Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00008
UV.2006.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1968 geborene V.___ war seit 1. Januar 2001 als "Allrounder" bei der Firma A.___ AG angestellt (im Folgenden: "A.___") und damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Winterthur") unfallversichert. Am 26. Februar 2004 stürzte der Versicherte auf der Treppe der Bahnunterführung "___" (Urk. 11/1). Dabei zog er sich ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenks (OSG) mit Verdacht auf eine laterale Bandläsion des Ligamentum talofibulare anterius sowie eine Ruptur der Strecksehne des kleinen Fingers der rechten Hand zu (Urk. 10/1).
1.2     Das von der Arbeitgeberin bereits per 29. Februar 2004 aufgelöste Arbeitsverhältnis (Urk. 11/15/1) verlängerte sich infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Lohnzahlungen erfolgten bis Ende Mai 2004 (Urk. 11/11 S. 2). Die Winterthur erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder).
1.3     Am 22. März 2004 war die Strecksehnenruptur chirurgisch versorgt worden (Strecksehnennaht und temporäre Arthrodese). Nach anfänglich problemlosem Verlauf kam es danach aber zu einer erneuten Fehlstellung mit Hyperextension im MCP-Gelenk und eingeschränkter aktiver Flexion im Kleinfinger. Es machte sich eine plötzlich auftretende rezidivierende motorische Parese des rechten Arms bemerkbar und der Versicherte litt unter einer Gefühllosigkeit der rechten Hand und des Unterarms sowie - seit dem Unfall - vermehrt an starken druckartigen Kopfschmerzen im Bereich der Schläfen (Urk. 10/4).
1.4     Dr. med. B.___, leitender Arzt der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___, diagnostizierte am 27. August 2004 ein Rezidiv einer Knopflochdeformität des rechten kleinen Fingers bei Status nach Strecksehnenraffung und temporärer Arthrodese wegen gedeckter Strecksehnenruptur über PIP vom 22. März 2004 (Urk. 10/17/2). Rund einen Monat später berichtete Dr. B.___, dass sich die Flexion des kleinen Fingers deutlich verbessert habe und dieser aktuell das geringere Problem zu sein scheine. Der Patient klage über rezidivierende Schmerzen im Unterarm insbesondere bei Abduktion im Schultergelenk und vor allem über linksseitige Kopfschmerzen. Daneben schildere er seine zunehmend entgleisende soziale Situation: Wegen der immer wieder auftretenden Beschwerden sowie der Arbeitslosigkeit und den entsprechenden finanziellen Schwierigkeiten habe die Ehefrau den Patienten zusammen mit den Kindern Richtung "___" verlassen. Daneben habe er seine Wohnung aus finanziellen Gründen gekündigt und sei jetzt wohnungslos; einzelne Tage könne er noch bei seiner Schwester beziehungsweise seinem Freund verbringen. Daneben beschreibe er eindrücklich neu aufgetretene Ängste beim Auto fahren, wobei er fürchte, jemanden anzufahren oder gar zu töten. Der Patient wirke sehr depressiv und weine öfters während der Sprechstunde (Urk. 10/17/1).
1.5     Im Rahmen von zwei Untersuchungen im November 2004 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, wahrscheinlich vorwiegend Dysbalance-bedingte Schmerzen im Bereich des rechten Armes, Schultergürtels und Nackens. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Verletzung von Axonen des Nervus ulnaris oder medianus im Bereiche der rechten Hand beziehungsweise des rechten Armes konnte er keine finden. Psychisch wirkte der Patient depressiv (Urk. 10/14).
1.6     Am 14. Dezember 2004 unterzog sich der Versicherte im Auftrag der Winterthur einer multidisziplinären medizinischen Begutachtung durch das E.___. Diagnostiziert wurden (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine dissoziative Bewegungsstörung der rechten Hand und im rechten Arm sowie eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde wurde der Versicherte aufgrund seiner psychiatrischen Störung als voll arbeitsunfähig eingeschätzt. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/20/1 S. 18 und 21).
1.7     Gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 19. Januar 2005 stellte die Winterthur ihre Leistungen mit Verfügung vom 29. März 2005 rückwirkend per 31. Januar 2005 ein (Urk. 11/57). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 fest (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der Winterthur liess der Versicherte am 9. Januar 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei - unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung - aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme einer erneuten psychiatrischen sowie einer neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung über ihre Leistungspflicht neu befinde (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die Winterthur beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt in der Replikschrift vom 4. September 2006 an seinem bisherigen Antrag fest (Urk. 17). Nachdem die Winterthur auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel am 13. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.6     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.7     Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
1.8     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
         Vorab zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2005 hinaus infolge des Unfalls vom 26. Februar 2002 an, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, organisch nachweisbaren Beschwerden litt.
2.2     Die Winterthur führte dazu unter anderem aus, dass im Rahmen der Begutachtung durch das E.___ - abgesehen von der Fehlstellung des rechten Kleinfingers - keine objektivierbaren Befunde hätten erhoben werden können. Aus rheumatologischer Sicht bewirkten die erhobenen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Chauffeur oder Butler. Aufgrund der medizinischen Berichterstattung stehe fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des kleinen Fingers der rechten Hand erlitten habe, wobei der Finger trotz operativer Behandlung deformiert geblieben sei. Eine Heilbehandlung für die Fingerverletzung werde jedoch nicht durchgeführt und sei auch nicht mehr vorgeschlagen worden. Das massive, behandlungsbedürftige und invalidisierende Beschwerdebild, das nun im Vordergrund stehe, hänge mit dieser Verletzung nicht ursächlich zusammen, sondern sei durch eine psychische Fehlentwicklung verursacht und unterhalten worden (Urk. 9 S. 3).
2.3     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten des E.___ in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten in sich widersprüchlich sei. Während der Rheumatologe in seinem Bericht noch einen Vorbehalt für gewisse mittelschwere Tätigkeiten angebracht habe, sei in den Schlussfolgerungen des Gutachtens ganz generell festgestellt worden, dass sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zumutbar seien. Nachdem sowohl im Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde als auch in der Zusammenfassung entsprechende Vorbehalte angebracht worden seien, sei von einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für allenfalls mittelschwere und schwere Tätigkeiten auszugehen. Diese Auffassung werde gestützt durch den Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. F.___, vom 23. November 2005. Seines Erachtens seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht gegenwärtig nur leichte, nicht mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Im Übrigen stütze sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit offenbar nur auf die Tätigkeiten als Butler und Chauffeur. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zuletzt aber als Allrounder (Butler, Chauffeur und Lagerist) gearbeitet. Gerade in der Tätigkeit als Lagerist fielen jedoch grösstenteils schwere Arbeiten an, wie das Ein- und Ausladen von Waren (bis 30 kg), das Herumfahren von Paletten mittels Trolley, das Herumtragen und Verstauen der angelieferten Waren im Lager etc. Auch die Arbeit als Butler beziehungsweise Allrounder habe im vorliegenden Fall überwiegend aus mittelschweren bis schweren Arbeiten bestanden wie der Reinigung von Steinböden und Fenstern, der Gartenarbeit, dem Tragen von Reisekoffern, dem Waschen von Autos, der Küchenarbeit, dem Servieren von Mahlzeiten und diversen Chauffeurdiensten. Es müsse somit aus dem Gutachten des E.___ aus rheumatologischer Sicht auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf geschlossen werden (Urk. 1 S. 6 f.).
2.4     Im Bereich der Unfallversicherung bedeutet Arbeitsunfähigkeit zunächst die volle oder teilweise Unfähigkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zumutbare Arbeit zu leisten, soweit diese Einschränkung auf eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zurückgeht. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, als vom Versicherten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass er seine restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - sind nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 Erw. 3.1).
         Im vorliegenden Fall hat die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit demnach grundsätzlich mit Bezug auf die bis zum Unfall ausgeübte Tätigkeit als Allrounder (Butler, Chauffeur, Lagerist) bei der Firma A.___ zu erfolgen.
2.5     Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt Rheumatologie, im Auftrag des E.___, klagte der Beschwerdeführer, er leide unter Angst und Panikattacken, er müsse zittern und habe Schweissausbrüche. Etwa zwei bis dreimal am Tag verliere er für kurze Zeit die Kraft und Kontrolle über den rechten Arm. Er könne deshalb die Hand nicht mehr gebrauchen. Dr. G.___ stellte in der Folge in seinem Bericht vom 11. Januar 2005 die rheumatologische Diagnose eines Status nach Strecksehnennaht und temporärer Arthrodese am 22. März 2004 (gedeckte Strecksehnenruptur über dem PIP Dig. V rechts; sekundär persistierende Knopflochdeformität mit resp. Hyperextension im MP-Gelenk; nicht näher definierbare Kraftverminderung; anfallsweise Hyposensibilität; Urk. 10/20/3 S. 2).
         Die beschriebenen Ausfälle erachtete Dr. G.___ aufgrund der eingehenden neurologischen Testungen im Universitätsspital aber auch durch Dr. med. D.___, zuletzt im November 2004 an der Klinik H.___, als motorisch aber auch sensorisch nicht erklärbar. Es fehlten Hinweise für eine entsprechende neurogene Schädigung. Triggerpunkte für myofasziale Veränderungen habe er keine finden können. Die Funktion der rechten Hand sei gut, auch die Funktion des Kleinfingers; es könnten sämtliche feinmotorischen Aktivitäten durchgeführt werden. Die rohe Kraft sei ebenfalls gut, im intrinsischen und extrinsischen Bereich zwar diskret generalisierend, im Handbereich eingeschränkt, jedoch ohne Funktionsausfälle. Im Vordergrund stehe eine psychogene Komponente, die einen an eine Konversionssymptomatik, respektive hysterische Lähmung im Zusammenhang mit Panikattacken denken lasse, respektive an eine dissoziative Störung. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten (Urk. 10/20/3 S. 2 f.).
2.6     Die den Versichertem im Auftrag des E.___ begutachtende Fachärztin Psychiatrie, Dr. med. I.___, bestätigte den Verdacht des Rheumatologen, dass der Versicherte an einer dissoziativen Bewegungsstörung in der rechten Hand und am rechten Arm leide (Urk. 10/21/2 S. 4).
         In den gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeiteten Schlussfolgerungen des Gutachtens des E.___ vom 19. Januar 2005 wurde alsdann festgehalten, dass die erhobenen Befunde aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Butler und Chauffeur, bewirkten (Urk. 10/20/1 S. 21 oben). Aus rein rheumatologischer Sicht seien auch alle übrigen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zumutbar (Urk. 10/20/1 S. 23 Ziff. 5.1).
2.7     Das Gutachten des E.___ ist für die hier streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
         Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Gutachten klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherige Tätigkeit als Butler und Chauffeur wie auch in sämtlichen anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Aus dem Umstand, dass der Rheumatologe im Konsiliarbericht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten attestierte, lässt sich kein Widerspruch ableiten, zumal die hier massgeblichen Schlussfolgerungen des Gutachtens zusammen mit dem Rheumatologen erarbeitet wurden und er sich mit diesen ausdrücklich einverstanden erklärte (vgl. Urk. 10/20/1 S. 19 oben). Darauf kann demnach abgestellt werden.
2.8     Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er geltend macht, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des E.___ sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle nicht nur als Butler und Chauffeur sondern auch als Lagerist tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Zurecht hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich darauf hingewiesen, dass den Begutachtern der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers bekannt war. Im Abschnitt "Familien- und Sozialanamnese" des Gutachtens wird denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt teilweise bei der Familie X.___ als Butler und Chauffeur und teilweise im Lager der Firma A.___ arbeitete (Urk. 10/20/1 S. 6 oben). Zudem kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine der im Arbeitszeugnis vom 26. Januar 2004 (Urk. 11/52/1) als zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehörenden Tätigkeiten (Mithilfe bei Lagerarbeiten [Sortieren der Lagerware, Muster auspacken, Kundenbestellungen ausführen, Versand, Retouren-Bearbeitung, Lagerbuch nachführen], Einkäufe von Lebens- und Reinigungsmitteln, Abfallentsorgung, Lieferungen an eigene Stores/Kunden, Waschen der Geschäftsflotte sowie Unterstützung im Haushalt der Familie X.___) von vornherein als schwer eingestuft werden. Vielmehr ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass es sich dabei grundsätzlich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten handelte.
2.9     Auch die übrigen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände vermögen die Schlussfolgerungen der Gutachter des E.___ und der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Namentlich der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Hausarztes, Dr. F.___, vom 23. November 2005 (Urk. 3/5) führt für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. September 2005 zu keiner abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die im Vergleich zum Gutachten des E.___ anders lautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag die eingehend begründet Beurteilung des Gutachtens nicht zu erschüttern. Diesbezüglich ist schliesslich auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2005 hinaus an keinen die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtigenden, organisch nachweisbaren Beschwerden infolge des Unfalls vom 26. Februar 2002 mehr litt.

3.
3.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit wie auch für alle angepassten oder zumutbaren Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 10/20/1 S. 23 Ziff. 5.1).
         Während aber der Beschwerdeführer die psychischen Beschwerden (gemäss Gutachten des E.___ handelt es sich um eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie um eine dissoziative Bewegungsstörung in der rechten Hand und im rechten Arm [vgl. Urk. 10/20/2 S. 4]) als unfallkausal betrachtet (Urk. 1), bestreitet die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität (Urk. 2).
3.2     Zu prüfen ist vorab die Adäquanz des Kausalzusammenhangs:
         Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Gemäss Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei Sturzereignissen ist ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Versicherte aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden stürzte und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 m hohen Gerüst fiel und sich eine Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. November 1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies sowie der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 5. August 2003, U 232/02), ferner der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 19. September 1994, U 141/92) sowie der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137 ff.).
3.3     Mit Blick auf die Rechtsprechung und die in den Akten enthaltenen Angaben ist auch das hier zur Diskussion stehende Unfallereignis vom 26. Februar 2004 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer dabei zugezogen hat (Ausrutschen auf einer Treppe mit anschliessendem Sturz ohne besonders schwere Verletzungen; Urk. 11/1 ff.) als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
         Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren (hinreichender) Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben.
3.4     Der Unfall vom 26. Februar 2004 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er objektiv betrachtet von besonderer Eindrücklichkeit. Beim erlittenen OSG-Distorsionstrauma und der Strecksehnenruptur am kleinen Finger handelt es sich auch nicht um schwere Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 14) - insbesondere auch nicht um Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen.
3.5     Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen ist, soweit es die aus objektivierbaren Gründen notwendigen Behandlungen betrifft, ebenfalls zu verneinen. Die Behandlung richtete sich je länger desto mehr danach, die im Hinblick auf physische Unfallfolgen nicht erklärbaren andauernden Beschwerden zu ergründen und zu lindern. Bereits im Bericht des Spitals C.___ vom 28. September 2004 wurde eine psychosoziale Krisensituation diagnostiziert (Urk. 10/17). Im Bericht des untersuchenden Neurologen im November 2004 war von einem depressiv wirkenden Patienten die Rede (Urk. 10/14). Laut den Gutachtern des E.___ stand schliesslich die psychiatrische Behandlung der Depression und der dissoziativen Störung im Vordergrund (Urk. 10/20/1 S. 21).
         Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
3.6     Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeit als Allrounder (Butler, Chauffeur, Lagerist) nur aus - bei der Adäquanzprüfung nicht relevanten - psychischen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig erfüllt.
         Weil es bald an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden schon früh psychisch überlagert waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten.
3.7     Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der psychischen wie auch der übrigen organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchtigungen zu verneinen.
3.8     Ob im Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine psychische Gesundheitsstörung als natürliche Folge des versicherten Unfalles vorlag, und wenn ja welcher Art diese Störung genau war, braucht somit, da es jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges mangelt, nicht weiter geprüft zu werden. Von einer erneuten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers kann demnach abgesehen werden, weshalb dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme diesbezüglicher Abklärungen nicht stattzugeben ist. Unter diesen Umständen stossen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum natürlichen Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 9 ff.; Urk. 17 S. 2 ff.) - insbesondere seine Kritik am Gutachten des E.___ und seine Hinweise auf die von ihm eingereichten psychiatrischen Stellungnahmen (von Dr. med. J.___ vom 2. und vom 23. Dezember 2005 [Urk. 3/9 und 3/11] sowie von Dr. med. K.___ vom 28. Juli 2006 [Urk. 18]) ins Leere, da - wie bereits erwähnt - mangels Adäquanz nicht geprüft werden muss, ob die psychischen Beschwerden im Zeitpunkt des Einspracheentscheides in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. Februar 2004 standen. Ebenso kann angesichts der bereits mehrfach erfolgten neurologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 10/14, 10/4) auf eine erneute (beantragte) neurologische (und neuropsychologische) Begutachtung verzichtet werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
         Aufgrund des Gesagten hat die Winterthur ihre Leistungspflicht über den 31. Januar 2005 hinaus zu Recht verneint.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, Postfach 162, 6144 Zell
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).