Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1943, arbeitete als Kundenmaurer bei der A.___ AG und war dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. August 2003 wollte er auf einer Baustelle in P.___ zwei Eisenbogen wegtragen, ist dabei ausgerutscht und vornüber in ein ca. 140 cm tiefes Loch gefallen. Dabei hat er den Sturz mit nach vorne ausgestreckten Armen und mit beiden flachen Händen auf dem Lochboden aufgefangen und sich die bereits mehrmals vorgeschädigte linke Hand bzw. den linken Daumen verletzt (vgl. Unfallhergang gemäss den Angaben von Z.___ gegenüber der SUVA vom 27. November 2003, Urk. 8/11). Im Arztzeugnis UVG vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/3) über die Erstbehandlung des Versicherten am 26. August 2003 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Handkontusion links mit Distorsion im Grundgelenk der Langfinger und des Handgelenks und stellte Schwellungen im Handgelenk radial, im Tenar rechts sowie im Bereich der Grundgelenke von Finger II-IV und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Langfinger im Grundgelenk sowie des Daumens fest. Die Röntgenbefunde zeigten keine aktuelle Knochenläsion bei Zustand nach Daumenarthrodese. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles.
1.2 Aufgrund zunehmender Schmerzen und Schwellungen im Bereich der linken Hand und vor allem bei Flexion der Finger begab sich Z.___ vom 22. September bis 6. Oktober 2003 in die ambulante Behandlung ins D.___, Chirurgische Klinik. Dr. med. C.___, Assistenzärztin, erhob einen Verdacht auf Tendovaginitis der Flexorensehnen 2-5 (DD: Sehnenscheidenphlegmone, rheumatologische Erkrankung, Urk. 8/7 und 8/12) und verwies Z.___ an die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wo ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der aktuellen Symptomatik und dem Unfallereignis vom 25. August 2003 verneint und eine Behandlung mit Ergotherapie, Ruhigstellen mittels Schiene sowie eine Schmerztherapie mit Codol vorgeschlagen wurden (Bericht vom 7. Januar 2004, Urk. 8/18). In der Folge stellte die SUVA mit Verfügung vom 21. Januar 2004 (Urk. 8/20) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2004 ein, zog die verfügte Leistungseinstellung nach einem Bericht ihres medizinischen Dienstes vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/22) jedoch wieder zurück und bejahte das Vorliegen von Unfallfolgen (Schreiben vom 5. Februar 2004, Urk. 8/24). Auf Veranlassung der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des D.___ (Urk. 8/27 und 8/28) erfolgte ein stationärer Aufenthalt vom 28. April bis 26. Mai 2004 in der Rehaklinik E.___ (Austrittsbericht vom 4. Juni 2004, Urk. 8/38).
1.3 Im Juni 2004 fand eine weitere Abklärung durch PD Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, (Bericht vom 28. Juni 2004, Urk. 8/46) statt, und am 21. Juli 2004 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH (Bericht vom 22. Juli 2004, Urk. 8/53), der eine neurologische Untersuchung (Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 7. September 2004, Urk. 8/57), anregte. In seiner weiteren Beurteilung vom 24. September 2004 kam Kreisarzt Dr. G.___ zum Schluss, dass nach neurologischem Ausschluss eines somatischen Korrelates eine funktionelle Ausschaltung des linken Armes vorliege, was aufgrund des Unfallereignisses nicht erklärt und nicht auf somatische Faktoren zurückgeführt werden könne (Urk. 8/59). In der Folge verneinte die SUVA mit Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/74) einen weiteren Leistungsanspruch ab dem 1. März 2005 mangels Vorliegens von Unfallfolgen, nachdem Dr. med. et Dr. sc. nat. I.___, Teamleiter Handchirurgie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, von der Universitätsklinik K.___, Orthopädie, einen an sie gerichteten Gutachtensauftrag mit der Begründung abgelehnt hatten, dass nach eingehender Einsicht in die Aktenlage des komplexen medizinischen Dossiers kein pathomorphologisches Korrelat der beklagten Beschwerden erkennbar sei, welches den funktionellen Ausschluss der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes nach Handkontusion erklären könne, und für die Symptomausweitung eher psychosoziale Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle spielen würden, weshalb eine psychologische Abklärung als angebracht erscheine (Schreiben vom 11. Januar 2005, Urk. 8/71).
Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2005 liess Z.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 16. März 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/75), welche von der SUVA mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde, nachdem Dr. med. L.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, im Bericht vom 6. Juli 2005 auf Veranlassung von Z.___ eine "second opinion" geäussert hatte (Urk. 8/82).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess Z.___ am 19. Januar 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die per Verfügung vom 17. Februar 2005 eingestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen sowie eine Unfallrente und Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen und dann zu entscheiden (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/1-4, insbesondere der Schreiben von Dr. F.___ vom 6. Januar 2005, Urk. 3/3, und von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. Dezember 2005, Urk. 3/1).
2.2 Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 (Urk. 16) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der im Rahmen der Beschwerdeantwort von der SUVA eingereichten ärztlichen Beurteilung vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/90) Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 28. Dezember 2006, Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen nach dem 28. Februar 2005.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte jeglichen Leistungsanspruch ab dem 1. März 2005 mit der Begründung, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden (Urk. 2).
1.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, vor dem Unfall sei er kerngesund und arbeitsfähig gewesen. Der Sturz sei nicht so harmlos ausgefallen, wie dies von der Beschwerdegegnerin behauptet werde. Seit dem Unfall diene ihm sein Arm nur noch als schmerzhafte biologische Prothese. Sowohl Dr. F.___ wie auch Dr. L.___ würden von Unfallfolgen ausgehen. Dr. M.___ erachte den ablehnenden Bericht der Klinik K.___ als nicht nachvollziehbar und kritisiere, dass keine psychologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Es sei ganz klar, dass es sich um eine ernsthafte Verletzung handle, welche schon 2 1/2 Jahre daure und nicht geheilt sei, und dass bis heute kein Arzt eine genaue Arbeitsunfähigkeit und Integritätsentschädigung habe feststellen können (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch einem Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, wenn es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Diesfalls können sich neue Untersuchungen unter Umständen erübrigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. Februar 2005 in Sachen Y., U 399/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dem Sozialversicherungsgericht ist es nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich aus von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholten medizinischen Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil EVG vom 19. Dezember 2006 in Sachen F., U 157/06, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen).
3. In der ärztlichen Beurteilung vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/90) setzt sich Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, ausführlich mit den medizinischen Akten, dem Vorzustand des Beschwerdeführers sowie dem Unfallereignis und dessen Folgen auseinander und legt insbesondere auch dar, wie sich sowohl die Symptomatik als auch die gestellten Diagnosen zeitlich mehrmals verändert haben. Vor allem befasst sich der Arzt mit den verschiedenen im Laufe der Zeit gestellten Diagnosen und Differenzialdiagnosen und geht der Frage nach, ob sich diese durch den weiteren Krankheitsverlauf bestätigt und zu objektivierbaren nachhaltigen Folgen geführt haben. Hervorgehoben wird durch Dr. N.___ denn auch ausdrücklich die Tatsache, dass unabhängig von den jeweils gestellten Diagnosen den Ärzten vor allem ein ausgeprägtes dysfunktionales Bewegungsmuster aufgefallen sei und sich das klinische Bild viel komplexer dargestellt habe, als es allein aufgrund einer Handverletzung und einer Algodystrophie hätte erklärt werden können. Zudem sei bereits anlässlich der Hospitalisation in der rheumatologischen Abteilung des D.___ eine funktionelle Überlagerung in Betracht gezogen worden. Die auffallend verkrampfte und krallenartig präsentierte linke Hand mit massiver muskulärer Verspannung, jedoch ohne objektivierbare Gelenksteifung, erinnere schliesslich an das Bild des sogenannten "clenched fist", wie es im Rahmen von Konversionsstörungen an der oberen Extremität beschrieben worden sei. Dieser "clenched fist" imponiere als "paradoxe Versteifung" der Langfinger, die sich jedoch unter Anästhesiebedingungen vollständig löse. Nachdem beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer Algodystrophie im Verlauf nicht habe bestätigt werden können und somit als valable Differenzialdiagnose ausscheide, bleibe ein funktioneller Armausschluss im Rahmen einer hier ebenfalls diagnostizierten Anpassungsstörung die einzig plausible Erklärung für die im Verlauf erschienene Symptomausweitung mit dem heute resultierenden invalidisierenden Schmerzsyndrom. Beim Unfall vom 25. August 2003 sei es wahrscheinlich zu einer Traumatisierung vorbestehender arthrotischer Veränderungen im Daumensattel- und STT-Gelenk gekommen, bei ebenfalls vorbestehender Arthrose des Daumengrundgelenks an der linken Hand. Der Unfall habe jedoch zu keiner nachweisbaren osteoligamentären Verletzung und damit zu keiner bleibenden oder gar richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Die nach Abklingen der primären Unfallfolgen erscheinende Symptomausweitung und die damit einhergehende Eskalation der Diagnostik könne nach eingehender kritischer Diskussion der Differentialdiagnosen allein mit einem funktionellen Ausschluss im Rahmen einer Anpassungsstörung erklärt werden. Demzufolge sei die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen, aus versicherungsmedizinischer Sicht korrekt.
4.
4.1 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Im vorliegenden Fall präsentiert sich der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers als äusserst komplex. Eindeutig im Vordergrund stehen jedoch das ausgeprägte dysfunktionale Bewegungsmuster sowie die diversen gestellten, aber im weiteren Krankheitsverlauf wieder verworfenen Diagnosen. Nachvollziehbar ist daher ohne weiteres der von Dr. N.___ in seinem Aktengutachten gezogene Schluss, dass sich die heutige Symptomatik mit einer vollständigen funktionellen Ausschaltung des linken Armes nur im Rahmen einer Anpassungsstörung erklären lässt. Bereits im Bericht über das psychosomatische Konsilium an der Rehaklinik E.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/36) wurden eine leichte Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion diagnostiziert, und auch Dr. F.___ hält in seinem Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/46) fest, dass die komplexe Klinik nicht nur mit einer Handverletzung und Sudeck zu verstehen sei. Auch Dr. H.___ ging in seinem Bericht vom 7. September 2004 (Urk. 8/57) von einer wahrscheinlichen Chronifizierung der Beschwerden aus und mass auch psycho-sozio-ethnologischen Faktoren eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, währenddem er die vorliegende Funktionsstörung kaum rein organisch oder schmerzbedingt erklären konnte. Ebenfalls in diese Richtung deutet das Schreiben der Universitätsklinik K.___, Orthopädie, vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/71), worin die Ärzte nach Einsicht in die Akten ein pathomorphologisches Korrelat der geklagten Beschwerden verneinten und für die Symptomausweitung psychosoziale Faktoren als erheblich erklärten, was eine psychologische Abklärung indiziere.
4.2 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass - nachdem der medizinische Sachverhalt vorgängig umfassend abgeklärt worden war - dem überzeugenden Aktengutachten von Dr. N.___ gefolgt und das Vorliegen von organischen Unfallfolgen zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin verneint werden kann. Insbesondere verneint Dr. N.___ auch in nachvollziehbarer Weise eine für die Unfallversicherung wesentliche richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes. An dieser Einschätzung nichts zu verändern vermögen denn auch die vom Beschwerdeführer angeführten Arztberichte von Dr. F.___ (Urk. 3/3-4), Dr. L.___ (Urk. 3/2) und Dr. M.___ (Urk. 3/1). Dr. F.___ verneint wie Dr. N.___ die Wahrscheinlichkeit, dass sich die komplexe Klinik mit einer Handverletzung und Sudeck erklären lässt. Hingegen scheint er nicht von einer psychosomatischen Komponente auszugehen, sondern vermutet einen komplexeren Unfall als angenommen mit Anschlagen der Schulter respektive des Ellenbogens. Diese Schlussfolgerung findet hingegen keine Stütze in den Akten. Sowohl in der Unfallmeldung vom 27. August 2003 (Urk. 8/1), im Arztzeugnis UVG vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/3) sowie im Kurzbericht des Stadtspitals D.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. September bis 6. Oktober 2003 ambulant behandelt wurde (Bericht vom 6. Oktober 2003, Urk. 8/7), wird lediglich ein Sturz auf die linke Hand mit folgenden Schmerzen im Handgelenk und den Grundgelenken Finger I und II angegeben und finden sich keinerlei Anhaltspunkte für Beschwerden in der Schulter respektive im Ellbogen. Beschwerden in diesen Bereichen wurden vom Beschwerdeführer denn auch erst lange nach dem Unfall angeführt und decken sich in keiner Weise mit dem von ihm ursprünglich beschriebenen Unfallhergang. Auch Dr. L.___ stützt sich bei seiner Beurteilung vom 6. Juli 2005 (Urk. 3/2) demgemäss auf eine nicht erwiesene und aufgrund der Akten nicht ersichtlichen (unfallbedingten) Schädigung der Schulter respektive des Ellbogens. Dagegen erhebt Dr. M.___ im Übrigen keine eigenen Befunde, sondern gibt die Meinung von Dr. F.___ wieder. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Von weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht kann deshalb abgesehen werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die (allenfalls vorliegenden) psychischen Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen.
5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3 Der Beschwerdeführer wollte an seiner Arbeitsstelle zwei Eisenstangen wegtragen, ist dabei ausgerutscht und vornüber in ein ca. 140 cm tiefes Loch gefallen. Dabei hat er die Eisenstangen fallen gelassen, um den Sturz mit nach vorne ausgestreckten Armen aufzufangen. Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund des Unfallherganges von einem leichten Unfall ausgegangen (Urk. 2, S. 4). Im Ergebnis kann jedoch offengelassen werden, ob der Unfall als leicht oder mittelschwer zu qualifizieren ist, da auch bei Annahme eines Unfalls aus dem mittleren Bereich die Adäquanz zu verneinen ist, wie sich im Folgenden zeigen wird.
5.4 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Die erlittenen Handverletzungen erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen dauerte nicht ungewöhnlich lange. Zwar beklagt der Beschwerdeführer körperliche Dauerschmerzen, doch muss angesichts dessen, dass für das Schmerzerleben grossteils eine psychische Komponente verantwortlich sein muss, das entsprechende Kriterium verneint werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Arbeitsunfähigkeit schliesslich, die ursprünglich ab dem 26. August 2003 bis voraussichtlich 8. September 2003 (Urk. 8/3) attestiert wurde, kann nur teilweise als somatisch bedingt erachtet werden, da die Verschlechterung des Beschwerdebildes zu einem wesentlichen Teil auf die funktionelle Störung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden muss. Soweit relevant, d.h. somatisch bedingt, war die Arbeitsunfähigkeit nicht von erheblicher Dauer im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
Da demgemäss keines der praxisgemässen Kriterien erfüllt ist fehlt es ohne Weiteres an der erforderlichen Adäquanz zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 25. August 2003. Daher erübrigen sich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auch weitere Abklärungen zu einer allfälligen Invalidisierung von psychischen Beschwerden, wie dies von den Ärzten der Universitätsklinik K.___ empfohlen wurde.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im strittigen Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz von vornherein nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2005 keine Leistungspflicht mehr, und der angefochtene Entscheid ist korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).