UV.2006.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1948, stand als Maurer in einem Rahmenarbeitsverhältnis mit der X.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11/1, Urk. 11/14), als er am 29. März 2004 auf dem Weg zur Baustelle beim Aussteigen aus dem Fahrzeug ausglitt und auf die rechte Hand fiel (Urk. 11/1, Urk. 11/19). Im Stadtspital B.___, wo er gleichentags ambulant vorsorgt wurde, wurden Rissquetschwunden am Kleinfinger der rechten Hand und Schürfwunden am rechten Knie festgestellt (Urk. 11/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf zeigte sich, dass der Versicherte beim Sturz eine Luxationsfraktur am Mittelgelenk (PIP) des rechten Kleinfingers erlitten hatte. Die Luxationsfraktur wurde am 27. April 2004 operativ reponiert (Urk. 11/8). Am 26. Mai 2004 wurde der Spickdraht entfernt (Urk. 11/6). Da sich eine schmerzhafte, posttraumatische Arthrose entwickelte, wurde am 26. August 2004 eine Arthrodese (Gelenkversteifung) des Mittelgelenks des Kleinfingers rechts durchgeführt (Urk. 11/18/2). Am 4. Oktober 2004 erfolgte die Spickdrahtentfernung (Urk. 11/18/1).
         Am 20. Dezember 2004 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Der SUVA-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, erachtete die Behandlung als abgeschlossen und hielt als Restfolgen des Unfalls eine Versteifung im Kleinfinger rechts mit einer Bewegungseinschränkung im Endgelenk, und - als Folge wiederholter Gipsfixation - eine leichte Bewegungseinschränkung im Ring- sowie im Mittelfinger und ferner eine erhebliche Krafteinbusse fest. Aufgrund dieser Einschränkungen beurteilte er den Versicherten im bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr einsetzbar und erachtete eine Unterstützung des Versicherten bei seinen Wiedereingliederungsbemühungen als indiziert (Urk. 11/22). Daraufhin beauftragte die SUVA die D.___ mit der Stellenvermittlung (Urk. 11/27-28). Im Februar und im Mai 2005 unternahm der Versicherte zwei, von der D.___ vermittelte Arbeitsversuche in einer Wäschesortiererei, die jedoch beide scheiterten (Urk. 11/35, Urk. 11/41). Nachdem die SUVA dem Versicherten anlässlich einer Besprechung am 15. Juni 2005 mitgeteilt hatte, der Fall werde abgeschlossen (Urk. 11/43), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2005 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % mit Wirkung ab 1. Juli 2005 zu (Urk. 11/53). Auf die dagegen erhobene Einsprache hin (Urk. 11/59/1, Urk. 11/64) liess die SUVA Dr. C.___ zur Unfallkausalität der Kniebeschwerden Stellung nehmen, welche er nach Konsultation der einschlägigen Röntgenbilder verneinte (Bericht vom 30. September 2005, Urk. 11/63), worauf die SUVA mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 die angefochtene Verfügung bestätigte (Urk. 2). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 17. November 2005 (Urk. 11/66) verneinte die SUVA sodann mit Verfügung 16. Dezember 2005 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Handverletzung rechts (Urk. 11/69). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/70) wies sie mit Entscheid vom 2. Februar 2006 ab (Urk. 13/2).

2.       Gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Januar 2006 und gegen den Entscheid vom 2. Februar 2006 (Urk. 13/2) am 3. Mai 2006, beide Male vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % beziehungsweise die Zusprache einer Integritätsentschädigung für einen Schaden von 17,5 % (Urk. 1, Urk. 13/1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, schloss in den Beschwerdeantworten vom 15. Mai und 7. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerden und beantragte in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 10, Urk. 13/7). Mit Verfügungen vom 17. Mai und 9. Juni 2006 wurden die Schriftenwechsel für das jeweilige Verfahren (UV.2006.00029, UV.2006.00151) geschlossen (Urk. 12, Urk. 13/9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem zwei miteinander verbundene Rechtsverhältnisse zu prüfen sind und zudem die Parteien identisch sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. Das Verfahren UV.2006.00151 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 13/0-9 geführt.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
2.3
2.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.3.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.3.3   Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
3.2     Der Versicherte zog sich beim Unfall vom 29. März 2004 neben der Handverletzung auch Schürfungen am rechten Kniegelenk zu (Urk. 11/2). Das gleichentags veranlasste Röntgenbild zeigt nach übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen ein unauffälliges Kniegelenk ohne traumatische Veränderungen. Eine unfallbedingte Schädigung des Knies kann daher ausgeschlossen werden (Urk. 11/2, Urk. 11/63), was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2004 erachtete Dr. C.___ sodann die ärztliche Behandlung im Wesentlichen als abgeschlossen. Er empfahl lediglich die Fortführung der Ergotherapie für die rechte Hand für weitere Monate. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes versprach er sich davon nicht (Urk. 11/22). Dass die SUVA den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2005 festsetzte, nachdem sie zunächst versucht hatte, den Versicherten wieder einzugliedern, ist demnach nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1   Bei der Überprüfung der Rentenhöhe stellt sich zunächst die Frage nach den Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2005 unter Berücksichtigung der Folgen der erlittenen Handverletzung zuzumuten sind.
         Die SUVA stützte sich bei der Rentenzusprechung (Urk. 11/46-53, Urk. 2 S. 2) auf die Beurteilung von Dr. C.___, welcher dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Arbeiten attestierte, sofern mit der rechten Hand nur vereinzelt Lasten von 10 bis 15 kg zu heben oder tragen seien. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die ein kräftiges Zupacken, wiederholte Dreh-, Zug- und Stossbewegungen mit der rechten Hand bedürften oder mit spitzen, bohren, meisseln, hämmern, Vibrationen, schaufeln und pickeln verbunden seien. Vorstellbar sei am ehesten eine mittelschwere Lagertätigkeit (Urk. 11/22). Mit dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sind auch die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 11. Januar 2005 vereinbar, der insbesondere auf die erhebliche Krafteinbusse in der rechten Hand und den nicht mehr möglichen Faustschluss hinwies (Urk. 3/3 = Urk. 11/70/1). Dr. C.___ hatte die gleichen Feststellungen in der Untersuchung gemacht (Urk. 11/22 S. 3).
3.3.2   Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die SUVA aufgrund der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der (internen) Arbeitsplatzdokumentation (DAP) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer leidensangepassten Tätigkeit in der Lage wäre, ein Jahreseinkommen von Fr. 55'100.-- zu erzielen (Urk. 2 S. 5, Urk. 11/43/2).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen als zulässig erklärt, sofern diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um zwei Stellen als Prüfer in Industriebetrieben (DAP Nr. 2601 und DAP Nr. 6129), eine Stelle als Bestücker (DAP Nr. 3509), eine Stelle als Transporteur in einem Industriebetrieb (DAP Nr. 4541) und eine Stelle als Hilfsarbeiter bei einem Pharmahersteller (DAP Nr. 5462). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind nicht an allen, sondern nur an einer der Stellen Handrotationen zu verrichten; dies jedoch nicht im Sinne einer dem Beschwerdeführer nicht zumutbaren wiederholten Drehbewegung (vgl. DAP Nr. 4541). Es wird an einigen Stellen zumindest manchmal oder gar sehr oft feinmotorisches Arbeiten mit Werkzeugen vorausgesetzt (DAP Nr. 2601, DAP Nr. 6129, DAP Nr. 3509, DAP Nr. 5642). Zwar sind der Daumen und der Zeigfinger der rechten Hand voll funktionsfähig und die Mittel- und Ringfinger in der Beweglichkeit lediglich leicht eingeschränkt. Dadurch ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gewisse feinmotorische Tätigkeiten möglich sind. Allerdings ist ein Faustschluss nicht möglich, was, zusammen mit der Krafteinbusse, auch das Halten und Führen von Werkzeugen unter Umständen beeinträchtigen kann. Aus den einzelnen Stellenbeschrieben geht nun zum Teil nicht hervor, welche feinmotorische Fähigkeiten verlangt werden (vgl. DAP Nr. 2601, DAP Nr. 6129), so dass letztlich nicht erkennbar ist, inwieweit diese Stellen dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Als klar mit den Behinderungen nicht vereinbar erscheinen die Stellen Nr. 6129 und 4541, zumal gelegentlich Gewichte zu bewegen sind, welche die ärztlich genannte Traglimite von 15 kg übersteigen können. Diesbezüglich ein strenger Massstab anzusetzen, rechtfertigt sich umso mehr, als zu bedenken ist, dass die rohe Kraft in der rechten Hand gegenüber der adominanten linken Hand um mehr als die Hälfte verringert ist (Urk. 11/22/3) und Dr. E.___ die Limite für das Heben und Tragen gar bei 5 kg ansetzte (vgl. Urk. 11/41). Da höchstens drei konkrete Stellen die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend zu repräsentieren vermögen, ist es angezeigt, das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2006, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer von 0,86 % (Die Volkswirtschaft, S. 91, Tabelle B10.3) resultiert als Ausgangswert für das Invalideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 4'812.55 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 57'750.60. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist sodann durch eine gewisse Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes (um maximal 25 %) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion rechtsprechungsgemäss der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, indem er im Gebrauch der dominanten rechten Hand eingeschränkt ist. Dagegen dürften sich die weiteren Merkmale nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 57 Jahre alt. Zudem verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Beides wirkt sich tendenziell lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2002, S. 55 und 59, Tabellen TA9 und TA12, da entsprechende Daten in LSE 2004, Erste Ergebnisse, noch nicht vorliegen), während sich die fehlenden Dienstjahre im Betrieb negativ auf den Lohn auswirken dürften. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 15 % festzusetzen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 49'088.-- (gerundet) ergibt.
3.3.3   Das Valideneinkommen ist in der Höhe von Fr. 63'437.-- unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10, Urk. 11/34). Gemäss Auskunft der X.___ vom 14. Februar 2005 hätte der Stundenansatz sich bis 28. Februar 2005 auf Fr. 27.-- und ab 1. März 2005 auf Fr. 27.50 belaufen und der 13. Monatslohn wäre mit Fr. 2.62 pro Stunde ausbezahlt worden. Die jahresübliche Arbeitszeit betrug im Jahr 2005 2112 Stunden (Urk. 11/33). Aus diesen Daten ergibt sich der massgebliche Betrag von Fr. 63'437.-- (Fr. 27.-- x 352 Stunden [für die Dauer vom 1.1.05 bis 28.2.05] + Fr. 27.50 x 1760 Stunden [für die Dauer vom 1.3.05 bis 31.12.05] + Fr. 2.62 x 2112 [für 13. Monatslohn]).
3.3.4   Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 63'437.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 49'088.-- resultiert ein Wert von 22,6 %, womit der massgebliche Invaliditätsgrad 23 % beträgt (vgl. BGE 130 V 121). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen.
4.2     Die SUVA stellte bei deren Bemessung wiederum auf die Einschätzung von Dr. C.___ ab, der den Integritätsschaden als unter der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegend einstufte (Urk. 11/66, Urk. 11/69, Urk. 13/2). Demgegenüber setzt der Beschwerdeführer die Beeinträchtigungen an drei Fingern der rechten Hand dem Verlust dieser Finger gleich und beziffert den Integritätsschaden unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 11. Januar 2006 auf 17,5 % (Urk. 13/1, Urk. 3/3 = Urk. 13/3/4).
         Dr. E.___ beurteilte die Schädigung ausdrücklich im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, was, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Urk. 1), nicht zulässig ist, zumal sich der Integritätsschaden alleine nach dem medizinischen Befund richtet, mithin abstrakt und egalitär, ohne Berücksichtigung subjektiver Faktoren bemessen wird (BGE 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweis). Die Befunde sind keineswegs derart, als dass sie mit dem Verlust von drei Fingern gleichgesetzt werden könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nur geringfügig eingeschränkt ist. Es liegen leichte Bewegungseinschränkungen am Mittel- und Ringfinger, eine Bewegungseinschränkung am Kleinfinger als Folge der Versteifung des Endgelenks sowie eine Krafteinbusse vor (Urk. 11/66). Am ehesten könnte die Versteifung im Endgelenk einem Verlust gleichkommen. Doch läge in diesem Fall gemäss Tabelle 3 der SUVA-Richtwerte (Integritätsschäden bei Finger-, Hand und Armverlusten) kein Integritätsschaden vor (Ziff. 14). Das gleiche Resultat ergibt sich in Anwendung von Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte (Integritätsschäden bei Arthrosen), wo für Fingergelenk-Arthrosen mit Arthrodesen ebenfalls ein Integritätsschaden verneint wird. Dass die Voraussetzungen für die Annahme eines die Erheblichkeitsgrenze von 5 % erreichenden Integritätsschadens fehlen, ergibt denn auch der Blick auf Anhang 3 der UVV. In der dazugehörigen Skala wird der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens mit einem Integritätsschaden von 5 % bewertet, welche Einbusse doch erheblich stärker wiegt, als jene, welche der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist somit nicht ausgewiesen.
4.3     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % hat. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2002 zu bestätigen.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. UV.2006.00151 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2006.00029 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2006 abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).