. 2) wurde nirgends als im Zusammenhang mit dem Unfall stehend beschrieben, was angesichts des regelmässig degenerativen Charakters auch nicht einleuchten würde. Inwiefern es sodann - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - bei HWS-Verletzungen häufig zu einem Karpaltunnelsyndrom kommen sollte (Urk. 1 S. 10/11) - ist nicht nachvollziehbar und findet in den Akten nirgends eine Stütze.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 28. Juli 2003 (bzw. 11. Juli 2003 in Bezug auf die Knieproblematik links) keine mit den vier beschriebenen Unfällen in Kausalzusammenhang stehende Beschwerden mehr vorlagen. Demgemäss stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht ein, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).