UV.2006.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1959, war als Maurer bei der A.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. Dezember 2004 rutschte er beim Verschieben eines Elementes aus und stürzte dabei ca. 1.50 m tief auf die Rippen bzw. den Rücken (Unfallmeldung vom 19. Mai 2005, Urk. 9/III/1).
1.2 Die Erstbehandlung fand am 1. Februar 2005 bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, statt (Urk. 9/III/7). Dieser überwies Z.___ an das Kantonsspital Winterthur (Urk. 9/III/5), wo er am 8. Februar 2005 untersucht wurde. Aufgrund der Untersuchung und der Röntgenaufnahmen vom 3. Februar 2005 wurden ein Lumbovertebralsyndrom mit/bei Fehlform/Fehlhaltung und diskreten degenerativen Veränderungen (Chondrose L5/S1, diskrete ventrale Spondylose) sowie ein Thorakovertebralsyndrom mit/bei Status nach Wirbelkörperfraktur thorakal, diagnostiziert. Um das Vorhandensein von aktiven Spondylarthrosen tieflumbal zu klären, wurde eine Skelettszintigrafie angeordnet (Urk. 9/III/2).
1.3 Vom 17. Februar bis zum 5. März 2005 hielt sich Z.___ zur Abklärung der seit Januar 2005 zunehmenden Schmerz-Symptomatik stationär in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich auf. Als Ursache der zum Eintritt führenden Beschwerden war nach Beurteilung der behandelnden Ärzte ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehenden lumbovertebralem Schmerzsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung sowie einer deutlich muskulären Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur. Mit der durchgeführten Skelettszintigrafie konnte das Vorliegen einer Spondarthropathie ausgeschlossen werden. Hingegen fand sich eine zunehmende Ausweitung der Beschwerden. Wegen des Verdachts auf Vorhandensein einer depressiven Episode erfolgte auch ein psychiatrisches Konsil, welches aber keine sicheren Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergab (Urk. 9/III/3).
1.4 Am 6. und 25. April 2005 fanden auf Anregung des Universitätsspitals Zürich in der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonsspital Winterthur zwei Abklärungsgespräche statt. Es wurden in psychiatrischer Hinsicht eine Schmerzverarbeitungsstörung mit dysfunktionalen und maladaptiven Bewältigungsstrategien sowie eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgestellt. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde aber mit 100 % angegeben. In somatischer Hinsicht wurde ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 9/III/9).
1.5 Nachdem der Kreisarzt-Stellvertreter aufgrund der Akten zum Schluss gekommen war, es lägen beim Versicherten praktisch ausschliesslich Krankheitsfolgen vor (Urk. 9/III/14), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 30. Juni 2005 den Kausalzusammenhang zwischen den von Z.___ geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 6. Dezember 2004 mit der Begründung, es liege kein Unfall bzw. keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 9/III/15).
1.6 Hiergegen erhob Z.___ mit Schreiben vom 18. Juli 2005 Einsprache (Urk. 9/III/16). Auch die Krankenkasse des Versicherten, die SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, erhob mit Brief vom 3. August 2005 Einsprache (Urk. 9/III/18).
1.7 Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 30. November 2005 ab (Urk. 2), nachdem sie eine Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eingeholt hatte (Urk. 9/III/20).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2005 erhob Z.___ am 14. Dezember 2005 (Poststempel 4. Januar 2006) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Neubeurteilung der Sache, eventuell weiterer Abklärung. Zur Begründung machte er geltend, er leide an den Folgen eines Unfalles, nicht einer Krankheit. Am Universitätsspital Zürich, wo man ihm gesagt habe, sein Rücken sei in Ordnung, seien lediglich Röntgenuntersuchungen gemacht worden und kein MRI, weshalb man nicht gesehen habe, dass er einige Rippen gebrochen habe. Auf der beiliegenden CD-Rom sei das Ergebnis des MRI zu sehen, welches am Kantonsspital Winterthur gemacht worden sei. Auch sei er mit der Diagnose im Bericht der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden. Seine Schmerzen würden nicht abnehmen, wenn er sich hinlege, und er verspüre auf keinen Fall eine unerklärbare Traurigkeit (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die zwei bereits dem Einspracheentscheid zugrunde gelegten medizinischen Berichte von Kreisarzt Dr. C.___ (Bericht vom 29. Mai 2005, Urk. 9/III/14, und Bericht vom 2. November 2005, Urk. 9/III/20), in denen er einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. Dezember 2004 und den geklagten Beschwerden verneint habe, sowie den neu ins Recht gelegten Bericht vom 16. März 2006 von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/III/23).
2.3 Mit Verfügung vom 21. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können auch sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine länger dauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil M. vom 9. Dezember 2004, U 344/03).
2.
2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Dezember 2004 stehen.
2.2 Am 8. Februar 2005 liess sich der Beschwerdeführer wegen tieflumbalen Schmerzen im Kantonsspital Winterthur ambulant untersuchen. Es wurden ein Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform/Fehlhaltung und diskreten degenerativen Veränderungen (Chondrose L5/S1, diskrete ventrale Spondylose) sowie ein Thorakovertebralsyndrom bei anamnestischem Status nach Wirbelkörperbruch thorakal 2002 diagnostiziert. Als Hauptbeschwerden gab der Versicherte an, seit 2 Jahren an zunehmenden Lumbalgien zu leiden, welche ohne auslösendes Ereignis aufgetreten seien. Daneben würden seit einem Unfall im Jahr 2003 (Sturz von einer Bockleiter) leichte Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) anhalten. Aktuell leide er an Schmerzen tieflumbal verstärkt durch Bücken und Aufrichten sowie belastungsabhängig durch die schwere Arbeit auf dem Bau und insbesondere das Tragen von schweren Lasten. Den Unfall vom 6. Dezember 2004 erwähnte er nicht (Urk. 9/III/2).
Zur Abklärung der seit dem Januar 2005 zunehmenden Schmerzproblematik erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 17. Februar bis 5. März 2005. Diagnostiziert wurde ein panvertebrales Schmerz-Syndrom, im Vordergrund Lumbovertebralsyndrom, genannt bei Fehlform/Fehlhaltung sowie muskulärer Insuffizienz und Status nach BWK-12-Fraktur im Jahr 1995 (Urk. 9/III/3).
Dieselbe Diagnose erstellte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, den der Beschwerdeführer am 1. Februar 2005 aufsuchte, wobei er erstmals den Unfall vom 6. Dezember 2004 erwähnte (Urk. 9/III/7). Weil der Beschwerdeführer angab, unter rezidivierenden Gefühlsstörungen und belastungsabhängigen Schwächezuständen der unteren Extremitäten zu leiden, ordnete Dr. B.___ ein neurologisches Konsilium an, wobei er darauf hinwies, auf Grund der Gesamtsituation sei die Möglichkeit einer Symptomausweitung zu befürchten (Urk. 9/III/5). Die Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte erst am 19. Mai 2005 (Urk. 9/III/1).
Ebenfalls bestätigt wurde die Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms (bzw. Panvertebralsyndroms mit Schwerpunkt Lumbovertebralsyndrom) von der Psychiatrischen Polyklinik am Kantonsspital Winterthur, welche in psychiatrischer Hinsicht eine Schmerzverarbeitungsstörung mit dysfunktionalen und maladaptiven Bewältigungsstrategien sowie eine leichtgradige depressive Episode feststellte (Urk. 9/III/9).
2.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Dezember 2004 keine äusserlich feststellbaren körperlichen Schäden erlitt. Bereits aus der Tatsache, dass er bis am 26. Januar 2005 weitergearbeitet hat (Urk. 9/III/1), erhellt, dass die Verletzungen nicht gravierend sein konnten. Als er sich dann nach fast zwei Monaten erstmals in ärztliche Behandlung begab, konnten lediglich die Schmerzangaben festgehalten werden. Abgesehen von degenerativen Veränderungen (progrediente Chondrose L5/S1, diskrete ventrale Spondylose) wurde kein somatischer Befund erhoben. Auch aus der Anamnese im Schreiben des Kantonspitals Winterthur an Dr. B.___ vom 6. Oktober 2005 ist ersichtlich, dass die primär lumbalen Beschwerden nicht auf den Unfall vom 6. Dezember 2004 zurückgeführt werden können, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, seit 1995 an diesen Rückenschmerzen zu leiden (vgl. Urk. 3/1). Damit kann ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Dezember 2004 und den ab diesem Datum erneut geklagten Rückenbeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Soweit eine Schmerzverarbeitungsstörung - und damit ein psychischer Gesundheitsschaden - vorliegt, so ist festzuhalten, dass der Unfall vom 6. Dezember 2004 als leicht zu qualifizieren ist, handelte es sich doch um einen einfachen Sturz. Bei solchen banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich beim Sturz vom 6. Dezember 2004 mehrere Rippen gebrochen, was aus den MRI-Aufnahmen hervorgehe (vgl. Urk. 1), findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr wird im Bericht vom 6. Oktober 2005 des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 3/1) festgehalten, dass die MRI-Aufnahme vom 2. September 2005 im lumbosakralen Übergang eine leichte Diskusdegeneration mit rechtsseitiger Protrusion und im darüber liegenden Segment L4/L5 ebenfalls eine leichte Diskusdegeneration mit linksbetonter Protrusion zeige. Neben diesen degenerativen, d.h. abnützungs- und nicht unfallbedingten Befunden zeigte das MRI keine pathologischen Strukturen. Lediglich im Skelettszintigramm vom Februar 2005 fand sich eine Anreicherung im Bereich der Fraktur der 5. Rippe rechts. Diese wurde aber bereits im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2005 (Urk. 9/III/3 S. 4) erwähnt, ohne dass sich die ärztlichen Beurteilungen dadurch geändert hätten.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht in Bezug auf den Unfall vom 6. Dezember 2004 zu Recht abgelehnt.
3. Zusammenfassend hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, für die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden Leistungen zu erbringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).