UV.2006.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
1.   S.___
 

2.   SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerinnen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1977 geborene S.___ arbeitete als Sachbearbeiterin für die A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nachdem sie bereits am 1. Oktober 2001 in einen Auffahrunfall (Heckaufprall eines anderen auf ihr Fahrzeug) verwickelt worden war (Urk. 8/53), kam es am 22. November 2001 zu einem weiteren Unfall, diesmal mit Frontaufprall, als ein der Versicherten auf der linken Spur vorausfahrendes Fahrzeug auf der Autobahn für sie überraschend auf die rechte Spur wechselte und den Blick auf zwei miteinander kollidierte, auf der linken Spur still stehende Fahrzeuge frei gab und die nachfolgende Versicherte ihren Wagen nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte.
1.2     Wegen Nackenbeschwerden und Schwarzwerden vor den Augen suchte sie am 23. November 2001 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Sportmedizin SGSM, auf, der ein HWS-Beschleunigungstrauma sowie eine Patellakontusion links diagnostizierte, eine Behandlung mit Analgetika anordnete, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Berichte vom 28. April 2003 [8/4] und 1. Juli 2005 [8/41]). Trotz - nach den Angaben der Versicherten - anhaltender Nacken- und Kopfschmerzen setzte sie in der Folge ihre vollzeitliche Erwerbstätigkeit nie aus (Urk. 8/30). Dr. B.___ schloss die Behandlung bereits im November 2001 ab (Urk. 8/13). Die SUVA beglich die Heilkosten.
1.3     Mit Schreiben vom 21. September 2004 meldete die nun bei der SWICA angestellte (Urk. 8/8) Versicherte der SUVA einen Rückfall, wobei sie angab, neu an Taubheit und Kribbelparästhesien im rechten Arm und Bein zu leiden, weshalb sie sich in chiropraktische Behandlung bei Dr. med. C.___ begeben habe (Urk. 8/9).
         Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes, wonach kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 1. Oktober beziehungsweise vom 22. November 2001 und den gemeldeten Nacken- und Schulterbeschwerden bestehe, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 8/20) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen. Daran hielt sie nach Beizug von weiteren medizinischen Akten mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2) fest.
2.      
2.1     Gegen den Entscheid der SUVA vom 30. November 2005 erhoben sowohl die Versicherte (am 18. Januar 2006 [Urk. 1]) als auch die Krankenkasse der Versicherten, die SWICA Gesundheitsorganisation (am 6. Februar 2006 [Urk. 1 aus Prozess Nr. UV.2006.00046 = Urk. 11/1 des vereinigten Prozesses], Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Nacken- und Schulterbeschwerden zu erbringen beziehungsweise die unfallbedingten Behandlungen zu übernehmen.
2.2     Nach Einholung einer eingehenden ärztlichen Beurteilung ihrer Versicherungsmediziner, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17. Februar 2006 (Urk. 9) beantragte die SUVA mit Vernehmlassungen vom 15. März 2006 (Urk. 7, 11/5) die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 23. März 2006 (Urk. 10) vereinigte das hiesige Gericht den Prozess Nr. UV.2006.00046 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2006.00021, wobei es erstgenannten als dadurch erledigt abschrieb. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien grundsätzlich an ihren bisherigen Anträgen fest, wobei S.___ neu eventualiter die Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens betreffend die Frage der Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden beantragte (Urk. 13, 14, 18). Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.7     Die Beweislast für das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung trägt der Leistungsansprecher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen sind (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c). Auch im Rahmen der Kausalitätsprüfung bei einem Rückfall gilt die Offizialmaxime (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. Mai 2005 Erw. 2.2, U 13/05).
1.8         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob in der Zeit ab September 2004 weiterhin behandlungsbedürftige Beschwerden vorhanden waren, welche in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 1. Oktober beziehungsweise vom 22. November 2001 standen.
2.2     Die SUVA stellte sich auf den Standpunkt, dass zwischen den versicherten Ereignissen und den gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, so dass die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs entfalle (Urk. 2 S. 6).
2.3         Demgegenüber brachte die Versicherte im Wesentlichen vor, angesichts der Tatsache, dass alle behandelnden Ärzte übereinstimmend von einer Unfallkausalität ihrer Beschwerden ausgingen, sei die Ablehnung der Leistungspflicht durch die SUVA nicht nachvollziehbar (Urk. 1). Auch die SWICA machte geltend, dass gestützt auf die aktenmässig dokumentierte Situation von Unfallfolgen auszugehen sei (Urk. 11/1).

3.
3.1     Dr. med. B.___ diagnostizierte im - am 28. April 2003 zuhanden der SUVA ausgestellten - Anfangszeugnis zum Schadenfall vom 22. November 2001 eine Patellakontusion, eine Schürfung am Hals links sowie Myogelosen der oberen Brustwirbelsäule (BWS) nach Autounfall. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er nicht (Urk. 8/4). Den Behandlungsabschluss datierte er auf den 23. November 2003 (richtig wohl: 23. November 2001 [vgl. Urk. 8/13]; Urk. 8/4).
3.2     Im Rahmen einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule (HWS) am 23. und 27. September 2004 im Röntgeninstitut F.___ AG zeigte sich eine deutliche Fehlhaltung der HWS mit einer Kyphosierung in den Segmenten C3 bis C6 mit einer geringgradigen, sogenannten Frühchondrose in diesen Segmenten, jedoch ohne Hinweise auf eine posttraumatische Discushernie oder eine Läsion im Bereich des Ligamentum longitudinale posterior oder anterior. Ebenso wenig fanden sich Hinweise auf eine posttraumatische Syringomyelie oder auf eine posttraumatische Discushernie. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine angeborene Höhenminderung des Corpus vertebrae HWK6, der zurzeit keine klinische Bedeutung zukomme (Urk. 8/11).
3.3     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 12. Oktober 2004 fest, es bestehe eine eindrückliche Delordisierung C4/5 ohne Hinweise auf eine sichere posttraumatische Alteration. Entzündliche Affektionen seien im Bereiche der Wirbelsäule im HWS-Bereich nicht nachweisbar, so dass eine Spätfolge des Morbus Behçet hier kaum in Frage komme. Die Unfallkausalität des Leidens bleibe schwer dokumentierbar. Aufgrund der Anamnese sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen (Urk. 8/22).
3.4     Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, der am 30. September 2004 eine Instabilität C4/5 bei Zustand nach zweimaligem Schleudertrauma diagnostiziert hatte (Urk. 8/12), schloss sich in seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 bezüglich der Frage der Unfallkausalität der Ansicht von Dr. G.___ an, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen sei. Von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit könne in diesen Fällen nie gesprochen werden, da meistens für die Zeit vor dem Unfall keine Röntgenbilder vorlägen. Im vorliegenden Fall betrachte er jedoch die Wahrscheinlichkeit als gross, dass die Beschwerden mit den Unfällen in Zusammenhang stünden, da die ausgesprochene Kyphosierung des Segmentes C4/5 im Sinne eines dorsalen Klaffens der Bandscheibe ohne sichtbare posttraumatische ossäre Läsion für das Alter dieser Patientin kein Normalbefund sei. Zeitlich stimmten die anamnestischen Angaben sowie radiologischen Befunde überein, da noch keine ossären oder diskogenen Veränderungen zu finden seien. Die angegebenen Symptome dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit von dieser Instabilität des Bewegungssegmentes C4/5 herstammen (Urk. 8/23/2).
3.5     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, erhob am 10. Juni 2005 folgende Diagnosen: Chronische Cervicalgie, Verdacht auf posttraumatische Genese bei Status nach HWS-Trauma am 22. November 2001; Status nach erstem HWS-Trauma im Oktober 2001; intermittierende Gefühlsstörungen und Schwäche der rechten Extremitäten unklarer Aetiologie, Verdacht auf cervicale beziehungsweise lumbale Genese; Migräne-Kopfschmerz, traumatisch aktiviert; Status nach Meningitis im März 2000. Im Übrigen führte Dr. H.___ aus, das Cervicalsyndrom lasse sich mit den erlittenen HWS-Traumen vom Oktober und November 2001 nur teilweise erklären. Wohl seien nach beiden Traumen dafür typische Nackenbeschwerden aufgetreten, das Ausmass sei jedoch als wenig bis mässig eingestuft worden. Im Februar 2004 habe sich die Situation dann deutlich verschlechtert, mit seither ständigen und bei jeglicher körperlicher Belastung zunehmenden Nackenbeschwerden. An relevanten Befunden bestünden eine verdickte und deutlich druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten. Weitere Druckdolenzen hätten sich im Bereich der paravertebralen BWS-Muskulatur gefunden. Daneben habe sich eine auffällige Streckhaltung von BWS und HWS gefunden, wobei die Streckhaltung der BWS wohl vorbestehend sein dürfte. Eine Streckhaltung an der HWS sei nach HWS-Traumen häufig anzutreffen und dürfte somit traumatisch bedingt sein. Die Ursache der intermittierenden Gefühlsstörungen mit Schwäche der rechten Extremitäten lasse sich nicht eruieren. Differentialdiagnostisch denke er am ehesten an eine cervico - radiculäre beziehungsweise lumbo - radiculäre Genese; dieser Verdacht habe sich jedoch nicht erhärten lassen. Im Status hätten sich keine segmentären Ausfälle gefunden (Urk. 8/40 S. 3).
3.6     Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Interventionelle Schmerztherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juni 2005 facettogene HWS-Beschwerden bei S/p HWS-Beschleunigungstraumata, einen hypermobilen Gelenkstatus, migräne und cervicogene Kopfschmerzen rechts mehr als links sowie einen Verdacht auf Polyneuropathie. Dr. I.___ ging davon aus, dass seit dem Distorsionstrauma auf der Grundlage einer in der Kindheit begonnenen Migränesymptomatik auch eine cervicogene Komponente der vorwiegend rechtsbetont auftretenden Kopfschmerzen bestehe. Er hielt zudem dafür, ein nicht unerheblicher Anteil der Schmerzgenese sei dem psychovegetativen Erschöpfungszustand der Patientin zuzuschreiben (Urk. 3/16). Mit Beurteilung vom 13. Dezember 2005 ergänzte Dr. I.___, dass sich die vorliegenden cervicalen und migräneartigen Beschwerden grösstenteils durch die erlittenen HWS-Traumata im Jahr 2001 erklären liessen. Nackenschmerzen, Verspannungen im Nacken unter Belastungssituationen sowie kognitive Leistungsminderung mit Nausea, Schwindel und Gedächtnisstörung hätten erstmals nach den Traumata eingesetzt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis liege vor. Sicherlich habe sich die Konstitution der Patientin (hypermobiler Gelenkstatus und Migräneleiden) ungünstig auf den Heilungsverlauf ausgewirkt. Insbesondere die Migränehäufigkeit habe seit dem Unfallereignis zugenommen. Der Verdacht einer Polyneuropathie habe sich nicht erhärten lassen (Urk. 3/29).
3.7     Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Chefarzt an der Klinik K.___, bestätigte der Versicherten, die vom 20. September bis 18. Oktober 2005 zwecks interdisziplinärer Rehabilitation stationär in der Klinik K.___ hospitalisiert gewesen war (vgl. Urk. 8/51), mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, dass die zervikospondylogenen Beschwerden sowie die diskreten bis leichten kognitiven Teilleistungsstörungen, wie sie im Bericht vom 11. November 2005 detailliert aufgeführt würden, unfallbedingt seien. Nicht unfallbedingt seien hingegen der rezidivierende benigne paroxysmale Lagerungsschwindel sowie die Migräne ohne Aura (Urk. 3/24).
3.8         Demgegenüber kam SUVA-Arzt Dr. med. L.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 gestützt auf die im damaligen Zeitpunkt vorhanden medizinischen Akten zum Schluss, bei den geltend gemachten Beschwerden handle es sich nicht um einen Rückfall, sondern um Beschwerden bei einer degenerativ veränderten Halswirbelsäule (Urk. 8/15).
3.9     Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie und SUVA-Versicherungsmediziner, hielt am 17. November 2005 fest, die Versicherte habe beim Unfall vom 22. November 2001 lediglich harmlose Schürfungen und Prellungen erlitten. Die HWS-Beweglichkeit sei am 23. November 2001 frei gewesen und es hätten keine neurologischen Ausfälle bestanden. Die Behandlung sei nach einer Arztkonsultation bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Ohne pathologisches Substrat sei eine sekundäre Verschlimmerung auf körperlicher Ebene gar nicht möglich. Daraus schloss Dr. M.___ ebenfalls, dass eine Unfallkausalität der im "Rückfall" ab September 2004 behandelten Nackenbeschwerden also unwahrscheinlich sei, zumal sich im MRI der HWS vom 23. September 2004 keine Läsion von Knochen, Ligamenten oder Bandscheiben gezeigt habe und eine echte Instabilität im orthopädischen Sinne eindeutig nicht vorliege. Der leichte kyphotische Knick C4/5 in den konventionellen Aufnahmen vom 20. September 2004 entspreche nur einer unspezifischen, muskulär bedingten Fehlhaltung im physiologischen Bereich. Neurologische Ausfälle habe auch Herr Dr. H.___ am 8. Juni 2005 ausschliessen können (Urk. 8/50).
3.10         Schliesslich vertraten auch Dr. D.___ und Dr. E.___ von der SUVA Versicherungsmedizin in ihrer ausführlich begründeten Stellungnahme vom 17. Februar 2006 die Ansicht, dass ein natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden von S.___ und den Unfällen vom 1. Oktober und vom 22. November 2001 ausgeschlossen sei. Aus medizinischer Sicht seien die organischen Folgen der Unfälle im September 2004 vollständig erloschen gewesen. Mit anderen Worten: S.___ hätte seit September 2004 an ihren Beschwerden auf organischer Ebene in gleicher Art und Stärke auch dann gelitten, wenn sich die beiden Unfälle nicht ereignet hätten (Urk. 9 S. 11).

4.
4.1     Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass S.___ beim ersten Auffahrunfall vom 1. Oktober 2001 keine Distorsion der HWS in Form eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule im Sinne der Rechtsprechung erlitten hat, zumal im Anschluss an den Unfall auch nicht das typische Beschwerdebild nach solchen Verletzungen aufgetreten ist (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Gemäss Bagatellunfall-Meldung zog sie sich eine Muskelzerrung an der Wirbelsäule zu (Urk. 8/53). Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen einer Besprechung auf der Kreisagentur der SUVA am 22. Februar 2005 begab sie sich nach dem Unfall sicherheitshalber einmalig zu Dr. med. B.___. Röntgenaufnahmen seien keine erstellt worden. In der Folge habe sie noch Nachwirkungen des Unfallschocks verspürt, ansonsten hätte es keine Beschwerden zu beklagen gegeben (Urk. 8/30 S. 1 unten).
4.2     Beim Unfallereignis vom 22. November 2001 handelte es sich ebenfalls um einen Auffahrunfall. S.___ war jedoch nicht Opfer eines Heckaufpralls, sondern Lenkerin des auffahrenden Personenwagens. Demnach hat sie beim Unfall - wie Dr. D.___ und Dr. E.___ zu Recht festgestellt haben (Urk. 9 S. 2) - auch kein eigentliches Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung, Whiplash-Injury) erlitten. Da jedoch im Anschluss an den Unfall zumindest teilweise das typische Beschwerdebild nach solchen Verletzungen aufgetreten ist (vorliegend Kopf- und Nackenschmerzen, Unwohlsein beziehungsweise Übelkeit, Schwarzwerden beziehungsweise "Sternchen" vor den Augen [Urk. 8/1, Urk. 8/3/2 S. 6 und 8, Urk. 8/4, Urk. 8/30 S. 2, Urk. 8/41]), ist davon auszugehen, dass sie eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat, welche praxisgemäss einem eigentlichen Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3, SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, je mit Hinweisen).
4.3         Gestützt auf die zitierten ärztlichen Stellungnahmen kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass die geklagten Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie die Taubheit und Kribbelparästhesien im rechten Arm und Bein, die zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten, zumindest möglicherweise in einem (teilweisen) natürlichen Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 1. Oktober und vom 22. November 2001 stehen. Ob der natürliche Kausalzusammenhang auch mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann, ist insbesondere mit Blick auf die ausführliche Beurteilung von Dr. D.___ und Dr. E.___ fraglich. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, - wie beantragt (Urk. 14 S. 2) - ein medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen.
4.4     Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei mehreren Unfällen, welche im Sinne der natürlichen Kausalität zu einer psychischen Fehlentwicklung geführt haben, ist grundsätzlich für jedes Ereignis gesondert zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.2). Gleiches gilt prinzipiell auch bei einer Mehrzahl von Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 6. Februar 2005, U 90/04, und in Sachen P. vom 30. September 2004, U 126/04).
         Im vorliegenden Fall, wo es zu keiner psychischen Fehlentwicklung gekommen ist, kann von einer gesonderten Beurteilung abgesehen werden, da einerseits für den Unfall vom 1. Oktober 2001 kein Schleudertrauma der HWS oder eine gleichgestellte Verletzung nachgewiesen ist und sich anderseits die beiden Unfälle in kurzer Abfolge ereigneten und beide primär die Halswirbelsäule und den Kopf betrafen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 23. März 2006, U 210/05, Erw. 6.1 und in Sachen H. vom 21. Oktober 2003, U 45/03, Erw. 3).
         Da die Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall vom 22. November 2001 eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat (vgl. Erw. 4.2 hievor), hat die Adäquanzprüfung nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen.
4.5         Bezüglich des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2001 ist aufgrund der Unfallmeldung und der Angaben von S.___ zu Unfallhergang und Schäden an ihrem Fahrzeug (vgl. Urk. 8/53, Urk. 8/30 S. 1) sowie mit Blick auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den einfachen Auffahrunfällen von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04]). In Bezug auf den Unfall vom 22. November 2001 bestehen insofern besondere Umstände, als sich der Unfall auf der Autobahn bei verhältnismässig hoher Geschwindigkeit (etwa 90 km/h [vgl. Urk. 8/3/2 S. 6]) ereignet hat. S.___ war jedoch nicht Opfer eines Auffahrunfalls, sondern ist mit dem eigenen Fahrzeug auf den Vorderwagen aufgefahren. Der Unfall traf sie daher nicht völlig unvorbereitet. Zudem wirkten sich die kollisionsbedingten Kräfte nicht in gleicher Weise auf den Körper aus wie bei einem eigentlichen Schleudertrauma der HWS, wo der Kopf zunächst nach hinten flektiert wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 21. April 2006, U 51/05, Erw. 4.1 mit Hinweis auf Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53). Der Unfall hatte weder sichtbare Verletzungen noch eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie zur Folge. An dem von S.___ gelenkten Personenwagen entstand versicherungstechnisch zwar vermutlich ein Totalschaden ("gesamte Front massivst beschädigt"), es handelte sich allerdings um ein bereits mehr als fünfjähriges Fahrzeug (Urk. 8/3/2 S. 2). Am andern beteiligten Fahrzeug wurde das Heck stark beschädigt (Urk. 8/3/2 S. 3). Aufgrund des Unfallhergangs, der entstandenen Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen ist der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren. Um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar einen schweren Unfall handelt es sich nicht (vgl. die in SZS 45/2001 S. 431 ff. erwähnte Rechtsprechung, ferner auch RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 28. Februar 2005, U 306/04] u. 1999 Nr. U 330 S. 122). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
4.6     Die Unfälle vom 1. Oktober und 22. November 2001 haben sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch waren sie - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Sie hatten auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2005, U 386/04). Beides trifft hier nicht zu. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Als Folge des ersten Unfalls hatte S.___ abgesehen von einem - gemäss ihren Angaben erlittenen - Unfallschock keine Beschwerden zu beklagen. Es blieb denn auch bei einem einmaligen Arztbesuch (Urk. 8/30). Auch die primäre Behandlung des zweiten Unfalls vom 22. November 2001 konnte bereits Ende November 2001 abgeschlossen werden (Urk. 8/13). In der Folge wurden zwar physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt, vorübergehend auch Akupunktur sowie chiropraktische Behandlung. Zudem erfolgte vom 20. September bis 18. Oktober 2005 eine stationäre Behandlung zwecks interdisziplinärer Rehabilitation (Urk. 8/51). Auch wenn sich die Massnahmen insgesamt über mehrere Jahre erstreckten, liegt im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung wiederholt durch behandlungsfreie Intervalle unterbrochen wurde und sich die Behandlung im Wesentlichen auf physiotherapeutische Massnahmen sowie eine Anleitung zur Eigenbehandlung beschränkte, keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. Februar 2006, U 79/05, in Sachen F. vom 10. September 2003, U 343/02, und B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Das Kriterium von Dauer und Schwere der Arbeitsunfähigkeit ist nicht erfüllt, da S.___ jederzeit voll arbeitsfähig war. Was das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, ist aus den medizinischen Akten zu schliessen, dass S.___ in der ersten Zeit nach dem Unfall (nahezu) beschwerdefrei war, sodass die ärztliche Behandlung abgeschlossen werden konnte. Erst später kam es zu Dauerbeschwerden wechselnder Intensität. Damit ist auch dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
4.7     Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2005, mit welchem die SUVA ihre Leistungspflicht abgelehnt hat, besteht folglich zu Recht.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).