UV.2006.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 21. Dezember 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene, aus Mazedonien stammende R.___ arbeitete zuletzt ab dem 3. Juli 2000 bei der A.___ AG in B.___ im Bereich Tief- und Strassenbau als Bau-Facharbeiter und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Februar 2004 erlitt er bei der Arbeit durch einen Stoss mit einem Baggerlöffel eine Kontusion am Rücken rechts über dem Beckenkamm (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/8, Urk. 8/44). Die gleichentags aufgesuchten Ärzte des Spitals B.___ konnten mittels Röntgenbildern eine ossäre Läsion ausschliessen und diagnostizierten eine Kontusion des rechten Beckenkamms (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/3).
1.2 In der Folgezeit litt der Versicherte unter massiven Schmerzen lumbal sowie am linken Schultergelenk, welches durch eine Fehlhaltung während des Unfalls ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden war, und war zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/8). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Nachdem die dreimonatige Behandlung der Beschwerden vorwiegend mit passiver Physiotherapie keinerlei Beschwerdelinderung gebracht hatte und mittels bildgebender Verfahren pathologische Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erhoben worden waren (vgl. Urk. 8/42), empfahl Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Zuweisung von R.___ zur stationären Rehabilitation (vgl. Urk. 8/8). Vom 29. Juli bis zum 18. August 2004 hielt er sich zur intensiven stationären Rehabilitation in der D.___ auf, wo ihm beim Austritt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 8/27).
1.3 Der zuständige Kreisarzt Dr. med. E.___ untersuchte den Versicherten am 21. Januar 2005. Aufgrund der erhobenen Befunde liess er R.___ neurologisch sowie radiologisch abklären (vgl. Urk. 8/44). Gestützt auf die zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen (vgl. Urk. 8/49, Urk. 8/50) gelangte er am 23. März 2005 zum Schluss, dass die vom Versicherten weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr vom Unfall herrührten, sondern auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien (vgl. Urk. 8/53). Unter Hinweis auf diese Beurteilung stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. April 2005 ihre Leistungen per 11. April 2005 ein (Urk. 8/55). Dagegen erhob zunächst der Krankenversicherer von R.___ vorsorglich Einsprache (Urk. 8/58). Am 9. Mai 2005 reichte auch der Versicherte eine Einsprache ein (Urk. 8/61). Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 zog der Krankenversicherer die vorsorglich erhobene Einsprache zurück (Urk. 8/62). Am 6. Oktober 2005 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, am 5. Januar 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die SUVA zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Sachverhaltes beantragen. Zusätzlich stellte er das Gesuch, es sei ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2006 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. April 2006 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (Urk. 16). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 13, Urk. 18). Am 23. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ist die versicherte Person aufgrund des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.3 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.4
2.4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.4.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 hielt die SUVA fest, gestützt auf die medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 16. Februar 2004 pathologische Befunde im Bereich der Wirbelsäule im Sinne degenerativer Veränderungen bestanden. Die Kontusion des Rückens durch einen Baggerlöffel habe zu keiner richtungsweisenden Verschlimmerung dieser Beschwerden geführt. Die auch heute noch geklagten Restbeschwerden seien auf die bildgebend erhobenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule zurückzuführen. 14 Monate nach dem Unfallereignis könne nicht mehr vom Bestehen organischer Unfallrestfolgen ausgegangen werden. Bezüglich der in den Akten dokumentierten psychischen Symptome sei davon auszugehen, dass diese - ordne man das Ereignis vom 16. Februar 2004 bei den mittelschweren Unfällen ein - jedenfalls nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfall stünden, weshalb auch hier eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfalle (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). An dieser Auffassung hielt die SUVA im Wesentlichen auch im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2006 fest (vgl. Urk. 7).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar vom Bestehen eines krankhaften Vorzustandes im Bereich seines Rückens auszugehen sei. Dieser habe vor dem Unfall vom 16. Februar 2004 indes weder Beschwerden noch eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Die Ärzte der D.___ hätten ihm nach der intensiven stationären Behandlung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter attestiert. Die damals erhobenen Rückenbeschwerden bestünden auch heute noch. Es sei davon auszugehen, dass diese kausal mit dem Unfall zusammenhingen. Auch hinsichtlich der psychiatrisch festgestellten Leiden und der durch diese hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit sei vom Bestehen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges mit dem Unfallereignis auszugehen. Aus diesen Gründen sei ihm eine Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 Die den Beschwerdeführer am Unfalltag behandelnden Ärzte des Spitals B.___ hielten im Bericht vom 27. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit von einer Baggerschaufel am rechten Beckenkamm getroffen worden, habe mehrere Schürfwunden am Rücken und im Bereich des Beckens aufgewiesen und eine leichte Druckdolenz über dem rechten Beckenkamm angegeben. Mittels Röntgenbildern konnten sie eine ossäre Läsion ausschliessen. Am 21. Februar 2004 erfolgte der Behandlungsabschluss, eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. Urk. 8/3). Der vom Beschwerdeführer einmal am 17. Februar 2004 konsultierte Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte eine Beckenkontusion rechts dorsal, erwartete von den erhobenen Befunden keine bleibenden Nachteile und empfahl die Wiederaufnahme der Arbeit am 22. Februar 2004 (Bericht vom 28. April 2004, Urk. 8/6).
4.1.2 Dr. C.___, der den Beschwerdeführer erstmals am 18. Juni 2004 sah, hielt in einem mit 6. Mai 2004 datierten Bericht zum Unfallhergang fest, der Beschwerdeführer sei in einem Schacht auf den Knien mit Schaufelarbeiten beschäftigt gewesen, als er durch die rund 60 cm breite und von hinten oben kommende Baggerschaufel am Rücken rechts über dem Beckenkamm kontusioniert und mit dem Kopf voran in den Boden gedrückt worden sei. In der Folge habe er unter massiven lumbalen Schmerzen sowie Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks gelitten, welches aufgrund einer Fehlhaltung während des Unfalles eine Distorsion erfahren habe. Drei Monate Behandlung mit vorwiegend passiver Physiotherapie hätten keine Linderung gebracht. Dr. C.___ diagnostizierte ein posttraumatisches, zur Chronifizierung neigendes Lumbovertebralsyndrom bei massiver Rückenkontusion und einem ausgedehnten Schmerzsyndrom mit Ausweitungstendenz. Der Beschwerdeführer habe ständig eine Schonhaltung mit Vorbeugung und leichter Shiftung nach rechts eingenommen. Die Untersuchung habe keine sicheren Hinweise für radikuläre Ausfälle ergeben, auch seien keine radikulären Ausstrahlungen angegeben worden. Bereits bei leichter Berührung über den Dornfortsätzen der mittleren Brustwirbelsäule, über dem linken Schulterblatt sowie auch diffus über der unteren Lendenwirbelsäule habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben. Eine CT der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2004 habe eine Chondrose L5/S1 mit leichter Einengung des Rezessus lateralis L5/S1 links sowie eine Spondylarthrose L3/4 und L4/5 gezeigt. Dieser radiologische Befund könne die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden jedoch nicht vollumfänglich erklären (vgl. Urk. 8/8 sowie Bericht des Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, über die CT der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2004, Urk. 8/42).
4.1.3 Die Ärzte der H.___, wo der Beschwerdeführer vom 29. Juli bis zum 18. August 2004 stationär behandelt wurde, hielten im Austrittsbericht vom 17. September 2004 in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach massiver Rückenkontusion durch eine Baggerschaufel sowie einem ausgedehnten Schmerzsyndrom mit Ausweitungstendenz fest. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen lumbal rechts mit grossflächiger Ausdehnung, über Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern, der mittleren Brustwirbelsäule sowie dem rechten Fuss geklagt. In der klinischen Untersuchung habe er sich in Schonhaltung gezeigt mit Druckdolenzen über der linken Schulter, dem rechten Beckenkamm, lumbal und cervikothorakal. Sichere Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestünden nicht. In therapeutischer Hinsicht sei das Hauptaugenmerk auf die Verbesserung der Entspannung, die Mobilisation der rechten Hüfte und die Extension der Lendenwirbelsäule gerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf über das Zurückgehen seiner Schmerzen um etwa ¼ berichtet. Abschliessend hielten die Ärzte fest, bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit im Bau zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 8/27; vgl. auch Urk. 8/23 sowie Urk. 8/18).
4.1.4 Dr. E.___ führte am 21. Januar 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch. Ihm gegenüber gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor unter Rückenschmerzen sowie Schmerzen am rechten Fuss zu leiden. Die klinische Untersuchung ergab im Wesentlichen eine diffuse Druckdolenz ohne klare Zuordnung über der Brust- und Lendenwirbelsäule. Im grob-kursorisch erhobenen Neurostatus ergab sich ein symmetrisches Reflexmuster, der Beschwerdeführer gab jedoch ein vermindertes Gefühl an der ganzen unteren Extremität ohne klare Dermatomzuordnung an. Dr. E.___ konnte auf den bereits vorhandenen radiologischen Bildern keine Hinweise für posttraumatische strukturelle Läsionen ausmachen. Wegen der unklaren verminderten Sensibilität im Bereich der unteren Extremität erachtete er eine neurologische Abklärung für angebracht. Um festzustellen, ob im Bereich der Wirbelsäule Veränderungen im Vergleich zu den zu Beginn des Jahres 2004 gefertigten Aufnahmen eingetreten seien, ordnete er auch noch eine radiologische Beurteilung an (vgl. Urk. 8/44).
4.1.5 Dr. med. I.___, stellvertretender Chefarzt Radiologie des Spitals B.___, fertigte am 1. Februar 2005 Röntgenbilder der Lenden- und Brustwirbelsäule an und verglich diese mit den Voruntersuchungen vom 21. Februar und vom 26. Juni 2004. Diese ergaben neben einer Skoliose der Wirbelsäule den Verdacht auf eine zumindest einseitige Spondylolyse L5 sowie eine geringe, nach kaudal zunehmende Spondylarthrose. Indes zeigte sich keine Zunahme von degenerativen Veränderungen an Deck- und Bodenplatten. Insbesondere eine aktiv erosive Osteochondrose konnte nicht ausgemacht werden, und es fanden sich keine Beweise für eine posttraumatische Wirbelkörper-Deformierung (vgl. Urk. 8/49).
Am 17. März 2005 berichtete Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag und erwähnte zunächst in diagnostischer Hinsicht ein panvertebrales Schmerzsyndrom, eine diffuse Sensibilitätsstörung im Bereich der unteren Extremitäten, rechtsbetont, sowie einen Verdacht auf eine Paraspastik beider Beine. Der Beschwerdeführer habe über lumbale Schmerzen sowie Schmerzen im rechten Knie geklagt sowie auch über früher nicht vorhandene nuchale Schmerzen und occipitale Kopfschmerzen. Die klinische Untersuchung sei schwierig gewesen, da sich der Beschwerdeführer einerseits bei der Untersuchung der unteren Extremitäten massiv verspannt habe, andererseits aber sehr lebhafte beziehungsweise auch gesteigerte Patellarsehnenreflexe hätten erhoben werden können. Der Gang habe nicht spastisch gewirkt. Es sei möglich, dass ein grosser Teil der Beschwerden nicht vom lumbalen Bereich her komme, sondern durch eine cervicale Myelopathie mit Paraspastik beider Beine und diffusen sensiblen Ausfällen verursacht werde. Daher sei allenfalls die Durchführung eines MRI der Halswirbelsäule zu empfehlen (vgl. Urk. 8/50).
In einem Nachtrag zu seinem Bericht vom 21. Januar 2005 würdigte Kreisarzt Dr. E.___ die Ergebnisse der Untersuchungen der Dres. I.___ und J.___. Die Neurologin Dr. J.___ habe keine Hinweise für eine Beeinträchtigung eines peripheren Neurons gefunden. Die Entscheidung, ob das von Dr. J.___ empfohlene MRI der Halswirbelsäule anzufertigen sei, überliess Dr. E.___ dem Hausarzt des Beschwerdeführers, da beim Unfall vom 16. Februar 2004 keine Verletzung der Halswirbelsäule stattgefunden habe und auch Dr. C.___ nie eine Halswirbelsäulenproblematik erwähnt habe, weshalb die empfohlene bildgebende Abklärung nicht zu Lasten der Unfallversicherung gehen könne. Die Röntgenbilder des Dr. I.___ hätten nach wie vor keine posttraumatische Läsion ergeben. Bei den erhobenen Befunden handle es sich um vorbestehende degenerative Veränderungen. Die Kontusion des Rückens durch den Baggerlöffel, welche nun bereits 14 Monate zurückliege, habe zu keiner richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Nach der Lehrmeinung sei der Zustand des Rückens nach Prellungen, Stauchungen und Zerrungen nach einem halben Jahr beziehungsweise nach einem Jahr bei degenerativen Veränderungen wieder so weit hergestellt, wie wenn sich der Unfall nie ereignet hätte. Die aktuellen Restbeschwerden seien daher auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Die Unfallversicherungsleistungen seien daher zu terminieren (vgl. Urk. 8/53).
4.2
4.2.1 Es sind keine Gründe ersichtlich, der Würdigung der medizinischen Akten durch den Kreisarzt Dr. E.___ nicht zu folgen. Bezüglich des von Dr. J.___ in Erwägung gezogenen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Beschwerden und einer cervicalen Myelopathie ist zu sagen, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2004 bei der Schilderung des Unfallhergangs zwar erwähnte, der Beschwerdeführer sei nach der Kontusion des Rückens durch den Baggerlöffel mit dem Kopf voran in den Boden gedrückt worden. Allerdings erwähnte Dr. C.___ keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule beziehungsweise des Kopfes und erhob auch keine Sensibilitätsstörungen in den Beinen. Auch die vorbehandelnden Ärzte des Spitals B.___ sowie Dr. F.___ führten in ihren Berichten keine auf den Unfall zurückgehende Verletzung des Halses beziehungsweise des Kopfes auf. Dr. J.___ erwähnte ferner in ihrem Bericht ausdrücklich, dass die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen früher nicht bestanden hätten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der durch Dr. J.___ angeführten Myelopathie um eine Erkrankung des Rückenmarks handelt (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1116). Für die allenfalls auf eine Myelopathie im Bereich der Halswirbelsäule zurückgehenden Beschwerden hat die Unfallversicherung daher nicht aufzukommen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handelt es sich dabei - sollten sich die Verdachtsmomente von Dr. J.___ bestätigen - um einen krankheitswertigen Befund.
4.2.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass bildgebend diverse pathologische Befunde vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule erhoben wurden, dass es sich dabei aber unbestrittenermassen um vorbestandene, degenerative Befunde handelt (vgl. vorstehend Erw. 3), und dass ansonsten mittels bildgebender Verfahren nie eine posttraumatische Läsion nachgewiesen werden konnte. Auch konnte im zeitlichen Verlauf keine wesentliche Zunahme der degenerativen Befunde dokumentiert werden, weshalb eine durch den Unfall bewirkte richtungsweisende Verschlimmerung auszuschliessen ist. Schliesslich wurden auch aus neurologischer Sicht nie überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückgehende Ausfälle nachgewiesen. Wenn Dr. E.___ daher auf die herrschende Lehrmeinung abstellte und schloss, dass unter diesen Umständen 14 Monate nach dem stattgehabten Unfall nicht mehr vom Mitwirken unfallbedingter Restbeschwerden bei der weiterhin bestehenden Beschwerdesymptomatik ausgegangen werden könne, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch Dr. F.___ und der den Beschwerdeführer zeitweise als Hausarzt betreuende Dr. med. K.___ erwarteten in prognostischer Hinsicht bereits am 28. April beziehungsweise am 2. Dezember 2004 keine bleibenden Gesundheitsschäden als Folge des Unfalls (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/39). Aus der Tatsache, dass die Ärzte der D.___ dem Beschwerdeführer nach Abschluss der dortigen stationären Rehabilitation rund sechs Monate nach dem Unfall bis auf weiteres keine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zumuteten, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ärzte der D.___ unterschieden nämlich nicht zwischen unfallkausalen und vorbestehenden beziehungsweise krankheitswertigen Befunden, und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kam offensichtlich unter Berücksichtigung auch nicht mit dem Unfall zusammenhängender Beschwerden zustande (vgl. Urk. 8/27). Sodann ist angesichts der von den Ärzten der D.___ erhobenen Befunde im Juli/August 2004 im Vergleich zu denjenigen, welche sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2005 ergaben (vgl. insbesondere den Fingerbodenabstand sowie den Schulter- und Nackengriff, Urk. 8/23 S. 1 sowie Urk. 8/44 S. 1), von einer zwischenzeitlichen Besserung der Rückenbeschwerden und der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da im Zeitpunkt der Leistungseinstellung rein organische Befunde, welche überwiegend wahrscheinlich kausal mit dem Unfallereignis zusammenhängen, fehlten, wäre eine allfällige weiterhin durch den Unfall bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu erklären.
5.
5.1 Bereits Kreisarzt Dr. E.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 21. Januar 2005 beim Beschwerdeführer Anzeichen für eine depressive Erkrankung fest (vgl. Urk. 8/44). Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2004 ambulant-psychiatrisch behandelnde Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2005 eine Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (Angst, depressive Entwicklung, Störungen der Sozialfunktion, Dysphorie) bei einfach strukturierter Persönlichkeit in psychosozialer Überlastungssituation und schätzte die aus diesen Befunden resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50-70 % (vgl. Urk. 63). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese psychischen Beschwerden aus rechtlicher Sicht dem Unfallereignis zugerechnet werden können.
5.2 Aufgrund des Berichts des Dr. L.___ kann vom Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ausgegangen werden (vgl. Urk. 8/63). Zu prüfen bleibt, ob die psychischen Symptome adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückgehen. Unbestrittenermassen ist der Unfall vom 16. Februar 2004 im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2.4.1) bei den mittelschweren Unfällen einzuordnen (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 2 S. 4). Unter diesen Umständen ist auf den für solche Fälle von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterienkatalog zur Adäquanzprüfung zurückzugreifen (vorstehend Erw. 2.4.3). Besonders dramatische Begleitumstände lagen am 16. Februar 2004 nicht vor, und eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls muss verneint werden. Die erlittenen Verletzungen waren weder besonderer Art noch schwer, die erstbehandelnden Ärzte erwähnten nur Schürfwunden sowie eine leichte Druckdolenz über dem rechten Beckenkamm (vgl. Urk. 8/3). Auch eine besonders lange Dauer der ärztlichen Behandlung muss verneint werden. Nach Angaben des Kreisarztes Dr. E.___ kann bei Prellungen, Stauchungen oder Zerrungen des Rückens bei mitwirkenden degenerativen Veränderungen mit einer Heilungszeit von rund einem Jahr gerechnet werden (vgl. Urk. 8/53 S. 1). Nach der stationären Behandlung in der D.___, welche rund sechs Monate nach dem Unfallereignis endete, war der Beschwerdeführer noch einmal bei Dr. K.___ in Behandlung (vgl. Urk. 8/39). Anschliessend war er einmal bei Dr. med. M.___ (vgl. Urk. 8/25 und 8/41). Eine weitere regelmässige ärztliche Behandlung der Rückenschmerzen ist nicht bekannt. Damit war die vom Beschwerdeführer beanspruchte ärztliche Behandlung nach dem Unfall durchaus im üblichen Rahmen. Auch kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalles allein besonders schwere körperlichen Dauerschmerzen durchmachen musste, da einerseits bereits vorher pathologische Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule bestanden, und andererseits ein wesentlicher Teil der geklagten körperlichen Beschwerden nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Auch ist mit Blick auf die Akten nicht verständlich, weshalb Dr. L.___ von einer komplikationsreichen medizinischen Behandlung spricht (vgl. Urk. 8/63 S. 1), zumindest in Bezug auf die (vorliegend relevanten) somatischen Beschwerden ist eine solche nicht ersichtlich. Eine besonders lange andauernde, allein auf den Unfall zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten ebenfalls zu verneinen, da davon auszugehen ist, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der D.___ rund sechs Monate nach dem Unfallereignis auch unfallfremde Befunde mitberücksichtigt wurden, und die unfallbedingten Beschwerden und die dadurch bewirkte Arbeitsfähigkeit in der Folgezeit weiter abklangen. Insgesamt ergibt sich, dass die höchstrichterlichen Adäquanzkriterien beim Beschwerdeführer weder in gehäufter Form gegeben waren noch eines in besonders ausgeprägter Weise zu bejahen war (vgl. vorstehend Erw. 2.4.3). Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden ist daher zu verneinen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA per 11. April 2005 (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/55 S. 2) der status quo sine beziehungsweise status quo ante (vgl. vorstehend Erw. 2.5) eingetreten war und die fortbestehenden somatischen und psychischen Beschwerden nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).