Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00408
UV.2005.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 15. Februar 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1986 geborene B.___ zog sich am 2. Mai 2003 aufgrund eines Fehltritts beim Treppenlaufen eine Distorsion des medialen Seitenbandes rechts zu (Urk. 7/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam als Unfallversicherer für die Folgen dieses Ereignisses auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 29. Dezember 2003 stürzte die Versicherte beim Skifahren und verletzte sich am rechten Kniegelenk, wobei erneut eine Distorsion des medialen Seitenbandes diagnostiziert wurde (Urk. 8/5). Die SUVA erbrachte wiederum Versicherungsleistungen. Am 12. April 2005 meldete die Versicherte einen Rückfall (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 12. August 2005 lehnte es die SUVA mangels eines Kausalzusammenhanges zu den Unfallereignissen im Jahr 2003 ab, für die gemeldeten Kniebeschwerden Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 8/18). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. September 2005 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhob die Versicherte am 27. Dezember 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin verzichtet hatte, erneut Stellung zu nehmen (Urk. 9 und 10), wurde der Schriftenwechsel am 18. Mai 2006 geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.2     Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3     Zum Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt festzuhalten, dass als Ursachen eines solchen alle Umstände betrachtet werden, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
1.4     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
1.5     Für die Leistungspflicht der Unfallversicherung muss ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt sein. Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie auf das Ereignis vom 2. Mai 2003 beziehungsweise den Unfall vom 29. Dezember 2003 zurückzuführen sind.
2.2     Nach dem Vorfall vom 2. Mai 2003 lautete die Befundaufnahme durch Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, wie folgt: Kein Kniegelenkserguss, Kreuzbänder intakt, Druckdolenz über dem medialen Seitenband rechts, Flexion und Extension voll. Der Röntgenbefund des Knies zeigte keine knöcherne Läsion, das MRI keine pathologische Läsion (Bericht vom 19. Mai 2003; Urk. 7/2). Nach dem Unfall vom 29. Dezember 2003 fand Dr. A.___ wiederum eine Druckdolenz über dem medialen Seitenband. Zudem stellte er eine eingeschränkte Flexion bei 90°, jedoch eine volle Extension fest. Auch diesmal ergab der Röntgenbefund keine knöcherne Läsion (Bericht vom 13. Juli 2004; Urk. 8/5).
2.3     Dr. med. C.___, Oberarzt Radiologie, stellte im Rahmen eines MRT-Befundes am 21. April 2005 fest, es bestehe eine leichte Zerrung im vorderen proximalen Abschnitt des medialen Kollateralbandes, welches in seiner Kontinuität jedoch erhalten sei. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. Mai 2003 sei der Befund neu aufgetreten. Die diskrete Lateralisation der Patella sei wohl ohne klinische Bedeutung, wobei eine Untersuchung in Flexion nicht möglich sei. Eine Beurteilung bezüglich eines mediopatellären Plicasyndroms sei bei fehlendem Gelenkserguss nicht möglich (Urk. 8/8/3).
2.4     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte am 2. Mai 2005 eine traumatisierte retropatelläre Chondropathie beidseits. Am 26. Januar 2005 sei erstmals eine Kontrolle wegen Schmerzen in beiden Kniegelenken rechts mehr als links erfolgt. Anamnestisch hätten eine Distorsionstrauma beider Kniegelenke beim Skifahren, Schmerzen beim Treppenlaufen, beim Skifahren und Tennisspielen bestanden. Die Patientin gebe daneben ein ursprüngliches Trauma mit Treppentrittsturz im Jahre 2003 an. Objektiv bestehe ein Druckschmerz über dem medialen Seitenbandansatz proximal, Zeichen nach Zohlen&Fründ positiv. Sodann bestehe eine geringe Muskeldysbalance, eine Druckdolenz über dem medialen Seitenbandverlauf sowie ein leichter Schmerz am Patellaunterpol rechts mehr als links. Klinisch imponiere das Ganze als eine doppelseitige Chrondropathia patellae, die allenfalls durch das Unfallereignis schmerzhaft geworden sei (Urk. 8/8/1).
2.5     Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ vertrat nach Einsichtnahme in die zitierten Berichte und die vorhandenen bildgebenden Untersuchungsergebnisse in seiner Stellungnahme vom 11. August 2005 die Ansicht, eine Kniedistorsion, wie sie hier stattgefunden habe, mit Beteiligung des medialen Seitenbandes, führe nicht zu einer Chondropathia patellae. Eine Traumatisierung des Femoropatellargelenkes, die so schwer sei, dass sie in der Lage sei, eine Chondropathia patellae kausal zu verursachen, führe initial auch nicht zu einer Symptomatik im Sinne einer medialen Seitenbandzerrung. Die jetzt diagnostizierte beidseitige Chondropathie stehe aus diesem Grunde nicht in einem zumindest wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden beiden Unfällen (Urk. 8/16).



3.
3.1     Während sich Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 11. August 2005 klar gegen das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen aus dem Jahr 2003 und den geltend gemachten Kniebeschwerden ausspricht, hält Dr. D.___ dafür, dass die doppelseitige Chondropathia patellae allenfalls durch eines der Unfallereignisse schmerzhaft geworden sein könnte. Daraus, dass dies grundsätzlich zutreffen mag, kann die Beschwerdeführerin indessen schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil damit lediglich eine Möglichkeit aufgezeigt wird, was - wie in Erw. 1.4 hievor erwähnt - nicht genügt. Davon, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass sich nach den beiden Ereignissen vom Jahr 2003 ein noch davon herrührendes Leiden plötzlich massiv verstärkt hätte, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
3.2     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Insbesondere kann - bereits die SUVA erkannt hat (Urk. 2 S. 4) - aus dem Umstand, dass sich vor den Ereignissen im Jahr 2003 keine Kniebeschwerden manifestiert hatten, nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden.
3.3     Unter diesen Umständen ist deshalb mit SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ davon auszugehen, dass der streitige natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kniebeschwerden und den versicherten Ereignissen des Jahres 2003 nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten kann, womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).