Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00023[8C_153/2008]
UV.2006.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Dezember 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1962, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert.
         Am 18. Dezember 2003 fuhr die Versicherte während eines Aufenthaltes in der B.___ mit ihrem Fahrzeug in das Heck eines vor ihr fahrenden Taxis auf (Urk. 13/2, 13/4, 13/5/10, 13/10, 13/24, 13/48/11). Im Anschluss wurde sie in verschiedenen Spitälern beziehungsweise von verschiedenen Ärzten in der B.___ und nach ihrer Rückkehr von Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin, behandelt (Urk. 13/4, 13/6, 13/48/11). Gemäss dessen Berichten vom 11. Januar und 22. Februar 2004 erlitt die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und litt unter Schwindel, Kopfschmerzen, Hyperventilationsattacken sowie Tachykardieanfällen (Urk. 13/6, 13/8). Die Versicherte wurde im Juni 2004 wiederholt wegen Bewusstseinsverlusten notfallmässig behandelt (Urk. 13/21/4, 13/21/2, 13/23). Am 26. Juni 2004 zog sie sich wegen einer Synkope ein Thoraxtrauma und eine Kontusion der linken Schulter zu (Urk. 13/23, 13/27). Am 13. Juli 2004 fand eine Untersuchung bei Dr. med. D.___, Arzt für Neurologie, statt (Bericht vom 14. Juli 2004, Urk. 13/24). Nach der Beurteilung durch Dr. med. E.___, Arzt für Chirurgie, von der SUVA-Versicherungsmedizin vom 20. August 2004 (Urk. 13/30) stellte die SUVA mit Verfügung vom 17. September 2004 die Versicherungsleistungen per 30. September 2004 ein und verneinte das Bestehen eines Anspruches auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung (Urk. 13/32).
         Mit Bericht vom 22. September 2004 äusserte sich Dr. D.___ zur Leistungseinstellung (Urk. 13/33; vgl. auch die Angaben gegenüber der Schweizerischen Invalidenversicherung vom 22. Oktober 2004, Urk. 7/5/5 im Verfahren IV.2006.00418). A.___ reichte am 15. Oktober 2004 Einsprache gegen die Verfügung ein (Urk. 13/38). Sie liess sich im Januar und Februar 2005 von Dr. med. F.___, Arzt für Neurologie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 21. Juni 2005, Urk. 13/59/2). Die SUVA holte zudem bei der G.___ (nachfolgend: G.___) die Berichte vom 8. Dezember 2004 sowie vom 8. April 2005 über die in der Zeit vom 13. September 2004 bis zum 11. Dezember 2004 durchgeführte ambulante Behandlung und die in der Zeit vom 23. Dezember 2004 bis zum 13. Januar 2005 durchgeführte Untersuchung ein (Urk. 13/56, 13/57, 13/58). Im Weiteren holte sie bei der H.___ (nachfolgend: H.___) den Bericht vom 4. Oktober 2005 über die Abklärung und Behandlung vom 11. Oktober 2004 bis 12. Januar 2005 ein (Urk. 13/60). Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 hielt die SUVA an der Verfügung vom 17. September 2004 fest, und wies das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2).
 
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 19. Januar 2006 mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Versicherten sei weitere Heilbehandlung zu gewähren, eventualiter sei ihr eine Rente auszurichten. Zudem liess die Versicherte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk. 12). Mit der Replik vom 21. Juli 2006 (Urk. 22) liess die Versicherte auch weitere ärztliche Unterlagen, unter anderem einen Bericht über den vom 2. bis 16. April 2006 in der I.___ stattgefundenen, stationären Aufenthalt einreichen (vgl. Urk. 23/1-4), und die Weitergewährung und -ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeldern beantragen (Urk. 22 S. 6). Mit Duplik vom 27. September 2006 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 31). Am 28. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 32).
         Mit Eingabe vom 27. November 2006 liess die Versicherte weitere ärztliche Berichte einreichen (Urk. 33, 34/1-2); die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 3. Januar 2007 (Urk. 37, 38). Am 28. Juni 2007 liess die Versicherte unter anderem den Austrittsbericht des J.___ vom 12. Januar 2007 einreichen, wo sie vom 28. Oktober 2006 bis 4. Januar 2007 in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen war (vgl. Urk. 40/2). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu nach abgelaufener Frist mit Eingabe vom 10. September 2007 (Urk. 44).
 
3.       Im ebenfalls mit heutigem Datum erledigten Parallelverfahren IV.2006.00418 war die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2006 zu überprüfen, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden war. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2    
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1). Für die Annahme eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist nicht erforderlich, dass die meisten der dem bunten Beschwerdebild zugerechneten Symptome bereits innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 29. Oktober 2007, U 186/06 und U 213/06, Erw. 6.1).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 376 ff. Erw. 3 und 4) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.2.3   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist demgegenüber im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere  ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (oder einer äquivalenten Verletzung, Erw. 1.2.2) auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6). Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (oder mit äquivalenter Verletzung) und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
1.3.6   Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3 mit Hinweisen, sowie in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, und in Sachen B. vom 24. Oktober 2002, U 424/01).

2.       Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin verweise die bestehenden Beschwerden zu Unrecht ausschliesslich in den Bereich der Psychiatrie, vielmehr liege ein nicht verheiltes cervico-cephales Schmerzsyndrom vor (Urk. 1 S. 3 f.). Der Hergang des Unfallereignisses sei zudem ebenfalls nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4). Die im Hospitalisationsbericht der I.___ vom 19. April 2006 diagnostizierten Leiden wie die rezidivierende depressive Störung, das chronische cervico-cephale Schmerzsyndrom und die posttraumatische Belastungsstörung seien Folgen des Unfalles, was nach Abklärung des rechtserheblichen Zusammenhangs zumal im Zusammenhang mit einem schweren Unfallereignis rufe (Urk. 22 S. 3 f.). Die unfallbedingte Behandlung sei gemäss diesem Bericht noch nicht abgeschlossen und die Beschwerdeführerin werde weiterhin als nicht arbeitsfähig beurteilt (Urk. 22 S. 5).
         Die Beschwerdegegnerin demgegenüber hält im Wesentlichen dafür, es könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Versicherte sich beim Unfall ein Überdehnungstrauma der HWS zugezogen habe. Der natürliche Kausalzusammenhang der sich aus einer solchen Verletzung allenfalls ergebenden und von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 18. Dezember 2003 sei deshalb zu verneinen (Urk. 12 S. 9). Auch von einer Hirnschädigung sei nicht auszugehen (Urk. 12 S. 10). Vielmehr seien die Beschwerden psychischer Ursache (Urk. 12 S. 10 und S. 11 und Urk. 37). Die Adäquanz der bestehenden psychischen Beschwerden zum Unfall, soweit diese überhaupt in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall stünden, sei ebenfalls zu verneinen (Urk. 12 S. 7 und S. 10).
 
3.
3.1     Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. Dezember 2003, dem Tag nach dem Unfall, wegen Schwarzfärbung des Stuhls und Schwindels an das K.___ gewandt. Aufgrund der Befragung, der Untersuchung und der durchgeführten Tests habe man die Diagnose einer Gastro-Intestinal-Hämorraghie im Zusammenhang mit dem Konsum von Aspirin gestellt und entsprechend dem Zustand 20 Tage Bettruhe verordnet (vgl. die im Einspracheverfahren eingereichte Übersetzung, welche den untersuchenden und behandelnden Ärzten aber nicht vorgelegen hat; Urk. 13/48/11). Das am 24. Januar 2004 durchgeführte MRI des Schädels ergab einen altersentsprechend normalen Befund. Das MRI der Halswirbelsäule (HWS) zeigte eine Streckhaltung und linkskonvexe Skoliosefehlhaltung der oberen und mittleren HWS sowie eine mediane bis rechts-mediolaterale Diskushernie C5/C6, die flach erscheine und mehr nach cranial und weniger nach caudal luxiert sei. Es bestehe keine Myelopathie (Urk. 13/7). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2004 gab die Versicherte an, sie habe beim Unfall einen Schock erlitten, habe aber noch selber aussteigen können. Möglicherweise habe sie an der Seitenscheibe den Kopf angeschlagen (vgl. auch Urk. 13/10). Sofort seien Nausea und Kopfschmerzen aufgetreten (Urk. 13/13 S. 1). Kreisarzt Dr. med. L.___ hielt einen im Nacken-/Schulterbereich praktisch blanden klinischen Befund sowie das Fehlen von funktionellen Einschränkungen fest und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Mai 2004 für eine leichte wechselbelastende Arbeit (Urk. 13/13 S. 2). Am 21. Mai 2004 berichtete Dr. C.___, die Versicherte scheine dieser Aufforderung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachkommen zu können. Sie beklage bereits in Ruhe dauernde Kopfschmerzen, Augenflimmern etc. (Urk. 13/17). Dr. C.___ erachtete auch eine psychiatrische Abklärung für indiziert (Urk. 13/19). Am 8., 9. und 26. Juni 2004 verlor die Versicherte das Bewusstsein (Urk. 13/21/4, 13/21/2, 13/23; vgl. auch Urk. 13/59/2 S. 9). Im Bericht der M.___ vom 27. Juni 2004 wurde ein präsynkopales Ereignis am 26. Juni 2004, am ehesten vagovasal und mit wahrscheinlich zusätzlicher Hyperventilationsattacke, ein Status nach Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie am Abend des 7. Juni 2004 (DD epileptisch, Synkope) sowie ein cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorisonstrauma 12/2003 diagnostiziert. Es bestünden wenig Hinweise auf das Vorliegen einer Epilepsie, dagegen aktuell psychosoziale Belastungsfaktoren wie familiäre Konflikte, Beziehungsschwierigkeiten, berufliche Probleme sowie chronische Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 7/15/8 f. im Verfahren IV.2006.00418). Im Bericht vom 9. Juni 2004 war zudem ein Verdacht auf Schmerzmittelüberkonsum mit analgetika-induzierten Kopfschmerzen geäussert worden (Urk. 7/15/10 im Verfahren IV.2006.00418; vgl. auch Urk. 13/21/4, 13/21/2 S. 2).
3.2     Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 14. Juli 2004 einen Status nach Autounfall in der B.___ am 20. Dezember 2003, eine psychosoziale Belastungssituation (Status nach Scheidung, Trennung auch vom 2. Partner und den Kindern, Arbeitslosigkeit) mit depressio mentalis, Spannungstypkopfschmerzen, rezidivierende vagovasale Synkopen und Neigung zu Hyperventilation, kernspintographisch normales Schädel-MRI und rechts medio-laterale Diskushernie bei C5/6 (27.1.04) sowie einen Nikotinabusus. Zudem hielt er fest, dass zur Zeit kein relevantes Cervikalsyndrom nachweisbar sei (Urk. 13/24 S. 1). Es bestehe in erster Linie ein psychosoziales Problem, weshalb es vordergründig sei, die Versicherte einer psychiatrischen Therapie zuzuführen. Von Seiten des Autounfalles bestünden keine neurologischen Ausfälle. Sie habe wohl ein minimales Cervikalsyndrom mit einer leichten Druckdolenz der Nackenmuskel-Ansätze links am Okziput und einer leichten Schmerzhaftigkeit ohne Bewegungseinschränkung bei der Rotation des Kopfes nach links und bei der Seitneigung nach rechts. Der detaillierte Neurostatus sei aber intakt gewesen. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Befunde, aus denen eine Arbeitsunfähigkeit resultiere, wohl aber wahrscheinlich vorübergehend aus psychiatrischer Sicht (Urk. 13/24 S. 2 und 4). Nach Erlass der Verfügung hielt Dr. D.___ fest, es sei nicht korrekt, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen von Seiten des Autounfalles vom 20. Dezember 1993 (richtig: 2003) mehr vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe sicher erhebliche psychosoziale Probleme, sie klage aber glaubhaft über die seit dem Unfall immer noch vorhandenen Nackenschmerzen, ausstrahlend zum Kopfbereich, verbunden mit diffusem Schwindel (Urk. 13/33; vgl. aber auch Bericht vom 22. Oktober 2004, Urk. 7/5/5 im Verfahren IV.2006.00418).
3.3     Gemäss den Berichten der G.___ vom 8. Dezember 2004 und vom 8. April 2005 (Urk. 13/56 und 13/57) leidet die Versicherte unter anderem unter einer psychosozialen Belastungssituation sowie unter chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welche von der Beschwerdeführerin als Folgen eines Schleudertraumas wahrgenommen würden (neurologische Abklärungen unauffällig, Dr. D.___, N.___; Urk. 13/56 S. 1, 7/15/5 im Verfahren IV.2006.00418). Gegenüber den Ärzten der H.___ gab die Versicherte an, seit dem Unfall unter Konzentrationsstörungen, Orientierungsproblemen, Sehstörungen und Angstattacken zu leiden. Sie leide sehr häufig unter von Nacken aufsteigenden Kopfschmerzen, so dass sie täglich verschiedene Schmerzmedikamente probiere. Sie schlafe schlecht infolge von Alpträumen, wo sie den Unfall in variierter Form wiedererlebe, und schlafe deswegen häufig untertags. Sie falle häufig in Gedanken und Grübeln (Urk. 13/60). Die Ärzte diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung nach Verkehrsunfall am 20.12.2003 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bei letzter Konsultation am 12. Januar 2005 in Teilremission (Urk. 13/60 S. 2). Es sei eine medikamentöse antidepressive Behandlung eingeleitet worden, worunter es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Erschwerend für den Behandlungsverlauf habe sich die Schonungstendenz der Versicherten erwiesen. Sie befürworteten die möglichst baldige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit (Urk. 13/60 S. 2).
3.4     Bei seinen Untersuchungen vom Januar und Februar 2005 stellte Dr. F.___ eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 30 % fest. Palpatorisch bestand laut Dr. F.___ eine mässig verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten. Die übrigen Kopf- und Halsorgane präsentierten sich unauffällig (Urk. 13/59/2 S. 10). Neurologische Ausfälle seien keine gefunden worden und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal gewesen, sodass keine gröbere Verletzung am Nervensystem anzunehmen sei (Urk. 13/59/2 S. 12). Noch offen bleibe die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung, aufgrund der Angabe von Sehstörungen sowie Lese- und Gedächtnisschwierigkeiten (Urk. 13/59/2 S. 12 und S. 15). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den aufgeführten Beschwerden und Befunden einerseits, und dem Unfallereignis andererseits sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die Beschwerdeführerin zeige für solche Traumen ein typisches Beschwerdebild und auch typische Befunde und der langwierige Verlauf sei nicht ungewöhnlich. Die belastende psychosoziale Situation mit depressiver Stimmungslage sei zweifellos vorhanden, spiele in der Gewichtung aber eine untergeordnete Rolle (Urk. 13/59/2 S. 12 und S. 14). Dr. F.___ ging von der 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in den Bereichen Fotofinisherin sowie Elektronik-Mitarbeiterin aus (Urk. 13/59/2 S. 14).
3.5     Gemäss dem von der Invalidenversicherung eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___ vom 8. März 2006 (Urk. 7/51 im Verfahren IV.2006.00418) hatte die Versicherte bei der Untersuchung vom 6. März 2006 angegeben, die Kopf- und Nackenschmerzen hätten im Verlauf der zurückliegenden zwei Jahre weiter zugenommen. Darüber hinaus sei im Herbst 2005 neu ein Schmerzphänomen im rechten Ellbogen (Beugeseite) aufgetreten, das nach den Angaben von Dr. O.___ zu einem heute ausgeprägten Schonverhalten der Versicherten führe. Anfang 2006 sei zudem eine Schmerzattacke im linken thorakalen Rippenbereich (Herzregion) aufgetreten, die zu einer notfallmässigen Spitalkonsultation mit umfassenden Abklärungen geführt habe (Urk. 7/51/7 und 8 im Verfahren IV.2006.00418). Die Psychiaterin diagnostizierte eine psychosomatische Störung, vorwiegend im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein leichtes depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.0), ein Missbrauch von Analgetika (ICD-10 F55.2) mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente, ein Zolpidem-Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25), sowie eine multiple psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z56; Z63.0, Z63.8, Z59; Urk. 7/51/15 im Verfahren IV.2006.00418). In der I.___ wurden als Behandlungsziele das Erarbeiten eines umfassenden Krankheitskonzepts, den verbesserten Umgang mit Schmerzen bei Erlernen von Schmerzcopingstrategien sowie das Erarbeiten von Zukunftsperspektiven vereinbart (Urk. 23/4 S. 2). Es wurde eine antidepressive Therapie mit Remeron eingeleitet (Urk. 23/4 S. 2). Gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 21. September 2006 (Urk. 34/1) bestehe bei Status nach HWS-Trauma am 18. Dezember 2003 immer noch ein cervico-cephales Beschwerdebild; im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich aber immerhin eine gewisse Besserung ergeben, in dem die Bewegungseinschränkung nur noch endgradig sei. Auch der Palpationsbefund sei etwas zurückgegangen. Im Weiteren scheine das Remeron eine gewisse Besserung gebracht zu haben (Urk. 34/1 S. 2). Gemäss den Angaben im Bericht des J.___ vom 12. Januar 2007 (Urk. 40/2) leidet die Versicherte an einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (F43.21) und es besteht ein Status nach Suizidversuch am 27. Oktober 2006. An somatischen Diagnosen wurde ein chronisches Schmerzsyndrom (Migräne, Tennisellbogen rechts) angeführt (Urk. 40/2 S. 3; vgl. auch die Antworten zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen, Urk. 40/1).
 
4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. September 2004 beziehungsweise den Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 18. Oktober 2005 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Dezember 2003 stehen.
         Bei der Beschwerdeführerin liegen unbestrittenermassen keine medizinisch-strukturell nachweisbaren somatischen Unfallfolgen vor. Die beim MRI vom 28. Januar 2004 festgestellte Diskushernie auf der Höhe C5/C6 ist gemäss übereinstimmender ärztlicher Auffassung nicht als Folge des Unfallereignisses eingetreten und insoweit wurden denn im Verlauf auch keine Beeinträchtigungen geltend gemacht (vgl. Urk. 13/7, 13/13 S. 2, 13/24 S. 4, 13/59/2 S. 12; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2006, U 317/05, Erw. 3, mit Hinweisen).
         Die Ärzte gingen von einer beim Unfall eingetretenen HWS-Distorsion beziehungsweise einem Überdehnungstrauma der HWS mit Kopfanprall aus (Urk. 13/13 S. 2, 13/59 S. 14). Bei der ärztlichen Erstbehandlung nach dem Unfall wurden allerdings weder Nacken- noch Kopfschmerzen geltend gemacht (vgl. die den Ärzten nicht zu Verfügung gestandene deutsche Übersetzung des Berichtes vom 19. Dezember 2003, Urk. 13/48/11). Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin sich beim Unfall eine HWS-Distorsion oder eine vergleichbare Verletzung zugezogen hat, und die bestehenden Beeinträchtigungen Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes nach einer solchen Verletzung sind.
4.2     Die von Dr. C.___ neben dem Schwindel und den Kopfschmerzen am 11. Januar 2004 festgehaltenen Hyperventilationsattacken sowie die Tachykardieanfälle gehören nicht zum bunten Beschwerdebild wie es nach HWS-Verletzungen auftritt. Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2004, bei welcher ein praktisch blander klinischer Befund im Nacken- und Schulterbereich hatte festgestellt werden können und die Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgelegt worden war (Urk. 13/13 S. 2), sah die Versicherte sich ausserstande, dieser Aufforderung nachzukommen und etwa an einem Kurs der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen (Urk. 13/17). Dr. C.___ wies am 4. Juni 2004 darauf hin, dass seiner Ansicht nach nicht das Unfallgeschehen im Vordergrund stehe, sondern andere Momente stark mitspielen würden (Urk. 13/19). Diese Einschätzung teilte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 14. Juli 2004. Er beschrieb die Versicherte als äusserlich sehr gefasst, innerlich sei sie aber verzweifelt, depressiv und oft dem Weinen nahe (Urk. 13/24 S. 4). Bei lediglich minimalem Cervikalsyndrom erachtete er eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht für begründet (Urk. 13/24 S. 4). Diese Einschätzung nahm er mit Schreiben vom 22. September 2004 zwar zurück (vgl. Urk. 13/33); gegenüber der Invalidenversicherung hielt er am 22. Oktober 2004 (Urk. 7/5/5 im Verfahren IV.2006.00418) aber wiederum fest, aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Kriterien für eine IV-Bedürftigkeit. Die Beschwerdeführerin sei psychisch etwas auffällig mit vielen sozialen Problemen. Auch bei der Untersuchung durch die G.___ war die HWS aktiv und passiv in allen Richtungen frei beweglich. Es bestand einzig eine Druckdolenz suboccipital links mit Auslösung von Kopfschmerzen (Urk. 13/56 S. 2). Nach der Einschätzung der Ärzte der G.___ lag die eigentliche Problematik weniger im somatischen Bereich begründet (vgl. Urk. 7/15/20 im Verfahren IV.2006.00418). Die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden seien bei Beginn der Behandlung von der Beschwerdeführerin als Folge "eines Schleudertraumas" interpretiert worden. In wiederholten Gesprächen habe die Einsicht gefördert werden können, dass die Problematik Ausdruck einer Depression sein könnte als Folge der komplexen, psychosozialen Belastungssituation (Urk. 13/56 S. 2). Die eingeleitete physiotherapeutische Behandlung wurde von der Versicherten zudem nur unregelmässig besucht (Urk. 13/56 S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit den psychischen Einschränkungen begründet (Urk. 7/15/7 und 7/15/19 im Verfahren IV.2005.00418). Die Ärzte der H.___ betrachteten die geltend gemachten Symptome - Konzentrationsstörungen, Orientierungsprobleme, Schlafstörungen - als Ausdruck eines psychischen Leidens und hielten eine Tendenz zu Schonverhalten und Regression fest (Urk. 13/60 S. 1). Nachdem von Seiten der H.___ keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt worden war und die Versicherte bei der G.___ um eine weitere Bestätigung ersucht hatte, liess sie sich nicht auf ein Gespräch betreffend Arbeitssituation und Wünsche und Vorstellungen bezüglich des weiteren Procederes ein; vielmehr kam es zum Zerwürfnis mit den Ärzten der G.___ (Urk. 13/57 S. 2). Gegenüber der Psychiaterin Dr. O.___ führte die Versicherte im März 2006 unter anderem an, die Kopf- und Nackenschmerzen hätten im Verlauf der zurückliegenden zwei Jahre weiter zugenommen. Die Psychiaterin stellte ein ausgeprägtes Schonverhalten und einen Schmerzmittelabusus fest (Urk. 7/51/7 und 7/51/15 im Verfahren IV.2006.00418). Wie Ärzte vor ihr nahm sie auch eine analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente an (Urk. 7/51/15, 7/51/10, 7/15/10, 7/15/6 im Verfahren IV.2006.00418; vgl. auch Urk. 23/3 S. 2). Die bereits von den Ärzten der H.___ festgestellte Tendenz zu Schonverhalten und Regression beherrschten nach der Beurteilung vom März 2006 im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung das Beschwerdebild (Urk. 7/51/17 im Verfahren IV.2006.00418). Der Behandlung dieses psychosomatischen Leidens, des chronifizierten Schmerzsyndroms, diente denn auch der Aufenthalt in der I.___ vom 2. bis 16. April 2006 (Urk. 23/4).
         Gestützt auf diese medizinische Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Versicherten angegebenen andauernden Kopf- und Nackenschmerzen und die psychischen Beeinträchtigungen wie die Konzentrationsstörungen als typische Folgen nach einem HWS-Schleudertrauma oder einer ähnlichen Verletzung zu betrachten sind, wobei offen bleiben kann, ob sich die Versicherte beim Unfall überhaupt eine solche Verletzung zugezogen hat. Einzig Dr. F.___ mass in seinem Bericht vom 21. Juni 2005 der psychosozialen Situation mit depressiver Stimmungslage lediglich eine untergeordnete Rolle zu und einzig er ging deshalb aufgrund der angeführten Beschwerden und den Befunden von typischen Folgen eines HWS-Überdehnungstraumas aus. Zum Zeitpunkt seiner Untersuchungen im Januar und Februar 2005 lag denn auch eine teilweise Remission der Depression vor, wobei er aber nicht in Kenntnis der Berichte der G.___ und H.___ war (vgl. Urk. 13/59/2 S. 7 f., S. 12, 13/60 S. 2). Seine Einschätzung vermag aber angesichts dessen, dass bei den früheren ärztlichen Untersuchungen direkt im Anschluss an das Unfallereignis nur sehr geringe Befunde hatten erhoben werden können, und der von den anderen Ärzten übereinstimmend festgestellten erheblich belasteten und sich erheblich auswirkenden psychischen Situation, welche als vordergründig betrachtet wurde und relativ bald zu einer Schmerzchronifizierung geführt hat (vgl. etwa Urk. 7/15/9 im Verfahren IV.2006.00418), nicht zu überzeugen.
4.3         Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdesymptomatik bei der Beschwerdeführerin bereits relativ bald nach dem Unfall und andauernd von einem psychopathogenen Geschehen und dem damit im Zusammenhang stehenden Schmerzmittelüberkonsum unterhalten wurde (vgl. Urk. 7/51/14 im Verfahren IV.2006.00418). Das psychische Beschwerdebild erschöpfte sich denn von Beginn weg weder in einer zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehörenden depressiven Stimmungslage noch in einer als blossem Langzeitsyndrom zu wertenden Wesensveränderung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 16. Dezember 2005, U 297/04, Erw. 4.2). Vielmehr wurde das Verhalten der Versicherten von Beginn weg als auffällig beurteilt (vgl. Urk. 13/6, 13/17), von den Ärzten der M.___ am 27. Juni 2004 (Urk. 7/15/9 im Verfahren IV.2006.00418) sowie von Dr. D.___ am 14. Juli 2004 wurde auf die erheblich belastete psychosoziale Situation hingewiesen und im Verlauf wurden eine posttraumatische Belastungsstörung und von Dr. O.___ eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein Medikamentenabusus diagnostiziert (Urk. 13/57, 13/57, 7/51/14 f. im Verfahren IV.2006.00418). Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens ab Juli 2004 eine Schmerzchronifizierung eingetreten war und ab diesem Zeitpunkt die psychosoziale und die selbständige psychische Problematik das Bild dominierte. Bei der nachfolgenden Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist deshalb in jedem Fall die Rechtsprechung anzuwenden, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist. Dabei kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Beeinträchtigung zu bejahen ist.
 
5.       Die Versicherte war in der Nacht unterwegs gewesen, als vor ihr ein Taxi erschienen sei und sie nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Bei der Auffahrkollision, im Versuch, ihn rechts zu überholen, sei sie ins Schleudern geraten (Urk. 13/10, 13/59/2 S. 8). Beide Fahrzeuge seien auf grossen Abgrenzungssteinen gelandet (Urk. 13/10). Ihr Fahrzeug erlitt Totalschaden (Urk. 13/10, 13/5/12). Weder die Versicherte noch der Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeuges erlitten offenkundige Verletzungen (vgl. Urk. 13/5/6, 13/48/11). Dieses Unfallereignis ist angesichts des Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen als höchstens mittelschwer einzustufen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen K. vom 29. Oktober 2007, U 186/06 und U 213/06, Erw. 4.1 und Erw. 7.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, in Sachen M. vom 12. September 2005, U 2/04, Erw. 2.3, und in Sachen B. vom 22. Juli 2004, U 317/03, Erw. 5.1).
         Die Versicherte war beim Unfall alleine in der Nacht unterwegs gewesen. Sie erlitt, wie sie gegenüber Kreisarzt Dr. L.___ und Dr. F.___ ausgeführt hat, einen Schock, beziehungsweise es traten nach dem Unfall Ängste auf (Urk. 13/13 S. 1, 13/59 S. 8). Bei der Frage nach der Eindrücklichkeit eines Unfalles ist allerdings nicht das subjektive Erleben massgebend, vielmehr kommt ein objektiver Massstab zur Anwendung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 12. September 2005, U 2/04, Erw. 2.3). Selbst wenn somit zusätzlich von einem eigentlichen Schleudern des Fahrzeuges der Versicherten ausgegangen werden müsste und deshalb überhaupt eine gewisse Eindrücklichkeit anzunehmen wäre, so könnte jedenfalls klar nicht von einer objektiv besonders ausgeprägten Eindrücklichkeit noch von massgeblichen dramatischen Begleitumständen ausgegangen werden (vgl. RKUV 2003 Nr. U 481 S. 205; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen SUVA gegen B. vom 23. November 2004, U 109/04, Erw. 2.3, und in Sachen B. vom 22. Juli 2004, U 317/03, Erw. 5.5). Von weiteren Abklärungen zum Unfallereignis sind insoweit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Die beim Unfall erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder besonderer Art. Auch von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen kann nicht ausgegangen werden. Nach anfänglich durchgeführter Physiotherapie (Urk. 13/8) beschränkte sich die Behandlung ab Dezember 2004 im Wesentlichen auf die Einnahme von Analgetika (Urk. 13/56 S. 3, 7/51/14 im Verfahren IV.2006.00418). Das Beschwerdebild war zudem spätestens ab Mitte 2004 psychogen überlagert. Weder lag zudem eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, noch gestaltete sich der Heilungsverlauf der somatischen Unfallfolgen schwierig. Objektivierbare körperliche Dauerschmerzen sind nicht ausgewiesen. Auch die teilweise auf den Schmerzmittelkonsum zurückzuführenden Kopfschmerzen können nicht als körperliche Dauerschmerzen berücksichtigt werden; vielmehr sind auch dafür psychische Faktoren - der Schmerzmittelabusus - verantwortlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 16. Dezember 2005, U 297/04, Erw. 4.3.4). Zudem ist angesichts dessen, dass das Beschwerdebild spätestens ab Mitte 2004, sechs bis sieben Monate nach dem Unfallereignis, zunehmend psychogen überlagert gewesen war, auch das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. August 2001 in Sachen L., U 56/00, Erw. 3d/aa).
         Insgesamt ist damit höchstens eines der unfallbezogenen Kriterien knapp erfüllt, und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem somatisch-strukturell nicht nachweisbaren Beschwerdebild beziehungsweise dem psychischen Gesundheitsschaden und dem Unfall ist zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist damit für die andauernden Beeinträchtigungen nicht leistungspflichtig.

6.      
6.1     Zu prüfen bleibt, ob - wie dies die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen - die Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung zu früh erfolgt ist (vgl. Urk. 22 S. 5).
6.2    
6.2.1   Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht für solange, als von der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 und 2 UVG e contrario). Nach der Rechtsprechung kann in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem die Adäquanzprüfung nach den für psychische Unfallfolgen massgeblichen Kriterien vorzunehmen ist, die Adäquanzprüfung erfolgen, sobald die Heilbehandlung der physischen Gesundheitsschäden abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 4.3 und 4.5).
6.2.2   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
6.3     Zu prüfen ist, wann die Heilbehandlung der durch den Unfall bewirkten physischen Gesundheitsschäden abgeschlossen und wie lange von einer durch die physischen Unfallfolgen bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen war. Die Beschwerdegegnerin erbrachte Heilbehandlung und ein Taggeld für eine vollständige, beziehungsweise ab 3. Mai 2004 für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2004, mithin für die Dauer von neun Monaten nach dem Unfallereignis (Urk. 10/55 und 17/9/80-86).
         Spätestens ab Mitte 2004 war von einer zunehmenden psychischen Überlagerung des somatischen Beschwerdebildes auszugehen. Bei der in der G.___ durchgeführten Behandlung zeigte sich denn auch, dass selbst die diagnostizierten Kopfschmerzen vor dem Hintergrund der psychischen und psychosozialen Problematik zu sehen waren (Urk. 13/56; vgl. auch Urk. 7/15/7 im Verfahren IV.2006.00418). Bereits die in der G.___ fortgesetzte Physiotherapie, welche von der Versicherten zudem nur unregelmässig besucht wurde, kann deshalb nicht mehr als Behandlung der somatischen Unfallfolgen betrachtet werden (Urk. 13/56 S. 3). Die von den Ärzten der G.___ vorerst attestierte weitergehende Arbeitsunfähigkeit war zudem durch das psychische Leiden der Versicherten bedingt (Urk. 13/56 S. 2, 13/57; Urk. 7/15/19 im Verfahren IV.2006.00418). Die Einstellung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen per 1. Oktober 2004 ist daher nicht zu beanstanden.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.
7.1     Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestellung von Rechtsanwalt Alexander Weber zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
7.2     Das Recht, sich im Prozess verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, Erw. 5.3).
7.3     Für das vorliegende gerichtliche Verfahren sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist sozialhilfeabhängig (Urk. 34/3 und Aktennotiz vom 11. Dezember 2007, Urk. 45). Die Beschwerdegegnerin hat sich für die vorliegende Streitsache ebenfalls anwaltlich vertreten und sich ausführlich zur Sache vernehmen lassen, so dass eine anwaltliche Vertretung auf der beschwerdeführenden Seite angebracht war. Auch die zu klärenden Streitfragen waren in Anbetracht der etwas komplizierten Rechtsprechung zu den psychischen Folgen nach einem Unfall nicht ganz einfach. Der Umstand allein, dass eine Rechtsvorkehr in abschlägigem Sinne entschieden wird, impliziert noch nicht, dass ein angehobenes Verfahren als von Anfang an (offensichtlich) aussichtslos zu werten ist. Vielmehr zeigte es sich, dass vor allem der medizinische Sachverhalt in aller Sorgfalt erörtert werden musste (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen L. vom 11. Oktober 2007, P 38/06, Erw. 5.4.2). Das Gesuch ist damit für das vorliegende Verfahren gutzuheissen.
         Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 20. Dezember 2007 einen Aufwand für dieses Verfahren von 18,55 Stunden und Barauslagen von Fr. 592.-- geltend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- und zuzüglich der Mehrwertssteuer ergibt dies die von ihm geltend gemachten Fr. 4'628.95.



Das Gericht beschliesst:


           In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Januar 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, wird mit Fr. 4'628.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber unter Beilage einer Kopie von Urk. 37, 38 und Urk. 44
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage von Urk. 7/1-62 aus dem Verfahren IV.2006.00418 zur Einsicht für 5 Tage
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).