UV.2005.00405
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 25. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren
Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene S.___ mit Wohnsitz in T.___, Deutschland, arbeitete ab dem 18. August 2003 als Maurer bei der Temporärfirma H.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 12/1).
Am 31. Oktober 2003 zog er sich bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und verschiedene Prellungen im gesamten Rückenbereich zu (Urk. 12/2, Urk. 12/9, Urk. 12/11, Urk. 12/55). In der unfallchirurgischen Sprechstunde des Universitätsklinikums A.___ wurden gleichentags bildgebende Untersuchungen des Schädels, der Hals-, Brust- (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt und dem Versicherten das Tragen einer weichen Halskrause verordnet (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1-2). Wegen anhaltender Beschwerden im Bereich der HWS, BWS und LWS suchte der Versicherte am 19. November 2003 (Urk. 12/5) erneut die unfallchirurgische Sprechstunde der genannten Universitätsklinik auf. Auf deren Empfehlung hin wurde er am 25. November 2003 (Urk. 12/8) erstmals durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Rehabilitationswesen, untersucht. Am 3. Dezember 2003 (Urk. 12/9) berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, von einem zögerlichen Heilungsverlauf trotz Analgesie, Physiotherapie und Reizstrombehandlung. Der Versicherte war zunächst vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12/9-10, Urk. 12/12). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
Nach einer weiteren Vorstellung des Versicherten in der unfallchirurgischen Sprechstunde des Universitätsklinikums A.___ schloss diese die Behandlung am 19. Januar 2004 (Urk. 12/20) ab und empfahl ihm, sich fortan durch Dr. B.___ betreuen zu lassen. Anlässlich der gleichentags durchgeführten neurologischen Untersuchung (Urk. 12/13) wurden im Wesentlichen die bereits am 25. November 2003 (Urk. 12/8) erhobenen Befunde festgestellt und die Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen. Wegen andauernder Schmerzen im Bereich des BWS-LWS-Übergangs fand schliesslich eine weitere Abklärung in der unfallchirurgischen Sprechstunde des Universitätsklinikums A.___ statt (Urk. 12/19). Zudem stand der Versicherte in orthopädischer und hausärztlicher Betreuung (Urk. 12/21, Urk. 12/15).
In der Folge liess die SUVA eine biomechanische Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Rechtsmedizin und Dr. sc. techn. X.___, vom 7. April 2004 (Urk. 12/22) vornehmen. Sodann erfolgte eine psychiatrische Abklärung im Universitätsklinikum A.___ (Urk. 12/23), und es wurden dort in der Radiologischen Universitätsklinik, Abteilung Röntgendiagnostik, bildgebende Untersuchungen der HWS und LWS durchgeführt (Urk. 12/29-30).
Am 10. Juni 2004 fand die erste kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, statt (Urk. 12/31), der dem Versicherten eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2004 bescheinigte (Urk. 23/2). Im Weiteren war der Versicherte auf Veranlassung des Hausarztes (Urk. 12/41) ab dem 5. August 2004 in der Klinik F.___, Fachklinik für Psychosomatik, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, hospitalisiert, wobei er den Aufenthalt wegen eines Nierenleidens am 19. August 2004 vorzeitig abbrechen musste (Urk. 12/50, Urk. 12/46). Im weiteren Verlauf wurde orthopädischerseits eine stationäre Heilmassnahme als notwendig erachtet (Urk. 12/48), so dass eine Einweisung in die Klinik G.___ erfolgte. Dort wurden während der vom 27. Oktober bis zum 1. Dezember 2004 dauernden Hospitalisation in somatischer und psychischer Hinsicht weitere Abklärungen vorgenommen und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert (Austrittsbericht vom 30. November 2004, Urk. 12/55; Konsiliarbericht des psychosomatischen Konsiliums vom 29. November 2004, Urk. 12/54).
Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom 29. Dezember 2004 (Urk. 12/56) verfügte die SUVA am 20. Januar 2005 (Urk. 12/60) den Fallabschluss und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2005 ein, da keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien und die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen sei. Auch seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Februar/ 8. März 2005 (Urk. 12/62, Urk. 12/66) wurde mit Entscheid vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren (Urk. 4), mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"Der Einspracheentscheid der SUVA Luzern und die Verfügung der SUVA Zürich vom 20. Januar 2005 seien aufzuheben, und es sei aufgrund zusätzlicher Abklärungen eine Rente und eine Integritätsentschädigung festzusetzen.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2006 (Urk. 11) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. März 2006 (Urk. 13) wurde Rechtsanwalt Dr. Burren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. In der Replik vom 5. Mai 2006 (Urk. 15) hielt der Versicherte an seinem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 15. Mai 2006 (Urk. 19) bei ihrer bisherigen Beurteilung geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 20) als geschlossen erklärt. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die SUVA am 26. April 2007 die Verkehrsunfallanzeige der Autobahnpolizeidirektion A.___ vom 13. November 2003 (Urk. 23/1) und den Unfallschein (Urk. 23/2) ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aktenkundig ist, dass der Versicherte seit längerer Zeit seinen Wohnsitz in Deutschland hat (Urk. 12/55/6). Da er jedoch zuletzt bei der Temporärfirma H.___ AG, Brugg, angestellt war, die später ihren Sitz in den Kanton Zürich verlegte (Urk. 3/2), ist gemäss Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts zu bejahen, was im Übrigen auch unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 11).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzprüfung zu prüfen, ob es sich bei den in Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei es für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 [U 96/00] S. 80). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 (U 164/01) S. 437 publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt der psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die psychischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Treten im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert auf, ist adäquanzrechtlich bedeutsam, ob diese noch als Symptome der Distorsionsverletzung (Variante 1) oder - wie in casu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - als selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung (Variante 2) zu beurteilen sind. Je nach Pathogenese der psychischen Problematik ist für die Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 ff. (bei Variante 1) oder nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (bei Variante 2) vorzugehen (Urteil in Sachen P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2007, U 358/05 Erw. 3.2).
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
3.
3.1 Zur Begründung des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, in organischer Hinsicht seien keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen, und die psychischen Beschwerden seien nicht als adäquat unfallkausal zu beurteilen. Daher seien die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2005 einzustellen. Auch seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente oder Integritätsentschädigung zu verneinen.
3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst einwenden, aufgrund der medizinischen Akten dürfte zwar erstellt sein, dass keine organisch nachweisbaren, unfallkausalen Beschwerden vorhanden seien. Die bestehenden Schmerzzustände seien vielmehr psychisch bedingt, wobei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 31. Oktober 2003 zu bejahen sei. Daher sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und nach Durchführung weiterer Abklärungen betreffend die Erwerbsunfähigkeit seien ihm eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 15).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden nach dem 31. Januar 2005 noch auf das Unfallereignis vom 31. Oktober 2003 zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer deswegen weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
4.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 31. Oktober 2003 als vorderstes Fahrzeug einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Der Versicherte klagte über Schmerzen im Bereich des Schädels und der gesamten Wirbelsäule, zunächst der HWS, später auch der BWS und LWS. Anlässlich der Erstuntersuchung in der unfallchirurgischen Sprechstunde des Universitätsklinikums A.___ wurden eine HWS-Distorsion und multiple Prellungen ohne Bewusstlosigkeit oder Amnesie, Übelkeit oder Erbrechen diagnostiziert. Dem Versicherten wurde für höchstens vier Tage das Tragen einer weichen Halskrause verordnet und eine Schmerzmedikation verabreicht (Urk.12/2, Urk. 12/3/1-2). Bereits am 19. November 2003 (Urk. 12/5) suchte der Versicherte wegen anhaltender Schmerzen im Bereich der HWS, BWS und LWS erneut die unfallchirurgische Sprechstunde des Universitätsklinikums A.___ auf. In der Folge wurde er von Dr. B.___ neurologisch untersucht, der im Bericht vom 26. November 2003 (Urk. 12/8) nebst der HWS- noch eine BWS-Distorsion diagnostizierte (Urk. 12/8). Wesentliche neurologische Befunde konnte er nicht erheben, so dass die Behandlung weiterhin mit Physiotherapie, Reizstrom und Medikamenten erfolgte (Urk. 12/9).
Am 16. Januar 2004 stellte sich der Beschwerdeführer wegen LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in den Hals erneut beim Universitätsklinikum A.___ vor, welches einen Status nach HWS- und BWS-Distorsion erhob und die Behandlung als abgeschlossen erachtete (Urk. 12/20). Für die weitere medizinische Betreuung habe sich der Versicherte an Dr. B.___ zu wenden. Der Neurologe hielt im Bericht vom 19. Januar 2004 (Urk. 12/25) an seiner bisherigen Beurteilung fest und empfahl eine Fortführung der Physiotherapie. Nach einer weiteren Abklärung in der unfallchirurgischen Sprechstunde des Universitätsklinikums A.___ wurde darauf hingewiesen, die HWS-Beschwerden seien fast verschwunden, hingegen klage der Versicherte nach wie vor über Schmerzen im Bereich des BWS-LWS-Übergangs. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, die Rückenmuskulatur zu kräftigen und einen Schmerztherapeuten aufzusuchen (Urk. 12/19). Daneben wurde er weiterhin hausärztlich betreut (Urk. 12/21).
Gemäss der von Prof. Dr. D.___ und Dr. X.___ erstellten biomechanischen Kurzbeurteilung lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung beim Fahrzeug des Versicherten knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15 Kilometern/Stunde. Dieser Wert entspreche im "Normalfall" der Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollision (Urk. 12/22). Im Weiteren seien die beim Versicherten nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden und festgestellten Befunde durch die Kollisionseinwirkung erklärbar.
In der Folge liess sich der Beschwerdeführer im Universitätsklinikum A.___ psychiatrisch abklären. Dabei wurde der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei unklarer Schmerzproblematik nach Autounfall im Oktober 2003 geäussert. Gemäss den Ausführungen im Bericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 12/23) habe der Versicherte anamnestisch schwere Traumatisierungen erlitten und sei zudem in hohe familiäre Verantwortung eingebunden gewesen. Belastend hätten sich auch die jahrelange körperliche Arbeit und die häufigen beruflichen Umstellungen ausgewirkt. Durch den Unfall habe er wohl ein psychologisches Schocktrauma erlitten, wodurch frühere Traumatisierungen psychologisch reaktualisiert worden seien. Damit sei der Unfall als ein Auslöser der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten.
Das am 17. Mai 2004 (Urk. 12/29) angefertigte MR der HWS zeigt eine Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Steilstellung. Zudem waren degenerative Veränderungen aufgrund einer Dehydration bei C4/C5, C5/C6 und C6/C7 erkennbar. Ein Bandscheibenvorfall liege nicht vor. Auch das MR der LWS vom 18. Mai 2004 (Urk. 12/30) zeigte eine Fehlhaltung. Zudem bestünden Schmol' sche Knötchen sowie ein subligamentärer, medianer, sehr kleiner Bandscheibenvorfall bei L5/S1 ohne Wurzelkompression.
Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2004 (Urk. 12/31) hielt Dr. E.___ fest, die Nacken- und Kopfschmerzen seien weitgehend verschwunden. Bezüglich der nach wie vor geklagten lumbalen Beschwerden kam er zum Schluss, dass eine Unfallkausalität angesichts des vorbestehenden erheblichen Morbus Scheuermann und der medianen Diskushernie bei L5/S1 schwer zu begründen sei, zumal die LWS durch den Autositz ausgezeichnet geschützt gewesen sei. Im Übrigen führe das Rückenleiden zu keiner Behinderung. Unter diesen Umständen sei ab dem 1. Juli 2004 von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Berufsausübung in einer leichten Tätigkeit auszugehen. Bei monatlichen Steigerungen sei der Versicherte ab dem 1. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsfähig.
Vom 5. bis zum 19. August 2004 - wegen eines Nierensteins musste notfallbedingt eine Verlegung ins L.___-Krankenhaus erfolgen (Urk. 12/44, Urk. 12/46-47) - war der Beschwerdeführer zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Klinik F.___ hospitalisiert. Im Abschlussbericht vom 16. September 2004 (Urk. 12/50) wurde zu den Diagnosen festgehalten, es bestehe ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Das Schmerzsyndrom stehe gänzlich im Vordergrund. Nach Einschätzung des Versicherten stelle der Autounfall ein geringes Trauma dar, weshalb für ihn unerklärlich sei, dass der Schmerzzustand durch psychologische Faktoren hervorgerufen worden sei. Gemäss den weiteren Ausführungen der Klinik F.___ sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall ein psychologisches Schocktrauma erlitten habe, was zu einer psychologischen Reaktualisierung der früheren Traumatisierungen geführt habe. Angesichts der erschwerten Krankheitsverarbeitung sei ihm eine sukzessive Einbindung in die psychosomatische Grundversorgung zu empfehlen.
Aufgrund der am 27. September 2004 (Urk. 12/48) durchgeführten orthopädischen Abklärung wurden im Bericht gleichen Datums als Diagnosen ein LWS-Syndrom beidseits, eine mässige muskuläre Dysbalance und der Verdacht auf eine aktivierte Spondylarthrose bei L3 bis L5 beidseits erwähnt. Dem Versicherten wurde eine physiotherapeutische Behandlung verordnet. Sodann wurde ausgeführt, dass zur Festlegung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit, insbesondere aus orthopädischer Sicht, eine erneute stationäre Heilmassnahme angezeigt sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom 27. Oktober bis zum 1. Dezember 2004 in der Klinik G.___ hospitalisiert. Medizinisch wurden neue Röntgenbilder der BWS, des Os sacrum und des Beckens angefertigt, und es fand ein psychosomatisches Konsilium statt (Urk. 12/54). Im Weiteren wurde der Versicherte intensiven physiotherapeutischen Massnahmen unterzogen, und es wurde ein Belastungsprofil erstellt. Im Austrittsbericht vom 30. November 2004 (Urk. 12/55) wurden unter Hinweis auf die beim Auffahrunfall vom 31. Oktober 2003 erlittene HWS-Distorsion und die multiplen Prellungen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann und einem kleinen subligamentären Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne Wurzelkompression sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert. Sodann kamen die Ärzte zum Schluss, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar (Urk. 12/55/3).
Den im Februar/März 2006 erstellten, und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik eingereichten Berichten des Interdisziplinären Schmerzzentrums des Universitätsklinikums A.___ (Urk. 16/1-2) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diffusen paravertebralen Beschwerden sowie an einer zentralen Störung der Schmerzverarbeitung leidet. Die Behandlung erfolgt mit schmerzdistanzierender Medikation. Zudem wurde ein Therapieversuch mit Akupunktur unternommen, der sich positiv auf die Beschwerden ausgewirkt habe. Gemäss den Angaben der neurochirurgischen Ambulanz vom März 2006 könne dem Versicherten von diesem Fachgebiet her keine gezielte Therapie angeboten werden. Vielmehr werde ihm die Fortführung der Behandlung im interdisziplinären Schmerzzentrum empfohlen (Urk. 16/3).
5.
5.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die zusammenfassende Beurteilung des Kreisarztes Dr. H.___ (Urk. 12/56), davon auszugehen, dass der Unfall vom 31. Oktober 2003 zu keinen anhaltenden organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat (Urk. 1, Urk. 15). Vielmehr liessen die bildgebenden Untersuchungen krankhafte Befunde erkennen, für die jedoch nicht die Unfallversicherung einzustehen hat. So zeigten die am Unfalltag vom Universitätsklinikum A.___, Departement für Orthopädie und Traumatologie, Klinik für Traumatologie angefertigten Röntgenaufnahmen des Schädels, der HWS, BWS und LWS lediglich eine Steilstellung der HWS, jedoch keine frischen knöchernen Verletzungen (Urk. 12/2, Urk. 3/1). Auch die im Mai 2004 durchgeführten bildgebenden Abklärungen ergaben keine posttraumatischen Veränderungen, sondern eine Fehlhaltung der HWS und LWS und einen kleinen, subligamentären Bandscheibenvorfall bei L5/S1 ohne Wurzelkompression. Zudem wies Dr. E.___ im kreisärztlichen Bericht vom 10. Juni 2004 (Urk. 12/31) auf einen vorbestehenden Morbus Scheuermann hin. Auch die anlässlich des stationären Aufenthalts des Versicherten in der Klinik G.___ angefertigten konventionellen Röntgenbilder der BWS, des Os sacrums sowie des Beckens zeigten keine anderen Befunde als die bisherigen bildgebenden Aufnahmen (Urk. 12/55/2 und 7). Sodann liessen sich zu keiner Zeit neurologische Ausfälle nachweisen (Urk. 12/8, Urk. 12/13, Urk. 12/55/7). Unter diesen Umständen fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für organische Unfallfolgen ausser Betracht, was im Übrigen vom Versicherten auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 1, Urk. 15).
5.2 Den dargelegten medizinischen Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Distorsion der HWS und BWS (Urk. 12/2, Urk. 12/8, Urk. 12/13, Urk. 12/55) und damit ein Schleudertrauma oder zumindest eine schleudertraumaähnliche Verletzung erlitten hat. Dabei sind die typischen Kopf- und Nackenbeschwerden glaubhaft innerhalb der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden aufgetreten (RKUV 2000 359 S. 29; Urk. 12/2, Urk. 12/11). Was den weiteren Verlauf anbelangt, ist aktenkundig, dass die anfänglichen Beschwerden bereits nach relativ kurzer Zeit wieder abnahmen (Urk. 12/19-21, Urk. 12/31/3, Urk. 1. Urk. 15) und sich schon bald nach dem Unfall eine psychische Problematik zu entwickeln begann, die in der Folge immer mehr in den Vordergrund rückte (Urk. 12/23, Urk. 12/50, Urk. 12/54). So berichtete das Universitätsklinikum A.___, Departement für Orthopädie und Traumatologie, Klinik für Traumatologie nicht einmal drei Monate nach dem Unfallereignis, am 19. Januar 2004, von rückläufigen Nackenbeschwerden (Urk. 12/20). Im Weiteren lässt sich auch den in der Folge erstellten Berichten der genannten Klinik (Urk. 12/19) und des Dr. C.___ (Urk. 12/21) übereinstimmend entnehmen, dass die HWS-Beschwerden weitgehend abgeklungen waren, und dem Versicherten die Konsultation eines Schmerztherapeuten empfohlen wurde. Auch der weitere Verlauf macht deutlich, dass das Beschwerdebild durch die psychische Problematik bestimmt war. So suchte der Beschwerdeführer im Frühjahr 2004 die psychosomatische Ambulanz der Universitätsklinik A.___ auf und war im Sommer desselben Jahres in der Klinik F.___ zur psychiatrischen Behandlung hospitalisiert. Beim stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ (Urk. 12/54-55) stand ebenfalls die psychische Fehlverarbeitung im Mittelpunkt, nachdem sich kaum somatische Befunde objektivieren liessen (Urk. 12/55/3). Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten neuesten ärztlichen Berichten des Universitätsklinikums A.___ (Urk. 16/1-3).
5.3
5.3.1 Steht demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass im strittigen Zeitraum ab Februar 2005 in somatischer Hinsicht keine leistungsbegründenden Restbeschwerden mehr vorhanden waren, dass vielmehr eine psychische Problematik im Vordergrund stand, so hängt die weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin davon ab, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und dem Unfall vom 31. Oktober 2003 zu bejahen ist.
5.3.2 Aufgrund der Beurteilungen des Universitätsklinikums A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik, Abteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, der Klinik F.___ und des psychosomatischen Konsiliums der Klinik G.___ ist davon auszugehen, dass das Unfallereignis zumindest eine Teilursache für das eingetretene Beschwerdebild bildet, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). So kam das Universitätsklinikum A.___ im Bericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 12/23) zum Schluss, dass das durch den Unfall erlittene psychologische Schocktrauma zu einer Reaktualisierung von früheren Traumatisierungen geführt habe und damit als ein Auslöser der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten sei. Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Klinik F.___ (Urk. 12/50) und des psychosomatischen Konsiliums der Klinik G.___ (Urk. 12/54/5). Diese Angaben lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sich das geklagte Beschwerdebild auch ohne das Unfallereignis vom 31. Oktober 2003 entwickelt hätte. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der eingetretenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gegeben.
5.3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich die psychische Symptomatik adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückführen lässt.
Angesichts dessen, dass nach dem vorher Gesagten (Erw. 5.2) jedenfalls davon auszugehen ist, dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der gesamten Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind, kann die Frage, ob das festgestellte Beschwerdebild noch als Symptom der am 31. Oktober 2003 erlittenen Distorsionsverletzung zu qualifizieren, oder ob nicht vielmehr von einer selbstständigen sekundären Gesundheitsschädigung auszugehen ist, offen bleiben, da für die Adäquanzprüfung in beiden Konstellationen nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien vorzugehen ist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 3. Januar 2007, U 358/05, Erw. 5.1.2). Dies ist im Übrigen unbestritten (Urk. 1, Urk. 15).
5.3.4 Der Unfall hat sich so abgespielt, dass der angegurtete Beschwerdeführer auf der Autobahn wegen eines Staus abbremsen musste, was der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker offenbar nicht rechtzeitig bemerkte und deshalb in das Fahrzeug des Versicherten fuhr. Dieser touchierte auf der linken Seite die Leitplanke und kam zum Stillstand, ohne in das vor ihm fahrende Fahrzeug zu prallen. So erhielt das Auto des Beschwerdeführers einen erheblichen Heckschaden sowie vorne links am Kotflügel weitere Schäden (Urk. 12/22/2 S. 2). Nach seinen Angaben war er auf die Kollision gefasst, konnte sich am Lenkrad festhalten und mit den Füssen gegen den Boden stemmen, er sah in den Rückspiegel (Urk. 12/11 S. 2, 12/22/2 S. 2).
Aufgrund dieses augenfälligen Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Oktober 2003 zugezogen hat (Urk. 12/2, Urk. 12/22, Urk. 12/23/1), ist der vorliegende Unfall weder der Gruppe der leichten noch jener der schweren zuzuordnen. Er gehört in den mittleren Bereich. Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Dabei kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Kriterien herangezogen werden (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b). Dabei sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit den Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3).
Gemäss den Ausführungen in der Verkehrsunfallanzeige vom 13. November 2003 (Urk. 23/1) hat sich der Unfall vom 31. Oktober 2003 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen (lebensbedrohliche Verletzungen, Tote, brennende Fahrzeuge, anhaltende Todesbedrohung etc.) ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Vielmehr handelt es sich um einen Auffahrunfall, wie er sich im Strassenverkehr häufig ereignet. In diese Richtung geht auch die biomechanische Kurzbeurteilung, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta v) knapp innerhalb oder oberhalb des Bereiches von 10 bis 15 Kilometer/Stunde erfuhr, so dass nicht von einem wuchtigen Aufprall die Rede sein kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer unter Schock stand, wie er beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 5), bestehen in den ersten - und damit massgebenden - medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, in der am Unfalltag erstellten ärztlichen Beurteilung wurde der Versicherte vielmehr als wach, orientiert und ansprechbar bezeichnet, wobei eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie anamnestisch verneint wurden (Urk. 12/2).
Sodann hat der Beschwerdeführer keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen, zumal sich aus den medizinischen Akten weder ossäre Läsionen noch neurologische Defizite ergeben. Aktenkundig ist sodann, dass der Versicherte am Unfalltag ambulant versorgt werden und ihm für maximal vier Tage eine Halskrause verordnet wurde. Jedenfalls vermag der Umstand allein, dass sich der Versicherte beim Unfall eine HWS-Distorsion zugezogen hat, zur Bejahung dieses Kriteriums nicht zu genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 24. Juni 2005, U 290/04).
Im Weiteren ist eine ungewöhnlich lange Dauer der durch die somatischen Unfallfolgen bedingten ärztlichen Behandlung zu verneinen. So ist aktenkundig, dass die initialen organischen Beschwerden bereits im Frühjahr 2004 weitgehend abgeklungen waren (Urk. 12/19, Urk. 12/21) und sich die weitere Behandlung im Wesentlichen auf die psychische Problematik bezog. Da jedoch für die Prüfung der Adäquanzkriterien nur der somatische Anteil des Beschwerdebildes relevant ist, kommt der im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehenden medizinischen Behandlung keine Bedeutung zu. Auch das Vorliegen körperlicher Dauerschmerzen ist demnach zu verneinen. Dass im ärztlichen Zeugnis des Universitätsklinikums A.___, Interdisziplinäres Schmerzzentrum vom 18. November 2005 (Urk. 3/5) von chronisch persistierenden diffusen Schmerzen die Rede ist, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5), zu keiner anderen Beurteilung, wird damit doch vielmehr bestätigt, dass die geklagten Beschwerden nicht mit den objektivierbaren Befunden übereinstimmen.
Ferner waren auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht von besonderem Ausmass. Nach Lage der Akten bestand eine physisch bedingte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nur für relativ kurze Zeit. Denn dem Beschwerdeführer wurde bereits ab 1. Juli 2004 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei Dr. E.___ von einer monatlichen Steigerung bis auf 100 % ab 1. Oktober 2004 ausging (Urk. 12/31/3). Wenn der Beschwerdeführer in der Folge wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 23/2), erfolgte dies aus psychischen Gründen, was jedoch nicht zur Bejahung dieses Kriteriums führen kann.
Weiter liegt aus somatischen Gründen kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei immer wieder zu Rückfällen gekommen (Urk. 1 S. 5), waren diese jedenfalls nicht somatisch bedingt. Ebenso wenig bestehen in den medizinischen Akten Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung. Im Übrigen wird eine solche zu Recht nicht behauptet.
Demnach liegen weder mehrere der gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien vor, noch kommt einem Einzelkriterium ausschlaggebendes Gewicht zu, so dass die Adäquanz des Unfalls bejaht werden könnte.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im strittigen Zeitraum ab Februar 2005 keine leistungsrelevanten somatischen Restbeschwerden mehr gegeben waren und die vorhandenen psychischen Unfallfolgen nicht als adäquat kausal zu beurteilen sind. Demnach hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2005 die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Januar 2005 eingestellt und die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 2. Mai 2007 (Urk. 25) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 10,2 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 138.10 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2'343.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, wird mit Fr. 2'343.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23/1-2
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).