UV.2006.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer
Dorfstrasse 94, 8706 Meilen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1951, absolvierte eine Lehrerinnenausbildung und eine Schneiderinnenlehre in ___ (vgl. Urk. 13/6/3 S. 2). Seit dem 28. Oktober 2000 arbeitete sie als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % bei der C.___ Ltd in ___ (Urk. 13/1 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 12) und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Seit dem 1. Januar 2001 war sie zudem als Aushilfe im Verkauf bei E.___ in ___ tätig (Urk. 3/3), erteilte vom 27. Oktober 2003 bis 15. März 2004 eineinhalb Stunden pro Woche an der F.___ in ___ (vgl. Urk. 13/6/6) sowie vom 5. Januar bis 5. Juli 2003 je eine Stunde pro Woche beim Projekt G.___ in ___ (vgl. Urk. 13/14) Spanischunterricht und war als selbständige Schneiderin tätig (vgl. Urk. 13/10 S. 1). Am 11. Februar 2004 erlitt sie einen Auffahrunfall (Urk. 13/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 stellte sie gestützt auf den Austrittsbericht der H.___ Klinik ___ vom 25. April 2005 (Urk. 13/62) und die Stellungnahme des stellvertretenden Kreisarztes vom 15. Juni 2005 (Urk. 13/70) ihre Leistungen per 30. Juni 2005 ein (Urk. 13/75). Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2005 erhob die Versicherte am 25. Juli 2005 Einsprache (Urk. 13/76/1), die sie am 31. August 2005 ergänzend begründete (Urk. 13/80). Mit Entscheid vom 29. September 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 13/83 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. September 2006 wurden der Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.       Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2005. Zu prüfen ist daher vorab, ob zwischen dem erlittenen Auffahrunfall vom 11. Februar 2004 und den Leiden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (30. Juni 2005; vgl. Urk. 13/75), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht. Bejahendenfalls stellte sich die Frage der erwerblichen Auswirkungen der dauerhaften festgestellten Leistungseinbusse.

3.
3.1     Zwei Tage nach dem Unfallereignis suchte die Beschwerdeführerin das Kreisspital I.___ auf und wurde dort ambulant behandelt. Med. pract. J.___, Stationsarzt, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2004 die Diagnose eines Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstraumas (Urk. 13/2 Ziff. 5). Die therapeutische Behandlung und gelegentliche Nachkontrolle finde beim Hausarzt statt. Dieser lege auch die Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 13/2 Ziff. 7-8).
3.2     PD Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, welche die Beschwerdeführerin seit dem 19. Januar 2004 namentlich aufgrund ihrer Kniebeschwerden behandelten (vgl. Urk. 13/30 S. 2 lit. D Ziff. 1 und Ziff. 3), stellten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/30 S. 1 f. lit. A):
           -  Zervikozephales Syndrom bei:
               -  HWS-Distorsionstrauma (QTF Grad II) nach Autoauffahrunfall am
                 11. Februar 2004
               -  Keine Hinweise auf Frakturen im Röntgen der HWS und                           Brustwirbelsäule (BWS)
           -  Lumbovertebralsyndrom bei/mit:
               -  Wirbelsäulenfehlform (linkskonvexe Skoliose)
               -  Hyperlordose Lendenwirbelsäule (LWS) und Wirbelsäulenfehlhaltung mit         Kopfprotraktion
           -  Mediale Gonarthrose rechts bei Status nach Kniedistorsion 1997 mit          Zerrung des vorderen Kreuzbandes
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (Urk. 13/30 S. 2 lit. A):
           -  Fingerpolyarthrose
           -  Rest-Impingement Schulter rechts bei transmuraler Supraspinatus-Läsion     mit Verdacht auf Intervall-Läsion nach Schulterverletzung 2001
         Seit dem Unfallereignis vom 11. Februar 2004 bis zum 27. April 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 27. April bis zum 21. Mai 2004 attestierten sie eine solche von 50 % für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Das Ziel sei eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin als Änderungsschneiderin gearbeitet. Hierbei handle es sich um eine sitzende Tätigkeit. Besser geeignet erscheine eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln. Nach Aussage der Beschwerdeführerin erfolge im Beurteilungszeitpunkt eine Weiterbildung zur Sprachlehrerin. Diese Tätigkeit erscheine aufgrund der wesentlich häufigeren Positionswechseln besser geeignet als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Änderungs-Schneiderin (Urk. 13/30 S. 1 Ziff. 1.1 lit. a-b und S. 2 lit. B).
         Am 5. Mai 2004 führten diese Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei am 17. Februar, am 9. März und am 27. April 2004 in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ behandelt worden (Urk. 13/6/8 S. 1 Ziff. 1). Sie stellten dieselben Diagnosen und attestierten dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie in ihrem einen Tag zuvor erstatteten Bericht (vgl. Urk. 13/6/8 S. 1 f. Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 4). Vor dem Unfall hätten keine zervikozephalen Beschwerden bestanden und die aufgeführten Krankheiten beeinflussten die nach dem Unfall aufgetretenen zervikozephale Symptomatik nicht (Urk. 13/6/8 S. 2 Ziff. 3).
3.3     Dr. med. X.___, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin, stellte in seinem Bericht vom 21. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 13/27 S. 2):
           -  Zervikozephales Syndrom
           -  HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrautounfall am 11. Februar 2004
           -  Lumbovertebralsyndrom
           -  Mediale Gonarthrose rechts bei Status nach Kniedistorsion 1997 mit          Zerrung des vorderen Kreuzbandes
           -  Rest-Impingement Schulter rechts bei
               -  transmuraler Supraspinatus-Läsion mit Verdacht auf Intervall-Läsion bei        Schulterverletzung 2001
         Die Beschwerdeführerin habe immer noch starke Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden. Zudem leide sie an Schlafstörungen. Es entwickle sich auch eine depressive Stimmung (Urk. 13/27 Ziff. 2). Neben der Behandlung mit Analgetika schlage er auch noch die Durchführung einer Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka vor. Die Dauer der Behandlung sei noch ungewiss (Urk. 13/27 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit noch nicht aufgenommen (Urk. 13/27 Ziff. 4). Sie sei auf der Suche nach einer beruflichen Neuorientierung (Urk. 13/27 Ziff. 5).
3.4     Am 18. Mai und 16. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ ambulant behandelt (vgl. Urk. 13/31).
         Bezüglich der Diagnosen, des Verlaufes, der Therapien und der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verwiesen nunmehr Dr. med. N.___, Oberarzt, und Dr. L.___, in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2004 auf den Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 13/31).
         Die zervikozephale und die lumbovertebrale Symptomatik hätten sich durch die aktiven und passiven physiotherapeutischen Massnahmen, der Craniosacraltherapie, der medikamentösen Therapie und einer Akupunktur weiter deutlich stabilisiert. Bei der letzten Untersuchung vom 16. Juli 2004 hätten noch intermittierend belastungs- und positionsabhängige, leichtgradige thorakolumbale Schmerzen bestanden. Daraufhin hätten sie die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf 75 % gesteigert. Das Ziel sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis November 2004 gewesen. Es sei eine medizinische Trainings-Therapie verordnet worden. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihnen in Behandlung gewesen. Sie werde weiter hausärztlich von Dr. X.___ betreut (Urk. 13/31).
3.5     Dr. X.___ stellte in seinem Bericht vom 2. November 2004 die folgende Diagnose (Urk. 13/34 Ziff. 1):
           -  Zervikozephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma bei         Auffahrautounfall am 11. Februar 2004
         Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an den im Bericht vom 21. September 2004 erwähnten somatischen Beschwerden. Ganz offensichtlich habe sich auch eine depressive Störung entwickelt, so dass er die Beschwerdeführerin an das Psychiatrische Zentrum I.___ überwiesen habe. Im Beurteilungszeitpunkt nehme die Beschwerdeführerin neben den Analgetika auch Antidepressiva (Urk. 13/34 Ziff. 2 lit. a).
         Im Heilungsverlauf spielten als unfallfremde Faktoren auch auf frühere Unfälle zurückzuführende Knieschmerzen, die Rückenschmerzen bei Skoliose und Wirbelsäulenfehlhaltung und die Depression im Rahmen einer psychosozialen Problematik eine Rolle (Urk. 13/34 Ziff. 2 lit. b).
         Die Dauer der Behandlung sei weiterhin ungewiss (Urk. 13/34 Ziff. 3).
3.6     Am 9., 13. und 16. Dezember 2004 war die Beschwerdeführerin zur neurologischen und elektroneurographischen Untersuchung und zur Befundbesprechung bei Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie (FMH) und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH; Urk. 13/37 S. 1). Diese stellte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2004 folgende Diagnosen (Urk. 13/37 S. 1):
           -  Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 11. Februar 2004
           -  Laut CT-Befund Verkalkung im Bereich der linken Vertebralarterie
           -  Leichte Druckläsion des Nervus ulnaris rechts am Unterarm
         Bei der Beschwerdeführerin liege ein Status nach HWS-Distorsionstrauma vor. Hierzu passten die fortgesetzten Nacken- und Kopfschmerzen. Im neurologischen Befund seien die Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten bei ausgeprägter Weichheit der Muskulatur nicht auslösbar. Auch bestehe eine gewisse depressive Entwicklung, die im Rahmen der Umstände verständlich sei. Die Beschwerdeführerin habe ein grosses Zuwendungsbedürfnis. Sie fühle sich sehr alleine und bräuchte auch bezüglich der psychosozialen Situation und ihrer weiteren beruflichen Perspektiven eingehende Beratung und vorübergehende Betreuung (Urk. 13/37 S. 3 Mitte).
         Elektroneurographisch habe sich ein Hinweis auf eine leichte Druckläsion des Nervus ulnaris am rechten Unterarm ergeben. In der Computertomographie habe eine Pathologie, insbesondere ein Subduralhämatom, ausgeschlossen werden können. Nebenbefundlich sei aber eine „Verkalkung im Bereich der linken Vertebralarterie“ beschrieben worden (Urk. 13/37 S. 3 Mitte).
         Dr. O.___ schlug aufgrund der gesamten Umstände vor, die Beschwerdeführerin für das Rehabilitationsprogramm in der H.___ Klinik ___ anzumelden (Urk. 13/37 S. 3 unten).
3.7  Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin vom 13. Februar bis zum 25. März 2005 an einer neurologischen Rehabilitation im Rahmen eines Spezialkonzepts „HWS-Distorsion und Chronifizierung“ in der H.___ Klinik ___ teil (Urk. 13/54/1 S. 1). Dr. med. P.___, Chefarzt, und Dr. med. Q.___, Stationsärztin, erstellten zunächst am 23. März 2005 einen Kurzbericht (Urk. 13/54/1). Darin stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 13/54/1 S. 1):
           Status nach sogenanntem HWS-Distorsionstrauma am 11. Februar 2004 bei   Heckkollision mit/bei
               -  Chronischem thorakolumbalem Schmerzsyndrom mit/bei
                 -  Skoliose und Spondylose thorakal
                 -  Spondylolisthesis L4/L5 Grad I nach Meyerding
               -  SIG-Arthrose beidseits
               -  Medial-betonte Gonarthrose rechts mit/bei
                 -  Status nach medialer Seitenbandruptur nach Skiunfall 1993
                 -  Status nach Zerrung des rechten Kreuzbandes 1997
                 -  Muskuläre Dysbalance
               -  Schulter-Arm-Syndrom rechts mit/bei
                 -  transmuraler Supraspinatusläsion rechts; Verdacht auf Intervall-                   Läsion nach Schulterverletzung rechts 2001
                 -  tendomyotischem Schmerzsyndrom periscapulär und im rechten               Vorderarm
                 -  sekundäre Epikondylitis humeri radialis
              
               -  Fingerpolyarthrose
               -  Depressive Störung mit multiätiologischer Somatisierungsstörung
               -  Hyperventilationssyndrom
         Im weiteren Verlauf sei eine zeitlich limitierte physiotherapeutische Behandlung aufgrund der verschiedenen orthopädischen Probleme sinnvoll. Aus ihrer Sicht liege im Austrittszeitpunkt im Rahmen eines Arbeitstrainings eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Dabei seien ein strukturiertes Arbeitsfeld und eine körperlich leichte, wechselbelastend sitzend, stehend sowie gehend auszuübende Tätigkeit Voraussetzungen. Des Weiteren sollte eine psychiatrisch/psychotherapeutische Begleitung aufgrund der ängstlich gefärbten Depression erfolgen (vgl. Urk. 13/54/1 S. 2).
3.8     In seiner Stellungnahme vom 30. März 2005 stellte der Kreisarzt Dr. med. R.___ fest, die Beschwerdeführerin habe keine strukturelle Läsion der HWS erlitten. Im weiteren Verlauf spreche man von einer depressiven Störung, weshalb eine Überweisung an einen Psychiater erfolgt sei (Urk. 13/57).
         Die neurologische Untersuchung vom 20. Dezember 2004 sei unauffällig gewesen. Es sei eine leichte Druckläsion des Nervus ulnaris am rechten Arm festgestellt worden, die nicht unfallkausal sei (Urk. 13/57).
         Im Rahmen der Rehabilitation in der H.___ Klinik ___ sei ein chronisches Schmerzsyndrom im Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung bei Status nach Heckkollision diagnostiziert worden. Die Schwindelbeschwerden seien im Rahmen einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation gesehen worden. Eine periphere Vestibulopathie habe nicht diagnostiziert werden können. Ebenso seien die Abklärungen der Hirngefässe unauffällig gewesen. Von Seiten der HWS bestünden im Beurteilungszeitpunkt keine somatischen Unfallfolgen. Bereits vor dem Unfall hätten medizinische Abklärungen stattgefunden. Dabei seien die Diagnosen einer knotigen Polyarthrose, einer medialen Gonarthrose, eines chronischen lumbovertebralen Syndromes bei Spondylarthrose, ein Restimpingement der rechten Schulter bei hypertropher AC-Gelenksarthrose und transmuraler Supraspinatussehnenläsion, ein Verdacht auf eine depressive Episode oder eine Entwicklung bei belastender psychosozialer Situation gestellt worden (Urk. 13/57).
3.9     In ihrem Austrittsbericht vom 25. April 2005 nannten die Ärzte der H.___ Klinik ___ gestützt auf Anamnese (vgl. Urk. 13/62 S. 4 f.), Vorakten (vgl. Urk. 13/62 S. 4), eigene Befunde (vgl. Urk. 13/62 S. 5) sowie das orthopädische Konsilium vom 1. und 7. März 2005 durch Dr. med. S.___ (Urk. 13/54/2), das neurologische Konsilium vom 1. März 2005 durch Dr. med. T.___, Oberarzt, Medizinische Klinik, Neurologie und klinische Neurophysiologie, Kantonsspital U.___ (Urk. 13/54/3-4), und das ORL-Konsilium vom 4. März 2005 durch Dr. med. V.___, FMH ORL (Urk. 13/54/5), dieselben Diagnosen wie in ihrem Kurzbericht vom 23. März 2005 (vgl. Urk. 13/62 S. 1 f.).
         In ihrer Beurteilung führten sie aus, als Ursache des subjektiven Störungsbildes mit im Vordergrund stehenden diffusen Schmerzen (vor allem zephal und panvertebral sowie im Schulter-Arm-Bereich rechts und im rechten Kniegelenk) sähen sie eine multifaktorelle Genese. Einerseits spielten orthopädische Probleme in Form der Skoliose und Spondylose thorakal, die Spondylolisthesis Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 Grad I nach Meyerding, die SIG-Arthrose beidseits, die medial-betonte Gonarthrose rechts, die transmurale Supraspinatussehnenläsion rechts und der Verdacht auf eine Intervall-Läsion nach Schulterverletzung rechts im Jahr 2001 und die Epikondylitis humeri radialis rechts eine Rolle (Urk. 13/62 S. 2).
         Prioritär nähmen sie jedoch bei fehlenden Hinweisen auf organ-neurologische Ursachen (normaler klinisch neurologischer Untersuchungsbefund, normaler Schellong-Test; klinisch und apparativ; vgl. HNO-Konsil vom 4. März 2005, fehlende Hinweise auf eine zentral- und/oder peripher vestibuläre Störung, normale AEP’s; normaler orthopädischer Status; neuropsychologische Diagnostik mit leichten kognitiven Defiziten, die ihm Rahmen der psychologischen Problematik erklärbar seien, etc.) bei Status nach sogenanntem HWS-Distorsionstrauma an, dass die Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung aufweise. Dies umso mehr, da sich bei der Beschwerdeführerin ängstlich gefärbte Depressionszeichen manifestierten und auch anamnestisch verschiedene chronifizierungsfördernde Faktoren vorhanden seien. Die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die externe orthopädische Untersuchung mit Perseveration auf Schmerzzunahme sei ebenfalls in diesem Kontext interpretierbar (Urk. 13/62 S. 2).
         Das Hyperventilationssyndrom, das von der Beschwerdeführerin bereits beim Eintritt erwähnt und im Stationsalltag beobachtet worden sei, dürfte für die Schwindelsymptomatik zumindest mitverantwortlich sein. Zeichen einer Perfusionsstörung im vertebro-basilären Stromgebiet (in Erwägung gezogen wegen möglicher Verkalkung der linken Vertebralarterie im CCT vom 14. Dezember 2004) hätten sich dopplersonographisch nicht ergeben (Urk. 13/62 S. 2).
        
         In der Berufstherapie habe die Beschwerdeführerin motiviert mitgearbeitet. In anderen „körperlich aktiven“ Therapien sei die Mitarbeit je nach subjektivem Schmerzerleben wechselnd gewesen. Insgesamt hätten der Beschwerdeführerin die Ideen der Perspektivenverlagerung und Aktivierung (vom primären Wunsch nach Schmerz- und Beschwerdefreiheit zu adäquaterem Umgang mit Beschwerden in einem aktiven Alltag) wenigstens teilweise vermittelt werden können (auch wenn phasenweise im Zusammenhang mit vermehrtem Depressionserleben der Fokus wieder auf die Symptome gelegt worden sei). Unter tonusregulierenden Übungen in Ergo- und Physiotherapie sei es zu einer Distanzierung von den Beschwerden gekommen. Im Rahmen der psychologischen Betreuung sei besonders die ängstlich gefärbte Depression thematisiert worden. Die im berufstherapeutischen Setting der Klinik durchgeführte Evaluation der Belastbarkeit mit vierstündigen Arbeitsproben (unter anderem auf der Bettenstation im Bereich Office, bei Näharbeiten, bei Büro-Arbeiten etc.) hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei guten Strukturvorgaben einfachere Arbeiten selbständig und inhaltlich adäquat bewältigen könne. Hervorzuheben sei eine gute Sozialkompetenz. Verlangsamtes Arbeitstempo und Schwierigkeiten, sich in komplexen Abläufen selbständig zu strukturieren, setzten der beruflichen Integrationsmöglichkeit sicher Grenzen, ebenso die ängstliche Persönlichkeitsstruktur (Urk. 13/62 S. 2).
         Aus orthopädischer Sicht könne die Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastend stehend, gehend und sitzend auszuübende Tätigkeiten verrichten. Aufgrund der orthopädischen Probleme, der vorliegenden Schmerzverarbeitungsstörung und der ängstlich gefärbten Depression hielten sie im Beurteilungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem strukturierten Arbeitsfeld, zunächst im Rahmen eines Arbeitstrainings, für realistisch. Nach der beruflichen Begleitung durch die W.___ und nach der weiteren beruflichen Integration durch ein Casemanagement sollte die Beschwerdeführerin mittelfristig auch eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % realisieren können (Urk. 13/62 S. 2 f.).
         Zur Fortsetzung des während der Rehabilitation begonnenen Prozesses der Perspektivenverlagerung und Aktivierung habe die Beschwerdeführerin an einem poststationären Coaching teilgenommen. Im weiteren Verlauf sei eine zeitlich limitierte physiotherapeutische Behandlung aufgrund der verschiedenen orthopädischen Probleme sinnvoll. Eigenübungen und ein besonderes Arbeitstraining seien die wichtigen therapeutischen Massnahmen. Zudem sei aufgrund der ängstlich depressiven Reaktionen eine psychotherapeutische Begleitung indiziert (Urk. 13/62 S. 3).
3.10   Dr. med. A.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Konsiliar- und Liaison-psychiatrischer Dienst, Psychiatriezentrum I.___ (___), welche die Beschwerdeführerin seit dem 23. September 2004 behandelten (Urk. 3/18 Ziff. 1), stellten am 26. Oktober 2005 folgende Diagnose (Urk. 3/18 Ziff. 3):
           -  Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und                   Sozialverhalten (ICD-10: F43.25)
         Die Beschwerdeführerin sei mit einer depressiven Symptomatik als Ausdruck einer Anpassungsstörung zur Konsultation gekommen. Die ihre Lebensqualität massiv beeinträchtigenden körperlichen Schmerzen verursachten eine depressive Entwicklung mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Interesselosigkeit und bedrückter Stimmungslage. Dazu sei die Schwierigkeit gekommen, mit ihren Beschwerden eine Arbeit zu finden (Urk. 3/18 Ziff. 2).
         Zum Gesundheitszustand vor dem Unfall könnten sie keine Aussagen machen (Urk. 3/18 Ziff. 4).
         Das psychische Zustandsbild sei sicherlich durch die durch den Unfall verursachte Schmerzsymptomatik und die damit verbundenen Folgeerscheinungen wie Beeinträchtigung im Alltag, Arbeitslosigkeit und finanzielle Knappheit geprägt. Die depressive Entwicklung könne als Ausdruck einer Anpassungsstörung verstanden werden (Urk. 3/18 Ziff. 5).
3.11   Am 9. Dezember 2005 verwies Dr. X.___ im Wesentlichen auf die von den Ärzten der H.___ Klinik ___ genannten Diagnosen und führte diesbezüglich aus, dass zusammenfassend von einem generalisierten Schmerzsyndrom und einer depressiven Störung gesprochen werden könne (Urk. 3/17 Ziff. 3).
         Zum Gesundheitszustand vor dem Unfallereignis könne er keine Angaben machen, da die Beschwerdeführerin damals noch nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei. Den Berichten der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ könne er aber entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall wegen einer Arthrose am rechten Knie bei Status nach medialer Seitenbandruptur nach einem Unfall im Jahr 1993, Schulterschmerzen rechts bei Status nach Schulterverletzung im Jahr 2001 sowie einer Fingerpolyarthrose in Behandlung gewesen sei (Urk. 3/17 Ziff. 4).
         Die Ursachen der gesundheitlichen Störung seien komplexer Natur. Es seien vor dem Unfall vom 11. Februar 2004 Beschwerden von Seiten des rechten Knies und der rechten Schulter beschrieben worden, die auf frühere Unfälle zurückgeführt worden seien. Die Fingerpolyarthrose und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Skoliose/Spondylolisthesis L4/L5) seien unfallfremd. Die psychosoziale Belastung habe zusätzlich einen negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 3/17 Ziff. 5).
         Der Verkehrsunfall habe sicher zu einer bedeutenden Verschlechterung der Beschwerden geführt. Dies sei von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt worden. Diese habe bis kurz vor dem Beurteilungszeitpunkt alle Therapien, inklusive der Abklärung in der H.___ Klinik ___, bezahlt. Inwiefern die im Beurteilungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis stünden, sei schwierig abzugrenzen, da vorbestehende degenerative Arthrosen sowie die schwierige psychosoziale Situation ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Rolle spielten. Generell bestünden auch bei Fachleuten divergierende Meinungen in der Beurteilung des Zusammenhangs von lang dauernden Beschwerden als Folge eines sogenannten Schleudertraumas (Urk. 3/17 S. 1 f. Ziff. 6).
         Im Beurteilungszeitpunkt liege ein generalisiertes Schmerzsyndrom vor. Die vielen erfolglosen Stellenbewerbungen und Absagen hätten natürlich einen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess gehabt. Die Schmerzbewältigungsstrategien, die sie in der H.___ Klinik ___ habe erlernen können, drohten zu scheitern. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine angepasste Arbeitstätigkeit fände, dürfte - in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch die Ärzte der H.___ Klinik ___ und der Beschwerdegegnerin - die Arbeitsfähigkeit kaum mehr als 50 % betragen (Urk. 3/17 S. 2 Ziff. 7).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
         Beim Autounfall vom 11. Februar 2004 erlitt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein HWS-Distorsionstrauma. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der H.___ Klinik ___ lagen im Februar/März 2005 keine eigentlichen organ-neurologischen Unfallfolgen mehr vor (Urk. 13/62 S. 2), welche die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastend stehend, gehend und sitzend auszuübenden Tätigkeit einschränkten (Urk. 13/62 S. 2 f.).
         Sie attestierten der Beschwerdeführerin in einem strukturierten Arbeitsfeld, zunächst im Rahmen eines Arbeitstrainings, eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % und mittelfristig - nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - von über 50 % (Urk. 13/62 S. 2 f.).
         Die Ärzte der H.___ Klinik ___ stützten ihre Beurteilung auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Ihre Schlussfolgerungen tragen den von der Beschwerdeführerin ein Jahr nach dem Unfallereignis noch geklagten Schmerzen angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
         Das subjektive Störungsbild und die im Vordergrund stehenden diffusen Schmerzen führten die Ärzte der H.___ Klinik ___ auf eine multifaktorielle Genese zurück. In diesem Zusammenhang spielten die vorbestehenden, teils degenerativen, teils auf andere Unfallereignisse zurückzuführenden Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden eine Rolle. Die somatischen Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass - abgesehen von den angegebenen Schmerzen (vgl. Urk. 13/62 S. 4) - keine unfallbedingten wesentlichen Pathologien zur Darstellung kamen und auch neurologisch fehlende Hinweise auf zentral- und/oder peripher vestibuläre Störungen und neuropsychologische Diagnosen mit leichten kognitiven Defiziten, die im Rahmen der psychologischen Problematik erklärbar waren, bestanden (Urk. 13/62 S. 2 Mitte). Aufgrund der Manifestation ängstlich gefärbter Depressionszeichen und der anamnestisch nachgewiesenen chronifizierungsfördernden Faktoren, für die auch die Perseveration der Beschwerdeführerin nach der orthopädischen Untersuchung sprachen, schlossen die Ärzte der H.___ Klinik ___ auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung (Urk. 13/62 S. 2 Mitte).
         Mit der Einschätzung der Ärzte der H.___ Klinik ___ in Übereinstimmung stehen die Beurteilungen durch den Kreisarzt Dr. R.___ und diejenige durch Dr. X.___ vom 9. Dezember 2005. In diesem Sinne führte der Kreisarzt aus, von Seiten der HWS hätten im Zeitpunkt der Beurteilung keine somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Bereits vor dem Unfall hätten medizinische Abklärungen stattgefunden. Dabei seien die Diagnosen einer knotigen Polyarthrose, einer medialen Gonarthrose, eines chronischen lumbovertebralen Syndromes bei Spondylarthrose, ein Restimpingement der rechten Schulter bei hypertropher AC-Gelenksarthrose und transmuraler Supraspinatussehnenläsion, ein Verdacht auf eine depressive Episode oder eine Entwicklung bei belastender psychosozialer Situation gestellt worden (Urk. 13/57).
         Dr. X.___ hielt am 9. Dezember 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend ein generalisiertes Schmerzsyndrom und eine depressive Störung aufweise (Urk. 3/17 Ziff. 3). Den Berichten der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ habe er entnommen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 11. Februar 2004 wegen einer Kniearthrose, Schulterschmerzen und einer Fingerpolyarthrose in Behandlung gestanden sei (Urk. 3/17 S. 1 Ziff. 4-5). Die Veränderungen der Wirbelsäule seien degenerativer Natur und die psychosoziale Belastung habe zusätzlich einen negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 3/17 S. 1 Ziff. 5). Inwiefern die im Beurteilungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis stünden, sei schwierig abzugrenzen, da die erwähnten vorbestehenden degenerativen Arthrosen sowie die schwierige psychosoziale Situation ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Rolle spielten (Urk. 3/17 S. 1 f. Ziff. 6).
4.2  Hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität von somatischen Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses ergibt sich aus den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ein klares und widerspruchsfreies Bild. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen Unfallfolgen vorlagen, die für eine körperlich leichte, wechselbelastend stehend, gehend und sitzend auszuübende Tätigkeit hindernde Auswirkungen hatten.
4.3     Den medizinischen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass die geltend gemachten Beschwerden - vorwiegend - psychischer Natur oder auf degenerative Beschwerden und andere Unfälle zurückführen sind. Ob die psychischen Beschwerden im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Unfall vom 11. Februar 2004 verursacht wurden, lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen: Dr. O.___ ging davon aus, die fortgesetzten Nacken- und Kopfschmerzen, welche die Beschwerdeführerin genau beschreibe, passten zum Status nach HWS-Distorsionstrauma. Das Bestehen einer gewissen depressiven Entwicklung sei im Rahmen der Umstände verständlich (Urk. 13/37 S. 3 Mitte). Die Ärzte der H.___ Klinik ___ gingen vom Vorliegen einer Somatisierungsstörung aus. Dies umso mehr, als sich bei der Beschwerdeführerin ängstlich gefärbte Depressionszeichen manifestierten (Urk. 13/62 S. 2). Die Ärztinnen des I.___ nannten eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25; Urk. 3/18 Ziff. 3) und führten aus, die Beschwerdeführerin sei mit einer depressiven Symptomatik als Ausdruck einer Anpassungsstörung zur Konsultation gekommen. Die ihre Lebensqualität massiv beeinträchtigenden körperlichen Schmerzen verursachten eine depressive Entwicklung mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Interesselosigkeit und bedrückter Stimmungslage (Urk. 13/18 Ziff. 2). Dr. X.___ ging am 9. Dezember 2005 vom Vorliegen eines generalisierten Schmerzsyndroms und einer depressiven Störung aus (Urk. 3/17 Ziff. 3) und führte hierzu aus, es sei schwierig abzugrenzen, inwiefern die im Beurteilungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis stünden. Dies insbesondere, da vorbestehende degenerative Arthrosen sowie die schwierige psychosoziale Situation ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Rolle spielten (Urk. 3/17 S. 1 f. Ziff. 6).
         Da ein allfälliger Kausalzusammenhang nur rechtsgenüglich ist, falls auch seine Adäquanz bejaht werden kann, rechtfertigt es sich, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden offen zu lassen und vorab die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen.
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanzprüfung anhand der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu psychischen Unfallfolgen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vorgenommen (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 1).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, im Vordergrund stünden nicht die weit zurückliegenden Krankheits- und Unfallfolgen, sondern vielmehr die durch den Unfall vom 11. Februar 2004 unter anderem ausgelösten Kopf- und Nackenschmerzen, die Konzentrationsmängel, welche die psychosozialen Probleme verursacht hätten (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 15). Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei die für die Beurteilung von Beschwerdebildern nach Schleudertrauma der HWS mit BGE 117 V 359 entwickelte Praxis massgebend.
         Das nach HWS-Verletzungen typische (oder sogenannt „bunte“; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 117 V 359 Anlass gibt, umfasst eine „Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.“ (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Wenn die zum genannten typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
         Zu prüfen ist mithin, welcher Art im strittigen Zeitpunkt das Beschwerdebild gewesen ist und in welchem Zeitpunkt die psychischen Beschwerden welchen Stellenwert eingenommen haben.
4.5     Im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes in der H.___ Klinik ___ (Februar/März 2005) berichtete die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende diffuse Schmerzen, vor allem zephal und panvertebral sowie im Schulter-Arm-Bereich rechts und im rechten Kniegelenk (Urk. 13/62 S. 2).
         Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. X.___ vom 9. Dezember 2005 gab die Beschwerdeführerin ihm gegenüber an, hauptsächlich an Schmerzen im Bewegungsapparat und an psychosozialen Problemen (Scheidung, Verantwortung für den Sohn, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) zu leiden (Urk. 3/17 Ziff. 2).
         Zum HWS-typischen Beschwerdebild gehören vorliegend - nebst der depressiven Störung - offensichtlich die Nackenschmerzen. Die von der Beschwerdeführerin selber genannten weiteren panvertebralen Beschwerden sowie diejenigen im Schulter-Arm-Bereich und im rechten Kniegelenk hingegen gehören eindeutig nicht zum HWS-typischen Beschwerdebild. Diese sind vielmehr auf die im Zusammenhang mit dem Vorzustand vorliegenden Beschwerden zurückzuführen.
         Damit lag im strittigen Zeitpunkt kein Beschwerdebild mehr vor, das die Anwendung von BGE 117 V 359 nach sich ziehen würde. Vielmehr erwies sich die frühzeitig dazu getretene psychische Komponente als ausgesprochen dominant.
         Der behandelnde Dr. X.___ berichtete bereits am 21. September 2004 darüber, dass die Beschwerdeführerin neben den starken Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden an Schlafstörungen leide und sich zudem eine depressive Stimmung entwickle (Urk. 13/27 Ziff. 2). In seinem Bericht vom 2. November 2004 verwies er sodann darauf, dass sich ganz offensichtlich eine depressive Störung entwickelt habe (Urk. 13/34 Ziff. 2 lit. a), die er im Rahmen einer psychosozialen Problematik sah (Urk. 13/34 Ziff. 2 lit. b). Die Ärzte der H.___ Klinik ___ erwähnten in ihrem Kurzbericht vom 25. März 2005 eine depressive Störung mit multiätiologischer Somatisierungsstörung (Urk. 13/54/1 S. 1) und wiesen in ihrem Bericht vom 25. April 2005 darauf hin, dass sie umso mehr von einer Somatisierungsstörung ausgingen, als sich bei der Beschwerdeführerin neben den anamnestisch vorhandenen verschiedenen chronifizierungsfördernden Faktoren ängstlich gefärbte Depressionszeichen manifestierten (Urk. 13/62 S. 2). Die Ärztinnen des I.___ stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25; Urk. 3/18 Ziff. 3) und führten weiter aus, die die Lebensqualität massiv beeinträchtigenden körperlichen Schmerzen verursachten eine depressive Entwicklung mit Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Interesselosigkeit und bedrückter Stimmungslage (Urk. 3/18 Ziff. 2). Das psychische Zustandsbild sei sicherlich durch die durch den Unfall verursachte Schmerzsymptomatik und die psychosozialen Umstände verursacht, weshalb die depressive Entwicklung als Ausdruck einer Anpassungsstörung verstanden werden könne (Urk. 3/18 Ziff. 5).
         Die medizinischen Berichte machen deutlich, dass schon rund neun Monate nach dem Unfall eine - nicht immer identisch bezeichnete - psychische Fehlverarbeitung vorlag. In den medizinischen Unterlagen ab Spätherbst 2004 wurden zwar auch noch körperliche, auf den Unfall zurückzuführende Beschwerden festgehalten, die sich jedoch unter den verschiedenen Therapien stabilisiert hatten, weshalb die Ärzte ab Oktober 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgingen, die ab November 2004 gesteigert hätte werden sollen. Daraufhin schlossen sie auch ihre Behandlung ab (Urk. 13/31). Ab November 2004 nahm indessen - neben den unfallfremden Leiden des Lumbovertebralsyndroms, der medialen Gonarthrose und des Rest-Impingements der Schulter rechts - die Entwicklung der psychischen Problematik im Rahmen einer psychosozialen Problematik eine wichtige Stellung ein, weshalb Dr. X.___ die Beschwerdeführerin auch an das I.___ überwies (Urk. 13/34 Ziff. 2 lit. a-b). Ab Frühjahr 2005 waren hinsichtlich der Beschwerdeproblematik keine organisch-neurologischen Ursachen mehr ersichtlich und die Ärzte gingen namentlich nur noch vom Vorliegen psychischer und vorbestehender Beeinträchtigungen aus. Diese Beurteilungen konnten in Berücksichtigung des gesamten Verlaufes erstellt werden.
         Somit ist die Adäquanzbeurteilung nach den Kriterien von BGE 115 V 133 vorzunehmen.
4.6     Aus der Unfallmeldung vom 16. März 2004 geht hervor, dass es am 11. Februar 2004, als die Beschwerdeführerin an einem Zebrastreifen anhielt, zu einer Auffahrkollision kam (Urk. 13/1 Ziff. 6).
         Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 11. Februar 2004 ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
        
         Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsiontrauma, jedoch waren die diesbezüglichen Beschwerden - abgesehen von den geklagten Schmerzen - rund neun Monate nach dem Unfallereignis weitgehend abgeklungen (vgl. Urk. 13/31).
         Sodann kann bezüglich der somatischen Unfallfolgen weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen die Rede sein. Insbesondere kann nicht von einer Fehlbehandlung gesprochen werden. Namentlich wurde die Beschwerdeführerin, welche bereits aufgrund ihrer vorbestehenden Leiden von den Ärzten der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ behandelt wurde, auch nach dem Unfall dort behandelt, letztmals im Juli 2004 (vgl. Urk. 13/31). Zudem ist festzuhalten, dass die somatischen Beschwerden bereits im Oktober/November 2004 weitgehend abgeklungen waren und sich bereits zu jenem Zeitpunkt eine depressive Stimmung entwickelte (vgl. Urk. 13/27 Ziff. 2), welche Diagnose einige Wochen darauf im Sinne einer depressiven Störung im Rahmen einer psychosozialen Problematik bestätigt wurde (vgl. Urk. 13/34 Ziff. 2 lit. a-b). In der Folge rückten immer mehr die psychischen Leiden in Form einer depressiven Störung beziehungsweise in Form einer Somatisierungsstörung in den Vordergrund (vgl. vorstehend Erw. 3.7-3.11).
         Weiter war die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht von besonderem Ausmass. Im Anschluss an den Unfall wurde eine solche vom 11. Februar bis 27. April 2004 von 100 %, vom 28. April bis 21. Mai 2004 von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem Ziel einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestiert (Urk. 13/30 S. 1 Ziff. 1.1 lit. a-b, Urk. 13/6/8 S. 2 Ziff. 4). Am 13. Oktober 2004 erachteten die Ärzte die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig und wiesen darauf hin, dass bis November 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erreichen sei (Urk. 13/31). Mit Austritt aus der Rehabilitation bestand wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen eines Arbeitstrainings in einem strukturierten Arbeitsumfeld und in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 13/54/1 S. 2) und mittelfristig - nach beruflicher Reintegration - eine solche von über 50 % (Urk. 13/62 S. 2 f.). In diesem Sinne ging auch Dr. X.___ - im Wesentlichen mit der Beurteilung der Ärzte der H.___ Klinik ___ - von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus (Urk. 3/17 S. 2 Ziff. 7).
         Einzig das Kriterium der Dauerschmerzen könnte allenfalls erfüllt sein. Aber selbst wenn man dieses bejahen würde, fehlte es an der Voraussetzung des Auftretens in besonders ausgeprägter Weise. Denn von den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen waren einzig die zephalen Schmerzen auf das Unfallereignis vom 11. Februar 2004 zurückzuführen, während die übrigen, die auch im Wesentlichen zur Somatisierungsstörung führten, auf unfallfremde Gründe zurückzuführen sind.
         Demnach ist höchstens eines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entwickelten Kriterien erfüllt. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre aber nur zu bejahen, wenn die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter Weise oder eines davon in ausgeprägter Weise erfüllt wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Unfallereignis kommt mithin für die Entstehung des psychischen Gesundheitszustandes keine massgebende Bedeutung zu.
         Die Leiden der Beschwerdeführerin standen somit im massgebenden Zeitpunkt in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Damit hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2005 erweist sich demnach als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Mit Schreiben vom 1. März 2007 macht Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer als unentgeltlicher Rechtsbeistand Aufwendungen von insgesamt 13 Stunden und Auslagen von Fr. 132.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 22), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'930.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, wird mit Fr. 2'930.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer
- Rechtsanwalt Mathias Birrer, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).