Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00028
UV.2006.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1972, erlitt am 2. Januar 1994 einen Unfall und ist für die Folgen dieses Unfalls bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Die Versicherte war im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % bei der B.___ Ltd., Z.___, und über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 18. Juni 2004 als Fahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision zwischen zwei Motorfahrzeugen beteiligt war (Urk. 9/Z1). Gleichzeitig war die Versicherte in Folge des Unfalls vom 2. Januar 1994 teilweise arbeitsunfähig und bezog Taggeldleistungen von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. In der Folge erbrachte die Zürich die Versicherungsleistungen für den zweiten Unfall vom 18. Juni 2004 (Urk. 9/Z3).
1.2     Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 verneinte die Zürich einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2004 und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und stellte die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2005 ein (Urk. 9/Z34 S. 4). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juli 2005 Einsprache und ersuchte die Zürich um Weiterausrichtung der Taggeldleistungen während der Dauer des Einspracheverfahrens (Urk. 9/Z35).
         Die Zürich sistierte am 15. September 2005 das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines noch einzuholenden medizinischen Gutachtens (Urk. 9/Z37) und beauftragte am 12. Januar 2006 das Medizinische Zentrum Römerhof, Zürich, mit der medizinischen Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/Z45).
1.3     Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen während des Einspracheverfahrens (Urk. 9/Z40). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft den Antrag der Versicherten auf Ausrichtung von Taggeldleistungen während der Dauer des Einspracheverfahrens ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Taggeldzahlungen ab 1. Juli 2005 (Urk. 1 S. 2) sowie „superprovisorisch“ die Nachzahlung von ausstehenden Taggeldleistungen (Urk. 1 S. 4).
         Mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2006 wurde das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne einer Weiterausrichtung der Taggeldleistungen während des vorliegenden Verfahrens abgewiesen (Urk. 4). Am 9. Februar 2006 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2006 (Urk. 8) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin den Antrag um Ausrichtung von Taggeldleistungen während des Einspracheverfahrens verneinte. Dabei handelt es sich um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), welche nicht der Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG unterlag. Dagegen war vielmehr direkt Beschwerde zu erheben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Ergänzend anwendbar auf die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ist Art. 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 8 f. zu Art. 56). Laut Art. 45 Abs. 1 VwVG sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.2     Der für die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 vorausgesetzte irreparable Nachteil ist vorliegend zu bejahen, weil ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin sich einem möglicherweise längerdauernden Einspracheverfahren zu unterziehen hätte, für das sie auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens nicht entschädigt würde.

2.       Mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2006 wies der Referent im vorliegenden Verfahren den Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen in vorliegendem Beschwerdeverfahren ab (Urk. 4), wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2006 (Urk. 6) Stellung nahm und eine Entscheidung des Kollegialgerichts beantragte (Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch, gegen den Zwischenentscheid vom 13. Januar 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel, welches gegen die erwähnte Zwischenverfügung offen gestanden hätte, nicht ergriffen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im vorliegenden Verfahren. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin erörterten Zuständigkeitsfragen klar geregelt. Für Einzelheiten wird auf den von ihr zitierten Kommentar (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Rz 2-6 zu § 10) verwiesen.

3.
3.1     Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder wenn einer Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).
3.2     Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), wenn der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b), wenn die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c).
         Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.
3.3 Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Das ATSG enthält keine eigenen Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung. Nach Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27 bis 54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach VwVG (vgl. Ueli Kieser, a.a.O. Rz 16 zu Art. 56; BGE 129 V 378 Erw. 4.3). Für die Frage nach dem Entzug beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben daher auch nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin VwVG, kantonales Verfahrensrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar (vgl. Urteil des EVG in Sachen P. vom 24. Februar 2004, 46/04).
3.4     Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 117 V 191 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.5 Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 124 V 84 Erw. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409 Erw. 3b, 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre.
         Nach der Rechtsprechung gilt eine leistungsverweigernde Anordnung als negative Verfügung (BGE 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b mit Hinweisen; siehe auch BGE 124 V 84 Erw. 1a). Wird die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2006 als negative Verfügung qualifiziert, wäre daher der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um Ausrichtung der Taggeldleistungen ab 1. Juli 2005 als Gesuch um Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme im Hinblick auf die Weiterausrichtung von Taggeldern zu behandeln (vgl. RKUV 2003 U 479 S. 195 Erw. 8.1 mit Hinweisen).
3.6     Das EVG hat die Frage, ob Verfügungen, mit denen Taggeldleistungen der Unfallversicherung eingestellt werden, als positive oder negative Verfügungen zu qualifizieren sind, bis anhin offen gelassen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 479 S. 188 ff.). Hingegen hat es in BGE 126 V 409 Erw. 3b erkannt, dass es sich bei Taggeldern der Arbeitslosenversicherung - im Unterschied zu Dauerleistungen wie Renten - um vorübergehende Leistungen handelt, bei welchen im Hinblick auf die Sicherstellung der Schadenminderungspflicht und die berufliche Wiedereingliederung die Anspruchsvoraussetzungen periodisch zu überprüfen sind, weshalb es sich bei einer Verfügung, worin die Verwaltung anlässlich einer solchen Prüfung feststellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien, um eine negative Verfügung handle.
3.7     Sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine  positive Verfügung gerichteten Rechtsmittels als auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG im Falle einer negativen Verfügung, bei welcher kein Suspensiveffekt eintritt, entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung. Dabei ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b,; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, Urteil des EVG in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 2.2).

4.
4.1     Bei der Interessenabwägung steht dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des Einspracheverfahrens gegenüber (vgl. RKUV 2003 U 479 S. 194 f. Erw. 7). Bei einer Weiterausrichtung der Taggeldleistungen ab 1. Juli 2005 und während des Einspracheverfahrens müsste die Beschwerdeführerin im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei sie sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (vgl. BGE 105 V 269 Erw. 3).
4.2 Angesichts der von der Beschwerdeführerin selber geltend gemachten prekären finanziellen Verhältnisse (Urk. 1 S. 4) bestehen an der späteren Wiedereinbringlichkeit von erbrachten Leistungen erhebliche Zweifel.
4.3     Die Beschwerdeführerin vermag ein eigenes Interesse sodann nur mit dem Vermeiden von finanziellen Schwierigkeiten während der Dauer des Einspracheverfahrens zu begründen. Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht aus dem finanziellen Gleichgewicht zu geraten, wiegt allerdings nicht besonders schwer, da die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auch während des Einspracheverfahrens weiterhin Taggeldleistungen im Umfang von 50 % für die Folgen des Unfalls vom 2. Januar 1994 erhält.
4.4     Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen).
4.5 Vorliegend steht entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) angesichts der medizinischen Akten nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren obsiegen wird. Sodann ist ein von der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2006 beim C.___ in Auftrag gegebenes medizinischen Gutachten (Urk. 9/Z45) noch ausstehend. Die Frage, ob die Leistungseinstellung mangels rechtsgenügendem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2004 und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher noch nicht beantwortet werden.
4.6     Ins Gewicht fällt schliesslich, dass derzeit nur die Fortsetzung der Taggeldzahlungen während der Dauer des Einspracheverfahrens zu beurteilen ist. Nachdem damit zu rechnen ist, dass dieses innert weniger Monate zum Abschluss gebracht werden kann, ergibt die Interessenabwägung, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, höher zu gewichten ist.

5.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine weitere Ausrichtung von Taggeldleistungen für die Folgen des Unfalls vom 18. Juni 2004 während des Einspracheverfahrens verneinte. Die gegen die Verfügung vom 18. Januar 2006 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).