Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 1. Juni 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1410, 8620 Wetzikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1946, war als teilzeitliche Verkaufsmitarbeiterin der Migros, Filiale A.___, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie am späteren Abend des 18. Juni 2001 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Wegen eines die Fahrbahn überquerenden Rindes musste sie ihren Personenwagen BMW 320i stark abbremsen, was der nachfolgende Fahrzeuglenker nicht bemerkte und in das Heck ihres Wagens prallte. Nach einer Stunde verspürte sie Kopfschmerzen, welche sich in der Nacht verstärkten. Hinzu kamen Nackenschmerzen, am folgenden Tag Schwindel, ein Kribbeln im rechten Arm und ein Geräusch im rechten Ohr. Zwei Tage nach dem Unfall, am 20. Juni 2001, suchte die Versicherte Dr. B.___, Chiropraktor SCG/ECU, "___", auf, der eine HWS-Distorsion diagnostizierte, chiropraktische Massnahmen, Eiswickel und Elektrotherapie verschrieb und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 5. Juli 2001, Urk. 6/2). Anlässlich einer ersten Untersuchung bei Kreisarzt Dr. med. C.___ am 27. September 2001 klagte die Versicherte weiterhin über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Verlangsamung in allen Tätigkeiten und Kraftlosigkeit, weshalb eine Arbeitsaufnahme noch nicht möglich war. Dr. C.___ beurteilte die Symptome als absolut glaubhaft und veranlasste nebst radiologischen Untersuchungen einen stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ sowie Schmerzmedikation und Weiterführung der ambulanten Physiotherapie bei Dr. B.___ (Bericht vom 27. September 2001, Urk. 6/10). In der Klinik D.___, wo sich die Versicherte vom 24. Oktober bis 14. November 2001 zur stationären Neurorehabilitation aufhielt, wurde bei Eintritt eine unauffällige HWS-Beweglichkeit mit endgradigen Schmerzen und druckdolenter zervikaler Muskulatur festgestellt. Erwähnt wurde ebenfalls eine langjährige klassische Migräne, welche aber seit einer Beta-Blockertherapie keine Beschwerden mehr verursache. Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2001 (Urk. 6/24) wurde ferner eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab 3. Dezember 2001 angegeben. Die Wiederaufnahme der Arbeit in einem reduzierten Umfang von drei Stunden täglich scheiterte nach zwei Wochen an den verstärkt auftretenden Schwindeln und Kopfschmerzen. Deswegen veranlasste der Kreisarzt zusätzlich neurootologische und rheumatologische Abklärungen (Bericht vom 4. Februar 2002, Urk. 6/26; vgl. Berichte von Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, vom 26. Februar 2002, Urk. 6/31, und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-und Halskrankheiten, vom 24. April 2002, Urk. 6/44). Es folgten weitere neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen (vgl. Urk. 6/66 und Urk. 6/82-83) sowie verschiedene Therapieversuche (vgl. Berichte der Hausärztin, Dr. med. H.___ vom 10. März 2003 [Urk. 6/110] und vom 19. Mai 2004 [Urk. 6/131]). Im Weiteren wurde am 13. Januar 2003 eine biomechanische Beurteilung durch Prof. Dr. med. I.___ erstellt (Urk. 6/97). Schliesslich ordnete die SUVA bei der Neurologischen Klinik des Spitals J.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) an (Auftragsschreiben vom 19. August 2004, Urk. 6/139). In dem am 30. Dezember 2004 erstatteten neurologischen Gutachten (mit neuropsychologischem Teilgutachten) gelangte PD Dr. med. K.___ zum Schluss, der Unfall sei im initialen Stadium (in den ersten sechs Monaten) Ursache der bestehenden Beschwerden gewesen, für das darauffolgende chronische Stadium sei ein Zusammenhang mit dem Unfall allenfalls möglich. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er aus neurologisch somatischer Sicht auf 0 %, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation auf 50 % (Urk. 6/156 S. 5). Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. L.___, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1), eine leichte Agoraphobie, ohne Panikstörung (F 40.00) und psychische Faktoren, die bei einer bestehenden Schmerzsymptomatik eine wesentliche Rolle spielen (F 54). Er attestierte aufgrund der psychischen Störungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Bericht vom 15. April 2005, Urk. 6/160). Gestützt auf diese Unterlagen, namentlich die Gutachten des Spitals J.___, stellte die SUVA ihre Leistungen per 17. Juli 2005 ein, da keine entschädigungspflichtigen Unfallfolgen mehr bestehen (Verfügung vom 4. Juli 2005, Urk. 6/163). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob F.___ mit Eingabe vom 16. Januar 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2006 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit ihrer Einsprache vom 13. Juli 2005 auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 3).
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Einspracheentscheide zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 21 zu Art. 52 ATSG). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheides - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (vgl. ATSG-Kommentar Rz. 107 zu Art. 61 ATSG).
Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Urteil des EVG in Sachen F. und D. vom 21. Dezember 2005, I 529/05, Erw. 4 am Schluss), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt und auch in Art. 42 ATSG festgehalten ist.
1.2 Aufgrund der Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid lässt sich klar erkennen, dass sie die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der Rechtsprechung zu den psychischen Störungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) beurteilte. Kurz und knapp ist auch dargelegt, weshalb sie die Adäquanzkriterien (im Lichte der erwähnten Rechtsprechung) nicht als erfüllt erachtet. So war dem Rechtsvertreter eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides möglich, auch wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht detailliert mit seinen Argumenten in der Einsprache auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit ihrer Begründungspflicht im notwendigen Umfang nachgekommen.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalles vom 18. Juni 2001 über den 17. Juli 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom 18. Juni 2001 eine Distorsion der HWS (sogenanntes Schleudertrauma) erlitten hat. Im Anschluss an den Unfall ist denn auch das für diese Art der Verletzung typische Beschwerdebild (vgl. Erw. 2.2) zumindest teilweise aufgetreten. Laut dem Bericht des erstbehandelnden Arztes, Dr. B.___, hatte die Beschwerdeführerin eine Stunde nach dem Unfall Kopfschmerzen, später kamen Nackenschmerzen, Schwindel und ein Kribbeln im Arm bis zu den Fingern hinzu. Zudem besteht seit dem Unfall ein Geräusch im rechten Ohr (Urk. 6/2). Kreisarzt Dr. C.___, der in seinem Bericht vom 27. September 2001 weitere Symptome wie Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit und Vergesslichkeit vermerkte, bezeichnete diese Symptome als absolut glaubhaft (Urk. 6/10 S. 2 unten). Im weiteren Verlauf stellte sich bei weitgehend persistierenden und chronifizierenden Beschwerden eine depressive Entwicklung ein, welche psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung erforderlich machte (Bericht von Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 29. September 2002 [Urk. 6/66]; vgl. auch die Berichte von Dr. H.___ vom 15. April 2002 [Urk. 6/41], 6. Juli 2002 [Urk. 6/53], 21. Oktober 2002 [Urk. 6/79] und 27. Dezember 2003 [Urk. 6/119]).
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Spital J.___ (Ende 2004/anfangs 2005) bestanden bei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht ein posttraumatisches Syndrom bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma mit Nackenschmerzen, diffusem Schwindel, Tinnitus und leichteren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (neurologisches Gutachten von PD Dr. K.___ vom 30. Dezember 2004, Urk. 6/156 S. 5 f.). Laut dem Gutachten können die genannten Beschwerden für die ersten sechs Monate nach dem Unfall mit einer mechanischen Irritation der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der darin verlaufenden Nervenstrukturen erklärt werden, wobei die Wirbelsäule und/oder die darin verlaufenden Nervenstrukturen bei dem Unfall nicht anhaltend geschädigt wurden. Die anschliessende Chronifizierung ist für den Gutachter organisch nicht erklärbar, und die in diesem Stadium persistierenden Beschwerden stehen nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Unfall. Andererseits bezeichnete er es als unwahrscheinlich, dass unfallfremde Ursachen ohne das Unfallereignis zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, und verneinte die Frage, ob die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsioinstrauma gegenüber allfälligen ausgeprägten psychischen Beschwerden ganz in den Hintergrund träten. Der psychiatrische Gutachter, Dr. L.___, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine leichte Agoraphobie, ohne Panikstörung (ICD-10 F40.00) und psychische Faktoren, die bei einer bestehenden Schmerzsymptomatik eine wesentliche Rolle spielen (ICD-10 F54) (psychiatrisches Gutachten vom 15. April 2005, Urk. 6/160 S. 9 f.). Der Gutachter beschrieb die sich nach dem Unfall (neben der somatischen) einstellende psychische Symptomatik (Schreckhaftigkeit, Ängstlichkeit, Albträume, Vermeidungsverhalten) als einer posttraumatischen Belastungsstörung ähnlich, ohne indessen die Kriterien dieser Diagnose vollständig zu erfüllen. Rückblickend habe es sich am ehesten um eine Anpassungsstörung gehandelt. Die depressive Symptomatik habe sich erst ab Ende 2001 entwickelt und langsam zunehmend Ende 2003 für etwa zwei Monate die Kriterien einer schweren depressiven Episode erreicht. Inzwischen sei eine Besserung eingetreten, sodass aktuell noch die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Zur Kausalität führte der Gutachter im Wesentlichen aus, es gebe keine Hinweise auf prämorbide akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine neurotische Entwicklung, durch welche die Wirkung des Traumas noch verstärkt worden wäre, weshalb es ohne den Unfall sehr wahrscheinlich nicht zu einer psychischen Störung gekommen wäre (Urk. 6/160 S. 11).
In beiden Gutachten des Spitals J.___ wird betont, dass die weiter bestehenden psychischen und somatischen Symptome (Depression, Schwindel, Schmerzen, Tinnitus) wohl nicht ausschliesslich, aber jedenfalls im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen sind, was zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (vgl. Erw. 2.2). Zu prüfen bleibt somit, ob auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges gegeben ist, was von der Beschwerdegegnerin verneint (Urk. 2 S. 5), von der Beschwerdeführerin dagegen bejaht wird (Urk. 1 S. 7).
3.2 Die Parteien sind sich einig, dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, welche eine spezifische Adäquanzprüfung entbehrlich machen würden (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b; Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 3). In Bezug auf die Adäquanzprüfung vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, diese habe nach der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359) entwickelten Rechtsprechung zu erfolgen (Urk. 1 S. 4 oben), während die Beschwerdegegnerin den Fall nach den für psychische Unfallfolgen anwendbaren Regeln (BGE 115 V 133) beurteilt haben will (Urk. 2 S. 4).
3.2.1 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und 6b sowie 382 ff. Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 23. Mai 2006, U 5/06, Erw. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.2 Im vorliegenden Fall setzte die - zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehörende (BGE 117 V 360 Erw. 4b) - depressive Entwicklung ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall ein und war in der Form einer mittelgradigen depressiven Episode auch im Begutachtungszeitpunkt Anfang 2005 noch vorhanden. Nach wie vor bestanden aber auch die nicht mehr objektivierbaren somatischen Symptome (Schwindel, Schmerzen, Tinnitus), welche jedoch laut dem psychiatrischen Gutachten nur teilweise durch die Depression erklärt werden können. Offensichtlich bestehen bei Dr. L.___ gewisse Zweifel, ob nicht zusätzlich doch organische, durch den Unfall bedingte Ursachen in Frage kommen könnten (Urk. 6/160 S. 9 unten). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die physischen Beschwerden hätten im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt (19. Dezember 2005) gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt. Vielmehr ist über den ganzen Verlauf von einem somatisch-psychischen Beschwerdebild auszugehen, weshalb die Adäquanzprüfung nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359) geltenden Regeln vorzunehmen ist.
3.3 Beide Parteien gehen von einem mittelschweren (die Beschwerdegegnerin an der Grenze zu einem leichten) Unfall aus (Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 5), was nicht zu beanstanden ist. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin veranlassten technischen Unfallanalyse von N.___, dipl. Automobil-Ing. HTL, vom 31. Dezember 2002 (Urk. 6/96) prallte der auffahrende Wagen frontal mit 17 - 24 km/h nahezu achsparallel und mit grosser Überdeckung gegen das Heck des Wagens der Beschwerdeführerin, welches dadurch eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 8.5 und 11.5 km/h erfuhr, ohne indessen in eine nennenswerte Rotation versetzt zu werden. Prof. Dr. med. I.___ geht in seiner biomechanischen Beurteilung vom 13. Januar 2003 (Urk. 6/97) von einer für den Regelfall geltenden Harmlosigkeitsgrenze von 10 - 15 km/h aus, weist aber auf die biomechanischen Besonderheiten des konkreten Falles, nämlich das Alter der Beschwerdeführerin und die über Jahre bestandene, seit kurzem unter Betablockern verschwundene Migräne hin, weshalb eine Abweichung vom Normalfall vorliege (Urk. 6/97 S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Umständen sind laut Prof. I.___ die Beschwerden aus biomechanischer Sicht im Zeitraum von einem halben bis einem Jahr erklärbar. Was die erlittenen Verletzungen anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Kribbeln im rechten Arm, Tinnitus) nach einer gewissen Verzögerung von einer Stunde bis Tagen einsetzten und erst zwei Tage später Anlass zur ärztlichen Behandlung gaben (Urk. 6/2). Dies lässt auf ein eher leichtes Beschwerdebild schliessen. Aufgrund dieser Angaben ist das Ereignis vom 18. Juni 2001 als leichterer Fall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien (vgl Erw. 2.4) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles sei erfüllt, weil dieser für sie subjektiv mit Todesängsten, Kontrollverlust und einer enormen Bedrohung verbunden gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Das subjektive Empfinden bzw. Angstgefühl der versicherten Person fällt indessen bei der Beurteilung der Unfallschwere ausser Betracht, da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis massgebend ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 30. März 2005, U 426/04, Erw. 7.2.1, mit Hinweisen). Der Unfall hat sich auf Grund der Aktenlage objektiv betrachtet nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit, weshalb dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten kann.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet das Kriterium der "besonderen Art der Verletzung" als erfüllt, da sich zu den persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen weitere, teilweise sehr unangenehme Symptome hinzugesellten (Urk. 1 S. 5 unten). Dem kann nicht beigepflichtet werden, denn damit werden Umstände berücksichtigt, welche im Rahmen anderer Kriterien (Dauerbeschwerden, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in die Beurteilung einzubeziehen sind. Die von der Beschwerdeführerin erlittene Art von Verletzungen gehören zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas, was für sich allein keine "besondere Art" von Verletzungen zu begründen vermag. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände (etwa durch eine unübliche Körperhaltung verursachte Komplikationen), welche vorliegend fehlen (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3).
3.4.3 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in den bald fünf Jahren seit dem Unfall alle möglichen Behandlung habe über sich ergehen lassen müssen.
Festzustellen ist zunächst, dass die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Mass das Kriterium der Behandlungsdauer erfüllt ist, nicht allein nach dem zeitlichen Massstab vorzunehmen ist. Von Bedeutung sind auch die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. Oktober 2006, U 488/05, Erw. 3.2.2). Nach der medizinischen Aktenlage beschränkte sich die primäre Unfallbehandlung auf chiropraktische Massnahmen, Eiswickel und Elektrotherapie (Urk. 6/2). Nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ wurde die Beschwerdeführerin am 14. November 2001 entlassen mit der Auflage, ein tägliches Heimprogramm durchzuführen; ambulante Physiotherapie war indessen keine mehr indiziert (Urk. 6/24 S. 2). In der Folge beschränkten sich die weiteren Behandlungen auf periodische ärztliche Kontrollen bei Dr. H.___ und auf medikamentöse Schmerzbekämpfung bei Bedarf. Nachdem anfangs 2002 offenbar noch Physiotherapie durchgeführt wurde, über deren Dauer und Intensität nichts bekannt ist (vgl. Bericht vom 15. April 2002, Urk. 6/41), berichtete Dr. H.___ am 6. Juli 2002 (Urk. 6/53) und am 21. Oktober 2002 (Urk. 6/79), es fänden keine spezifischen Schmerztherapien mehr statt. Im September 2002 hatten drei Gespräche mit der Psychiaterin Dr. M.___ stattgefunden (Urk. 66), eine längere psychiatrische Behandlung wurde aber nicht durchgeführt (vgl. Urk. 6/95). Ab 2003 wurde die Beschwerdeführerin nicht mehr ärztlich therapiert. Auf eigenen Wunsch besuchte sie mit unterschiedlichem Erfolg alternativmedizinische Therapien (Craniosacraltherapie, Magnetopathie; vgl. die Berichte von Dr. H.___ vom 10. März 2003 [Urk. 6/110], 27. Dezember 2003 [Urk. 6/119] und 19. Mai 2004 [Urk. 6/131] sowie Urk. 6/127).
Bei dieser Sachlage kann von einer kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung nur bis Ende 2001, also lediglich für die Dauer eines halben Jahres, gesprochen werden. Damit ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer nicht erfüllt (vgl. etwa RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen).
3.4.4 Dagegen kann das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit bejaht werden. Vom 20. Juni 2001 bis am 3. Dezember 2001 wurde von allen Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/2 und Urk. 6/10). Nach dem Aufenthalt in der Klinik D.___ schlug diese den Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit mit einem Pensum von 30 % ab 3. Dezember 2001 vor (Urk. 6/24). Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Beschwerden aber jeweils bereits nach zwei Arbeitsstunden zu gross, so dass sie den Arbeitsversuch am 17. Dezember 2001 wieder aufgab (Urk. 6/30 S. 2). Aufgrund dieser Erfahrungen attestierte Kreisarzt Dr. C.___ im Februar 2002 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/26 S. 2). Auch ein ab September 2002 durchgeführter therapeutischer Arbeitseinsatz in der Kleiderabteilung der Migros (ohne Leistungsanforderungen, eine Stunde täglich) musste nach wenigen Tagen abgebrochen werden (Urk. 6/69-70). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis schliesslich am 17. Oktober 2003 per 31. Dezember 2003 auf (Urk. 6/122). Die Hausärztin Dr. H.___ vertrat durchwegs die Auffassung, der Beschwerdeführerin sei die Wiederaufnahme der Arbeit nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 6/41, 6/79, 6/131). Demgegenüber besteht laut den Gutachten des Spitals J.___ aus neurologisch somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/156 S. 5) und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % (Urk. 6/160 S. 10). Der psychiatrische Gutachter führte hierzu weiter aus, theoretisch wäre es denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit mittels einer stufenweisen Wiedereingliederung an einem sehr angepassten Arbeitsplatz wieder verbessern könnte. Aufgrund des langjährigen Verlaufs, ihrer Ängstlichkeit bezüglich eines erneuten Scheiterns und ihres relativ hohen Alters erscheine ein solches Vorgehen indessen wenig realistisch. Eine Wiedereingliederung müsste aber in jedem Fall über einen langen Zeitraum erfolgen. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass als Folge des Unfalles vom 18. Juni 2001 eine zunächst somatisch und in der Folge zunehmend psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % während dreieinhalb Jahren bestanden hat und seit ca. anfangs 2005 (Gutachten des Spitals J.___) eine rein psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht, womit das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt gelten kann.
3.4.5 Heute leidet die Beschwerdeführerin noch an gelegentlichen stärkeren Nackenschmerzen (drei bis vier Mal pro Monat), Schwindel (vor allem bei schnellen Kopfbewegungen) und Tinnitus. Ferner besteht die depressive Symptomatik mit Konzentrationsstörungen fort (vgl. Urk. 6/160 S. 9 und 6/156 S. 3 f.). Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist damit auch zu bejahen.
3.4.6 Die Akten enthalten hingegen keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder für einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Die entsprechenden Kriterien sind deshalb eindeutig nicht erfüllt, was auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. Urk. 1 S. 6.
3.5 Nach dem Gesagten sind von den sieben Adäquanzkriterien lediglich zwei erfüllt, wobei keines in besonders ausgeprägter Weise. Damit sind die für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).