Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00022
UV.2006.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
T.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann
Im Heugarten 46, 8617 Mönchaltorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1962, war durch ihren Arbeitgeber, die E.___, obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als sie am 22. August 1994 bei einem Autounfall ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt und sich tags darauf zu Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, begab, der einen Halskragen und physiotherapeutische Behandlungen anordnete (Urk. 8/I/1, 8/I/2, 8/I/4, 8/I/5). Im Anschluss an eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, wurde wegen der starken Tagesmüdigkeit am 22./23. Mai 2005 im Schlaflabor eine polysomnographische Abklärung vorgenommen, die ohne erklärbaren Befund blieb (Urk. 8/I/11, 8/I/14). Am 19. Juli 1995 wurde die Versicherte durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht (Urk. 8/I/17). Anlässlich der letzten Konsultation beim Hausarzt Dr. A.___ vom 14. August 1995 wurde der Beschwerdeführerin versuchsweise eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei die Versicherte weiterhin in einem Teilzeitpensum arbeitete (Urk. 8/I/17, Urk. 8/I/18, 8/I/21, 8/I/23/2).
1.2     Ab dem 1. August 2001 war T.___ als Folge eines Stellenwechsels zur Medienbeauftragten der F.___ in einem Arbeitspensum von 80 % beschäftigt und weiterhin bei der SUVA unfallversichert (Urk. 8/I/23/2). Am 16. Januar 2002 wurde sie beim Fussballspiel von einem Softball am Kinn getroffen, worauf neben Schmerzen am Kinn innert kurzer Zeit auch Nackenbeschwerden mit Muskelverhärtungen auftraten (Urk. 8/II/1). Am 31. Januar 2002 begab sich die Versicherte erneut zu ihrem Hausarzt in Behandlung, der eine leichte Muskelzerrung im Nacken und ein leichtes Schleudertrauma diagnostizierte (Urk. 8/II/2, 8/II/12 S. 3). Ab 8. Februar bis zum 29. April 2002 und danach erneut ab dem 29. Juli 2002 war die Versicherte als Folge eines Burnouts bei der Psychologin lic. phil. D.___ in Behandlung (Urk. 8/II/26). Der Hausarzt veranlasste eine neurologische Abklärung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, der die Versicherte am 27. März 2002 sowie am 7. Juni 2002 untersuchte und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete (Urk. 8/II/3 = 8/II/4/2, 8/II/19, 8/II/37). Am 14. Juni 2002 fand eine Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der SUVA und der Versicherten statt (Urk. 8/II/12). Nachdem am 23. Juli 2002 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in seiner Aktenbeurteilung einen Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Beschwerdebild und der Kollision im Jahr 1994 verneint hatte (Urk. 8/II/16), stellte die SUVA mit Verfügung vom 31. Juli 2002 die Leistungen für den gemeldeten Unfall vom 16. Januar 2002 per 1. Mai 2002 ein und verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem Rückfall zum Unfall vom 22. August 1994 (Urk. 8/II/18). Dagegen erhob die Versicherte am 14. August 2002 Einsprache. Die SUVA verlangte von der behandelnden Psychologin D.___ den Bericht vom 5. Dezember 2002 ein (Urk. 8/II/26), befragte am 4. März 2003 die ehemaligen Vorgesetzten am damaligen Arbeitsplatz über die Leistungen der Versicherten nach dem Verkehrsunfall von 1994 (Urk. 8/II/36) und ordnete eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle X.___ (MEDAS) an (Urk. 8/II/45). Die Abklärungen in der MEDAS fanden an fünf einzelnen Tagen zwischen dem 16. August und dem 20. Oktober 2004 statt und beinhalteten ein rheumatologisches, ein neurologisches und ein psychiatrisches Konsilium sowie eine neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/II/51/2, 8/II/51/5, 8/II/51/6, 8/II/51/7). Nach der Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie in der Abteilung für Versicherungsmedizin der SUVA, zu den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens (Urk. 8/II/53), wies die SUVA mit Entscheid vom 3. November 2005 die Einsprache der Versicherten vom 14. August 2002 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess T.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann, am 18. Januar 2006 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 2. Eventualiter: Es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen."
         In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 hielt die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 18. Mai 2006 (Urk. 13) und der Duplik vom 14. Juni 2006 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel am 16. Juni 2006 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
        
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des       Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5     Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin hatte nach der Meldung des zweiten Unfalls vom 16. Januar 2002 wieder Leistungen ausgerichtet. Diese stellte sie per 1. Mai 2002 mangels Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden ein. Gleichzeitig verneinte sie eine weitergehende Leistungspflicht auch mangels eines Kausalzusammenhangs zum Autounfall vom August 1994 (Urk. 8/II/18). An dieser Ansicht hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2005 fest. Sie stützte sich dabei auf das eingeholte MEDAS-Gutachten und die Ansicht ihres Neurologen Dr. H.___ (Urk. 2).
         Strittig und zu prüfen ist, ob die nach Mai 2002 geklagten Beschwerden auf einen der beiden bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfälle natürlich und adäquat kausal zurückzuführen sind und diese daher weiterhin leistungspflichtig ist.


3.
3.1     Nach der Kollision vom 22. August 1994, die sich nach Angaben der Beschwerdeführerin so ereignet hatte, dass eine nicht vortrittsberechtigte Person von rechts kommend links in eine Strasse eingebogen war, dabei der Beschwerdeführerin auf dieser Strasse den Weg abgeschnitten hatte und mit deren Wagen vorne links zusammengestossen war (Urk. 8/I/3, Beilage), wurde bei der Versicherten durch Dr. A.___ am Folgetag ein Schleudertrauma diagnostiziert. Er konnte bei der Versicherten einen muskulären Hartspann und eine Dolenz über dem Wirbelköper C6 feststellen, aber keine neurologischen Symptome und radiologisch keine ossären Läsionen erkennen (Urk. 8/I/2). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 11. Januar 2005 berichtete der Hausarzt über einen protrahierten Verlauf, wobei die Versicherte über Konzentrationsstörungen und über Schmerzen nach langem Sitzen klage. Nach einer anfänglich vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. September 1994 attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin nach einer allmählichen Steigerung ab dem 3. Januar 1995 noch eine Einschränkung von 50 % (Urk. 8/I/9). Ab 1. März 1995 schrieb er sie zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 8/I/12).
         Wie dem Bericht von Dr. B.___ über die neurologische Untersuchung vom 18. Mai 1995 zu entnehmen ist, liessen sich bei der Versicherten keine pathologischen Befunde erheben (Urk. 8/I/11). Wegen der geschilderten ungewöhnlichen Tagesmüdigkeit und der Mühe, sich morgens zu aktivieren, wurde durch den Neurologen in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 1995 eine polysomnographische Abklärung durchgeführt, die einen normalen Befund ergab. Da sich die Tagesmüdigkeit nicht durch eine Schlafstörung erklären liess, schlug der Arzt eine Behandlung mit einem leicht dosierten stimulierenden Antidepressivum vor (Urk. 8/I/14).
         Am 19. Juli 1995 wurde eine Untersuchung bei Kreisarzt Dr. C.___ durchgeführt, der von einem regredienten Cervikalsyndrom links ausging. Anlässlich der Untersuchung legte die Versicherte dar, sie habe in Ruhe normalerweise keine Beschwerden und auch der Schwindel und die Kopfschmerzen seien nicht mehr vorhanden, nach sportlichen Betätigungen verspüre sie hingegen noch Verspannungen am Hals. Weiter führte sie damals aus, sie habe den Eindruck, die Beschwerden hätten nach dem Unfall schon etwas nachgelassen. Betreffend die Tagesmüdigkeit habe die Medikation einen gewissen Nutzen gebracht, sie habe aber am Morgen immer noch Mühe, sich zu aktivieren. Anlässlich der Untersuchung konnte der Kreisarzt bei einer weichen und indolenten Nacken- und Schultermuskulatur zwei Triggerpunkte palpieren, und es liess sich im Bereich der mittleren HWS eine relativ starke Druckdolenz feststellen. Die Beweglichkeit der HWS war nur leicht eingeschränkt und der Kreisarzt, der aufgrund der relativ starken Handbeschwielung auf eine entsprechende Aktivität der Versicherten schloss, empfahl einen Arbeitsversuch bei einem vollen Arbeitspensum (Urk. 8/I/17).
         Auf Empfehlung des Kreisarztes erstellte der Hausarzt am 4. August 1995 Funktionsaufnahmen der HWS, die eine extreme Streckhaltung dokumentierten, weshalb er nochmals 12 bis 18 Physiotherapiesitzungen anordnete, gleichzeitig aber eine ganze Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/I/18).
         Der Hausarzt berichtete der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 1995 von einem vorläufigen Behandlungsabschluss seit 14. August 1995 (Urk. 8/I/21). Am 23. Juni 2002 bestätigte er diesen bis zur Neukonsultation nach dem Unfall vom Januar 2002 (Urk. 8/II/14).
3.2     Nach dem Ereignis vom 16. Januar 2002 führte der Hausarzt als Befund Myogelosen im Nacken und anamnestisch eine reduzierte Leistungsfähigkeit auf und diagnostizierte eine leichte Muskelzerrung im Nacken sowie ein leichtes Schleudertrauma der HWS. Die Versicherte wurde ab 31. Januar 2002 für gänzlich und ab 25. Februar 2002 für 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/II/2).
         Dr. I.___ konnte in der Untersuchung vom 27. März 2002 klinisch zwar eine Bewegungseinschränkung der HWS und Druckdolenzen im Bereich der Nackenmuskulatur sowie über den Dornfortsätzen cervico-occipital und cervico-thorakal feststellen, in den spezifischen neurologischen Untersuchungen zeigten sich indessen keine Auffälligkeiten. In den radiologischen Untersuchungen zeigten sich im Bereich der Kopfgelenke weitgehend normale anatomische Verhältnisse. Im unteren Bereich der HWS liessen sich osteochondrotische Veränderungen und eine leichte Spondylose feststellen. Zudem zeigten sich eine mediane fokale Protrusion der Bandscheibe C4/5 mit Eindellung des Duralsacks und leichte Protrusionen in den Bereichen C5/6 und C6/7. Es liess sich weiter eine Streckhaltung der HWS mit einer linkskonvexen Skoliose dokumentieren. Gestützt auf die Befunde und insbesondere auf die anamnestischen Angaben über neurovegetative und neuropsychologische Symptome schloss Dr. I.___ auf einen Status nach Frontalkollision im August 1994 mit persistierendem Cervikalsyndrom (Urk. 8/II/4/2).
         Gestützt auf die Akten verfasste Kreisarzt Dr. G.___ am 23. Juli 2002 eine Beurteilung und kam zusammenfassend zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht aufgrund der belegbaren Befunde ein Kausalzusammenhang zwischen dem geklagten Beschwerdebild und der Kollision im Jahr 1994 nicht belegbar sei. Das persistierende Cervicalsyndrom lasse sich durch die festgestellte Osteochondrose erklären, die eher degenerativ bedingt sei, zumal sie auf mehreren Etagen der HWS vorkomme. Da der Kreisarzt zudem auf eine depressive Verstimmung der Versicherten aufgrund des beruflichen Misserfolgs an der neuen Stelle schloss, erachtete er die Feststellung der Ätiologie einer allfälligen neuropsychologischen Leistungseinbusse zudem als sehr schwierig (Urk. 8/II/16).
         Am 5. Dezember 2002 berichtete die Psychologin D.___ über die durchgeführte Psychotherapie. Gegenüber der Psychologin gab die Versicherte an, sie habe am 1. August 2001 eine neue Stelle als Leiterin Information an einer F.___-Forschungsstelle in einem Teilzeitpensum von 80 % angetreten. An dieser neuen Arbeitsstelle sei sie unter verstärkter Belastung bei längeren Arbeitszeiten und längerem Arbeitsweg gestanden und habe die bisherigen sportlichen Aktivitäten nicht mehr ausüben können. Die tatsächliche Arbeitszeit in ihrem sehr exponierten Arbeitsgebiet habe oft einem Vollzeitpensum entsprochen, und es seien auch keine kurzen Ruhepausen möglich gewesen, sodass sie am Abend sehr erschöpft gewesen und früh eingeschlafen sei, aber Mühe mit dem Durchschlafen gehabt habe. Die Psychologin diagnostizierte ein Burnout-Syndrom an der neuen Arbeitsstelle im Zusammenhang mit einem Shaken Sense of Self-Syndrom im Sinne einer massiven Verunsicherung der Persönlichkeit durch verminderte Belastungs- und Leistungsfähigkeit nach HWS-Distorsionstrauma im August 1994. Zudem bestehe nach dem Erschöpfungszusammenbruch eine angstbetonte mittelgradige depressive Episode. Durch die Therapie sei die Unsicherheit der Versicherten jedoch zurückgegangen, so dass sie weniger Angst vor Fehlschlägen habe und ihre Grenzen erkennen könne. Generell habe die Therapie zu einer besseren Stabilität und einer wesentlichen emotionalen Stabilisierung geführt. Die Versicherte habe dabei gelernt, den Zusammenbruch zu verstehen und zu verarbeiten und orientiere sich zurzeit beruflich neu (Urk. 8/II/26).
3.3     An einzelnen Tagen im August, September und Oktober 2004 wurde die Versicherte im Auftrag der MEDAS X.___ radiologisch (Urk. 8/II/51/4), rheumatologisch (Urk. 8/II/51/5), neurologisch (Urk. 8/II/51/6), psychiatrisch (Urk. 8/II/51/7) und neuropsychologisch (Urk. 8/II/51/8) untersucht.
         Im rheumatologischen Konsilium vom 19. August 2004 diagnostizierte Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit Spezialisierung auf Rheumaerkrankungen, ein geringgradiges, rechtsbetontes, myotendinotisches, cervikospondylogenes Syndrom bei leichtgradig degenerativen Veränderungen in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7. Der Arzt stellte eine leichte s-förmige Skoliose der HWS und eine leicht verstärkte Brustkyphose bei sonst physiologischer Wirbelsäulenkrümmung fest. Die Beweglichkeit der HWS war beidseits schmerzfrei. Es zeigten sich nur geringe Druckdolenzen in den Segmenten in C5 und C6, und es liessen sich ein leicht erhöhter Tonus in der Nackenmuskulatur und leichte Druckdolenzen bei den Schulterblättern feststellen. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule war uneingeschränkt und bei Lateroflexion der Lendenwirbelsäule zeigte sich ein leichtes Ziehen am lumbosakralen Übergang, wo sich auch geringe Druckdolenzen feststellen liessen. Gemäss der Auffassung von Dr. J.___ ist ein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat und dem Unfallereignis vom 22. August 1994 nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, da Muskelverspannungen im Cervikalbereich bei 40-jährigen aufgrund degenerativer Veränderungen, wie sie auch bei der Versicherten dokumentiert seien, häufig auftreten würden (Urk. 8/II/51/5 S. 4).
         In der neuropsychologischen Abklärung vom 20. August 2004 konnten einzig Einschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeit und eine verminderte mentale Belastbarkeit festgestellt werden. Insbesondere zeigten sich verlangsamte Reaktionszeiten und es fiel auf, dass die Versicherte Mühe hatte, während der drei Stunden dauernden Abklärung ihr Aufmerksamkeitsniveau einigermassen konstant zu halten. Ansonsten konnten bei der Prüfung der Aufmerksamkeit, bei den mnestischen und exekutiven Leistungen durchschnittliche und normale Werte gemessen werden (Urk. 8/II/51/8 S. 4). Die untersuchende Neuropsychologin lic. phil. K.___ interpretierte diese Defizite im Zusammenhang mit der seit dem Unfall vom 22. August 1994 chronifizierten Schmerzproblematik. Aufgrund der Tatsache, dass die Leistungsdefizite erst nach dem Unfall vom 22. August 1994 aufgetreten und auch seitens des damaligen Arbeitgebers bestätigt worden seien, ging die Neuropsychologin in ihrer Kausalitätsbeurteilung davon aus, dass die Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die damalige Kollision zurückzuführen seien (Urk. 8/II/51/8).
         Der Neurologe Dr. med. L.___ konnte in seinem Konsilium vom 10. September 2004 keine neurologischen Auffälligkeiten finden. In seiner klinischen Untersuchung stellte er eine Verhärtung in der paravertebralen tief cervikalen Muskulatur mit Druckdolenzen fest. Bei normaler Beweglichkeit der HWS schilderte die Versicherte nun jedoch Schmerzen in den Endphasen. Die festgestellten und durch die Neuropsychologin beschriebenen neuropsychologischen Auffälligkeiten erachtete der Neurologe für unspezifisch, weshalb nicht auf eine Hirnverletzung geschlossen werden könne (Urk. 8/II/51/6).
         Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 19. August 2004 fest, die Versicherte habe sich von ihrem Burnout-Syndrom gut erholt und sei aktuell seelisch völlig gesund. Der Unfall 1994 habe sich weder auf die Psyche der Versicherten negativ ausgewirkt, noch erkläre er das später aufgetretene Burnout-Syndrom, da ein solches bei der leistungsorientierten und nach eigenen Angaben stets am Limit arbeitenden Versicherten auch ohne Unfallfolgen auftreten könne. Eine psychische Erklärung für die neuropsychologischen Defizite konnte der Psychiater sodann nicht eruieren (Urk. 8/II/51/7, 8/II/51/2 S. 22).
         Im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung ("Indizienbilanz") kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Nackenschmerzen nur möglicherweise auf den Unfall vom 22. August 1994 zurückzuführen seien, die neuropsychologischen Defizite hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch diesen Unfall bedingt seien (Urk. 8/II/51/2 S. 27). Für einen Kausalzusammenhang spreche dabei der Umstand, dass keine psychische Erkrankung erkennbar sei und aufgrund der integeren, charakterstarken Persönlichkeit der Versicherten ein Vortäuschen oder Aggravieren dieser Beschwerden ausgeschlossen werden könne. Die Ärzte stellten zudem auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers ab, wonach sich die Leistungsfähigkeit der Versicherten nach diesem Unfall nachhaltig verändert habe. Andererseits seien die organischen Befunde sehr bescheiden und die Versicherte habe auch zwischen 1995 und 2002 trotz der geklagten Beschwerden nie einen Arzt konsultiert, was gegen eine ursächliche Bedeutung des damaligen Unfalls spreche. Bei einer schmerzbedingten Verursachung der neuropsychologischen Defizite wäre nach den Gutachter zudem mit dem Rückgang der Schmerzen auch eine Verbesserung der neuropsychologischen Problematik zu erwarten gewesen. Mangels anderer Erklärungsmöglichkeiten kamen die Ärzte daher letztlich zum Schluss, dass die festgestellten neuropsychologischen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. August 1994 und das damalige Schleudertrauma zurückzuführen seien. Eine andere befriedigende Erklärungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich, zumal die jahrelange Konstanz und das Ausmass der neuropsychologischen Defizite auch nicht alleine durch das persistierende Cervikalsyndrom erklärt werden könne. Einen Zusammenhang zwischen dem Unfall von 1994 und dem Burnout-Syndrom erachteten sie nur als möglich (Urk. 8/II/51/2 S. 24).

4.
4.1     Wie aus den Akten und Arztberichten (Urk. 8/II/51/2 S. 27, 8/II/4/2 S. 2) hervorgeht, hat das gemeldete Unfallereignis vom 16. Januar 2002, bei dem ein Softball ans Kinn der Versicherten prallte, zwar vorerst zu einer Verstärkung der Nackenbeschwerden geführt, im späteren Verlauf aber seine kausale Bedeutung wieder verloren, was soweit unbestritten ist (Urk. 1, 2, 7, 13, 17). Da bereits Dr. I.___ in seinem Bericht über die Untersuchung vom 27. März 2002 das Unfallereignis vom 16. Januar 2002 nur beiläufig erwähnte und die damalige Exacerbation der Symptomatik auf eine Dekompensation aufgrund der geänderten Arbeitsbedingungen am neuen Arbeitsplatz zurückführte (Urk. 8/II/4/2 S. 4), kann davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt dieser Beurteilung, sicher aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Unfall vom 16. Januar 2002 für das damalige Beschwerdebild nicht mehr von Bedeutung war, zumal auch der Hausarzt in seinen ärztlichen Zeugnissen zu Handen des Arbeitgebers nur von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 8/II/8/7). Ein kausaler Zusammenhang zu diesem sehr geringen Ereignis war daher ab 1. Mai 1002 nicht mehr gegeben.
4.2     Unbestrittenermassen hat die Versicherte bei der Kollision am 22. August 1994 ein sogenanntes Schleudertrauma erlitten, wobei sich bildgebend keine Befunde erheben liessen. Zudem ist aufgrund der Schilderungen der Versicherten davon auszugehen, dass mindestens anfänglich das sogenannte typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas bestand, klagte die Versicherte doch damals über Nacken- und Hinterkopfbeschwerden sowie über Probleme beim Kopfabdrehen, so dass sie sich nur mit Mühe habe konzentrieren können (Urk. 8/I/12, vgl. auch MEDAS-Gutachten Urk. 8/II/51/2 S. 27).
         Anlässlich der interdisziplinären Begutachtung durch die MEDAS X.___ im August, September und Oktober 2004 wurde im Wesentlichen nur noch über neuropsychologische Defizite und sporadische Nackenschmerzen geklagt. Obgleich die Nackenbeschwerden gemäss dem MEDAS-Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. August 1994 zurückzuführen (Urk. 8/II/51/2 S. 27) und die festgestellten neuropsychologischen Defizite nach Dr. L.___ für eine Hirnverletzung unspezifisch sind (Urk. 8/II/51/6 S. 5), gingen die Gutachter der MEDAS dennoch teilweise von einem Restbeschwerdebild nach einem Schleudertrauma aus (Urk. 8/II/51/2 S. 27). Dies wird dagegen von Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2005 gerügt (Urk. 8/II/53).
4.3    
4.3.1   Die von der Beschwerdeführerin ab dem Frühjahr 2002 und damit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten und von Dr. I.___ damals festgestellten Nackenbeschwerden führte dieser Arzt mit Sicherheit (Urk. 8/II/4/2 S. 4), die Ärzte G.___ und J.___ und die Ärzte der MEDAS in der Gesamtbeurteilung hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Autounfall zurück, sie erachteten diese höchstens als mögliche Folgen dieses Ereignisses (Urk. 8/II/16, 8/II/51/5, 8/II/51/2 S. 27).
         In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt an den Folgen einer sehr erheblichen psychischen Erschöpfung mit Depression aufgrund des neuen, viel strengeren Arbeitsplatzes litt und für die dortige Arbeit nach dem sehr banalen Ereignis vom 16. Januar 2002 ab Ende Januar 2002 gänzlich arbeitsunfähig geschrieben werden musste und Anfang April 2002 einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bereits wieder per Ende September 2002 auflösen musste (Urk. 8/II/26), zudem gemäss sämtlichen Ärzten an der Halswirbelsäule altersgemässe degenerative Befunde aufweist, die die fraglichen Nackenbeschwerden gemäss Dr. G.___ und Dr. J.___ ebenfalls erklären, ist die Einschätzung von Dr. I.___, der sich mit diesen Umständen wenig befasst, nicht überzeugend. Es erweist sich vielmehr, dass die Jahre nach der Einstellung der Heilbehandlungen im Jahr 1995 im Jahr 2002 erneut geltend gemachten Nackenschmerzen, deren Schmerzschub durch eine osteopathische Therapie und eine dazu parallel geführte Psychotherapie mit medikamentöser Unterstützung Ende 2002 wieder erheblich gebessert und anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS praktisch an Bedeutung verloren hatten, einzig möglicherweise, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Autounfall von 1994 zurückzuführen sind.
4.3.2   Im Anschluss an das Unfallereignis vom 22. August 1994 wurden von der Beschwerdeführerin auch Konzentrationsschwierigkeiten geschildert (Urk. 8/I/8, 8/I/9, 8/I/11) und ihr Arbeitgeber bestätigte am 17. Mai 1995, dass die Versicherte über Kopfweh, Schwindel und Konzentrationsprobleme geklagt habe und rasch ermüdet sei (Urk. 8/I/12). Anlässlich der erneuten Befragung der Vorgesetzten beim damaligen Arbeitgeber am 4. März 2003 wurde von diesen zudem bestätigt, dass sich die Versicherte nach dem Unfall vom 22. August 1994 verändert habe und nur dank zusätzlichem Einsatz die entsprechende Arbeitsleistung habe erbringen können (Urk. 8/II/36). Im neuropsychologischen Testverfahren anlässlich der Abklärung in der MEDAS erkannte die Psychologin K.___ eine leichtgradig eingeschränkte Aufmerksamkeitsfunktion und zwar hinsichtlich der Daueraufmerksamkeit, in Form von verlangsamten Reaktionszeiten auf visuell dargebotene Reize und einer Aufmerksamkeitsinkonstanz sowie eine verminderte mentale Belastbarkeit. Nach Ansicht der Psychologin sind diese Störungen auf die seit dem Unfall bestehenden Schmerzen zurückzuführen. Sie stützte sich für diese Beurteilung auf die erwähnten Aussagen der Vorgesetzten und der Versicherten, die vor dem Unfall an keinen solchen Ausfällen gelitten habe (Urk. 8/51/8 S. 7). Kritisch unter den MEDAS-Ärzten hingegen äussert sich zur Unfallkausalität der Neurologe L.___, der diese Befunde als unspezifisch bezeichnet (Urk. 8/51/6 S. 5), während in der Gesamtbeurteilung nach einem Abwägen der verschiedenen Indizien für und gegen die Unfallkausalität die Ansicht schliesslich überwog, dass es sich bei diesen Störungen um Unfallfolgen handle.
         Die Neuropsychologin betonte für ihre Kausalitätsbeurteilung die Bedeutung der seit Jahren anhaltenden Beschwerden der Versicherten seit dem Unfall. Tatsache ist jedoch, dass die Versicherte während mehr als sechs Jahren vor ihrem Burnout keinen Arzt und keinen Therapeuten aufzusuchen brauchte, um ihrer vielseitigen anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % bei ihrem Arbeitgeber als wissenschaftliche Mitarbeiterin und daneben als Mitarbeiterin in einer eidgenössischen Kommission nachzukommen (Urk. 14). Sie vermochte zudem im Jahr 1999 berufsbegleitend eine Masters-Ausbildung in Y.___ und in den USA zu beginnen und diese 2000 erfolgreich abzuschliessen, was sicher mit zusätzlichen Anstrengungen aufgrund des vermehrten Reisens und des Lernens verbunden war (Urk. 8/51/8 S. 2), auch wenn der Kurs selber nur tageweise stattfand (Urk. 14). Daneben war sie auch sportlich tätig und pflegte ihren kleinen Rebberg, war mithin auch fähig, sich einer mitunter körperlich anstrengenden Tätigkeit zu widmen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Masters-Ausbildung traute sie sich auch eine neue leitende Stelle in einem gesteigerten Umfang von 80 % zu, was ebenfalls auf keine erheblichen Beeinträchtigungen mehr schliessen lässt. Diese Umstände scheinen bei den Gutachtern bei ihrer Gesamtbeurteilung etwas wenig Gewicht gefunden zu haben (Urk. 8/II/51/2 S. 24). Der eigentliche Grund für den erneuten Arztbesuch Anfang 2002 stellte sodann die Überforderungssituation an der neuen Arbeitsstelle dar, wobei dieser Burnout seinerseits gemäss der einhelligen Meinung der Ärzte nicht als Folge des Unfalles anzusehen ist, welcher Ansicht gefolgt werden kann.
         Auch wenn die Beschwerdeführerin über eine hohe Glaubhaftigkeit verfügt, was nicht bestritten ist, legte sie ein Verhalten an den Tag, das nicht für eine jahrelange grosse Beeinträchtigung durch erhebliche Schmerzen spricht. Damit fehlt es der Begründung der Neuropsychologin und schliesslich auch den Gesamtgutachtern an einer wesentlichen Basis und stellt den von ihnen gezogenen Schluss in Frage.
 
5.
5.1     Selbst wenn jedoch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten neuropsychologischen Beschwerden und dem Verkehrsunfall im Jahr 1994 bejaht wird, stellt sich die Frage des Vorliegens des adäquaten Kausalzusammenhangs zum ursprünglichen Unfallereignis.
         Wie aus den Arztberichten deutlich hervorgeht, haben sich nach dem Unfall vom 22. August 1994, bei dem die Versicherte ein sogenanntes Schleudertrauma erlitten hat, keine bildgebenden Befunde erheben lassen. Objektiv konnte zwar unmittelbar nach dem Unfall und auch nach dem gemeldeten Unfallereignis vom 16. Januar 2002 ein massiver muskulärer Hartspann festgestellt werden, dieser Befund gilt indessen nicht als bildgebend nachweisbare Schädigung. Mangels einer erlittenen nachweisbaren organischen Schädigung ist daher für die noch vorhandenen neuropsychologischen Funktionsstörungen eine Adäquanzprüfung nach der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS geltenden Rechtsprechung vorzunehmen (BGE 117 V 359 ff. und 369 ff., vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006 in Sachen S., U 79/05, Erw. 3.2).
5.2     Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist die Kollision vom 22. August 1994, bei dem die Versicherte mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h auf einer Hauptstrasse fahrend, trotz sofortiger und heftiger Bremsung durch einen seitlich aus einer Nebenstrasse einbiegenden Personenwagen gerammt wurde, im mittleren Bereich einzuordnen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, U 149/02, Erw. 5.4; und in Sachen S. vom 2. Dezember 2003, U 33/03, Erw. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann daher die Adäquanz nur bejaht werden, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
5.3     Die Kollision hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war sie - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc, vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Sie hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S- 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind indessen hier nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des Hausarztes vom 21. April 2002 an Prof. Dr. phil. N.___ geht sodann hervor, dass die Versicherte im Jahr 1994 nur ein leichtes Schleudertrauma der HWS erlitten hat (Urk. 8/II/5/3), und die für Schleudertrauma typischen Beschwerden demnach damals nicht mit einer besonderen Schwere aufgetreten waren. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, da nach dem Unfall 1994 die ärztliche Behandlung am 14. August 1995 abgeschlossen war (Urk. 8/I/21) und im Wesentlichen nur Schmerzmittel (Voltaren, Urk. 8/I/2) und Antidepressiva in geringen Dosen (Urk. 8/I/16) abgegeben und physiotherapeutische (Urk. 8/I/4-8) Behandlungen durchgeführt wurden. Nach dem Ereignis vom 16. Januar 2002 beschränkte sich die Behandlung ebenfalls auf eine einmalige physiotherapeutische Behandlung. Mit den neun Sitzungen Osteopathie (Urk. 8/II/37, 8/II/51/2 S. 15) wurden die Nackenbeschwerden therapiert, die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das im Jahr 1994 erlittene Schleudertrauma zurückzuführen sind, weshalb diese Behandlungen bei der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden, da sich die Nackenbeschwerden nach dem Unfall vom 22. August 1994 gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ unter der Therapie merklich besserten und die verbliebenen Restbeschwerden nicht ungewöhnlich waren. Für die ungewöhnliche Hypersomnie und die Tagesmüdigkeit konnte in der polysomnischen Abklärung keine Ursache gefunden werden, weshalb der Versicherten ein stimulierendes Antidepressivum verschrieben wurde (Urk. 8/II/14). Die Tagesmüdigkeit besserte sich darauf und die Versicherte berichtete anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 1995 nur noch von einer Schwierigkeit, sich am Morgen zu aktivieren (Urk. 8/II/17). Aus der blossen Dauer der geklagten Beschwerden - die bereits im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerschmerzen) zu berücksichtigen ist - kann nicht schon auf einen schwierigen Heilverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche speziellen Gründe sind hier nicht gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit nahm nach dem Unfall kontinuierlich ab, so dass ab dem 3. Januar 1995 noch eine hälftige Einschränkung bestand. Danach wurde der Versicherten ab dem 1. März 1995 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und schliesslich ab dem 14. August 1995 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/I/9, 8/I/12, 8/I/16, 8/I/17, 8/I/18). Eine Rückstufung der Arbeitsfähigkeit erfolgte darauf nicht mehr, weshalb nicht von einer langen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann. Dass die Versicherte, wie sie anlässlich der MEDAS-Begutachtung anführte, ohne die geschilderten Beschwerden in einem Vollzeitpensum an einer anderen anspruchsvolleren Stelle arbeiten würde (Urk. 8/II/51/2 S. 13), ist nicht hinreichend belegt, zumal sie wegen ihrer vielseitigen, ausserberuflichen Aktivitäten bereits vor dem Unfall bewusst nur in einem Teilzeitpensum gearbeitet hat (Urk. 8/I/34). In diese Richtung äusserte sich die Beschwerdeführerin selber anlässlich der Besprechung mit der SUVA vom 14. Juni 2002. Damals erwähnte sie, es gebe auch private Gründe, weshalb man nicht 100 % arbeiten wolle (Urk. 8/II/12). Was schliesslich das Kriterium der Dauerschmerzen oder Dauerbeschwerden betrifft, ist dieses in jedem Fall nicht hinreichend ausgeprägt erfüllt. Die Versicherte machte nach dem gemeldeten Unfallereignis vom 16. Januar 2002 nachträglich geltend, sie habe nach dem Unfall 1994 nicht dauernd unter Nackenschmerzen gelitten, doch sei sie nie wirklich beschwerdefrei gewesen und sie habe auch seit dem Unfall eine Leistungseinbusse verspürt. Da die Beschwerdeführerin sich wegen der Nackenbeschwerden oder Konzentrationseinbussen nach Abschluss der Behandlung im August 1995 während über 6 Jahren nicht mehr in ärztliche oder therapeutische Behandlung begeben hat, war sie offenbar dadurch nicht erheblich oder während längerer Zeit eingeschränkt. Was die nun nachträglich angeführten und seit dem damaligen Unfall andauernden Leistungseinbussen betrifft, hat die Versicherte trotz der behaupteten erheblichen und andauernden Einschränkungen im Alltag und Berufsleben diesbezüglich bis zur MEDAS-Begutachtung keine Abklärungen durchführen lassen und, wie erwähnt, erfolgreich ein berufsbegleitendes Masterstudium absolvieren können (Urk. 8/II/51/8), weshalb davon auszugehen ist, dass die Versicherte durch diese Problematik nicht erheblich beeinträchtigt war.
         Da somit weder eines der Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sind, ist die Unfalladäquanz der über den 1. Mai 2002 hinaus geklagten, chronifizierten Beschwerden zu verneinen, weshalb keine weiteren Leistungen geschuldet und keine Abklärungen mehr nötig sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.      

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Furthmann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).