UV.2006.00012
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 12. März 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Advokaturbüro
Thunstrasse 84, 3074 Muri b. Bern
weitere Verfahrensbeteiligte:
H.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1980 geborene H.___ arbeitete seit Juni 2001 als Pharma-Assistentin bei der A.___ Apotheke, '___' (Inhaberin: B.___, '___'), und war damit bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) unfallversichert (vgl. Urk. 12/185-186 und 22).
1.2 Nachdem sich am 11. März 2004 beim Unihockey-Training infolge Verdrehung des rechten Kniegelenks anhaltende Beschwerden eingestellt hatten, suchte die Versicherte am 12. März 2004 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', auf. Dieser erhob den Befund einer Schwellung, Dolenz sowie Streck- und Beugehemmung am rechten Knie und diagnostizierte ein Distorsionstrauma, eine Reruptur des VKB-Transplantats (Transplantat des vorderen Kreuzbands) und eine Reruptur des Aussenmeniskus. Anamnestisch verwies er auf eine frühere, im April 2000 durchgeführte Operation des lädierten Knies wegen Meniskus- und Kreuzbandläsion ('Arztzeugnis UVG' vom 25. April 2004 [Urk. 12/183-184]).
In der Klinik D.___ - wohin die Versicherte von Dr. C.___ mit Schreiben vom 14. März 2004 (Urk. 12/121-122) überwiesen worden war - äusserten die Dres. med. E.___ und F.___ gestützt auf ihre am 16. März 2004 vorgenommenen klinischen und röntgenologischen (ap [antero-posterior] und Patella axial) Untersuchungen den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion nach Teilmeniskektomie beziehungsweise einen alternativ in Betracht fallenden freien Gelenkskörper; darüber hinaus wiesen sie auf einen radiologisch anscheinend erweiterten femoralen Kanal nach VKB-Plastik hin. Dies bei Diagnose: "Status nach diagnostischer Kniearthroskopie, partieller medialer Meniskektomie, Meniskopexie lateraler arthroskopisch-assistierter vorderer Kreuzbandersatzplastik mit Semimembranosus/Gracilissehnen Double loop-Transplantat rechts am 10.4.00 bei chronischer vorderer Kreuzbandinsuffizienz und komplexer medialer Meniskusläsion und vertikalem Lappenriss lateraler Meniskusläsion und vertikalem Lappenriss lateraler Meniskus" (vgl. dazu Bericht von Dr. med. G.___, Klinik D.___, vom 30. Juni 2004 betreffend die am 10. April 2000 durchgeführte Operation [Urk. 12/179-182] und Bericht der Dres. med. G.___ und I.___, Klinik D.___, vom 30. Juni 2004 betreffend die von 9. bis 15. April 2000 dauernde Hospitalisation [Urk. 12/175-178]). Zwecks vertiefter Evaluation wurde eine magnetresonanztomographische Abklärung (MRI) in die Wege geleitet (Bericht vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/171-174]).
Die am 23. März 2004 erfolgte MRI-Abklärung (vgl. Radiologiebericht von PD Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Klinik D.___, vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/167-168]) brachte eine anteriore Korbhenkelläsion mit Einschlagen von kleinen Anteilen des Meniskus in das Kniegelenkszentrum zutage; überdies eine im Aussenmeniskus-Hinterhorn fragliche erneute Verletzung bei "Status nach diagnostischer Kniearthroskopie, partieller medialer Meniskektomie vom Hinterhorn bis Uebergang Vorderhorn - Pars intermedia, Meniskopexie lateraler Meniskus, arthroskopisch-assistierter vorderer Kreuzbandersatzplastik mit Semimembranosus/Gracilissehnen Double loop-Transplantat rechts am 10.4.00 bei chronischer vorderer Kreuzbandinsuffizienz und komplexer medialer Meniskusläsion". Infolgedessen wurde eine Kniearthroskopie und mögliche Entfernung des frei flottierenden Meniskusanteils empfohlen (Bericht von PD Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Klinik D.___, vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/169-170]).
Am 29. März 2004 wurde in der Klinik D.___ eine Kniearthroskopie rechts mit lateraler Teilmeniskektomie und Débridement einer Plica patellofemoralis medialis vorgenommen (Operationsbericht der Dres. L.___ und M.___ vom 23. Juli 2004 [Urk. 12/165-166]). Anlässlich der Nachkontrolle vom 4. Mai 2004 wurde seitens der Klinikverantwortlichen zufolge festgestellter VKB-Insuffizienz eine diesbezügliche Reoperation (VKB-Plastik mit Ligamentum patellar-Sehnenentnahme auch von der Gegenseite) empfohlen (Bericht der Dres. med. E.___ und N.___ vom 23. September 2004 [Urk. 12/153-156]). Nach ergänzender Einholung der Meinungen von Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___' (Bericht vom 22. Juli 2004 [Urk. 12/161-164]), und Dr. med. P.___, Spital Q.___, Unfallchirurgie (Bericht vom 24. August 2004 [Urk. 12/157-160]), wurde von der in Betracht gezogenen operativen Versorgung der VKB-Reruptur dann aber einstweilen abgesehen und stattdessen eine Weiterführung der laufenden konservativen Therapie befürwortet (muskuläre Kräftigung zwecks Kompensation der Bandinsuffizienz).
1.3 Mit 'Unfallmeldung UVG' vom 13. April 2004 (Urk. 12/185-186) zeigte die Arbeitgeberin der Mobiliar an, die Versicherte habe sich am 11. März 2004 während des Unihockey-Trainings das rechte Knie verrenkt und sich dabei einen Meniskusriss zugezogen (Urk. 12/185 Ziff. 4, 6 und 9).
Die Mobiliar nahm daraufhin das 'Arztzeugnis UVG' und das Überweisungsschreiben von Dr. C.___ vom 24. April 2004 (Urk. 12/183-184) beziehungsweise vom 14. März 2004 (Urk. 12/121-122) zu den Akten (vgl. Urk. 12/123-124). Alsdann holte sie zur Abklärung des Leistungsanspruchs ergänzende Angaben der Versicherten ein (Anfrage vom 7. Mai 2004 [Urk. 12/235-236] und Stellungnahme vom 23. Juni 2004 [Posteingang; Urk. 12/233-234]). Ferner zog sie die Berichte der Klinik D.___ vom 30. Juni 2004 (Urk. 12/167-182), vom 23. Juli 2004 (Urk. 12/165-166) und vom 23. September 2004 (Urk. 12/153-156) bei (vgl. Urk. 12/111-112). Des Weiteren nahm sie Kenntnis von den Einschätzungen der Dres. O.___ und P.___ vom 22. Juli 2004 (Urk. 12/161-164) respektive vom 24. August 2004 (Urk. 12/157-160) und dokumentierte sich bei Dr. C.___, der Klinik D.___ und der Versicherten mit den zur Verfügung stehenden Röntgenbildern (vgl. Urk. 12/107-112 und 12/123-124). Schliesslich legte sie die gesammelten Akten am 29. September 2004 ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, '___', zur Beurteilung vor (Urk. 12/151-152).
Gestützt auf das vertrauensärztliche Aktengutachten vom 4. Oktober 2004 (Urk. 12/145-150) stellte die Mobiliar der Versicherten mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 (Urk. 12/67-70) die Ablehnung der Leistungspflicht in Aussicht. Dagegen opponierte die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: SWICA) als zuständiger Krankenversicherer mit Schreiben vom 5. November 2004 (Urk. 12/81-84; vgl. Urk. 12/79-80) und Stellungnahme vom 18. November 2004 (Urk. 12/63-66; vgl. Urk. 12/73-76). Infolgedessen holte die Mobiliar bei der Versicherten ergänzende Angaben ein (Schreiben vom 15. Dezember 2004 und Stellungnahme vom 5. Januar 2005 [Urk. 12/141-144]), welche sie Dr. R.___ am 12. Januar 2005 zur ergänzenden Beurteilung vorlegte (Urk. 12/139-140). Dessen am 13. Januar 2005 erstattete Aktenbeurteilung (Urk. 12/135-138) stellte sie am 19. Januar 2005 wiederum der SWICA zu (Urk. 12/45-46), welche sich dazu am 27. Januar 2005 äusserte (Urk. 12/41-44). Nach am 7. Februar 2005 erfolgter zusätzlicher Aktenvorlage zuhanden von Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie, '___' (Urk. 12/133-134), unterbreite die Mobiliar dessen Beurteilung vom 1. März 2005 (Urk. 12/127-132) der SWICA zur Stellungnahme (Schreiben vom 8. März 2005 [Urk. 12/39-40]). Daraufhin verlangte die SWICA mit Zuschrift vom 6. Juni 2005 (Urk. 33-37) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verwaltungsverfügung vom 21. Juni 2005 (Urk. 12/25-28) verneinte die Mobiliar ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 12/23-24 = 12/29-30): Die aufgetretenen Kniebeschwerden stünden nicht in einem hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang zu dem als Knieverrenkung geschilderten und ärztlicherseits als Rotationstrauma beschriebenen Ereignis vom 11. März 2004 (Urk. 12/27).
Die von der SWICA dagegen am 5. Juli 2005 erhobene (Urk. 12/19-22) und am 6. Juli 2005 ergänzte (Urk. 12/11-16; vgl. Urk. 12/17-18) Einsprache wies die Mobiliar mit Entscheid vom 20. Oktober 2005 (Urk. 2) ab: Einerseits sei kein unfallähnliches Ereignis im Rechtssinne glaubhaft gemacht und anderseits stünden die Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 11. März 2004, sondern seien auf eine vorbestandene Komplexverletzung aus dem Jahr 1996 zurückzuführen (S. 6 Ziff. III/4).
2.
2.1 Hiergegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 12. Januar 2006 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Mobiliar zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für das Schadensereignis vom 11. März 2004 (S. 1).
2.2 Die Mobiliar beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2006 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-244]) die Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Die mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 14) zum Verfahren beigeladene Versicherte - welche sich im Verwaltungs- und Einspracheverfahren nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 12/7-8, 12/25-28 und 12/67-70) - beantragte mit Eingabe vom 18. April 2006 (Urk. 19; vgl. Urk. 16-17) sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde (S. 2), worauf mit Verfügung vom 27. April 2006 (Urk. 20) der Schriftenwechsel unter Kenntnisgabe der Vernehmlassung der Beigeladenen zuhanden der Parteien geschlossen wurde.
3. Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Vorbringen der Prozessbeteiligten (Urk. 1, 11 und 19) sowie die zu würdigenden Akten (Urk. 12/1-244) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer für Folgen des ihr mit der 'Unfallmeldung UVG' vom 13. April 2004 (Urk. 12/185-186) mitgeteilten Ereignisses vom 11. März 2004 Leistungen zu erbringen hat (Urk. 1 und 11; vgl. Urk. 19).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch bezüglich des Begriffs der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (sog. unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG im Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) sowie hinsichtlich der zuletzt in BGE 129 V 466 (mit Hinweisen) bestätigten und präzisierten Rechtsprechung, wonach dabei am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 (vgl. auch BGE 130 V 117 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) festzuhalten ist (Urk. 2 S. 4 f. Erw. III/2; vgl. auch Urk. 12/25). Darauf wird verwiesen.
1.2.2 Zu verdeutlichen ist zunächst, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 129 V 466 seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert hat, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (z.B. Eishockey, Fussball oder Carving-Skifahren). Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil des EVG vom 17. Oktober 2006 in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft gegen Progrès Versicherungen AG betreffend F. [U 137/06] Erw. 2, mit Hinweisen auf die Urteile vom 21. Dezember 2005 in Sachen B. [U 368/05] Erw. 2 und vom 27. Oktober 2005 in Sachen A. [U 223/05] Erw. 4.2, mit dortigen Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88).
Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43, mit Hinweisen), das schädigende Geschehen mithin eine Teilursache der Verletzung darstellt.
1.2.3 Beizufügen ist sodann, dass die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 Erw. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen sind, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer leistungspflichtig, wenn sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 und 1994 Nr. U 206 S. 328).
2.
2.1 Die Verfügung vom 21. Juni 2005 (Urk. 12/25-28) und der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 (Urk. 2) lauten auf Verweigerung jeglicher Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 11. März 2004; Rückerstattungsansprüche werden darin keine erhoben oder vorbehalten. Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin allerdings mit Schreiben vom 22. April 2004 (Urk. 12/237-238) mitgeteilt, dass "hier ein Taggeldanspruch besteht", und demzufolge ergänzende Lohndaten angefordert. Zwar sind keine Taggeldabrechnungen aktenkundig, doch lässt sich eine allfällige Taggeldleistung nach den vorhandenen Akten dennoch nicht sicher ausschliessen. Das Gleiche gilt ebenfalls für die Erbringung von Heilbehandlungsleistungen beziehungsweise entsprechender Kostenvergütungen, weisen doch immerhin einzelne der von den Leistungserbringern zur Zahlung eingereichten Rechnungen visierte Kontrollstempel der Beschwerdegegnerin auf (vgl. Urk. 12/47-62, 12/71-72, 12/87-96, 12/99-106, 12/113-120, 12/125-126 und 12/187-226). Freilich finden sich in den Akten auch verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass bislang in der Tat noch gar keine Leistungen ausgerichtet worden sind (vgl. etwa Urk. 12/85-86 und 12/97-98).
2.2 Unbesehen darum, wie es sich mit der Frage bereits erbrachter Leistungen im Einzelnen verhält, steht es der Beschwerdegegnerin jederzeit frei, sich auf den Standpunkt zu stellen, für Folgen des ihr am 13. April 2004 gemeldeten Ereignisses vom 11. März 2004 (Urk. 12/185-186) grundsätzlich nicht leistungspflichtig zu sein. Denn der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, sich selbst einer durch Ausrichtung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einmal anerkannten Leistungspflicht mit Wirkung 'ex nunc et pro futuro' ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu entschlagen, das heisst den Fall abzuschliessen, mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (vgl. BGE 130 V 380). Diesfalls bleibt es bei der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit bezüglich des Unfallereignisses als solchem oder hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens vom Leistungsansprecher zu tragen sind (s. oben Erw. 1.2.3).
Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den festgestellten Knieschaden (Meniskusriss und VKB-[Plastik-]Läsion) im Grundsatz leistungspflichtig ist, von einer Beweislastverteilung in dem Sinne ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen für im Nachgang zum Ereignis vom 11. März 2004 vorhandene Beschwerden nachzuweisen habe (Urk. 1 S. 5 f. Rz 7-9), kann ihr mithin nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es an der Beigeladenen als Leistungsansprecherin respektive an der Beschwerdeführerin als zuständigem Krankenversicherer, die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin äussert vorab Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin (gestützt auf die eingeholten vertrauensärztlichen Beurteilungen der Dres. R.___ und S.___; s. dazu unten Erw. 4.1.2) vertretenen These des Vorliegens eines (Vor-)Zustands nach 1996 zugezogener, 2000 sanierter Knie-"Komplexverletzung" (Urk. 1 S. 4 ff. Rz 6).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beigeladene von 9. bis 15. April 2000 in der Klinik D.___ hospitalisiert gewesen war, wo sie am 10. April 2000 wegen einer chronischen VKB-Insuffizienz, einer komplexen degenerativen medialen Meniskusläsion (vom Hinter- bis zum Vorderhorn reichend) und eines vertikalen Lappenrisses des lateralen Meniskus (vom Hinterhorn bis zum Vorderhorn/Pars intermedia-Übergang reichend) einer diagnostischen Kniearthroskopie rechts mit partieller medialer Meniskektomie (vom Hinterhorn bis zum Übergang Vorderhorn/Pars intermedia) und Meniskopexie des lateralen Meniskus (mittels Meniskus-Pfeilen) sowie einer arthroskopisch assistierten VKB-Ersatzplastik mit Semitendinosus- und Gracilissehnen-Double loop-Transplantat (geschraubt) und Ligamentum patellar-Sehnen(drittel)entnahme rechts unterzogen wurde (Operationsbericht von Dr. G.___ vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/179-182] und Bericht der Dres. G.___ und I.___ vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/175-178]). Indikation zur seinerzeitigen Operation bildete der Umstand, dass die Beigeladene nach einem 1996 erlittenen Kniedistorsionstrauma an einer rezidivierenden VKB-Instabilität mit rezidivierenden Blockaden gelitten hatte, wobei die letzte Blockade beim Snowboard-Fahren (mit Sturz) im Februar 2000 aufgetreten war. Klinisch waren präoperativ eine isolierte VKB-Insuffizienz und ein Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion erhoben worden. Eine MRI-Abklärung vom 20. Februar 2000 hatte zur Bestätigung einer dorsomedialen Meniskusläsion und überdies zum Befund eines vollständig fehlenden VKB geführt (Urk. 12/179).
3.3 Aufgrund der in den Vorakten enthaltenen Angaben (Urk. 12/175-182) darf mit der Beschwerdegegnerin (und den von ihr zu Rate gezogenen Vertrauensärzten Dres. R.___ und S.___; s. dazu unten Erw. 4.1.2) von einem im Rahmen des erst seit Juni 2001 bestehenden Versicherungsverhältnisses nicht versicherten, komplexen, wenngleich auch operativ sanierten Vorzustand ausgegangen werden. Dies, zumal auch im Überweisungsschreiben von Dr. C.___ vom 14. März 2004 (Urk. 12/121-122) von einer vormals chronischen VKB-Insuffizienz und komplexen degenerativen Meniskusläsion die Rede ist.
4.
4.1
4.1.1 Der am 12. März 2004 aufgesuchte Dr. C.___ überwies die Beigeladene mit Schreiben vom 14. März 2004 (Urk. 12/121-122) zwecks "Abklärung, Beratung und Therapie" an die Kniesprechstunde der Klinik D.___. Dabei legte er unter anderem Folgendes dar:
"Frau H.___ ist am 17.4.2000 in der Klinik D.___ wegen einer chronischen vorderen Kreuzbandinsuffizienz des rechten Knies und einer komplexen degenerativen Meniskusläsion rechts medial operiert worden.
Vor einigen Tagen kam es nun plötzlich nach dem sportlichen Training (Unihockey) zu einem ungewohnten Knacken im rechten Knie, mit dem Gefühl, dass sich etwas ein- und ausrenkte.
Am Donnerstag Abend, 11.03.2004, erlitt die Patientin beim Unihockey ein Rotationstrauma des rechtens Knies. Seither hat sie Knieschmerzen, das Knie ist leicht angeschwollen (Erguss wahrscheinlich), und es besteht eine deutliche Streck- und Beugehemmung.
Die Patientin fürchtet zu Recht, dass erneut eine Verletzung im Sinne der erwähnten Anamnese aufgetreten sein könnte."
In dem am 25. April 2004 ausgestellten 'Arztzeugnis UVG' (Urk. 12/183-184) beschrieb Dr. C.___ den Unfallhergang dahingehend, dass die Beigeladene am 11. März 2004 beim Unihockey ein Rotationstrauma am rechten Knie mit Streck- und Beugehemmung erlitten habe (Urk. 12/183 Ziff. 2). Bezüglich anderweitiger Krankheits- und Unfallfolgen oder Körperanomalien verwies er auf eine im April 2000 in der Klinik D.___ erfolgte Operation wegen Meniskusläsion/Kreuzbandläsion am rechten Knie (Urk. 12/183 Ziff. 3b). Als am 12. März 2004 erhobenen Befund vermerkte Dr. C.___ eine Schwellung, Dolenz, Beug- und Streckhemmung (Urk. 12/183 Ziff. 4), und die gestellte Diagnose lautete auf ein Distorsionstrauma am rechten Knie mit Reruptur des VKB-Transplantats und Reruptur des Aussenmeniskus (Urk. 12/183 Ziff. 5). In seiner Kausalitätsbeurteilung schloss er auf das ausschliessliche Vorliegen von Unfallfolgen (Urk. 12/183 Ziff. 6).
Die Dres. E.___ und F.___ von der Klinik D.___ wiesen in ihren Anamneseangaben gemäss Bericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 12/171-174) darauf hin, dass die Beigeladene über "seit 2 Monaten bestehende, z.T. auftretende kurzzeitige Bewegungseinschränkungen und Blockierungsphänomene im rechten Knie" berichtet habe, welche sich durch Schüttel- und Streckbewegung selbständig hätten lösen lassen. Am 11. März 2004 sei es nach Angabe der Beigeladenen zu einem "Rotationstrauma Unterschenkel rechts in Flexion beim Unihockey" gekommen, mit anschliessenden "Schmerzen, Schwellung, endgradiger Bewegungseinschränkung". Bis zum Beschwerdewiederbeginn sei die Beigeladene nach eigenen Angaben völlig beschwerdefrei gewesen, ohne 'Giving way' oder Blockaden; sportliche Aktivitäten seien bis dahin in vollem Umfang möglich gewesen (Urk. 12/171). Der von ihnen gestützt auf klinische und konventionell-röntgenologische Untersuchungen gehegte Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion nach Teilmeniskektomie oder einen freien Gelenkskörper (Urk. 12/173) erwies sich nach zusätzlicher MRI-Abklärung (Radiologiebericht der Dres. J.___ und K.___ vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/167-168]) als mutmassliche anteriore Korbhenkelläsion mit Einschlagen von kleinen Anteilen des Meniskus in das Kniegelenkszentrum und eine im Aussenmeniskus-Hinterhorn fragliche erneute Verletzung (vgl. Bericht der Dres. L.___ und M.___ vom 30. Juni 2004 [Urk. 12/169-170]), wobei auch eine VKB-Plastikinsuffizienz in Betracht gezogen wurde (Urk. 12/167). Bei der am 29. März 2004 erfolgten Operation (Kniearthroskopie rechts mit lateraler Teilmeniskektomie und Débridement einer Plica patellofemoralis medialis) zeigte sich zunächst ein aufgefasertes und insuffizientes VKB (mit Anspannung bloss einiger Teile beim Schubladen-Test). Während sich der mediale Meniskus bei Status nach früherem Eingriff (April 2000) inspektorisch unverändert darstellte (keine Knorpelschäden im medialen Kompartiment) und sich das mediale wie auch das laterale Kollateralband unauffällig präsentierten, fanden sich eine retropatellär leicht arthrotische Trochlea und vor allem eine mit dem MRI-Befund übereinstimmende Läsion des lateralen Meniskus (mit Korbhenkel-ähnlicher Läsion vom posterioren bis ins mittlere, avitale Drittel, wahrscheinlich im Bereich der ehemaligen Meniskopexie); daneben wurde eine zu einer Engstellung des fomoropatellaren Gelenkanteils führende mediale Plica femoropatellaris medialis ausgemacht (Operationsbericht der Dres. L.___ und M.___ vom 29. März 2003/23. Juli 2004 [Urk. 12/165-166]). Im Bericht der Dres. E.___ und N.___ vom 23. September 2004 (Urk. 12/153-156) wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf vermerkt und eine VKB-Reoperation (mit Ligamentum patellar-Sehnenentnahme auch von der Gegenseite) zufolge Insuffizienz empfohlen (Urk. 12/153).
Dr. O.___ nahm in seiner Meinungsäusserung vom 22. Juli 2004 (Urk. 12/161-164) Bezug auf die im Jahr 2000 erfolgte Operation (VKB-Ersatzplastik sowie Meniskus-Refixationen offenbar medial und lateral) der sportlich sehr aktiven, vor allem Unihockey betreibenden Beigeladenen. Er vermerkte, dass im März 2004 eine Rearthroskopie notwendig geworden sei, anlässlich welcher der mediale, ursprünglich refixierte, aber wieder lädierte Meniskus habe entfernt werden müssen. Dabei sei offenbar auch eine Reruptur des VKB-Transplantats festgestellt worden, wobei die Beigeladene ausdrücklich angegeben habe, in der Zwischenzeit keine erneute Traumatisierung erlitten zu haben (Urk. 12/161).
Dr. P.___ schilderte die Beigeladene in seiner Verlautbarung vom 24. August 2004 (Urk. 12/157-160) als seit der Meniskussanierung von Ende März 2004 völlig asymptomatisch, ohne Instabilitäten oder 'Giving way'-Symptomatiken und ohne Kniegelenksergüsse.
4.1.2 Dr. R.___ vertrat im Aktengutachten vom 4. Oktober 2004 (Urk. 12/145-150) die Auffassung, die nach dem Vorfall vom 11. März 2004 getätigten Abklärungen hätten zum Befund einer - nach am 10. April 2000 erfolgter Refixation des medialen Meniskus und VKB-Ersatzplastik am Kniegelenk rechts nach 1996 erlittenem Kniedistorsionstrauma mit anschliessend rezidivierender VKB-Instabilität mit Blockaden (insbes. nach einem Snowboard-Sturz im Februar 2000) und festgestellter dorsomedialer Meniskusläsion und fehlendem VKB - erneuten lateralen Meniskusläsion und eines pathologischen VKB-Transplantats geführt. Im Operationsbericht (vom 29. März 2003/23. Juli 2004 [Urk. 12/165-166]) sei das VKB als aufgefasert und insuffizient beschrieben worden, doch fehlten Anhaltspunkte für eine frische Läsion (wie Blutungsherde etc.). Auch lägen keine Angaben über ein erneutes Unfallereignis vor. Dr. R.___ kam zum Schluss, nach erneutem Rotationstrauma am 11. März 2000 habe der früher genähte laterale Meniskus teilentfernt und gleichzeitig ein Débridement der Plica mediopatellaris vorgenommen werden müssen. Gemäss Operationsbeschrieb sei davon auszugehen, dass das VKB-Transplantat beim Traumaereignis vom 11. März 2004 bereits insuffizient gewesen sei. Anatomisch handle es sich um eine alte Insuffizienz, die sich über die Jahre ausgebildet habe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2005 (Urk. 12/135-138) bekräftigte Dr. R.___, dass sich die Beigeladene 1996 eine Kreuzbandverletzung mit Instabilitätsbeschwerden zugezogen habe. Beim Snowboard-Unfall im Jahr 2000 habe das VKB bereits gefehlt, und es sei im Nachhinein eine VKB-Ersatzplastik durchgeführt worden. Seither sei das VKB-Transplantat wiederum insuffizient geworden. Wenngleich die Beigeladene in der Zwischenzeit aktiv Sport getrieben habe, sei der Verlauf der VKB-Problematik letztlich auf das Ereignis aus dem Jahr 1996 zurückzuführen.
Dr. S.___ ging in seiner Aktenbegutachtung vom 1. März 2005 (Urk. 12/127-132) davon aus, die Beigeladene habe sich 1996 eine Komplexverletzung am rechten Kniegelenk zugezogen. Warum damals keine Abklärung/Behandlung stattgefunden habe, lasse sich anhand der vorliegenden Akten nicht sagen. Offensichtlich habe sich aber eine chronische Instabilität mit rezidivierenden Blockaden entwickelt. Nachdem bei einem Snowboard-Sturz im Februar 2000 eine erneute Blockade aufgetreten sei, habe eine am 21. Februar 2000 durchgeführte MRI-Abklärung eine dorsomediale Meniskusläsion sowie ein vollständig fehlendes VKB ergeben. Am 10. April 2000 sei daher eine diagnostische Arthroskopie mit anschliessender partieller medialer Meniskektomie und Meniskopexie des lateralen Meniskus sowie VKB-Rekonstruktion vorgenommen worden. Nach ungestörtem Heilungsverlauf und erfolgreicher Rehabilitation habe die Beigeladene ihre sportlichen Aktivitäten wieder aufnehmen können. Am 11. März 2004 habe sich die Beigeladene eine erneute Knieverletzung zugezogen, wobei der Tags darauf konsultierte Dr. C.___ jedenfalls eine Schwellung, Dolenz sowie eine Streck- und Beugehemmung festgestellt und eine Überweisung an die Klinik D.___ veranlasst habe. Anlässlich der dortigen Konsultation wegen medialseitiger Kniebeschwerden habe die Beigeladene über seit zwei Monaten zum Teil aufgetretene kurzzeitige Bewegungseinschränkungen und Blockierungsphänomene berichtet, welche durch Schüttel- und Streckbewegungen jeweils selbständig hätten gelöst werden können. Nach Zusammenfassung der mittels der nachfolgenden Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse und des Resultats der Operation vom 29. März 2004 schloss sich Dr. S.___ der Meinung von Dr. R.___ an, wonach - nach 1996 zugezogener komplexer Knieverletzung (mit anschliessenden instabilitätsbedingten Blockaden), Abklärung und operativer Intervention im Jahr 2000 (nach erneuter Blockade beim Snowboard-Fahren) sowie Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten - bereits zwei Monate vor dem Ereignis vom 11. März 2004 kurzzeitige Bewegungseinschränkungen und Blockierungsphänomene aufgetreten seien, welche nach einer erneuten Traumatisierung während des Unihockey-Trainings am 11. März 2004 zu einem Reizknie mit endgradiger Bewegungseinschränkung geführt hätten. Aufgrund der Ergebnisse der daraufhin getätigten Abklärungen sei davon auszugehen, dass die vorgefundene erneute VKB-Insuffizienz nicht durch das letzte Ereignis vom 11. März 2004 entstanden sei. Vielmehr handle es sich anhand der Anamnese und angesichts der peroperativen Befunde um eine sich seit längerer Zeit erneut anbahnende Insuffizienz; eventuell könne es sich beim Ereignis vom 11. März 2004 um eine 'Giving way'-Episode gehandelt haben. Beim Ereignis vom 11. März 2004 handle es sich nicht um eine eigentliche Meniskusverletzung, sondern um das Aufbrechen des anlässlich der Erstoperation im Jahr 2000 bereits bestandenen, damals refixierten und nun im Bereich des 'locus minoris resistentiae' rerupturierten lateralseitigen Meniskusschadens. In seiner Beurteilung kam Dr. S.___ zum Schluss, es sei offensichtlich, dass kein krankhafter Vorzustand bestehe, sondern vielmehr das erste Unfallereignis im Jahr 1996 zur relevanten komplexen Knieverletzung rechts geführt habe, welche erst im Jahr 2000 nach einer erneuten Bagatellverletzung abgeklärt, aufgedeckt und behandelt worden sei und nun bei sich offensichtlich erneut anbahnender VKB-Insuffizienz zu kurzzeitigen Blockierungsphänomenen geführt habe. Die schliesslich nach einer erneuten Bagatellverletzung im März 2004 vorgenommene Arthroskopie habe bestätigt, dass sich eine VKB-Insuffizienz angebahnt habe und auch die neue lateralseitige Meniskusverletzung einer mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Reruptur des ehemaligen Meniskopexiebereichs entsprochen habe. Damit sei pathophysiologisch eindeutig erwiesen, dass die Weiterentwicklung und der heutige Zustand des rechten Kniegelenks letztlich auf die Komplexverletzung aus dem Jahr 1996 zurückzuführen sei.
4.1.3 Die 'Unfallmeldung UVG' vom 13. April 2004 (Urk. 12/186-186) lautete dahingehend, dass sich die Beigeladene am 11. März 2004 während eines Unihockey-Trainings eine Verrenkung des rechten Knies mit Meniskusriss zugezogen habe (Urk. 12/185 Ziff. 4, 6 und 9).
Die ihr am 7. Mai 2004 unterbreiteten Fragen zum Unfallhergang beantwortete die Beigeladene im Juni 2004 wie folgt (Urk. 233-236):
"- Wie haben Sie sich die uns gemeldeten Beschwerden zugezogen? Bitte um präzise Beschreibung des Unfallherganges.":
"Etwa 1 Monat vor meinem "Vorfall" am 11. März verspürte ich einen leichten Schmerz bei teils Drehungen des rechten Knies.
Am 11. März verrenkte ich mein Knie während einem Unihockey-Training, worauf es mir unmöglich war, mein Knie 100 % zu belasten."
"- Hat sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet?":
"Nein! Ich verspürte während dem Ereignis am 11. März einen kurzen, starken Schmerz."
Darüber hinaus nannte die Beigeladene eine Zeugin (T.___, '___') und erklärte, ihre Krankenversicherung (d.h. die Beschwerdeführerin) sei für Kosten der im Jahr 2000 durchgeführten Knieoperation aufgekommen.
Auf nochmalige Nachfrage vom 15. Dezember 2004 lieferte die Beigeladene am 5. Januar 2005 sodann folgende Angaben (Urk. 12/141-144):
"1. Genauer Hergang des Ereignisses von 1996?":
"Sturz während eines Fussballturniers."
"2. Genauer Hergang des Ereignisses von 2000?":
"Sturz während dem Snowboardfahren."
"3. Genauer Hergang des Ereignisses von 2004?":
"Sturz während einem Unihockeyturnier mit Verdrehung des rechten Knies und anschliessendem Knacks."
"5. Waren Sie zwischen 1996 und 2000 bezüglich der Knieverletzung rechts beschwerdefrei?":
"Ja, hatte weder Schmerzen noch war mein Knie instabil. Spielte aktiv Unihockey und hatte keine Probleme."
"6. Waren Sie zwischen 2000 und 2004 bezüglich der Knieverletzung rechts beschwerdefrei?":
"2000 war meine Operation (Kreuzband). Nach einer 14-monatigen Pause (wo ich noch in Australien war), spielte ich wieder Unihockey und hatte keinerlei Probleme mit dem Knie und war 100 % beschwerdefrei."
Des Weiteren stellte die Beigeladene klar, dass ihre Krankenkasse (die Beschwerdeführerin) auch für die 1996 angefallenen Behandlungskosten aufgekommen sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2006 (Urk. 19) beschrieb die Beigeladene das Ereignis vom 11. März 2004 als "Sturz während eines Unihockeytrainings mit Verdrehung des rechten Knies" (S. 1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Hergangsschilderung der Beigeladenen vom 5. Januar 2005 (Urk. 12/141-144) sei von einem Sturz während eines Unihockey-Turniers am 11. März 2004 mit Verdrehung des rechten Knies und anschliessendem Knacks die Rede, weshalb ein Unfall im eigentlichen Sinn (d.h. gemäss Art. 4 ATSG) vorliege (Urk. 1 S. 3 Rz 3).
4.2.2 Die medizinischen Akten (Urk. 12/121-122, 12/127-132, 12/135-138, 12/145-150, 12/153-174 und 12/183) enthalten keinen Hinweis auf einen am 11. März 2004 erfolgten Sturz oder dergleichen. Die Beschreibung im D.___-Bericht vom 30. Juni 2004 (Urk. 12/171-174), die da lautet: "Rotationstrauma Unterschenkel rechts in Flexion beim Unihockey", lässt keinen Anknüpfungspunkt für ein Sturzereignis erkennen. Auch in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin (Urk. 12/185-186) oder der ersten Hergangsschilderung der Beigeladenen vom Juni 2004 (Urk. 12/233-234) finden sich keine Anhaltspunkte für ein Hinfallen; vielmehr wurde seitens der Beigeladenen eine blosse Verrenkung mit kurzem, starkem Schmerz geltend gemacht und ein besonderes Vorkommnis kategorisch verneint ("Nein!"). Derartigen 'Aussagen der ersten Stunde' ist praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beizumessen als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 197 Erw. 2d). Zwar gab die Beigeladene nachträglich (im Januar 2005 und April 2006) an, gestürzt zu sein (s. oben Erw. 4.1.3), doch sind diese Angaben im Lichte der übrigen Akten nicht geeignet, das Vorliegen des für den Unfallbegriff massgebenden Kriteriums der Ungewöhnlichkeit hinreichend darzutun, zumal angesichts ihrer auch in anderen Punkten inkohärenten Aussagen. So finden sich etwa widersprüchliche Angaben zum Unihockey-Anlass (Training bzw. Turnier; Urk. 12/141) und Aktenwidrigkeiten betreffend den Durchführungsort der im Jahr 2004 vorgenommenen Arthroskopie (Spital Q.___ anstatt Klinik D.___; Urk. 19 S. 1, unten). Bei dieser Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, mit Hinweisen) dargetan, dass es am 11. März 2004 zu einem ungewöhnlichen äusseren Ereignis in Form eines Sturzes gekommen ist. Schon gar nicht erstellt ist überdies, dass ein allfälliger Sturz gleichsam als Auslösungsfaktor der zugezogenen Verletzung zu gelten hätte. Denn wäre es noch zu einem Hinfallen gekommen, könnte die Beigeladene ja auch erst nachträglich zu Boden gegangen sein. Da sich die genaue Abfolge kaum (mehr) stichhaltig ermitteln lässt, sind von ergänzenden diesbezüglichen Abklärungen (wie etwa Einvernahme der angegebenen Zeugin T.___) von vornherein keine weiterführenden Aufschlüsse zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweis, 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b und 119 V 344 Erw. 3c, mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
4.3
4.3.1 Meniskusrisse oder Bandläsionen können - wie dargelegt (s. oben Erw. 1.2.1 und 1.2.2) - unter Umständen als unfallähnliche Körperschädigungen eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers begründen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c und g UVV). Das ist zu bejahen, wenn sie sich bei einer im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage ausgeübten Tätigkeit ereignen, wie dies für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann, worunter womöglich auch das Unihockey-Spiel gezählt werden könnte, was allerdings offen bleiben kann.
4.3.2 Laut den Aktengutachten der Dres. R.___ und S.___ soll es sich bei der im Nachgang zum Ereignis vom 11. März 2004 festgestellten und operativ angegangenen Reruptur des lateralen Meniskus und der ausgemachten VKB-Plastikinsuffizienz um Sekundärschädigungen nach alter, im Jahr 1996 zugezogener, im April 2000 sanierter, jedoch bereits zwei Monate vor dem Ereignis vom 11. März 2004 wieder symptomatisch gewordener Verletzung handeln. Bei dieser Betrachtungsweise scheidet eine Übernahme der Verletzungsfolgen unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung im Rahmen des seit Juni 2001 bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin noch nicht ohne weiteres aus. Denn allein der Umstand, dass eine weitreichende, zwar sanierte, jedoch naturgemäss degenerativ fortschreitende frühere Knieverletzung im Sinne einer Sekundärschädigung vorliegt, ist unbeachtlich, solange die einschlägigen Tatbestandsmerkmale in Bezug auf das am 13. April 2004 mitgeteilte konkrete Ereignis vom 11. März 2004 (plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper) gegeben und der erneute Verletzungszustand (aufgefasertes und insuffizientes VKB, [Korbhenkel-]Läsion des lateralen Meniskus, mediale Plica femoropatellaris medialis) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerade darauf zurückzuführen wäre, das heisst die von Dr. C.___ und den Verantwortlichen der Klinik D.___ vorgefundene Pathologie konkret dem in Frage stehenden Ereignis zugeordnet werden könnte (s. oben Erw. 1.2.2).
4.3.3 Dr. C.___ fand anlässlich der Untersuchung vom 12. März 2004 - wie erwähnt (s. oben Erw. 4.1.1) - ein Reizknie mit Schwellung, Dolenz, Streck- und Beugehemmung vor und führte diesen Zustand auf das als Rotations-/Distorsionstrauma beschriebene Ereignis vom Vortag (11. März 2004) zurück (Urk. 12/183-184). Bei seiner Überweisung an die Klinik D.___ unterschied er dann aber anscheinend zwischen einem "[v]or einigen Tagen" aufgetretenen "ungewohnten Knacken im rechten Knie, mit dem Gefühl, dass sich etwas ein- und ausrenke", und dem am 11. März 2004 erlittenen Rotationstrauma mit seitherigen Knieschmerzen, leichter Schwellung und wahrscheinlichem Erguss sowie deutlicher Streck- und Beugehemmung (Urk. 12/121-122). Laut den Dres. E.___ und F.___ soll die Beigeladene bei der Erstuntersuchung in der Klinik D.___ vom 16. März 2004 seit bereits zwei Monaten zeitweilig aufgetretene kurzzeitige Bewegungseinschränkungen und Blockierungsphänomene geschildert haben, welche dem Vorfall vom 11. März 2004 vorausgegangen seien (Urk. 12/171-174). Die Beigeladene selbst gab - wie bereits ausgeführt (s. oben Erw. 4.1.3) - auf schriftliche Befragung im Juni 2004 an, schon etwa einen Monat vor dem in Frage stehenden Vorfall vom 11. März 2004 bei Drehungen des rechten Knies teilweise Schmerzen verspürt zu haben (Urk. 12/233-234).
Im Lichte der offenkundig bereits früher aufgetretenen (Schmerz-, Bewegungseinschränkungs- und Blockierungs-)Symptomatik sowie angesichts des Umstands, dass weder der Radiologiebericht der Dres. J.___ und K.___ vom 30. Juni 2004 (Untersuchung: 23. März 2004; Befundung: 1. April 2004; Urk. 12/167-168) noch der Untersuchungsbericht der Dres. L.___ und M.___ vom 30. Juni 2004 (Untersuchung: 23. März 2004; Urk. 12/169-170) noch der Operationsbericht der Dres. L.___ und M.___ vom 23. Juli 2004 (Operation: 29. März 2004; Urk. 12/165-166) schlüssige Angaben zur konkreten Genese und zum genauen Eintrittszeitpunkt der neuerdings vorgefundenen Pathologie (aufgefasertes und insuffizientes VKB, [Korbhenkel-]Läsion des lateralen Meniskus, mediale Plica femoropatellaris medialis) enthalten (s. dazu oben Erw. 4.1.1), erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die ausgemachten Schäden in einem relevanten Zusammenhang zum Ereignis vom 11. März 2004 stehen.
Dr. R.___ legte in seiner Aktenbeurteilung (s. dazu oben Erw. 4.1.2) nachvollziehbar dar, es fehlten hinsichtlich des Zustands der VKB-Plastik Anhaltspunkte für eine frische Läsion (wie Blutungsherde etc.; Urk. 12/145-150). Diese Auffassung wird durch die - vorstehend referierte (s. oben Erw. 4.1.2) - insoweit ebenfalls plausible Einschätzung von Dr. S.___ gestützt, wonach es sich bei der vorgefundenen VKB-(Plastik-)Insuffizienz anhand der Anamnese und der peroperativen Befunde um eine sich seit längerer Zeit anbahnende Insuffizienz mit am 11. März 2004 eventuell aufgetretener 'Giving way'-Episode gehandelt habe (Urk. 12/127-132). Etwas Gegenteiliges lässt sich auch den Verlautbarungen der Dres. O.___ und P.___ (Urk. 12/157-164) nicht entnehmen (s. dazu oben Erw. 4.1.1). Und die Beschwerdeführerin selbst vermochte trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin keine abweichenden eigenen vertrauensärztlichen Beurteilungen beizubringen (vgl. Urk. 12/73-78).
Nach Meinung von Dr. S.___ entspricht der neuerliche Meniskusschaden angesichts des Schweregrads der vormaligen (Komplex-)Verletzung der im Zeitverlauf pathophysiologisch ohnehin, das heisst auch ohne spezifisches Trauma zu erwartenden Entwicklung (Urk. 12/127-132). Diese Beurteilung erweist sich insoweit ebenfalls als nachvollziehbar und plausibel. Da die vorhandenen Untersuchungs-, Röntgen- und Operationsberichte (insbes. Urk. 12/165-174) weder etwas über die Frische der Rupturen aussagen noch darüber, ob diese auf ein spezifisches Trauma oder aber auf im täglichen Leben laufend auftretende (eine allmähliche Abnützung bewirkende und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führende) Mikrotraumata zurückzuführen sind, lassen sich die vorgefundenen Schädigungen nicht ohne weiteres und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Vorfall vom 11. März 2004 zuordnen. Genauso gut könnte es nämlich bereits vor diesem Ereignis und ohne spezifischen äusseren Anlass zur Rissbildung mit frei flottierenden Meniskusanteilen gekommen sein, welche wiederum die früheren Schmerz- sowie Bewegungseinschränkungs- und Blockierungsepisoden bewirkt haben könnten. Dass die Beigeladene bis zum Ereignis vom 11. März 2004 gänzlich beschwerdefrei gewesen sein will, wie sie zuletzt angab (Urk. 12/142-144 und 19; s. oben Erw. 4.1.3), steht jedenfalls in deutlichem Widerspruch zu den anderslautenden eigenen (Urk. 12/233-234) sowie den ärztlichen (Anamnese-)Angaben (insbes. Urk. 12/121-122 und 12/171-174).
4.4 Nach dem Gesagten mag sich die bereits zuvor aufgetretene (Schmerz-, Bewegungseinschränkungs- und Blockierungs-)Symptomatik im Zuge des beim Unihockey-Training vom 11. März 2004 Vorgefallenen zwar zugespitzt und zu dem am 12. März 2004 vorgefundenen Reizknie geführt haben, doch erscheint eine Zuziehung der aufgedeckten, beschwerdeursächlichen VKB-Plastik- und vor allem Meniskuspathologie (Läsionen, Rupturen) genau zum angegebenen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich. Immerhin soll sich das Beschwerdeaufkommen trotz des ausgedehnten VKB-Plastik- und Meniskusschadens am 20. März 2004, das heisst noch vor dem erst am 29. März 2004 erfolgten invasiven Eingriff, wiederum zurückgebildet und weitgehend dem Zustand vor dem 11. März 2004 angenähert haben (nurmehr diskrete Schmerzauslösung über dem Aussenmeniskus bei ansonsten unauffälliger Kniebeweglichkeit; Urk. 12/169-170), so dass für eine klare Abgrenzung zum Status vor der Traumatisierung angesichts der damals bereits seit mindestens einem Monat vorgelegenen zeitweiligen Schmerz-, Bewegungseinschränkungs- und Blockierungsepisoden eine tragfähige beweismässige Grundlage fehlt.
Damit ist der tatbestandsmässige Nachweis eines für den in Frage stehenden Knieschaden verantwortlichen konkreten Vorfalls nicht erbracht. Und zwar unbesehen darum, was sich am 11. März 2004 im Detail genau zugetragen hat und ob das Unihockey-Spiel als Sportart mit erhöhtem Gefährdungspotential zu qualifizieren wäre (s. oben Erw. 4.3.1). Zufolge unbewiesen gebliebener Anspruchsvoraussetzung trifft die - erst seit Juni 2001 als obligatorischer Unfallversicherer involvierte - Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht.
5.
5.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid (Urk. 2) mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2
5.2.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG, Art. 105 ff. UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
5.2.2 Im Verfahren zwischen Kranken- und Unfallversicherer wird unbesehen des Prozessausgangs praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 123 V 309 Erw. 10 und 112 V 361 Erw. 6, mit Hinweisen; vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer).
Der sich zwar am Verfahren beteiligenden, jedoch ausgangsgemäss unterliegenden und überdies nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen steht ebenfalls keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung
- Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
- H.___
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).