UV.2006.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 7. Februar 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 in Kroatien geborene K.___ bezog ab 1. April 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 18/7/5 und 18/7/6). Da ihm im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Mai 2002 auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet wurden, war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
1.2     Am 16. April 2003 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion Grad I (Urk. 8/1: Unfallmeldungen vom 29. April 2003 und 16. Mai 2003, Urk. 8/2: Arztzeugnis UVG des Spitals X.___ vom 19. Mai 2003, Urk. 8/3: Ergänzende Angaben zur Unfallmeldung vom 16. Mai 2003, Urk. 8/4: Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 24. Juni 2003, vgl. auch den mit der Einsprache aufgelegten Rapport der Stadtpolizei Y.___ vom 9. Mai 2003 samt Fotobogen [Urk. 8/32]). Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt die Restarbeitsfähigkeit im vor dem Unfall bestehenden Umfang ab 1. Oktober 2003 wieder für gegeben (Urk. 8/11: Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 10. September 2003); entsprechend stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt mit Schreiben vom 17. September 2003 ein (Urk. 8/12).
         Mit Eingabe 11. November 2003 legitimierte sich Rechtsanwalt Chopard als Vertreter des Versicherten und ersuchte um Einsicht in die Unfallakten (Urk. 8/16). Mit Begleitbrief vom 12. November 2003 stellte die SUVA dem Rechtsvertreter Kopien der verlangten Akten zu (Urk. 8/17, vgl. auch 8/18).
         Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der SUVA mit, die IV-Stelle habe die dem Versicherten ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 per 30. November 2003 aufgehoben; diesbezüglich sei ein Beschwerdeverfahren am Sozialversicherungsgericht hängig. Er führte weiter aus, die kreisärztliche Beurteilung vom 10. September 2003 sei seiner Auffassung nach ohne Kenntnis des damaligen Aktenstandes im IV-Verfahren erfolgt. Mittlerweile habe sich abgesehen davon im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsbehandlung im Medizinischen Zentrum C.___ ergeben, dass der Versicherte nicht nur krankheits-, sondern auch unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er ersuche daher die SUVA um Wiederaufnahme der Sache und um Ausrichtung von Taggeldern an den Versicherten sowie um den Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (Urk. 8/26).
         Daraufhin wurde der Versicherte zu einer kreisärztlichen Untersuchung aufgeboten. Der Kreisarzt Dr. B.___ kam aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom 21. April 2005 zum Schluss, dass keine Residuen des versicherten Unfallereignisses mehr vorliegen würden. Entsprechend teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2005 mit, dass sie keine Versicherungsleistungen mehr erbringen könne (Urk. 8/29). Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass er mit dieser Erledigung der Sache nicht einverstanden sei und bat um Zustellung einer förmlichen Verfügung (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 lehnte es die SUVA in der Folge ab, über den 9. Januar 2004 hinaus Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) zu erbringen (Urk. 8/31).
         Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 30. Juni 2005 (Urk. 8/32) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ab (Urk. 2 [= 8/36]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde zudem einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 17. September 2005 auflegen (Urk. 3/3).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Replik vom 11. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer den Beizug der Akten der Invalidenversicherung sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Aufhebung der IV-Rente durch das Eidgenössische Versicherungsgericht beantragen (Urk. 13). Mit Duplik vom 19. Mai 2006 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 16).
         Am 13. Juni 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2005, mit welchem die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung per Ende November 2003 bestätigt worden war, ab (Urk. 18/38: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2006, I 862/05).
         Mit Verfügung vom 22. August 2006 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sodann wurden die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht an das hiesige Gericht retournierten Akten des Verfahrens um Leistungen der Invalidenversicherung beigezogen und den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Beizugsakten Stellung zu nehmen (Urk. 19), was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2006 tat (Urk. 22). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (vgl. BGE 130 V 445 ff.; 130 V 329 ff.; 127 V 461 Erw. 1; 126 V 136 Erw. 4b).
1.2     Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht keine wesentlichen Änderungen. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG), entsprechen den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen (RKUV 2004 Nr. U 529).

2.
2.1     Falls die mit Schreiben vom 17. September 2003 mitgeteilte Einstellung der Taggeldleistungen mangels Opposition innert angemessener Frist eine der Rechtskraft vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hätte, handelte es sich beim Begehren vom 12. Januar 2005, es seien weitere Leistungen auszurichten, um eine Rückfallmeldung. Dies hätte zur Folge, dass lediglich die Rückfallkausalität zu prüfen wäre. Vorliegend kann die Frage indes offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende September 2003 und die Verneinung eines Anspruchs auf Übernahme von Kosten der medizinischen Behandlung nach dem 9. Januar 2004 auch dann nicht zu beanstanden sind, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr bis am 9. Januar 2004 erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 30. Mai 2005 einstellte und sie demzufolge die Beweislast für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen resp. die anspruchsaufhebenden Tatfragen trägt.
2.2     Der versicherte Unfall ereignete sich am 16. April 2003 um ca. 10.20 Uhr (Urk. 8/32: Polizeirapport vom 9. Mai 2003). Aus dem Bericht des Spitals X.___ vom 19. Mai 2003 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2003 um 15.40 Uhr die Notfallstation des Spitals X.___ aufsuchte und sich über Kopfschmerzen und einen Druck im Kopf nach einer Latenzzeit von einer halben Stunde nach dem Unfallereignis beklagte. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad I und attestierte dem Beschwerdeführer eine voraussichtlich drei Tage dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter hielt sie eine Kontrolle beim Hausarzt in 7 Tagen für notwendig (Urk. 8/2, vgl. auch die in Urk. 8/1 enthaltene Kopie des Überweisungsschreibens an den Hausarzt/die Hausärztin).
         Am 24. Juni 2003 berichtete die Hausärztin Dr. A.___, dass sie unter medikamentöser Analgesie eine Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt habe; ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 8/4). Im Bericht vom 4. August 2003 zuhanden der Invalidenversicherung nimmt Dr. A.___ auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2003 Bezug und erwähnt keine Beschwerden, welche auf den Unfall vom 16. April 2003 zurückgehen würden (Urk. 18/7/13). Im bei der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2003 eingegangenen (undatierten) Bericht, welcher rechts oben mit dem Datum "28.10.2003" versehen ist, erklärt Dr. A.___, seit Juli habe eine Besserung im Heilungsverlauf stattgefunden; sie führte weiter aus, dass keine Behandlung mehr durchgeführt werde und nur noch einmal im Monat eine Beratung des Patienten stattfinde (Urk. 8/19 [= 18/20/19]). Am 13. Mai 2004 berichtet Dr. A.___ schliesslich, dass die Behandlung per 9. Januar 2004 abgeschlossen worden sei (Urk. 8/21 [= 18/20/21]).
2.3     Am 10. September 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt Dr. B.___ untersucht. Aufgrund der erhobenen Befunde stellte Dr. B.___ fest, dass wieder eine ansprechende HWS-Funktion erzielt werden könne und die Muskulatur locker und nicht verspannt sei (Urk. 8/11 S. 3). Da der Kreisarzt den Beschwerdeführer ausschliesslich mit Blick auf die Folgen des Unfalls vom 16. April 2003 beurteilte - und ihn aus dem umfangreichen Röntgendossier dementsprechend hauptsächlich Aufnahmen der Halswirbelsäule interessierten (Urk. 8/11 S. 2) -, kann auf seine weitergehende Bemerkung, der Beschwerdeführer sei wegen seines krankhaften Leidens nur noch für sehr leichte körperliche Aktivitäten einsetzbar, nicht abgestellt werden. In seinem Bericht vom 10. September 2003 legt Dr. B.___ jedoch in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 keine unfallbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit mehr gegeben waren (Urk. 8/11), was auch mit den durch die behandelnde Ärztin erhobenen Befunden übereinstimmte (vgl. oben Erw. 2.2).
         Anlässlich der Untersuchung vom 21. April 2005 konnte Dr. B.___ keine unfallbedingten Residuen feststellen. Er hielt dafür, dass die leichte Verspannung der Nuchalmuskulatur linksseitig nicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu beeinträchtigen. Er hielt sodann dafür, dass deswegen kein besonderer Behandlungsbedarf bestehe; im übrigen kam er zum Schluss, dass ein Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis vom 16. April 2003 nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt sei, da Myogelosen in ätiologischer Hinsicht unspezifisch seien (Urk. 8/28).
         Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig. Es mag zwar sein, dass dem Kreisarzt einzelne medizinische Akten der Invalidenversicherung anlässlich der Untersuchung vom 10. September 2003 nicht bekannt waren. Da ihm bei beiden Untersuchungen das umfangreiche Röntgendossier zur Verfügung stand (vgl. Urk. 8/11 S. 2 f. und 8/19 S. 4 f.) und ihm anlässlich der Untersuchung vom 21. April 2005 auch sämtliche relevanten Fakten, namentlich die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle per Ende November 2003, bekannt waren, kann ohne weiteres auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden. Unerheblich ist schliesslich, ob dem Bericht des Spitals X.___ vom 19. Mai 2003 der darin erwähnte "HWS-Bogen" beigelegen hatte; aus den übrigen Angaben geht hinreichend klar hervor, welche Verletzungen der Beschwerdeführer erlitten hatte (Urk. 8/2).
2.4     Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Einschätzung des Kreisarztes stehe in Widerspruch zu weiteren ärztlichen Meinungen, kann er nicht gehört werden:
         Das vom Beschwerdeführer im Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung eingereichte orthopädische Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 28. November 2003 beruht nicht auf den relevanten Vorakten und geht infolgedessen von unzutreffenden Annahmen aus (vgl. Urk. 18/34: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005 [Verfahren-Nr. IV.2004.00204], Erw. 2.5.5).
         Der ebenfalls im Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 25. November 2004 (Urk. 18/27/1) besteht im wesentlichen aus einer Wiedergabe der geklagten Beschwerden und einer summarischen Beurteilung. Mangels Darlegung von Untersuchungsergebnissen können weder die medizinische Beurteilung noch die entsprechenden Schlussfolgerungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Da Dr. D.___ auch in seinem Bericht vom 17. September 2005 (Urk. 3/3) seine Auffassung, das versicherte Unfallereignis habe zu einer richtungweisenden Verstärkung des vorbestandenen Panvertebralsyndroms geführt, weswegen 50 % der geklagten Beschwerden als Unfallfolgen zu betrachten seien, nicht begründet, kann darauf ebenfalls nicht abgestellt werden.
         Nicht schlüssig ist schliesslich der Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 11. Januar 2005 (Urk. 8/26; vgl. dazu die Ausführungen im bereits erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005, Erw. 2.5.5).
2.5 Nachdem gestützt auf die Berichte der Hausärztin und des Kreisarztes mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die anlässlich des Unfalls vom 16. April 2003 erlittenen Verletzungen spätestens am 9. Januar 2004 abgeheilt waren, erübrigt es sich an und für sich, zur Frage Stellung zu nehmen, ob zwischen den behaupteten Beschwerden und dem schädigenden Unfallereignis ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde.
2.6
2.6.1   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.6.2   Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde zutreffend erwogen, dass im vorliegenden Fall keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden konnten (vgl. Urk. 8/2, 8/11 und 8/19). Da sich der Beschwerdeführer nach dem Ereignis allein über Nacken- und Kopfschmerzen beklagte (Urk. 8/2), liegt auch kein typisches Beschwerdebild mit einer Vielzahl von Beschwerden vor, die innert 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müssten, damit sie diesem zugerechnet werden könnten. Nachdem im Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 11. Januar 2005 als Hauptdiagnose eine autonome somatoforme Schmerzstörung angegeben wird (Urk. 8/26), ist die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen.
2.6.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).    
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.6.4   Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass es sich beim Verkehrsunfall vom 16. April 2003 höchstens um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handelt. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Nachdem keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden konnten, liegen auch keine Verletzungen vor, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Da der Beschwerdeführer spätestens ab Mitte Dezember 2003 nur noch unter leichten Nackenschmerzen bei Belastung litt und ab jenem Zeitpunkt auch keine ärztliche Behandlung mehr stattfand (Urk. 8/19), sind auch die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung oder für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lassen sich keine finden. Da der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit wieder arbeitsfähig war, liegt auch keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit vor.
         Damit wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen.

3.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Einstellung der Versicherungsleistungen bestätigt worden ist, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).