Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00017
UV.2006.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
D.___
Güterstrasse 2, 8952 Schlieren
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1957, arbeitete seit 1981 beim Güterdienst der A.___, beziehungsweise seit September 1990 als Schienenfahrzeugführer bei der A.___ , Z.___ (Urk. 7/22), und war somit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Am 3. Februar 2003 erlitt er eine HWS-Distorsion, eine Gehirnerschütterung und eine Kniekontusion links (Urk. 7/4), als er als Lokführer eines Schienentraktors auf einen anderen Wagen aufprallte, weil die Fahrstrasse fälschlicherweise auf ein bereits mit Wagen belegtes Gleis gestellt wurde (Urk. 7/1 Ziff. 6). Zur Commotioüberwachung wurde er für eine Nacht hospitalisiert (Urk. 7/4; Urk. 7/8). Ab 24. März 2003 bestand wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche er mit leichter Arbeit als Hysterfahrer und in der Reinigung realisierte. Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, erklärte in ihrem Bericht vom 14. Mai 2003, die Rehabilitation gestalte sich äusserst schwierig (Urk. 7/12 S. 1), da durch das erlittene Trauma eine ausgeprägte psychische Verunsicherung im Vordergrund stehe; sie empfahl deshalb eine stationäre Rehabilitation in der Klinik V.___ (Urk. 7/12 S. 2). Der Versicherte hielt sich vom 25. Juni bis zum 22. Juli 2003 in der Klinik V.___ auf (Urk. 7/26; Urk. 7/22, Urk. 7/24-25). Gemäss Austrittsbericht wurde dem Beschwerdeführer weiterhin eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert, deren Erhöhung bis Ende September 2003 auf 100 % auf dem Schienentraktor vorgesehen war, jedoch aus psychologischen Gründen nicht umgesetzt werden konnte (vgl. Urk. 7/37). Es folgten weitere Abklärungen (Urk. 7/39; Urk. 7/37-38; Urk. 7/40; Urk. 7/48-49). Dr. B.___ attestierte dem Versicherten ab 26. Januar 2004 in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/38; Urk. 7/40).
1.2     Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 sprach die SUVA dem Versicherten Taggeldleistungen in der Höhe von 20 % für die Lohndifferenz zwischen der angepassten Tätigkeit und der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorführer zu (Urk. 7/43).
1.3     Der Versicherte erlitt am 24. Februar 2004 einen weiteren Unfall, als er bei Glatteis auf seinen (helmgeschützten) Hinterkopf fiel (Urk. 8/1). Er wurde erneut für eine Nacht zu einer Commotioüberwachung hospitalisiert, da er über starke Kopfschmerzen und über eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit klagte (Urk. 8/3). Zu therapeutischen Zwecken kehrte er ab 1. Juni 2004 stundenweise - jedoch nicht als Schienentraktorführer - an seine Arbeitsstelle zurück (vgl. Urk. 7/62 Ziff. 4). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. April 2005 aufgelöst (Urk. 7/77).
         Die SUVA holte weitere Berichte ein (Urk. 7/48, Urk. 7/62-63; Urk. 7/72; Urk. 7/83; Urk. 7/89; Urk. 8/3) und veranlasste kreisärztliche Untersuchungen (Urk. 7/54; Urk. 7/76).
         Der Versicherte meldete sich im Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/77; vgl. Urk. 7/65).
1.4     Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 stellte die SUVA für die Folgen des Unfalles vom 3. Februar 2003 ihre Versicherungsleistungen per 31. Mai 2005 ein (Urk. 7/94). Da der Unfall aus medizinischer Sicht keine behandlungsbedürftigen Folgen hinterlasse, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigten und da keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität resultiere, seien die Voraussetzungen für weitere Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) nicht erfüllt (Urk. 7/94).
         Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2005 (Urk. 7/95) Einsprache, welche er am 12. September 2005 ergänzte (Urk. 7/101). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2005 wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juni 2005 ab (Urk. 7/104 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente und einer angemessenen Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
         Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel- Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
1.5     In Konkretisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seinem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2002 erkannt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nur in zwei Fällen anzuwenden sei, nämlich einmal in jenem, in welchem die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweise (Erw. 3a), und zum andern in jenem, in welchem die psychische Problematik im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zur Beurteilung die physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lasse (Erw. 3b).
1.6     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall-bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob das typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsion im Vergleich zur psychischen Problematik bis zum Abschluss der Heilbehandlung in den Hintergrund getreten ist oder ob die fortbestehende Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht und damit Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung begründet.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2005 fest, dass aufgrund der Arztberichte keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar seien, sondern dass eine Depression vorliege, welche sich mit sporadisch somatischen Symptomen zeige. Organische Läsionen im Rahmen einer strukturellen Läsion der Halswirbelsäule beziehungsweise eine hirnorganische Schädigung seien auch nicht ausgewiesen. Vielmehr habe sich bereits im Mai 2003 gezeigt, dass die psychische Fehlverarbeitung im Vordergrund gestanden habe. Durch den Sturz vom 24. Februar 2004, welcher ebenfalls keine organischen Unfallfolgen hinterlassen habe, habe sich eine weitere Chronifizierung der psychischen Problematik ergeben. Trotz der Kündigung, welche zu einer erneuten Affektlabilität und Instabilität geführt habe, sei der behandelnde Psychiater zur Ansicht gelangt, dass die depressive Störung, welche sich mit sporadisch somatischen Symptomen zeige, weiterhin behandelbar und eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sei (Urk. 2 S. 8 Ziff. 3). Zusammenfassend sei das Beschwerdebild bereits im Sommer 2003 durch die psychische Fehlverarbeitung gestört gewesen und die organisch imponierenden Symptome wie Nacken- und Kopfschmerzen hätten sich als sporadisch somatische Symptome gezeigt. Abschliessend verneinte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Fehlverarbeitung mit dem Unfallereignis vom 3. Februar 2003 und damit zusammenhängend einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer rügte die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach psychische Beschwerden diagnostiziert worden seien, welche aus sich heraus über das bei HWS-Distorsionen typische Beschwerdebild hinausgingen. Es könne nicht von einem psychopathologischen Zustand ausgegangen werden, welcher das typische, aus psychischen und somatischen Elementen bestehende Beschwerdebild ganz in den Hintergrund drängte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Deswegen sei für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf bei psychischen Fehlentwicklungen anwendbare Rechtsprechung abzustellen (BGE 115 V 133), sondern es sei bei der Adäquanzbeurteilung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten (BGE 117 V 367; Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden als gegeben bezeichnet werden, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, für die bestehende Erwerbsunfähigkeit Rentenleistungen und für den erlittenen Integritätsschaden eine Entschädigung zu erbringen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).

3.      
3.1     Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik, Spital X.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. Februar 2003 eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion sowie eine Kniekontusion links. Die Röntgenbilder von Schädel, Halswirbelsäule und Knie zeigten keine ossären Läsionen. Der Beschwerdeführer sei (fremdanamnestisch) nach dem Unfall vom 3. Februar 2003 zwei Minuten bewusstlos gewesen, habe an Kopfschmerzen, etwas Schwindel und an Schmerzen der Halswirbelsäule bei Bewegung gelitten. Nach einer Commotioüberwachung sei er am folgenden Tag entlassen worden (Urk. 7/8; vgl. Urk. 7/4 S. 2).
3.2     Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2003 aus, der Beschwerdeführer leide seit seinem Unfall an Kopfschmerzen, welche sich nachmittags verstärkten. Er habe zwei Mal kurzzeitig Doppelbilder gesehen, wobei er nicht beschreiben konnte, ob diese neben- oder übereinander stehend waren (Urk. 7/10 S. 1). Es bestehe ein zervikales Schmerzsyndrom und Kopfweh, welches als zerviko-zephal und posttraumatisch zu interpretieren sei. Zudem beklage sich der Beschwerdeführer über rasche Ermüdbarkeit. Der Stellenwert des offenbar nur kurzdauernden Doppelsehens bleibe offen. Klinisch habe keine Augenmotilitätsstörung nachgewiesen werden können und der Beschwerdeführer habe in keiner Augenstellung Doppelbilder angegeben. Es sei einzig eine leichte Visusverminderung links ausmachbar gewesen, welche vorbestehend sein dürfte sowie ein Zervikalsyndrom. Der Neurostatus sei im Übrigen regelrecht gewesen (Urk. 7/10 S. 2 Mitte).
3.3     Die Hausärztin Dr. B.___ nannte in ihrem ärztlichen Zwischenbericht vom 25. März 2003 als Diagnosen ein atypisches kranio-zervikales Beschleunigungstrauma, eine Commotio cerebri und ein Zervikal-Syndrom (Urk. 7/9 Ziff. 1). Sie erachtete die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab 24. März 2003 als zumutbar (Urk. 7/9 Ziff. 4a).
3.4     In ihrem Bericht vom 14. Mai 2003 stellte Dr. B.___ fest, dass sich die Rehabilitation äusserst schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer beklage sich über Müdigkeit und Kopfschmerzen, die zeitlich unterschiedlich aufträten. Seit dem 24. März 2003 arbeite er in einer leichten Halbtagstätigkeit in der Kantine seines Arbeitgebers (Urk. 7/12 S. 1). Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte psychische Verunsicherung durch das erlittene Trauma. Der Beschwerdeführer gebe immer wieder an, er wage wegen der wieder auftretenden Beschwerden nicht an seine ursprüngliche Arbeit zurück zu gehen. Dr. B.___ empfahl eine stationäre Behandlung zur Vermeidung einer Chronifizierung (Urk. 7/12 S. 2).
3.5     Vom 25. Juni bis zum 22. Juli 2003 war der Beschwerdeführer in der Klinik V.___ hospitalisiert (Urk. 7/26 S. 1). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, und Dr. med. E.___, Oberassistenzärztin, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 11. August 2003 als aktuelle Probleme (Urk. 7/26 S. 1):

- Zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Seitenprädilektion
- Leichte Gleichgewichtstörungen nach am ehesten Contusio labyrinthi beim Unfall vom 3. Februar 2003
- Depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)
- Restbeschwerden im rechten Unterbauch beim sich Vorneigen nach operativem Eingriff 1997
- (unfallfremd) linksbetonte Innenrotations-Einschränkung in beiden Hüftgelenken,
  Differenzialdiagnostisch: Hüftdysplasie, beginnende Coxarthrose
         Sechs Monate nach dem Unfall mit unter anderem HWS-Distorsion und retrospektiv mit knapp überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung sowie am ehesten Contusio labyrinthi mit leichten Gleichgewichtsstörungen stehe aktuell ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regredientes zerviko-zephales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultermuskulatur im Vordergrund. Weil nunmehr kognitive Störungen explizit verneint worden seien und Hinweise für neuropsychologische Störungen fehlten, seien keine weitergehenden entsprechenden Untersuchungen angeordnet worden (Urk. 7/26 S. 2).
         Da eine gewisse psychogene Komponente bei gewissen neurologischen Tests nicht ganz ausschliessbar gewesen sei, sei eine psychosomatische Beurteilung veranlasst worden. Diese habe eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung ergeben (Urk. 7/26 S. 2; vgl. Urk. 7/25).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, wiederholte Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten seien zur Zeit noch beschwerlich und limitiert. Gleichgewichtsstörungen leichten Grades würden sich im Gegensatz zu den psychischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der depressiven Reaktion im Rahmen der Anpassungsstörung nicht berufseinschränkend auswirken (Urk. 7/26 S. 2).
         Die vor Klinikeintritt bestandene Arbeitsfähigkeit von 50 % werde ab 28. Juli 2003 erneut bestätigt. Ab Ende September 2003 bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/26 S. 1).
         Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___, Psychiater, Klinik V.___, beschrieben in ihrem psychosomatischen Konsilium, dass von einer depressiven Reaktion mit etwas bedrückter Grundstimmung, vor allem aber einer subjektiv stark beeinträchtigenden Anhedonie, einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles und somatisierten depressiven Anteilen wie Energielosigkeit und Müdigkeit ausgegangen werde. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen tagsüber gleichbleibend vorhandenen Kopfschmerzen muteten als somatisiertes Äquivalent einer depressiven Problematik an. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Probleme insgesamt eher dissimulierend wirke, müsse neben einer Anpassungsstörung differenzialdiagnostisch auch eine leichte „major depression“ mit in Betracht gezogen werden (Urk. 7/25 S. 3 Mitte).
3.6 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2003 und hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen zervikal und okzipital. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei mässiggradig eingeschränkt und die Gleichgewichtsstörungen seien in den Hintergrund getreten. Das Schmerzerleben habe beim Beschwerdeführer einen wesentlichen Stellenwert gewonnen, er fühle sich massiv eingeschränkt und ausserstande, auch bei seiner jetzigen leichteren Arbeit die Arbeitszeit auszudehnen. Trotz mehrerer Versuche habe der Beschwerdeführer abgeblockt und dazu nicht Hand geboten. Der Beschwerdeführer halte es für unwahrscheinlich, je wieder einen Schienentraktor führen zu können, obwohl auf objektiver Ebene überhaupt nichts dagegen spreche, auch nicht gegen die sofortige vollzeitige Ausführung dieser Tätigkeit (Urk. 7/37 S. 2).
         Abschliessend bemerkte Dr. H.___, dass die Chronifizierung in ausgeprägtem Masse drohe und er nicht sicher sei, ob sie sich überhaupt noch abwenden lasse (Urk. 7/37 S. 3).
3.7     Im Spital Q.___ wurde am 14. Januar 2004 ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt, welches ein unauffälliges Bild mit minimal degenerativen Bandscheibenveränderungen auf Höhe C5/C6 ergab (Urk. 7/39).
         In ihrem Bericht vom 26. Januar 2004 führte Dr. B.___ aus, dass der Versuch gescheitert sei, die Arbeit von 50 % auf den Morgen und den Nachmittag aufzuteilen, damit der Beschwerdeführer eine Ruhepause einschalten könnte. Während eines Kurses für die Umplatzierung durch die Arbeitgeberin sei der Beschwerdeführer nach knapp drei Stunden ruhigem Sitzen aufgestanden und habe sich in die Notfallstation des Limmattalspitals begeben, da ihn Kopfschmerzen geplagt hätten und er nicht mehr gut gesehen habe. Dort habe man keine pathologischen Befunde erhoben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. B.___ den Beschwerdeführer ab 26. Februar (richtig: Januar) 2004 als voll arbeitsfähig und weitere Abklärungen als nicht indiziert (Urk. 7/40).
         Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Augenheilkunde, führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2004 aus, in der orthoptischen Untersuchung habe sich neben einem altersentsprechenden Status der dringende Verdacht auf eine Fusionsstörung mit Doppelbildern in der Nähe ergeben. Ursächlich lasse sich dieses Problem nicht behandeln, eine optimale Brillenanpassung sei jedoch angebracht. Die gestörte Fusion könne Kopfschmerzen verursachen, sie könne aber nicht für das ganze Beschwerdebild verantwortlich gemacht werden. Entsprechend bestehe aus ophthalmologischer Sicht kein Grund für eine Arbeitseinschränkung (Urk. 7/49).
         Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, Hals- und Gesichtschirurgie, wies in seinem Bericht vom 2. März 2004 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer über chronische und rezidivierenden Schmerzen im Nasenwurzelbereich beklage. Eine Sinusitis oder eine erlittene Fraktur im Nasen- Nasennebenhöhlenbereich könne als Ursache ausgeschlossen werden (Urk. 7/48).
3.8     Dr. H.___ nahm am 14. April 2004 eine weitere Untersuchung vor, nachdem der Beschwerdeführer am 24. Februar 2004 rückwärts gestürzt und den Hinterkopf angeschlagen hatte, wieder aufgestanden war und danach sein Bewusstsein verloren habe und erst im Spital aufgewacht sei (Urk. 7/54 S. 1). Eine anschliessende Commotioüberwachung im Universitätsspital Zürich sei unauffällig ausgefallen (Urk. 7/54 S. 2 unten).
         Dr. H.___ stellte fest, dass nach dem Aufenthalt in der Klinik V.___ keine Entwicklung zum Guten hin habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer perserviere in seinem Schmerzerleben und habe weitere Abklärungen beantragt, welche jedoch allesamt keine unfallbedingten, arbeitsfähigkeitseinschränkenden Befunde ergaben. Deswegen habe per 26. Januar 2004 ein vollzeitiges Pensum durchgesetzt werden können, was wiederum auf einen recht guten Weg hingedeutet habe, als der Beschwerdeführer am 24. Februar 2004 rückwärts ausgerutscht sei und erneut den Kopf angeschlagen habe. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass keine irreversible somatische Schädigung eingetreten sei (Urk. 7/54 S. 2). Anders sehe dies auf psychologischer Ebene aus. Der Beschwerdeführer fühle sich offensichtlich vom Schicksal geradezu verfolgt. Dr. H.___ empfahl deswegen eine psychiatrische Abklärung, eine Roborierung sowie eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (Urk. 7/54 S. 3).
3.9     Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 11. Juni 2004 als Diagnose, eine depressive Entwicklung mit somatischen Symptomen und psychotischen Anteilen (ICD-10: F32.11 und F32.3), eine latente Suizidalität, ängstlich-zwanghafte Symptome, Kopfschmerzen, Hoffnungslosigkeit ohne Zukunftsperspektive (Urk. 7/62 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beklagte sich über plötzlich auftretenden Schwindel, Schmerzen im Hinterkopf, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Frischzeitgedächtnisschwäche, Freudlosigkeit und Affektlabilität. Die Prognose sei ungewiss. Eine depressive Symptomatik sei zwar grundsätzlich prognostisch nicht ungünstig, weil die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit auszuüben; er werde jedoch ab 1. Juni 2004 täglich für mindestens zwei Stunden an seine Arbeitsstelle zurückkehren, aber nicht als Schienentraktorführer (Urk. 7/62 Ziff. 4). Da der Bericht von Dr. Atyia verspätet erfolgte, konnte er ebenfalls über eine Rückmeldung des Beschwerdeführers berichten, welche gut gewesen sei, es werde das Arbeitspensum erhöht (Urk. 7/62 S. 2).
         In seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 nannte Dr. K.___ als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung leicht bis mittelgradig mit sporadischen somatischen Symptomen (Urk. 7/72 Ziff. 1). Die Prognose sei verbesserungsfähig (Urk. 7/72 Ziff. 2). Es werde angestrebt, dass der Beschwerdeführer bis Ende Jahr auf eine vierstündige Arbeit umgestellt sei und allmählich ein Pensum von 50 bis 70 % erreiche. Der Beschwerdeführer brauche Geduld und eine positive Bestätigung seitens des Arbeitgebers, denn bis anhin sei er motiviert (Urk. 7/72 Ziff. 4).
3.10 Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2004 gestützt auf die Akten und seine Exploration vom 18. November 2004 aus, dass der Beschwerdeführer an den Hauptsymptomen einer depressiven Verstimmung leide, deren Schweregrad nicht zu beurteilen sei (Urk. 7/76 S. 5 Mitte). Es könne davon ausgegangen werden, dass die durch Dr. K.___ im Oktober 2004 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit sporadisch somatischen Symptomen zutreffe. Aufgrund der vorliegenden Befunde könne auch von psychiatrischer Seite das Ausmass der vorgefundenen psychopathologischen Symptome und beklagten Beschwerden nicht befriedigend erklärt werden. Deshalb finde in der Einschätzung der Kausalität eine gewisse Begrenzung in der Aussagekraft der Beurteilung Einfluss. Wohl gebe es Hinweise darauf, dass die Bedeutung des Unfallereignisses für den Beschwerdeführer nur aufgrund einer Prädisposition der psychischen Persönlichkeitsstruktur verstanden und erklärt werden könne, doch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis den Anforderungen des Lebens gut habe begegnen können. Sowohl (richtig wohl: Weder) in der eigenen Anamnese noch in der Anamnese der Familienmitglieder würden sich Umstände eruieren lassen, dass vor dem Unfallereignis eine manifeste psychische Erkrankung oder Belastungsfaktoren vorlagen, die auch ohne das besagte Ereignis zum aktuellen Beschwerdebild geführt hätten. Aus diesem Grund könne das Unfallereignis bezüglich Kausalität als wesentliche Teilursache nicht verneint werden (Urk. 7/76 S. 5 unten).
         Hinsichtlich der Einschätzung des Verlaufes schliesse er sich der kreisärztlichen Untersuchung in dem Sinne an, dass derzeit weitgehend eine Chronifizierung des Beschwerdebildes und eine Erstarrung des Zustandes stattgefunden habe, welche wohl im wesentlichen Masse von der Überzeugung des Beschwerdeführers bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes geprägt werde und nicht alleine von den vorliegenden Erkrankungssymptomen (Urk. 7/76 S. 6 oben).
3.11   Dr. K.___ wies in seinem Bericht vom 31. Januar 2005 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung per 30. April 2005 mitgeteilt worden sei, was bei ihm eine Affektlabilität und eine Affektinstabilität ausgelöst habe (Urk. 7/83 Ziff. 2). Die Prognose sei nach wie vor verbesserungsfähig (Urk. 7/83 Ziff. 1) und der Beschwerdeführer zeige sich motiviert, das Ziel einer weiteren Pensumssteigerung zu erreichen (Urk. 7/83 Ziff. 2).
         Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2005 aus, dass sich der Beschwerdeführer noch über mässiggradige vorwiegend myofasziale Beschwerden zervikal beklage, aber keine erheblichen Unfallresiduen mehr vorlägen, was bereits beim Klinikaustritt der Fall gewesen sei (Urk. 7/89 Ziff. 1).
         Der Unfall vom 25. Februar 2004 habe möglicherweise die vorbestehenden Beschwerden etwas verstärkt, aber nicht richtunggebend. Den Zeitraum für die vorübergehende Verschlimmerung könne man mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. April 2004 terminieren (Urk. 7/7/89 Ziff. 2).
         Weitere medizinische Massnahmen seien nicht mehr notwendig, wobei auch von einer physiotherapeutischen Behandlung keine Änderung der Restbeschwerden mehr zu erwarten sei (Urk. 7/89 Ziff. 3).
         Da weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden vorliegen, bestehe auch kein Anspruch auf eine diesbezügliche Entschädigung (Urk. 7/89 Ziff. 4).

4.
4.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2003 einen Unfall als Schienentraktorführer erlitt und gemäss seinen Angaben mit der linken Stirn heftig im Führerstand aufschlug. In der Folge war er während zwei Minuten bewusstlos (vgl. Urk. 7/10 S. 1; vgl. Urk. 7/26 S. 2 Mitte; Urk. 7/24 S. 1).
         Das Unfallgeschehen entspricht nicht demjenigen eines typischen Schleudertraumas (Peitschenhieb-Verletzung) der Halswirbelsäule, weshalb die Ärzte teilweise ein atypisches Beschleunigungstrauma diagnostizierten (vgl. Urk. 8/9-10). Fraglich ist, ob eine schleudertraumaähnliche Verletzung (Kopfanprall mit Abknickung der Halswirbelsäule) vorliegt, welche praxisgemäss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Voraussetzung hiefür ist, dass im Anschluss an den Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule gehören (Erw. 2a des in RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 teilweise publizierten Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 1. Mai 1997, U 43/96).
         Im erstbehandelnden Spital X.___ wurden eine Hirnerschütterung, eine HWS-Distorsion und eine Kniekontusion links diagnostiziert (Urk. 7/2 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer beklagte Schmerzen und Schwindel beim Heben des Kopfes. Die Ärzte der Klinik V.___ nahmen retrospektiv mit knapp überwiegender Wahrscheinlichkeit eine durchgemachte leichte traumatische Hirnverletzung mit einem stumpfen Schädelhirntrauma und mit kurzer anterograder Amnesie an, was zu leichten Gleichgewichtsstörungen führte (vgl. Urk. 7/26 S. 2; Urk. 7/24 S. 2). Hinweise auf kognitive und neurologische Störungen wurden bereits während des Aufenthalts verneint (vgl. Urk. 7/24 S. 2), weshalb diesbezüglich an sich von einen normalen Verlauf nach erlittener Gehirnerschütterung gesprochen werden kann, da eine mit Commotio cerebri einhergehende Schädigung des Gehirns grundsätzlich reversibel ist (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 310).
         In der Folge beklagte der Beschwerdeführer neben den Kopf- und Nackenschmerzen und dem bereits erwähnten Schwindel auch Visusstörungen (Urk. 7/10 und Urk. 7/49), Ermüdbarkeit (Urk. 7/40), Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sowie Affektlabilität (Urk. 7/62 Ziff. 3) sowie eine depressive Reaktion (Urk. 7/26 S. 2; Urk. 7/76 S. 5 Mitte).
         Angesichts der Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule und des typischen Beschwerdebildes (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 3. Februar 2003 eine schleudertraumaähnliche Verletzung der Halswirbelsäule erlitt.
4.2     Zu prüfen ist im Folgenden einerseits, ob zwischen dem Unfall vom 3. Februar 2003 und der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Der zweite Unfall vom 24. Februar 2004 führte zu keinen somatischen Schädigungen und eine mögliche vorübergehende Verschlimmerung war bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. April 2004 terminiert. Er steht somit in keinem relevanten Zusammenhang mit dem geklagten Beschwerdebild. Andererseits ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage zu prüfen, ob eine psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 3. Februar 2003 eindeutige Dominanz aufwies, oder ob eine solche im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess.
4.3     In Würdigung der medizinischen Aktenlage zur somatischen Komponente des Gesundheitsschadens gilt es zu beachten, dass trotz ausgedehnten Abklärungen (unter anderem in der Klinik V.___ sowie durch weitere Fachärzte) keine Anhaltspunkte für berufseinschränkende organische Funktionsausfälle, insbesondere nicht bezüglich des Schwindels und des Visus, gefunden werden konnten. Zudem ergaben Röntgenbilder des Schädels und der Halswirbelsäule keine Hinweise für ossäre Läsionen (Urk. 10/8) und auch ein MRI der Halswirbelsäule mit Ausnahme von minimal degenerativen Bandscheibenveränderungen auf Höhe C5/C6 unauffällige Befunde (Urk. 7/39). Die neurologischen Abklärungen durch Dr. C.___ und Dr. M.___ (Klinik V.___; vgl. Urk. 7/24) ergaben ebenfalls keine auffälligen organischen Befunde. Unbestritten folgenlos verheilten die Schwellungen an Stirn, Ellbogen und Knie (Urk. 7/26 S. 4).
         Unter diesem Umständen erweist sich der Sachverhalt als umfassend abgeklärt und es besteht kein Anlass für weitergehende medizinische Abklärungen. Es muss mit der Feststellung, dass dem Beschwerdebild kein organisches Korrelat zugrunde liegt, sein Bewenden haben.
4.4     An einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 2003 und den danach aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln.
         Hinsichtlich der psychische Problematik ist zunächst zu prüfen, ob sie bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies oder ob im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.5 Anlässlich der Erstbehandlung durch die Ärzte des Spitals X.___ vom 10. Februar 2003 wurde von einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers noch nichts erwähnt; der Beschwerdeführer sei nach 24-stündiger, unauffälliger Commotio-Überwachung mit leichten Kopfschmerzen und Schwindel beim Heben des Kopfes sowie mit einigen Schwellungen am 9. Februar 2003 nach Hause entlassen worden (Urk. 7/8). Die darauffolgenden Berichte enthalten jedoch mehrheitlich Hinweise auf eine klare psychische Dominanz. So erwähnte bereits Dr. B.___ mit Bericht vom 25. März 2003 eine Unsicherheit (Urk. 7/9), die sie in ihrem Bericht vom 14. Mai 2003 als ausgeprägte psychische Verunsicherung beschrieb, welche im Vordergrund stehe und eine Chronifizierung befürchten lasse (Urk. 7/12). Im Rahmen der darauffolgenden Hospitalisierung im Juni und Juli 2003 in der Klinik V.___ wies Dr. D.___ darauf hin, dass aus psychischer Sicht eine depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 7/26 S. 2). Differenzialdiagnostisch wurde eine leichte depressive Störung (im Sinne einer „major depression“) in Betracht gezogen (vgl. Urk. 7/25 S. 1). Im Dezember 2003 wies Dr. H.___ darauf hin, dass das Schmerzerleben einen wesentlichen Stellenwert gewonnen habe und dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Pensumserhöhung abblocke, obwohl er objektiv betrachtet uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Im April 2004 hielt er sodann fest, dass keine irreversiblen somatischen Schädigungen vorlägen, was für die psychiatrische Seite nicht zutreffe. Deshalb erachtete er eine psychiatrische Abklärung für unumgänglich. In der Folge wurde das Beschwerdebild des Beschwerdeführers durch die psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende depressive Störung mit sporadischen somatischen Symptomen; vgl. vorstehend Erw. 3.12-3.14) dominiert. Dies wird ebenfalls durch den weiteren Verlauf belegt, denn nach der Aufnahme der psychiatrischen Therapie beurteilten die Fachärzte die Prognose - sogar nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin - als verbesserungsfähig.
         Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 3. Februar 2003 und den überwiegend psychischen Beschwerden ist im Folgenden daher nicht nach der für Schleudertraumen der Halswirbelsäule geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b), sondern nach derjenigen für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorzugehen.

5.
5.1     In einem in RKUV 1995 Nr. U 122 S. 114 auszugsweise veröffentlichten Entscheid hat das EVG ein Unfallereignis, bei dem das von der versicherten Person gelenkte Fahrzeug bei einer Kollision mit einem anderen Personenwagen durch einen Aufprall hinten links nach links abgedreht wurde und anschliessend an einen Pfosten prallte und um 180° abgedreht wurde und schliesslich nach rund sieben Metern zum Stillstand kam, als mittelschweren Unfall (im engeren Sinne) qualifiziert. Desgleichen bezeichnete das EVG ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person in ihrem Personenwagen seitlich von einem Tram gerammt wurde und anschliessend an einem seitlichen Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, an einer Commotio cerebri und an einer reaktiven Depression litt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff.), als Unfall im mittleren Bereich (im engeren Sinne).
5.2     Zum Unfallhergang lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Führerstand eines Schienentraktors befand, als dieser auf ein bereits mit Wagen besetztes Geleise geleitet wurde und es zu einem heftigen Aufprall kam, sodass der Beschwerdeführer mit der linken Stirn, Ellbogen und dem linken Knie aufschlug (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6; vgl. Urk. 7/10 S. 1; vgl. 7/24 S. 1; vgl. Urk. 7/25 S. 1). Die Qualifizierung dieses Ereignisses als mittelschwer ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten geblieben.
5.3     Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb; vgl. vorstehend Erw. 1.7). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
 5.4    Der Unfall vom 3. Februar 2003 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war nicht von besonderer Eindrücklichkeit, selbst wenn der Aufprall heftig ausfiel. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
         Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits drei Monate nach dem versicherten Unfall von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zumindest mitbestimmt, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden immer stärker in den Vordergrund traten. Entsprechend ist das  Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden, denn der Heilungsverlauf zog sich in die Länge, da eine psychische Fehlverarbeitung vorlag, welche sich in einem ausgeprägten Schmerzerleben zeigte.
         Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ stellte bereits im Mai 2003 eine ausgeprägte psychische Verunsicherung fest und wies auf eine Chronifizierungsgefahr hin. Sie erachtete den Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit jedoch bereits sechs Wochen nach dem Unfall als zu 50 % arbeitsfähig. Gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik V.___ lag den Beschwerden keine organische Komponente zugrunde, weshalb sie dem Beschwerdeführer ab Austritt eine 50%ige und ab September 2003 eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 7/26 S. 1), worauf dieser weitere Untersuchungen verlangte (vgl. Urk. 7/36; vgl. Urk. 7/37 S. 2 unten; vgl. 7/40 S. 2), die jedoch allesamt ohne Befunde ausfielen. Auch Dr. H.___ hielt am 1. Dezember 2003 fest, dass aus objektiver Sicht nichts gegen ein vollzeitiges Pensum als Schienentraktorführer spreche (Urk. 7/37 S. 2). Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer ab Februar 2004 als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/40); dies wurde seitens des Arbeitgebers denn auch bestätigt (vgl. Urk. 7/41 S. 2 unten). Selbst wenn das zweite Ereignis vom 24. Februar 2004 vorübergehend möglicherweise eine leichte Verstärkung der Beschwerden mit sich brachte, konnte diese spätestens am 14. April 2004 als terminiert betrachtet werden (Urk. 7/89 Ziff. 2; Urk. 7/54 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall spätestens ab Sommer 2003 überwiegend auf psychische Gründe zurückzuführen war. 
5.5     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 3. Februar 2003 zu verneinen.
         Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.  


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).