UV.2006.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
E.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1942 geborene E.___ arbeitet im Wohn- und Pflegezentrum A.___, Langnau am Albis als Pflegehilfe und ist bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 17. März 2005 verspürte sie beim Transfer eines Parkinson-Patienten vom Rollstuhl zum Bett einen plötzlichen Schmerz im rechten Schulter-/Armbereich. Sie begab sich am 29. März 2005 in ärztliche Behandlung und musste am 12. August 2005 wegen einer kompletten Supraspinatusruptur, Acromion-Typ II und AC-Gelenksarthrose rechts operiert werden.
Die „Zürich“ verneinte mit Verfügung vom 3. November 2005 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 6/Z16). Die dagegen gerichtete Einsprache des Krankenversicherers, der SWICA Krankenversicherungs AG, wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die SWICA am 9. Januar 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die „Zürich“ in Aufhebung des Einspracheentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Behandlung der Unfallfolgen des Ereignisses vom 17. März 2005 zu erbringen (Urk. 1). Die „Zürich“ schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2006 (Urk. 5) auf Beschwerdeabweisung. Nachdem die am 27. Januar 2006 zum Prozess beigeladene E.___ auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 21. März 2006 geschlossen (Urk. 8-10).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Aufgrund der ihm in Art. 6 Abs. 2 UVG eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2. Laut Schadenmeldung UVG vom 3. August 2005 setzte die Versicherte ihre Arbeit am 2. August 2005 wegen der Schmerzen im rechten Oberarm aus. Das Ereignis vom 17. März 2005 wurde wie folgt beschrieben (Urk. 6/Z1):
Pflege eines Bewohners, der stark Parkinson geprägt ist. Transfer des Bewohners Rollstuhl - Bett. Beim Transferieren des Bewohners spürte Frau Etter einen plötzlichen Schmerz in Schulter/Arm, als ob etwas gerissen sei.
Die Versicherte wiederholte am 9. August 2005, dass die Beschwerden beim Heben eines an Parkinson leidenden, sehr steifen Pensionärs aufgetreten seien, wobei sie im rechten Arm einen Riss verspürt habe. Sie habe diese Handlung allein und ohne Dritthilfe in stehender Körperhaltung ausgeführt. Diese und ähnliche Tätigkeiten habe sie schon öfters verrichtet. Am 29. März 2005 habe sie wegen der seitherigen starken Arm-Schmerzen Dr. B.___ konsultiert. Vorher sei sie deswegen noch nie in ärztlicher Behandlung gestanden (Urk. 6/Z6).
Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, bestätigte diese Aussagen im Zeugnis vom 30. August 2005 (Urk. 7/ZM1). Sie diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenläsion, insbesondere der Sehne des Supraspinatus, mit Periarthropathia humero scapularis. Zum Unfallhergang ist ihrem Zeugnis folgendes zu entnehmen:
Die Patientin hob eine schwere Patientin. Sie musste eine Rotationsbewegung durchführen und spürte einen abrupten heftigen Schmerz in der Schulter. Sie nahm die Sache am Anfang nicht so ernst. Als die Schmerzen persistierten und sie auch nachts nicht mehr schlafen liessen, suchte sie mich auf.
Im Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie, über die am 12. August 2005 (Urk. 7/ZM4) durchgeführte Operation der rechten Schulter wird die Operationsindikation wie folgt beschrieben:
Frau Etter arbeitet in der Pflege, beim Heben eines Patienten verspürte sie einen einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter. Die Schmerzen seien vor allem seit März stark ausgeprägt und nachts sehr störend. Klinisch besteht eine ausgeprägte Impingement-Problematik, mässige AC-Gelenksarthralgie, MR-tomographisch eine komplette Supraspinatussehnenruptur.
Zur Genese der Sehnenruptur erklärte Dr. C.___ im Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 7/ZM5):
Bezüglich der Diskussion ob die Schulterläsion unfall- oder krankheitsbedingt ist, kann man soviel sagen: In der Regel werden asymptomatische Schultern, die nach einem Unfall richtungsweisend sich verschlechtern, als Unfall übernommen. Zudem ist die Konfiguration der Läsion in der vorderen Supraspinatussehne typisch für Quetschverletzungen zwischen Oberarmkopf und Acromion und werden bei Unfällen häufig gesehen (Intervallläsion). Die degenerativen Rotatorenmanschettenrupturen sind eher in der mittleren Substanz, dabei bleibt ein vorderer ventraler Zügel und ein dorsaler Zügel intakt.
3.
3.1 Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass das Ereignis vom 17. März 2005 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Es liegt denn auch keine unkoordinierte Bewegung oder anderweitige Programmwidrigkeit vor (vgl. RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.). Auch kann angesichts der beruflichen Gewöhnung der Versicherten ein ausserordentlicher Kraftaufwand oder eine sinnfällige Überanstrengung beim Heben des Patienten ausgeschlossen werden (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). Strittig und zu prüfen ist daher einzig, ob der diagnostizierte Sehnenriss eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV darstellt.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 129 V 466 ff, zu den unfallähnlichen Körperschädigungen in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Dazu hat es präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben (Erw. 2.2).
Ausgeschlossen sind folglich nach Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466, Erw. 4.2.1).
Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nach den höchstrichterlichen Ausführungen, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr zeigten die in Erw. 4.1 zitierten Urteile, dass für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt werde, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies sei zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen könne. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial sei sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fielen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleide, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, könne sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2).
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.3).
3.3 Die „Zürich“ entnimmt diesem Urteil, dass es demnach zur Bejahung der Sinnfälligkeit grundsätzlich einer plötzlichen, heftigen oder ruckartigen Bewegung bedürfe. Das Heben des Patienten erfülle dieses Kriterium nicht und sei nicht vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Versicherte den pflegebedürftigen, steifen Patienten vorsichtig und behutsam vom Rollstuhl ins Bett gehoben habe. Nach der Rechtsprechung stelle nicht jede Änderung der Körperlage unabhängig von der konkreten Belastungssituation ein unfallähnliches Ereignis dar. Eine solche werde nur dann als sinnfällig betrachtet, wenn eine plötzliche oder eine heftige Bewegung erfolgt sei oder die Änderung der Körperlage durch äussere Einflüsse unkontrollierbar geworden sei.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zugehörigkeit der Versicherten zu einer Berufsgattung, bei der das Heben von Patienten zu den üblichen beruflichen Verrichtungen gehöre, könne nicht allein massgebend sein, um das den Pflegeberufen anhaftende Verletzungsrisiko generell auszuschliessen. Sie beruft sich dafür auf den höchstrichterlichen Entscheid vom 27. Oktober 2005 i.S. A., U 223/05 bezüglich einer Innenbandverletzung am rechten Knie, die sich der Versicherte bei der Ausübung seiner Skilehrertätigkeit beim Carving-Skifahren in einer Kurve zugezogen hatte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in Erw. 5 dieses Urteils unter Hinweis auf BGE 116 V 145 und BGE 129 V 469 Erw. 4.1 fest, dass es sich beim dynamischen Skifahren um ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential handle und nicht um eine - auch für einen Skilehrer - alltägliche Lebensverrichtung wie blosses Aufstehen oder Bewegen im Raum. Die Verletzung des Versicherten sei vielmehr auf ein sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das Carving-Skifahren sei zudem geeignet, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen könnten. Der Versicherte habe den Schmerz denn auch in einem Moment des Carving-Skifahrens verspürt, als er sich in einer Kurve gedreht habe. Damit liege ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweise und zu einer Körperschädigung geführt habe. Es sei mit dem Aufstehen aus der Hocke insofern vergleichbar, als das Kniegelenk durch die Stellung beim Skifahren bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet gewesen sei. Durch eine weitere, unvermittelt einsetzende belastende Bewegung, welche in der Änderung der Körperlage beim Drehen in der Kurve zu sehen sei, sei es durch die dadurch freigesetzten Kräfte zusätzlich erheblich in Anspruch genommen worden. Es verhalte sich damit ähnlich wie beim Angestellten eines Fitness-Centers, der beim Aufräumen von Gewichten Scheiben von mehreren Kilo vom Boden aufhebt und in einigen Metern Entfernung in gebückter Haltung wieder abstellen will, wobei er heftige Schmerzen im Rücken verspüre, oder beim Fussballspieler, der im Rahmen eines Trainings eine Zerrung der Abduktorenmuskeln erleidet.
3.4 So wie sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall darstellt, ist - anders als in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Präjudiz betreffend Carving-Skifahren, das offenbar erwiesenermassen eine starke Belastung der Kniegelenke darstellt, denen diese bei einer Änderung der Körperlage durch Drehen einer Kurve nicht ohne weiteres Stand halten - kein äusserer Faktor ersichtlich, der als Auslöser der Supraspinatussehnenruptur in Betracht fällt. Denn die Armschmerzen traten bei einer in einem Pflegeberuf üblichen Verrichtung auf, dem Transferieren eines Patienten. Wenn dieses auch namentlich die Sehnen und Bänder physiologisch beansprucht, so ist doch ein ihm innewohnendes gesteigertes Gefährdungspotential auszuschliessen, solange die dafür erforderliche Technik zur Anwendung gelangt, keine Schwierigkeiten auftreten und keine besonderen Umstände gegeben sind.
Die eingangs wiedergegebenen Schilderungen des Vorfalles vom 17. März 2005 enthalten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Transfer vom Rollstuhl ins Bett unter besonderen Umständen erfolgte oder dass dabei irgendwelche Schwierigkeiten auftraten. Wenn die Versicherte den transferierten Patienten als sehr steif (Urk. 6/Z6) und die erstbehandelnde Ärztin ihn als schwer (Urk. 7/ZM1) beschrieb, so mag darin zwar durchaus ein gewisses Gefährdungspotential gelegen sein; indes lässt sich aufgrund des dargestellten Ablaufs nicht nachvollziehen, inwiefern sich dieses verwirklicht und die Versicherte deswegen den Hebevorgang nicht beherrscht hätte. Dass der operierende Arzt Dr. C.___ sich im Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 7/M5) eher für die traumatische Genese der strittigen Sehnenruptur ausspricht, vermag jedenfalls den fehlenden Nachweis eines äusseren schädigenden Faktors nicht zu erbringen. Dies umso weniger, als die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren nicht massgebend ist, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt oder nicht (BGE 129 V 466 Erw. 3).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 17. März 2005 zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- E.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).