UV.2005.00409

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1970 geborene S.___ arbeitete seit 16. November 1992 als kaufmännische Angestellte bei der A.___ Versicherungs-Gesellschaft und war bei dieser auch gegen Unfallfolgen versichert. Am 25. Dezember 1993 geriet sie mit ihrem Personenwagen von der schneebedeckten Strasse. Das Auto rutschte eine Böschung hinunter und prallte in eine Mauer. Bei der Versicherten wurde ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 12/1-2). Die A.___ Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 24. Januar 1994 war die Versicherte nach einer anfänglichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/2-3). Rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis hatten sich die Beschwerden deutlich verbessert. Nur noch gelegentlich (circa 2 Tage pro Monat) traten Kopfschmerzen und nuchale Verspannungen auf (Urk. 12/7).
1.2     Ab 1. November 1995 arbeitete S.___ als Sachbearbeiterin für die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden "Zürich" genannt) und war nun bei dieser gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 11. Dezember 1996 mit ihrem Personenwagen auf der Autobahn im Stau auf ein stehendes Fahrzeug vor ihr auffuhr (Urk. 11/1, 12/6). Erneut wurde ein HWS-Trauma diagnostiziert und die Versicherte war vorerst vollständig und ab 20. Januar 1997 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/6). Die Zürich erbrachte Versicherungsleistungen. Ab Mitte April 1997 war die Versicherte wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/15) und Ende Mai 1997 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen.
1.3     Anfang 1998 meldete die Versicherte bei der Zürich einen Rückfall (Urk. 12/12). Sie klagte über in kürzeren Intervallen auftretende Nackenverspannungen und ins Gesicht und den Oberkiefer ausstrahlende Nackenschmerzen (Urk. 12/15). Die Zürich erbrachte wieder Versicherungsleistungen. Am 29. März 2003 war die Versicherte erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt. Mit ihrem Wagen fuhr sie ungebremst in die Seite eines aus einem Parkplatz herausfahrenden Autos (Urk. 11/200). Nachdem die Zürich bei Prof. Dr. med. B.___ eine neurologische Beurteilung in Auftrag gegeben hatte (Bericht vom 23. Juli 2004; Urk. 12/73) stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 11/198) mit sofortiger Wirkung ein. An der Leistungseinstellung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (Urk. 2) fest.

2.       Gegen den Entscheid der Zürich erhob die Versicherte am 29. Dezember 2005 mit folgende Rechtsbegehren Beschwerde (Urk. 1):
1.  Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.    Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität ist zu bejahen, und die Terminierung ist aufzuheben. Die beiden Ereignisse seien getrennt zu beurteilen.
3.  Die vorhandenen Widersprüchlichkeiten seien mit weiteren interdisziplinären medizinischen Untersuchungen zu klären.
4.    Eventualiter soll ein Integritätsschaden geprüft werden.
5.    Eventualiter soll eine medizinisch-theoretische Invalidität geprüft werden.
6.    Eventualiter ist die vorliegende Streitigkeit über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Vergleich (Art. 50 ATSG) zu erledigen.
7.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Ende Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2006 ein (Urk. 6). Nachdem die Zürich mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2006 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel am 15. März 2006 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Pflegeleistungen sind (nur) solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster und zweiter Satz UVG e contrario). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b). Mit der Heilbehandlung fällt in der Regel auch der Taggeldanspruch dahin (Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz UVG).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nach einiger Zeit überhaupt keine natürliche Ursache des Gesundheitsschadens mehr darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich von unfallfremden Faktoren beherrscht wird (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 474). Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (Morger, Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen [Art. 36 UVG] in: Versicherungskurier 42/1987 S. 133). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
1.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.7     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend sei, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.8     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im Bericht der Klinik C.___ vom 22. Februar 2000 (Urk. 12/19) wurden die Restbeschwerden bei Status nach HWS-Trauma 1993 sowie 1996 wie folgt beurteilt: Klinisch und objektiv hätten sich gegenüber den Voruntersuchungen von 1997 keine Veränderungen ergeben. Hinweise für strukturelle Veränderungen im Sinne von degenerativen Veränderungen oder eventuell Instabilitäten hätten sich radiologisch nicht verifiziert. Nach wie vor bestünden "Spannungskopfwehtyp ähnliche Kopfschmerzen". Es bestehe gemäss dem MRI der HWS eine diskrete Diskopathie C5/6, die jedoch für diese Art von Schmerzen vermutlich nicht verantwortlich sei (Urk. 12/19 S. 2).
2.2     Eine neuropsychologische Untersuchung im Spital D.___ am 29. März 2000 (Urk. 12/24) ergab relativ ausgeprägte Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit. Ausserdem zeigte sich eine leichte Schwäche der kognitiven Flexibilität in der verbalen Ideenproduktion. In der formalen Prüfung wurden hingegen keine Gedächtnisprobleme gefunden. Die geäusserten Probleme der Patientin wurden im Zusammenhang mit der erwähnten Aufmerksamkeitsschwäche interpretiert. Das Ausmass der neuropsychologischen Defizite wurde als leicht beurteilt (Urk. 12/24 S. 2).
2.3
2.3.1   Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 30. April 2001 (Urk. 12/39), in der die Beschwerdeführerin vom 4. bis 24. April 2001 zur Rehabilitation hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-      Chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
-    St.n. Frontalkollision mit Mauer 12/93
-    St.n. HWS-Distorsion bei Auffahrunfall 12/96
-    St.n. Limbus-Refixation an rechter Schulter (21. September 2000)
- V.a. depressive Verstimmung
2.3.2   Des Weiteren berichteten die Ärzte der Klinik E.___, bei Eintritt hätten drückende Schmerzen in der Kopf-Nacken-Gesichts-Region im Vordergrund gestanden (0-10 auf der Schmerzskala). Die Patientin habe sich gewünscht, mit den Beschwerden im Alltag besser zurecht zu kommen. Klinisch hätten sich Verspannungen im M. trapezius beidseits und eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes gezeigt. Die Patientin habe einen etwas subdepressiven Eindruck gemacht. In den Aktivitäten des täglichen Lebens sei sie selbständig gewesen. Eine funktionelle Beeinträchtigung im Alltag habe vor allem durch die Nackenschmerzen bestanden, die sich bei jeglichen Bewegungen des Kopfs verstärkt hätten. Wegen starker Schmerzen sei der Nackengriff nicht möglich gewesen, so dass sich die Patientin nicht mit dem rechten Arm habe kämmen können (Urk. 12/39 S. 1). Der Verlauf sei im Wesentlichen komplikationslos gewesen. Während der Hospitalisation sei der Patientin die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der psychischen Situationsverarbeitung bewusst gewesen. Die Patientin habe Probleme, die reduzierte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren, ringe um das Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit auf Kosten von Lebensqualität und Beziehungen, was sie an die Grenze ihrer Belastbarkeit bringe und entsprechende psychische Folgen wie Verzweiflung, Affektlabilität, Gereiztheit und reduzierte Stressresistenz bewirke (Urk. 12/39 S. 2).
2.3.3         Schliesslich hielten die Ärzte der Klinik E.___ als Ergebnis fest, die Schmerzen seien zurückgegangen, wobei die Schulterschmerzen gänzlich verschwunden seien und die Hals-Nacken-Schmerzen hätten reduziert werden können (auf 3-4 auf der Schmerzskala). Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe verbessert, der Hartspann gelockert werden können. Nacken- und Schürzgriff seien wieder möglich gewesen. Die Kraft in den Schultermuskeln rechts habe sich normalisiert. Die Patientin könne sich wieder selbständig mit der rechten Hand kämmen. Die ergonomische Abklärung des Arbeitsplatzes habe ergeben, dass Modifikationen nötig seien. Die Patientin werde den Arbeitsplatz selbst ergonomischer gestalten (Urk. 12/39 S. 2).
2.4     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 25. Juni 2001 (Urk. 12/43) ein posttraumatisches cervico-vertebrales und cervico-cephales Schmerzsyndrom und leichte neuropsychologische Defizite bei Status nach 2 HWS-Traumen im Dezember 1993 und Dezember 1996. Die beiden Traumen zeigten noch heute Folgen in Form anhaltender cervico-cephaler Schmerzen, hauptsächlich unter Belastung auftretend. Im Weiteren klage die Patientin noch immer über Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Im neurologischen Status habe sich eine leichte Gefühlsstörung am linken Mittelfinger gefunden und die C6 Reflexe am rechten Arm seien leicht abgeschwächt. Diese Befunde deuteten auf leichte Schädigungen cervicaler Wurzeln hin, rechts auf die Wurzel C6 und links auf die C7 (Urk. 12/43 S. 3).
2.5     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, diagnostizierte am 29. Juni 2001 (Urk. 12/44) Sensibilitätsstörungen und Schmerzen an beiden Händen, wahrscheinlich cervikoradikulär bedingt, bei Status nach zweimaligem HWS-Trauma. Im EMG und klinisch habe ein Carpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden können. Die Beschwerden stammten vermutlich von der Schulter-Nacken-HWS-Gegend und seien als Folgen der HWS-Traumen zu deuten (Urk. 12/44).
2.6     Ende November 2001 führte Brigitte H.___, Neuropsychologin, Psychologin FSP, eine neuropsychologische Standortbestimmung durch (Bericht vom 3. Dezember 2001; Urk. 12/59), aufgrund derer sie zu folgender Beurteilung kam: Die emotionale Unbetroffenheit und die Resultate im Normalbereich auf den verschiedenen Persönlichkeitsfragebogen stimmten nicht mit dem klinischen Eindruck überein. Sehr wahrscheinlich versuche die Patientin, sich als starke und die Kontrolle über die Situation ausübende Person zu geben und kämpfe gegen ihre Gefühle an. Diese wirkten aber nichtsdestoweniger im Hintergrund, wobei infolge ihrer ausgeprägten Leistungsorientiertheit besonders das limitierte Funktionieren im Beruf eine wichtige Rolle spielen dürfte. Ganz sicher negativ wirke sich auch die tägliche Auseinandersetzung mit HWS-Fällen aus, wodurch automatisch eine Identifikation mit den Betroffenen stattfinde und deren Beschwerden auf das eigene Befinden projiziert würden. Dies werde bestätigt durch eine Aussage der Versicherten, die sie gemäss Bericht vom 30. April 2001 in der Klinik E.___ gemacht habe. Weitere Stressoren stellten ebenfalls die vor kurzem erfolgte Trennung von ihrem Freund dar, die Krebserkrankung ihrer Mutter und die Auswirkungen der Unfallfolgen auf das Funktionieren im Privatleben. Dass nichtorganische Faktoren ihren Zustand beeinflussten, zeige sich darin, dass die Versicherte nach längeren Ferien eine weitgehende Beschwerdefreiheit erlebt habe. Vorerwähnte Faktoren bewirkten ein erhöhtes Stressniveau und Stress führe unter anderem zu Muskelverspannungen und einem Senken der Schmerzschwelle. Dadurch würden die unfallkausalen körperliche Beschwerden aufrechterhalten und gegebenenfalls noch exazerbiert und es resultiere schliesslich ein circulus vitiosus (Urk. 12/59 S. 3).
2.7
2.7.1   Prof. Dr. med. B.___ fand im Rahmen seiner neurologischen Beurteilung vom 23. Juli 2004 keine somato-neurologischen Auffälligkeiten und stellte folgende Diagnosen (Urk. 12/72 S. 8):
-      Chronifizierte Schmerzsymptomatik mit im Vordergrund einseitigen Gesichts- und Kopfschmerzen
-      subjektiv empfundene neuropsychologische Minderleistungen respektive Fehlleistungen
-      Status nach zweimaligen HWS-Distorsionen
-      Status nach operativer Entfernung eines Enchondroms des Humeruskopfs und einer SLAP-Läsion des rechten Schultergelenkes
2.7.2   Im Untersuchungsgespräch fiel die Versicherte gemäss Prof. Dr. B.___ nicht auf und war immer adäquat. Sprachliche Störungen hätten sich keine gezeigt. Die Patientin habe immer alert gewirkt. Zeichen von Müdigkeit hätten nicht bestanden. Die Patientin habe Gesichts- und wenig Kopfschmerzen angegeben (Intensität 2/10). Sie sei Brillenträgerin bei Myopie. Im Lang-Stereotest sei promptes Tiefensehen nachgewiesen worden. Hinweise auf fokale motorische koordinative und sensible Störungen hätten sich keine gezeigt. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Die HWS-Beweglichkeit sei voll mit Rotation bis beinahe 80°, die Ante-/Retroflexion je über 40°. Es bestehe eine geringe Druckschmerzhaftigkeit der nuchalen Muskulatur sowie im Bereiche der Austrittsstelle des N. trigeminus supra- und infraorbital beidseits. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk habe er nicht genauer geprüft. Rein von der Beobachtung her sei die Beweglichkeit des rechten Arms unauffällig (Urk. 12/72 S. 7).
2.7.3   Zum Kausalzusammenhang und insbesondere zur Frage, ob der status quo sine oder ante erreicht sei, äusserte sich Prof. Dr. B.___ wie folgt: Für eine eindeutige Beurteilung sei die Situation unübersichtlich und eine definitive Stellungnahme mit gutem Gewissen nicht möglich. Die Patientin habe zweimal eine Frontalkollision erlitten. Man wisse jedoch aus der Literatur, dass Frontalkollisionen viel weniger zu den von der Patientin geklagten Beschwerden führten als Heckkollisionen. Die Patientin habe nach ihren Angaben nur im Rahmen des Erstunfalls 1993 eine Kopftusion erlitten. Anschliessend habe sie - im Gegensatz zum Zweitunfall - nicht über neuropsychologische Defizite geklagt. Mit absoluter Sicherheit könne eine Hirnläsion ausgeschlossen werden. Die von der Patientin geklagten neuropsychologischen Defizite seien höchstens indirekt durch die Schmerzen, eventuelle Schlaflosigkeiten oder dann durch eine chronische Überlastung am Arbeitsplatz zu erklären. Eine weitere Schwierigkeit betreffe die rechte Schulter. Neben einem unfallunabhängigen Enchondrom werde die SLAP-Läsion als posttraumatisch bezeichnet. Ein Trauma induziere jedoch - seiner Meinung nach - per definitionem eine akute Läsion und er könne sich schlicht und einfach nicht vorstellen, wie eine unfallbedingte SLAP-Läsion während 3 Jahren stumm sein solle. Ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei damit höchstens wahrscheinlich möglich, jedoch sicherlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Dieselbe Problematik stelle sich dann natürlich auch bezüglich der gesamten Schmerzsituation. Nach dem Erstunfall 1993 seien ganz ähnliche Beschwerden aufgetreten mit nur allmählicher Besserung und mehr oder weniger Beschwerdefreiheit während wahrscheinlich höchstens eines Jahres vor dem Zweitunfall. Betrachte man dieses beschwerdefreie Intervall von einem Jahr als Ausheilung mit der Implikation, dass der Erstunfall dann irrelevant sei für die Beurteilung des Zweitunfalles, dann könne man mit gutem Gewissen auch die beschwerdefreie Periode im Sommer 1999 als Ausheilung bezeichnen und damit wären die heutigen Beschwerden nicht direkt Folge des Zweitunfalles. Andererseits könnte man auch davon ausgehen, dass das Unfallereignis 1996 zu einer vorübergehenden, sicherlich richtungsweisenden Verschlimmerung der durch das Unfallgeschehen 1993 ausgelösten Beschwerden mit freiem Intervall geführt habe. Weiterhin sei schon auffallend, dass in verschiedenen Berichten und vor allem auch mit der Einschätzung der Kraniosakral-Therapeutin Frau I.___ darauf hingewiesen werde, dass die Patientin des Öfteren beruflich überfordert sei. Diese Überforderung habe kaum etwas mit dem Unfallgeschehen zu tun, da die Überforderungen nicht auf die Schmerzen zurückgeführt würden, sondern primär bedingt zu sein schienen, eine Hirnläsion jedoch mit Sicherheit auszuschliessen sei. Es stelle sich deswegen durchaus auch die Frage, ob die ganze Schmerzsituation und auch die neuropsychologischen Minderleistungen nicht durch eine primäre Überforderung am Arbeitsplatz unterhalten würden. Er sei der Meinung, dass das Unfallereignis von 1996 wohl Symptome, die vorbestanden hätten, wieder exazerbiert hätten, dass jedoch für deren Persistenz im Wesentlichen unfallfremde Faktoren verantwortlich seien. Wie so häufig seien jedoch solche unfallfremden Faktoren, da kein akutes, genau datierbares Ereignis vorliege, immer viel schwieriger zu eruieren als ein Unfall selber. Auch in der Literatur, vor allem in der amerikanischen, gehe man davon aus, dass nach einer HWS-Distorsion mit zunehmender Dauer unfallfremde Faktoren in den Vordergrund träten (Urk. 12/72 S. 9 f.).
2.7.4   Zur Frage der Ermittlung der Erwerbseinbusse, hielt Prof. Dr. B.___ fest, dass keine Erwerbseinbusse bestehe, da der Patientin alle Arbeiten erlaubt seien. Er empfehle ihr, sogar die täglichen Verrichtungen, die die Schmerzen angeblich betonten, bewusst durchzuführen. Erfahrungsgemäss schränkten sich Patienten mit solchen Schmerzen ohne eindeutige strukturelle Läsionen zunehmend ein. Sobald sie gewisse Tätigkeiten mit grösserer Belastung durchführten, zu der sie durchaus fähig seien, die jedoch Schmerzen auslösten, würden diese als "Bestrafung" empfunden. Dies sei natürlich eine Fehlinterpretation der Situation (Urk. 12/72 S. 10 f.).
2.8         Nachdem die Zürich Prof. Dr. B.___ Unterlagen betreffend den Erstunfall zugestellt hatte, ergänzte dieser sein Gutachten, erklärte aber, dass sich durch die neuen Kenntnisse an der Beurteilung im Prinzip nichts geändert habe (Urk. 12/74 S. 2).

3.
3.1     Fest steht und unbestritten ist, dass die Zürich den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1996 sowie dem im Januar 1998 gemeldeten Rückfall und den in der Folge jeweils aufgetretenen Beschwerden anerkannte und dafür bis zum 7. Dezember 2004 die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Streitig ist, ob die Zürich zu Recht per 7. Dezember 2004 sämtliche Leistungen einstellte.
3.2     Der Unfall vom 29. März 2003 kann unberücksichtigt bleiben, weil er unbestrittenermassen zu keiner Verstärkung der Beschwerden geführt hat (vgl. Urk. 12/56, Urk. 12/72 S. 1 unten). Fraglich ist, welche leistungsrechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Gesundheitsschädigung nicht eindeutig entweder dem Unfallereignis vom 25. Dezember 1993 (Unfallversicherer: A.___ Versicherungs-Gesellschaft) oder demjenigen vom 11. Dezember 1996 (Unfallversicherer: Zürich) zugeordnet werden kann. Der zu beurteilende Sachverhalt enthält sowohl Elemente die in Art. 99 als auch solche die in Art. 100 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorkommen, wobei jedoch keine der in den beiden Normen enthaltenen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall direkt anwendbar ist. Während Art. 99 UVV laut Marginalie die "Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern" zum Gegenstand hat, regelt Art. 100 die "Leistungspflicht bei erneutem Unfall", jedoch nur für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tatbestände. Welche Bestimmung als analog anwendbar zu betrachten ist, kann indessen offen bleiben, weil beide Normen auf dem Grundsatz beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen zu erbringen hat. Es soll damit vermieden werden, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und der Versicherte seine Ansprüche bei verschiedenen Versicherern geltend zu machen hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 17. Juli 2002, U 417/01, Erw. 3c mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall gilt daher, dass die Zürich grundsätzlich verpflichtet ist, allfällige gesetzliche Leistungen voll zu erbringen. Im Übrigen wäre es primär Sache der beteiligten Unfallversicherer, sich über die Aufteilung der Leistungspflicht zu einigen (vgl. erwähntes Urteil U 417/01 Erw. 3c fine).
3.3     Die Zürich stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Unfallereignis vom 11. Dezember 1996 sei weder natürlich noch adäquat kausal für die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 2 S. 9 Erw. 2b).
         Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Gutachten von Prof. Dr. B.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich stützte, sei widersprüchlich und willkürlich, weshalb eine interdisziplinäre (insbesondere rheumatologische und neurologische) Begutachtung anzuordnen sei (Urk. 6 S. 5).

4.
4.1     In tatsächlicher Hinsicht kann aufgrund der medizinischen Akten als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Unfallereignisses vom 11. Dezember 1996 (wie schon beim Unfall vom 25. Dezember 1993) ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat (Urk. 12/19 S. 2, 12/43 S. 3, 12/44, 12/72 S. 8). Im Anschluss zum (jeweiligen) Unfallereignis ist denn auch zumindest teilweise das typische Beschwerdebild (vorliegend Nacken- und Kopfschmerzen) nach solchen Verletzungen aufgetreten (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Organisch nachweisbare unfallkausale Verletzungsfolgen sind jedoch nicht mehr vorhanden, wie gestützt auf die vorhandenen Akten ebenfalls feststeht (Urk. 12/9, 12/39, 12/44, 12/61, 12/72 S. 8). Unter diesen Umständen kann von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass grundsätzlich auch auf den Bericht von Prof. Dr. B.___ - der auf eigenen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, und somit den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Arztbericht genügt (vgl. Erw. Ziff. 1.8 hievor) - abgestellt werden kann, soweit er für den Entscheid des hiesigen Gerichts von Bedeutung ist.
4.2     Es kann offen bleiben, ob der Unfall vom 11. Dezember 1996 zumindest als Teilursache der geltend gemachten Leiden zu betrachten ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b), da jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
4.3         Bezüglich der organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsschädigungen hat eine Adäquanzbeurteilung nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) geltenden Regeln stattzufinden.
         Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (Erw. 4.1 des in RKUV 2005 Nr. U 536 S. 57 f. teilweise publizierten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 30. September 2004, U 126/04). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 16. Dezember 2005, U 297/04, Erw. 4.1.2). Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer der ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 26. April 2006, U 39/2004, Erw. 3.3.2).
4.4     Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Der Personenwagen der Beschwerdeführerin kollidierte am 11. Dezember 1996 auf der Autobahn im Stau frontal mit dem Heck des zum Stillstand gebrachten Vorderwagens (vgl. Urk. 12/38 S. 1). Gemäss den Feststellungen des Ingenieurs FH, J.___, Experte Unfallanalyse, in der unfallanalytischen Stellungnahme vom 13. August 2001 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung "Delta-v" des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom 11. Dezember 1996 11 bis 16.5 km/h (Urk. 13/1/2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden im Normalfall bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen (Delta-v) im Bereich von 10 bis 15 km/h (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. 3.1). Obwohl der Unfall vom 11. Dezember 1996 demnach bezüglich der HWS-Belastung nicht von Vornherein unerheblich war, ist er unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher nur zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
4.5     Der Unfall vom 11. Dezember 1996 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, je mit Hinweisen) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Denn die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Auch die im Rahmen des Unfallereignisses vom 25. Dezember 1993 erlittene Vorschädigung der HWS kann gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen nicht als so erheblich bezeichnet werden, als dass das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung aus diesem Grund als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten könnte.
4.6     Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die medizinischen Massnahmen beschränkten sich zunächst auf Halskrausenversorgung und ambulante Physiotherapie (vgl. Urk. 12/6, 12/7) und wurde vorerst Ende Mai 1997 abgeschlossen (Urk. 12/11). Nach dem gemeldeten Rückfall wurde die Physiotherapie wieder aufgenommen, Lockerungs- und Kräftigungsgymnastik veranlasst (Urk. 12/15), sowie eine Craniosacral-Therapie angeordnet (Urk. 12/47). Zudem wurde die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt (Urk. 12/19 ff.). Insgesamt handelte es sich jedoch nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 14. März 2005, U 82/04; in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, und in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01).
4.7     Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05; in Sachen F. vom 10. September 2002, U 343/02, und in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
4.8     Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits etwas mehr als einen Monat nach dem Unfall vom 11. Dezember 1996 wieder zu 50 % aufnehmen konnte (Urk. 12/7 S. 2). Ab 26. März 1997 war sie zu 75 % und ab 14. April 1997 wiederum vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/15). Auf der Rückfallmeldung vermerkte Dr. med. Plüer, Allgemeine Medizin FMH, dass die Beschwerdeführerin trotz des Rückfalls immer voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 12/12). Auch mit Bericht vom 2. Februar 1999 wurde keine erneute Arbeitsunfähigkeit vermeldet (Urk. 12/15). Desgleichen mit Arztzeugnis vom 23. Februar 2000 (Urk. 12/20). Im Zusammenhang mit der im September 2000 durchgeführten Arthroskopie des rechten Schultergelenkes und der arthroskopischen Limbus-Refixation (Urk. 12/31), deren Unfallkausalität aber zumindest fraglich ist (vgl. Urk. 12/72 S. 9 unten), kam es zu einer mehrwöchigen vollständigen und teilweisen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/32, 11/94). Die Hospitalisation in der Klinik E.___ im April 2001 hatte einen Rückgang der Schmerzen zur Folge. Ab 25. April 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % (Urk. 12/40, 12/41). In der Folge war sie - soweit ersichtlich - abgesehen von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit vom 9. Dezember 2003 bis 1. April 2004 (Urk. 12/67, 12/70) - immer im Umfang eines Vollzeitpensums erwerbstätig (vgl. Urk. 12/51 S. 2, 12/56, 12/60 S. 1, 12/66). Das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann bei dieser Sachlage somit nicht als erfüllt gelten.
4.9         Dagegen sind Dauerbeschwerden (in Form von Kopf- und Nackenschmerzen) eher zu bejahen. Von einer besonderen Ausgeprägtheit kann jedoch auch hier nicht gesprochen werden, zumal die Kopfschmerzen einerseits mit Medikamenten und Akupunktur scheinbar wirksam bekämpft werden können (vgl. Urk. 12/72 S. 2 Mitte), und es anderseits auch beschwerdefreie Phasen - wie etwa im Sommer 1999 (vgl. Urk. 12/72 S. 9f. unten) - gab.
4.10   Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht abgelehnt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).