UV.2006.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1960, war bei der Z.___ AG, V.___, als Gerüstmonteur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (Urk. 10/1), als er am 3. April 2002 von einem Podest rückwärts auf den Rücken fiel und ein Stauchungstrauma der Lendewirbelgegend und eine Beckenkontusion erlitt (Urk. 10/4 Ziff. 5; Urk. 10/1). Seither ging er keiner Arbeit mehr nach.
         Die SUVA holte medizinische Berichte ein (Urk. 10/4; Urk. 10/10; Urk. 10/12; Urk. 10/15; Urk. 10/17; Urk. 10/23; Urk. 10/30-31; Urk. 10/41; Urk. 10/54; Urk. 10/40; Urk. 10/43; Urk. 10/73/74; Urk. 10/68), veranlasste kreisärztliche Untersuchungen (Urk. 10/7; Urk. 10/64-65; Urk. 10/47; Urk. 10/75-76) und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/98). Weiter holte sie diverse Auskünfte bei der Arbeitgeberin ein (Urk. 10/57-58; Urk. 10/106-107).
         Am 15. Mai 2005 informierte die SUVA den Beschwerdeführer über die geplante Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2005 (Urk. 10/119). Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 80'477.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/124).
         Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2005 Einsprache (Urk. 10/127). Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 9. November 2005 ab (Urk. 10/132 = Urk. 2).
1.2     Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2004 (Urk. 10/115) und vom 27. September 2005 (Urk. 10/130) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine ganze Invaliden-Rente (inklusive Kinderrenten) zu.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Januar 2006 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 9.11.2005 insofern aufzuheben und abzuändern, dass dem Beschwerdeführer nebst einer Integritätsentschädigung von 10 % eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen wird, wobei sich die Rente gemäss den nachfolgenden Erwägungen auf Grund eines versicherten Jahresverdienstes von mindestens Fr. 81'677.-- berechnet;
 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
 unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.3     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
1.4     Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Laut Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 
         Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) besagt, dass zu dem für die Berechnung des massgebenden Lohns Beiträge gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen und damit Spesenersatz darstellten. Art. 9 Abs. 1 AHVV bestimmt sodann, dass bei Arbeitnehmern, welche bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, die Unkosten in Abzug gebracht werden können, sofern nachgewiesen wird, dass sie mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes betragen. Nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet; diese können in jedem Fall abgezogen werden (Art. 9 Abs. 3 AHVV; vgl. AHI-Praxis 5/1996 S. 248 Erw. 3a).
        
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Unstreitig sind die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für seine angestammte Tätigkeiten als Gerüstmonteur und das Fehlen einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit, der Anspruch auf eine ganze Rente, der Rentenbeginn und die prozentuale Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 10/57) und ging von einem versicherten Verdienst von Fr. 80'477.-- aus (Urk. 10/123; Urk. 10/121). Dabei bezog sie neben dem Grundlohn die Überzeitentschädigungen, die Kinderzulagen, eine einmalige Prämienzulage und den anteiligen 13. Monatslohn mit ein.
2.3     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, bei der Berechnung des versicherten Verdiensts seien zudem noch Fr. 100.-- pro Monat, also Fr. 1'200.-- (Fr. 100.-- x 12) hinzuzuzählen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin habe zwar neben dem Monatsgrundlohn bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die Kinderzulagen, den Anteil des 13. Monatslohns, eine Prämienzulage (im Juni 2001) und Überzeitentschädigungen berücksichtigt, nicht aber die monatlichen „Fixspesen“ von Fr. 100.--. Diese seien in den dem Unfall vorangehenden 365 Tagen ununterbrochen ausgerichtet worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Zu Beginn der Anstellung habe er diese Fixspesen noch nicht erhalten, sondern erst nach einiger Zeit, als Anerkennung für seine gute Arbeit und für die Tatsache, dass er als Chauffeur nie einen Schaden angerichtet habe. Diese Fixspesen stellten daher mit Sicherheit einen - wenn auch versteckten - Lohnanteil dar, auf welchen an sich Prämien zu erheben und der bei der Berechnung der Renten zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Dies lasse sich ausserdem damit erklären, dass längst nicht alle Mitarbeiter der Roth Gerüste AG, welche an denselben Einsatzorten die gleiche Arbeit ausführten, diese Fixspesen erhielten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und S. 5 Ziff. 7). Demzufolge ständen diese Fixspesen nicht im Zusammenhang mit tatsächlich angefallenen Auslagen, sondern stellten einen versteckten Lohnanteil dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Zusammenfassend sei somit mindestens von einem versicherten Verdienst von Fr. 81'677.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).

3.       Zu prüfen ist einzig die Berechnung des versicherten Verdienstes. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin bei dessen Berechnung den Monatsgrundlohn, die Kinderzulagen, den Anteil des 13. Monatslohns, eine Prämienzulage im Juni 2001 und Überzeitentschädigungen berücksichtigt (vgl. Urk. 10/57 S. 1).
         Vor Einreichung ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 (Urk. 9) nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit der Personalabteilung der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/135-136). In Beantwortung diverser Fragen wurde dabei ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom März 1999 bis im April 2002 die „Fixspesen“ von Fr. 100.-- pro Monat als fixe Spesen für diverse kleine Aufwendungen im Arbeitsalltag wie Parkplatzgebühren, Telefon- und Natelkosten etc. ausgerichtet worden seien. Vereinzelt seien solche fixen Spesen auch anderen Mitarbeitern aus demselben Grund ausbezahlt worden (Urk. 10/136 und Urk. 9 S. 3 Ziff. 5). Diese Auskünfte der Arbeitgeberin erscheinen glaubwürdig und nachvollziehbar.
         Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach ihm die Fr. 100.-- monatlich als verdeckter Lohnbestandteil ausgerichtet worden seien, als Anerkennung für seine gute Arbeit und für die Tatsache, dass er als Chauffeur nie einen Schaden angerichtet habe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Dagegen spricht zum einen, dass gemäss Lohnkonto jeweils per 1. April eine Lohnerhöhung erfolgte; diese betrug per April 2001 Fr. 160.--, per April 2002 Fr. 70.-- (vgl. Urk. 10/57). Zum anderen sprechen die ausdrückliche Ausweisung und Verbuchung der Fr. 100.-- als Fixspesen im Lohnkonto (vgl. Urk. 10/57) wie auch die eindeutigen Aussagen der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 10/136; vgl. Urk. 9 S. 3 Ziff. 5) dagegen. Die explizit ausgewiesenen, ausgerichteten Fixspesen in der Höhe von monatlich Fr. 100.-- sind somit als reiner Unkostenersatz zu qualifizieren.
         Da aufgrund der gesetzlichen Regelung Unkostenersatz nicht als Lohnbestandteil gilt (vgl. vorstehend Erw. 1.4), können die ausgerichteten Fixspesen für Parkplatzgebühren, Telefon- und Natelkosten in der Höhe von Fr. 100.-- pro Monat - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zum versicherten Verdienst hinzugerechnet werden.
         Vorliegend beträgt somit der versicherte Verdienst - wie von der Beschwer-degegnerin veranschlagt - Fr. 80'477.--.
         Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).