Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00034
UV.2006.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
1.   A.___
 

2.   SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1954, seit August 2003 bei der Arbeitslosenkasse Unia als Arbeitsloser gemeldet, war ab 1. November 2004 im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der B.___ AG temporär als Betriebsmitarbeiter der Schweizerischen Post angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert gewesen. Am 4. Januar 2005 überollte eine beladener Postwagen von zirka 300 Kilogramm Gewicht seinen linken Fuss, weshalb er sich am 12. Januar 2005 zu seinem Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, in Behandlung begab (Urk. 19/7). Dieser attestierte ihm bis zum 15. Januar 2005 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 38/2) und verwies ihn wegen der Exazerbation des Spreizfusses, Subluxation des Grundgelenkes am zweiten Zeh und konsekutivem Hammerzeh links an den orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.___ (Erstkonsultation am 28. Januar 2005, Urk. 19/33/1), welcher den Versicherten am 9. März 2005 im Spital J.___ am linken Vorderfuss operierte (Kramer-Osteotomie links, Rezentrierung Grundgelenk II mit Sehnenverlängerung und Arthrodesierung im PIP links; Urk. 19/10/1).
1.2     Sowohl die Unia Arbeitslosenkasse (am 25. Januar 2005, Urk. 19/1) als auch die B.___ AG (am 13. Januar 2005, Urk. 19/6) erstatteten Meldung vom Unfall. Die SUVA richtete Taggelder aus und übernahm die Heilkosten, wobei sie von einer unfallbedingten vollen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum bis 11. Januar 2005 ausging und darüber hinaus bereits akonto ausgerichtete Taggelder am 8. Februar 2005 zurückverlangte (Urk. 19/3-4 und Urk. 3/1-2). Nachdem die SUVA versucht hatte, die Röntgenbilder erhältlich zu machen (Urk. 19/9), und den Versicherten zum Unfallhergang und Heilverlauf befragt hatte (Protokoll vom 9. Juni 2005, Urk. 19/18/1), legte sie die Akten Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2005 (Urk. 19/19) erachtete dieser die Folgen des Unfalles vom 4. Januar 2005 spätestens per 31. Januar 2005 als vollständig abgeklungen und den operativen Eingriff vom 9. März 2005 als krankheitsbedingt. Gestützt hierauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. Juni 2005 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Januar 2005 ein (Urk. 19/20).
1.3 Hiergegen erhoben die SWICA Krankenversicherung AG, der Krankenversicherer von A.___, am 24. Juni 2005 (Urk. 19/21; Begründungsergänzung vom 28. November 2005, Urk. 19/33, unter Nachreichen eines Schreibens von Dr. D.___ vom 17. November 2005, Urk. 19/33) ) und der Versicherte selber am 12. Juli 2005 Einsprache (Urk. 19/23). Ferner reichte dieser am 30. August 2005 die gesuchten Röntgenbilder ein (Urk. 10/26). Während des hängigen Einspracheverfahrens unterzog sich A.___ am 30. November 2005 wegen der Valgusfehlstellung des 3. Zehes links erneut einer Operation (Weil-Osteotomie II/III links mit Rezentrierung des 3. Strahls; Urk. 19/41). Hierauf legte die SUVA die Akten Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vor, der am 19. Dezember 2005 eine ärztliche Beurteilung abgab (Urk. 19/38). Gestützt darauf wies die SUVA die Einsprachen mit Entscheid vom 10. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben der Versicherte am 10. April 2006 (Urk. 9) und die SWICA Krankenversicherung AG am 13. März 2006 (Urk. 13/1) Beschwerde und beantragten, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 31. Januar 2005 Versicherungsleistungen zu erbringen. Ferner ersuchte A.___ um Bestellung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dominique Chopard, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Gericht vereinigte beide Beschwerdeverfahren (Verfügung vom 11. April 2006, Urk. 14). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 18) und legte erneut eine ärztliche Beurteilung von Dr. F.___ vom 15. Mai 2006 (Urk. 19/43) ins Recht. Das Gericht ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Replik vom 31. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Konsiliarbericht der Klinik G.___, Hand- und Fusszentrum, Dres. med. H.___, Assistenzarzt, und I.___, Leitender Oberarzt, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 30/3) ein. Unter Hinweis auf ebendiesen Bericht (Urk. 34) hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. November 2006 (Urk. 33) an seinem Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verwies auf die in den Unfallscheinen von Dr. C.___ und Dr. D.___ vermerkte, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar bzw. 28. Januar 2005 (Urk. 38/1-2) hin und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Duplik vom 20. November 2006, Urk. 37). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2006 geschlossen (Urk. 39).
3.       Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dabei muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. November 2006, U 151/06, Erw. 2.2, und in Sachen F. vom 27. April 2006, U 74/06, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).

2.      
2.1    
2.1.1   Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ gab im erstmaligen Arztzeugnis vom 27. Februar 2005 (Urk. 19/7) zu Unfallhergang und Beschwerden an, es werde ein schmerzhafter Fuss links geklagt, bei bekanntem Spreizfuss und Hammerzeh; Exazerbation, weil ein Gerät (Rolli) über den Fuss gefahren sei. Er diagnostizierte Spreizfüsse beidseits, linksbetont, Subluxation des Grundgelenks II links, konsekutive Hammerzehe. Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, beantwortete Dr. C.___ mit "nein", "wahrscheinlich durch Überbelastung Schmerzexazerbation". Im Übrigen verwies Dr. C.___ auf den behandelnden Orthopäden.
2.1.2   Der Orthopäde Dr. D.___ operierte den Beschwerdeführer am 9. März 2005 (Urk. 19/10/1; Kramer-Osteotomie links, Rezentrierung Grundgelenk II mit Sehnenverlängerung und Arthrodesierung im PIP links). Als Operationsindikation führte er aus, es bestünden offensichtlich - die Anamnese lasse sich schwierig erheben - seit längerer Zeit Vorfussprobleme. Das Hauptproblem sei im Moment die subluxierte 2. Zehe, welche zu einer Hammerzehenbildung geführt habe, andererseits aber auch die zunehmende Pseudoexostose. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob die Operation vom 9. März 2005 auch ohne das Unfallereignis vom 4. Januar 2005 bereits zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden wäre und wann der "Status quo sine/ante" erreicht werde bzw. erreicht worden sei, antwortete Dr. D.___ mit Bericht vom 17. November 2005 (Urk. 19/33) wie folgt: Die Anamnese sei nicht ganz einfach. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an gewissen Vorfussproblemen gelitten, eine Operation sei für ihn aber nie zur Diskussion gestanden. Durch die Kontusionierung am 4. Januar 2005 habe sich die Situation für den Beschwerdeführer massiv geändert, was zur Erstkonsultation bei ihm am 28. Januar 2005 und schliesslich zur Operation geführt habe. Somit könne die Vorfusskontusionierung vom 4. Januar 2005 als auslösender Faktor der Behandlung vom 9. März 2005 bezeichnet werden; früher oder später hätte die bestehende Vorfussproblematik aber so oder so zu einem Eingriff bei diesem ja noch relativ jungen Beschwerdeführer geführt. Beim Ereignis anfangs Januar 2005 habe sich der Beschwerdeführer primär eine Kontusionierung des 3. Strahles zugezogen, wo zwischenzeitlich eine Valgus Abwinkelung des 3. Strahles bestehe. Im Bereich der Grosszehe scheine die Situation nach einem durch Lymphoedem protrahierten Verlauf nun einigermassen im Griff zu sein, auch im Bereiche des operierten 2. Strahles. Im Moment sei wahrscheinlich ein weiterer Eingriff im Bereich der 3. Zehe notwendig. Der Beschwerdeführer wünsche diesen Eingriff so schnell als möglich durchzuführen.
2.1.3   Der Beschwerdeführer erklärte am 9. Juni 2005 anlässlich der persönlichen Befragung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 19/18/1), er stehe seit zirka Herbst 2003 wegen eines Venenleidens am linken Bein bei Dr. C.___ in Behandlung. Im Laufe der Zeit habe sich die Zehe 2 zu einer Hammerzehe entwickelt. Mitte 2004 habe ihm Dr. C.___ gesagt, man müsse die Zehe bei einer Zustandsverschlimmerung operieren. Ein Datum sei noch nicht vereinbart gewesen. Auch mit dem Hallux habe er Probleme gehabt. Behandelt worden sei dies aber nicht. Nachdem der Handwagen über seinen linken Fuss gefahren sei, habe er sofort Schmerzen verspürt und zu Hause in Kamillosan gebadet sowie Eis aufgelegt. Die Schmerzen hätten vor allem bei Belastungen und Bewegungen zugenommen. Mit Schmerzen habe er am 5./6./7. Januar gearbeitet (vgl. aber Erw. 2.5) und, nachdem keine Besserung eingetreten sei, den Hausarzt konsultiert.
2.2 Gestützt auf diese Akten erfolgte die erste Beurteilung durch Dr. E.___ (Urk. 19/19). Danach habe das Überrollen des Fusses zu einer Weichteilschädigung am linken Fuss geführt, zu Frakturen sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall noch in der Lage gewesen, einige Tage zu arbeiten, was belege, dass die Weichteilverletzung nicht massiv gewesen sei. Es dürfe daher gesagt werden, dass die Unfallfolgen spätestens per 31. Januar 2005 wieder abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen sei. Der Eingriff vom 9. März 2005 sei wegen der seit langem bestehenden Fehlstellung indiziert gewesen. Derartige Fehlstellungen, insbesondere Hammerzehen, hätten eine Tendenz zur Progredienz in sich.
2.3     Am 30. November 2005 unterzog sich der Beschwerdeführer im Spital J.___ erneut einem operativem Eingriff am linken Fuss. Hierbei führte Dr. D.___ eine Weil-Osteotomie II/III links mit Rezentrierung des 3. Strahls durch. In der Krankengeschichte des Spitals J.___ vom 8. Dezember 2005 wird als Diagnose Posttraumatische Valgusfehlstellung 3. Zehe links genannt und unter "Jetziges Leiden" ausgeführt, nach oben genanntem Eingriff (vermutlich vom 9. März 2005) habe sich der Verlauf sehr, sehr protrahiert, mit rezidivierenden starken Schwellungen des gesamten Vorderfusses gestaltet. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer von Seiten des Hallux beschwerdefrei, fühle sich aber gestört nach einem Unfall anfangs Januar (2005) durch die zunehmend in Valgusstellung abdriftende 3. Zehe, welche zu einem Digitus quartus infraductus geführt habe.
2.4     Nach Vorlage der Röntgenbilder und in Kenntnis des zweiten chirurgischen Eingriffes durch Dr. D.___ am 30. November 2005 (Weil-Osteotomie II/III links mit Rezentrierung 3. Strahl) im Spital J.___ gab Dr. F.___ seine versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 ab (Urk. 19/38/1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2005 eine einfache Fuss-Prellung links erlitten habe, radiologisch ohne traumatische Läsion. Er habe noch drei Tage weiterarbeiten können. Bei der ersten hausärztlichen Untersuchung am 12. Januar 2005 seien weder ein Hämatom noch eine Schwellung beschrieben worden, hingegen hätten sich Spreizfüsse beidseits und eine typische Hammerzehe II links mit Subluxation im Grundgelenk gefunden. Auch dem Operationsbericht vom 9. März 2005 lasse sich kein Befund entnehmen, der durch einen Unfall erklärbar wäre. Ebensowenig gebe Dr. D.___ im Zeugnis vom 17. November 2005 zu Händen der Beschwerdeführerin eine orthopädische Begründung dafür, dass die Operation unfallbedingt notwendig gewesen wäre. Dass beim Unfall speziell der 3. Strahl betroffen gewesen sei, sei eine nachträgliche Hypothese ohne entsprechende echtzeitliche Dokumentation. Vielmehr habe Dr. D.___ am 9. März 2005 einzig den Hallux valgus und die 2. Zehe operiert, ohne die 3. Zehe überhaupt zu erwähnen. Sollte es sekundär zu einer Fehlstellung der 3. Zehe gekommen sein, so sei das einzig natürliche Folge des Vorzustandes bzw. der unfallfremden Operation. Die Diagnose "posttraumatisch" sei eine blosse Behauptung im Sinne einer nachträglichen, rein zeitlichen Zuordnung, ohne medizinische Begründung. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes am linken Fuss durch die einfache Prellung vom 4. Januar 2005. Er teile daher die kreisärztliche Beurteilung vom 16. Juni 2005, wonach erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die leichten Unfallfolgen spätestens nach 4 Wochen wieder geheilt und die Operationen vom 9. März und 30. November 2005 nur wegen des Vorzustandes notwendig gewesen seien.
2.5 Aufgrund des beschwerdeweise vorgebrachten Nachweises, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Protokoll über die persönliche Befragung die Arbeit am 4. Januar 2005 niedergelegt hatte (Urk. 9 S. 6 und Urk. 12), bekräftigte Dr. F.___ am 15. Mai 2006 seine Beurteilung (Urk. 19/43). Ob der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 4. Januar 2005 noch 3 Tage weiter gearbeitet habe oder nicht, sei versicherungsmedizinisch nicht von Belang. Entscheidend sei, dass bei der Erstkonsultation vom 12. Januar 2004 keine äusseren Verletzungen und keine Schwellung festgestellt worden seien. Auch bildgebend würden sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des vorbestehenden Spreizfusses zeigen. Es werde kein unfallbedingtes Substrat nachgewiesen.
2.6     Am 9. Oktober konsultierte der Beschwerdeführer das Hand- und Fusszentrum der Klinik G.___. Im von Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und von Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt, unterzeichneten Bericht vom 10. Oktober 2006 (Urk. 34) wird unter der Anamnese ausgeführt, nach durchgeführter Hallux valgus- und Hammerzehenkorrektur 2 links am 9. März 2005 habe sich in der Folge eine Valgusfehlstellung in der 3. Zehe mit Digitus tertius superductus entwickelt, weshalb am 30. November 2005 eine Weil-Osteotomie 2 und 3 mit Rezentrierung des 3. Strahles durchgeführt worden seien. Im weiteren Verlauf habe sich nun erneut eine Valgusfehlstellung des 3. Strahles mit Digitus tertius superductus entwickelt. Generell habe nach den Operationen noch eine ausgeprägte Schwellungsneigung des linken Fusses bestanden. Der Beschwerdeführer berichte auch über persistierende erhebliche Belastungsschmerzen, die bereits nach sehr kurzer Zeit beim Gehen auftreten würden. Teilweise bestünden auch erhebliche Ruhe- und Nachtschmerzen; so ertrage der Beschwerdeführer teilweise kaum die Decke auf dem linken Vorfuss. Nach klinischen und radiologischen Untersuchungen kamen Dres. H.___ und I.___ zum Schluss, dass eine persistierende Vorfussproblematik bei Status nach Kramer-Osteotomie, Weil-Osteotomie 2 und 3 sowie PIP-Arthrodese 2 bestehe. Klinisch scheine zumindest ein Teil der Beschwerden durch eine mortonsche Neuritis intermetatarsal 2/3 bedingt zu sein. Die Valgusdeviation im MP-3-Gelenk scheine vor allem durch die auffallende Schwellung der Zehen und daraus resultierender Platzprobleme bedingt. Bezüglich des Versicherungsstreites müsse festgehalten werden, dass anamnestisch zwar schon länger ein Hallux valgus sowie eine Hammerzehe 2 links bestanden hätten, der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch beschwerdefrei gewesen sei. Erst nach dem Überrolltrauma im Januar 2005 seien Beschwerden aufgetreten, die dann eine Operation notwendig gemacht hätten. Aus postoperativ resultierenden Problemen habe sich dann eine Fehlstellung der 3. Zehe im MP-Gelenk entwickelt, wahrscheinlich in Folge ausgeprägter Schwellungsneigung mit daraus resultierenden Platzproblemen. Daher müsse auch die 3. Zehe im Zusammenhang mit dem 1. und 2. Strahl gesehen werden, da hier erst Probleme nach der ersten Operation aufgetreten seien.

3. Aufgrund der Akten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 4. Januar 2005 links an einem Spreizfuss litt mit einer subluxierten 2. Zehe, welche zu einer Hammerzehenbildung geführt hatte, sowie eine zunehmende Pseudoexostose aufwies. Diese Befunde sind nach einhelliger ärztlicher Auffassung krankheitsbedingt und hätten auch ohne das Ereignis vom 4. Januar 2005 früher oder später die schliesslich am 9. März 2005 durchgeführte Operation notwendig gemacht. Auch legte keiner der behandelnden Ärzte dar, dass die krankhaften degenerativen Veränderungen am linken Fuss substanzmässig durch das Überrollen verschlimmert worden wären. Fraglich ist daher einzig, ob der krankhafte Vorzustand erst durch den Unfall überhaupt oder in diesem Umfang manifest wurde und die dadurch ausgelösten Beschwerden zu einer frühzeitigen Operation geführt haben.
        
         Entgegen der Stellungnahme der Dres. H.___ und I.___ vom 10. Oktober 2006 war der Beschwerdeführer vor der im Januar 2005 erlittenen Kontusion nicht beschwerdefrei. Diese ärztliche Aussage widerspricht der Aktenlage und beruht denn auch offensichtlich einzig auf Behauptungen des Beschwerdeführers, welche indes durch echtzeitlich frühere Angaben widerlegt werden. So berichteten der Hausarzt Dr. C.___ am 27. Februar 2005 von bekannten Beschwerden im Sinne eines schmerzhaften Fusses links (Urk. 19/7) und der Operateur Dr. D.___ von seit längerer Zeit bestehenden Vorderfussproblemen (Urk. 19/10/1). Der Beschwerdeführer selbst gab am 9. Juni 2005 an (Urk. 19/18/1), bereits Mitte 2004 von Dr. C.___ dahingehend aufgeklärt worden zu sein, dass die 2. Zehe links bei einer Zustandsverschlimmerung operiert werden müsse, und dass er mit dem Hallux Probleme gehabt habe. Dass sich der Beschwerdeführer erst aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik nach Januar 2005 zur Operation entschliessen konnte, stellt keinen Nachweis dafür dar, dass der Unfall eine wesentliche Teilursache für die Operationen bildet. Wie von den Versicherungsärzten der Beschwerdegegnerin schlüssig und unwidersprochen dargelegt, wurden durch die erste Operation vom 9. März 2005 einzig krankhafte Vorzustände angegangen, und hatte das Überrollen des linken Fusses nachweislich, durch bildgebende Befunde, einzig eine Kontusion der Weichteile zur Folge, was erfahrungsgemäss zu keinem operativen Eingriff geführt hätte. Die Kontusion führte unbestrittenermassen zu einer Schmerzexazerbation. Nach Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ gründete die Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar 2005 indes auf dem krankhaften Vorzustand und war die kontusionsbedingte Schmerzsymptomatik nach ärztlicher Beurteilung des Versicherungsmediziner Dr. F.___ erwartungsgemäss spätestens Ende Januar 2005 abgeheilt. Es liegen keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen vor: So gründet die Aussage der Dres. H.___ und I.___ - wie bereits dargelegt - auf der falschen Annahme, der Beschwerdeführer sei vorher beschwerdefrei gewesen. Ferner wird die Behauptung von Dr. D.___, wonach die Valgusfehlstellung der 3. Zehe, links, die zur zweiten Operation am 3. November 2005 führte, unfallbedingt gewesen ist (Urk. 19/33.1), durch den Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom 10. Oktober 2006 schlüssig widerlegt (Urk. 30/3), findet aber auch im Bericht des erstbehandelnden Arztes vom 27. Februar 2007 (Urk. 19/7) keine Stütze: Die Fehlstellung der 3. Zehe im MP-Gelenk entwickelte sich postoperativ, wahrscheinlich in Folge ausgeprägter Schwellungsneigung mit daraus resultierenden Platzproblemen, und wäre daher nur dann als Unfallfolge zu betrachten, wenn die erste Operation eine Unfallheilbehandlung darstellen würde. Ist jedoch nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die operative Sanierung des linken Vorderfusses vom 9. März 2005 nicht mehr Folge der am 4. Januar 2005 erlittenen Kontusion ist, können der postoperative Verlauf beziehungsweise die postoperativen Komplikationen und Nachfolgebehandlungen ebenfalls nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG entfällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.
4.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. zu den finanziellen Verhältnissen Urk. 17/1, Urk. 24, Urk. 25/1-20), weshalb seinem Gesuch vom 10. April 2006 (Urk. 9) stattzugeben und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
4.2     Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2. Mai 2006 (richtig: 2007), mit welcher ein Aufwand von 11,51 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 133.-- (exkl. MWSt) geltend gemacht werden (Urk. 41), ist die Entschädigung auf Fr. 2'620.-- festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuches vom 10. April 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'620.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).