UV.2006.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 22. August 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1947, Bezüger einer halben Invalidenrente, war als Stellensuchender bezüglich eines Pensums von 50 % durch die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als gemäss Unfallmeldung vom 3. Februar 2003 am 23. Januar 2003 ein Personenwagen auf seinen in einer stehenden Kolonne sich befindlichen Personenwagen auffuhr (Heckkollision; Urk. 8/1).
         Am Folgetag suchte der Versicherte Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, auf. Diese stellte ausgeprägte Verspannungen zervikal mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sowie eine Gestreckthaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Blockierung der unteren Segmente sowie vorbestehende degenerative Veränderungen an HWS und Brustwirbelsäule (BWS) fest und sie diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS, eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links sowie ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom. Sie verordnete Physiotherapie und attestierte ab Unfalldatum bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/3).
         In der Folge persistierten die Beschwerden. Nach weiteren ärztlichen Abklärungen sowie einem Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik C.___ zwischen dem 26. Juni und dem 30. Juli 2003 (Urk.8/4, Urk. 8/14, Urk. 8/16-17, Urk. 8/23-26, Urk. 8/36-37, Urk. 8/41, Urk. 8/43, Urk. 8/56) und nach Einholung des Gutachtens der D.___ vom 12. April 2005 (Urk. 8/65) stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Mai 2005 die Leistungen per 1. Juni 2005 ein (Urk. 8/66).
         Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Juni 2005 Einsprache mit dem Antrag, nach Durchführung der gebotenen Abklärungen sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/67). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/73 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2006 Beschwerde und erneuerte das im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10) und am 11. Dezember 2006 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 10, Urk. 13/1-77). 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sind zutreffend (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 2). Darauf ist zu verweisen.
         Zu ergänzen ist, dass das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.       Für den Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 1. Juni 2005 geht die Beschwerdegegnerin vom Wegfall jeder kausalen Bedeutung des Unfalls für die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/66 S. 2). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es lägen weiterhin unfallkausale Beschwerden vor, dies in erster Linie unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med. Erich F.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2 f., Urk. 2/10).

3.
3.1     Wie bereits erwähnt wurde (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1), diagnostizierte Dr. B.___ ein Schleudertrauma der HWS, eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links sowie ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom. Gleichzeitig erwähnte sie im Bericht vom 17. Februar 2003 diverse Vorbefunde: degenerative Veränderungen der BWS, deutliche Omarthrosen links und Osteochondrosen C4/5 und C5/6 mit Spondylose der HWS (Urk. 8/3).
         Im Bericht vom 31. März 2003 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich wegen eines Rheumaleidens seit 1999 in ihrer Behandlung. Im Zusammenhang damit sei dem Beschwerdeführer auch eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 8/14 S. 1).
         Im Zwischenbericht vom 9. August 2004 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden bestünden weiterhin, verbunden nunmehr mit migräneartigen Kopfschmerzen. In der letzten Zeit habe sich vermehrt auch ein Tinnitus links bemerkbar gemacht (Urk. 8/43).
3.2     Die von Dr. B.___ erwähnten Vorbefunde werden durch die Angaben von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, im Bericht vom 29. Januar 2003 bestätigt. Des Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, dass Dr. E.___ im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall keine ossären Läsionen und keine pathologische Verschiebungen der Wirbel feststellen konnte (Urk. 8/4).
         In einem weiteren Bericht vom 3. April 2003 führte Dr. E.___ aus, die CT-Untersuchung des Schädels habe keinen Nachweis einer intrakranialen Blutung nach Schädeltrauma ergeben, kein Nachweis einer ossären Läsion und auch sonst keinen krankhaften Befund. Zur CT-Untersuchung der HWS vermerkte Dr. E.___, es bestehe eine degenerative linksseitige Foramenstenose im Bereich der osteochondrotisch verschmälerten Bandscheibe C5/6 und eine degenerative Verkalkung im Ligamentum nuchae hinter dem Dornfortsatz von C6. Anzeichen einer zervikalen Diskushernie sowie von ossären Läsionen seien keine vorhanden (Urk. 8/16).
3.3     Im Bericht vom 7. Mai 2003 führte der Neurologe Dr. F.___ aus, seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer an ständigen Nacken- und Kopfschmerzen. Nachts könne er deswegen nicht schlafen, und bei körperlicher Belastung nähmen die Beschwerden zu. Der Beschwerdeführer klage auch über Schwankschwindel sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Trotz der bisher durchgeführten Therapien habe sich der Zustand nicht gebessert. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine derartigen Beschwerden gehabt. Vorbestehend seien diverse Arthrosen, derentwegen er eine halbe Invalidenrente zugesprochen erhalten habe. Bei der Untersuchung habe eine Bewegungseinschränkung der HWS bestanden. Neurologische Ausfälle seien keine festzustellen gewesen, weshalb das Schmerzsyndrom weitgehend weichteilbedingt sein dürfte. Die zusätzlich geklagten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten könnten auf eine minimale Hirnschädigung hinweisen. Sollten die Beschwerden weiter bestehen bleiben, sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt (Urk. 8/17).
         Im Bericht vom 16. Januar 2004 führte Dr. F.___ aus, seit der letzten Untersuchung im Mai 2003 habe sich die Situation nicht verändert. Phasenweise habe sich der Beschwerdeführer sogar schlechter gefühlt. Vermehrt seien Nacken- und Hinterhauptschmerzen aufgetreten. Die Beweglichkeit der HWS sei nach wie vor zu etwa 50 % eingeschränkt und die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent gewesen. Neurologische Ausfälle bestünden keine und auch die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft gewesen (Urk. 8/37 S. 1 f.).
         In nämlicher Verfassung zeigte sich der Beschwerdeführer auch anlässlich einer weiteren Untersuchung bei Dr. F.___ im Februar 2005 (vgl. Urk. 8/56).
         Im Bericht vom 7. Juni 2005 führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe stets ein typisches Beschwerdebild nach einem Beschleunigungstrauma der HWS gezeigt, das heisst belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Vor dem Unfall am 23. Januar 2003 sei der Beschwerdeführer bezüglich HWS stets beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/67/3 S. 1 f.).
3.4     Im Bericht vom 7. November 2003 berichte Dr. med. Q.___, Spezialärztin FMH Ohren-Nasen-Halskrankheiten, der Beschwerdeführer leide an einem Tinnitus links bei Schleudertrauma vom 23. Januar 2003. Der Tinnitus sei vor allem subjektiv störend. Objektiv habe sich ein unauffälliger ORL-Status gezeigt. Im Audiogramm bestehe ein praktisch gleiches Gehör (Urk. 8/36).
3.5     Vom 26. Juni bis zum 30. Juli 2003 hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf. Gemäss Austrittsbericht der Klinik vom 29. Juli 2003 hatte die stationäre Behandlung in erster Linie das Ziel, die Belastbarkeit zu beurteilen (Urk. 8/26 S. 2).
         Dem erwähnten Abschlussbericht sowie den Konsiliarberichten über die rheumatologische, neuropsychologische, psychopathologische und psychosomatische Untersuchung (Urk. 8/23-25) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einem zervikocephalen Schmerzsyndrom mit mässig eingeschränkter Beweglichkeit der HWS. Schmerzhaft seien Reklination und Linksseitneigung. Bei der Palpation seien nur geringe Dolenzen angegeben worden. Insgesamt bestünden befriedigende funktionelle Befunde. Anzeichen für Instabilitäten hätten keine vorgelegen.
         Aus neuropsychologischer und psychopathologischer Sicht bestehe eine schmerzbedingte, belastungsabhängige Störung der Aufmerksamkeit, das heisst der kontinuierlichen komplexen Aufmerksamkeitszuwendung. Die Leistungen in den anderen Bereichen seien unauffällig respektive alters- und bildungsentsprechend. Eine psychopathologische Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 8/24 S. 3).
         In psychosomatischer Hinsicht seien Schlafstörungen und ein verstärktes Traumerleben festzustellen gewesen. Dies seien zwar Hinweise für eine noch nicht vollzogene Bewältigung des Unfalls. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung reichten die Symptome nicht aus. Die Zeichen der depressiven Verstimmung seien um Rahmen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion einzuschätzen (ICD-10: F43.21). Hinzu kämen zusätzliche Sorgen wegen der ebenfalls noch unter Unfallfolgen leidenden Ehefrau und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis seinen Arbeitsplatz aufgrund einer Krise in der Luftverkehrsbranche verloren und aufgrund seines Alters wenig Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung habe (Urk. 8/23 S. 3).

4.
4.1     Gemäss der Beurteilung der nach dem Unfall erstbehandelnden Ärztin Dr. B.___ hat der Beschwerdeführer am 23. Januar 2003 ein Schleudertrauma der HWS erlitten. Dr. B.___ stellte ausgeprägte Verspannungen zervikal mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS fest. Das Kurzgutachten der D.___ vom 12. April 2005 bestätigt, dass ein für ein Distorsiontrauma der HWS typisches Unfallgeschehen (Heckkollision) vorgelegen habe (Urk. 8/65 S. 4).
         Die Diagnose einer HWS-Distorsion stellten auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ (Urk. 8/26 S. 2). Ferner ging auch Dr. F.___ von einem erlittenen Schleudertrauma aus. Er stellte beim Beschwerdeführer Schwankschwindel sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten fest (vgl. Urk. 8/17 S. 1). SUVA-Arzt Dr. med. H.___ teilte in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2005 diese Auffassung (Urk. 8/59).
         Die erwähnten Beurteilungen erweisen sich mit Blick auf die Praxis zu Schleudertraumaverletzungen als überzeugend. Beim Beschwerdeführer kam es nach dem Vorfall zum typischen Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden.
4.2     Bereits im ersten Bericht wies Dr. B.___ zusätzlich auf vorbestehende Leiden hin, das heisst auf degenerative Veränderungen der BWS, deutliche Omarthrosen links und Osteochondrosen C4/5 und C5/6 mit Spondylose der HWS (Urk. 8/3). Die bildgebenden Untersuchungen von Dr. E.___ bestätigten diese Befunde. Des Weiteren bestätigen sie, dass es im Zusammenhang mit der Auffahrkollision zu keinen objektiv feststellbaren Verletzungen gekommen sei (Urk. 8/4, Urk. 8/16).
         Auch dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ lässt sich entnehmen, abgesehen von den degenerativen Veränderungen seien im Bereich der HWS und des Schädels bildgebend keine ossären Läsionen festzustellen gewesen (Urk. 8/26 S. 2).
         Wegen der degenerativen Befunde hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2001 mit Wirkung ab 1. September 2000 eine halbe Rente zugesprochen (vgl. Urk. 13/8, Urk. 13/11-12).
4.3     Beim Austritt aus der Rehaklinik C.___ am 30. Juli 2003 bestanden beim Beschwerdeführer insgesamt befriedigende funktionelle Befunde, das heisst eine nur noch mässig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und muskuloligamentäre Beschwerden ohne Hinweise auf Instabilitäten. Des Weiteren zeigten sich auf neuropsychologischer und psychosomatischer Ebene leichte schmerz- und belastungsabhängige Leistungseinschränkungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen sowie eine Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion, insgesamt aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
         Gestützt auf die von den Ärzten der Rehaklinik C.___ erhobenen Befunde kam Dr. H.___ in der Stellungnahme vom 24. Februar 2005 zum Schluss, der status quo ante sei ein Jahr nach dem Unfall vom Januar 2003 wieder erreicht gewesen. Die abweichende Auffassung von Dr. F.___ treffe nicht zu (Urk. 8/59).
         Dr. F.___ kam auch mehr als ein Jahr nach dem Unfall in seinem Bericht vom 7. Juni 2005 zum Schluss, beim Beschwerdeführer habe stets ein typisches Beschwerdebild nach einem Beschleunigungstrauma der HWS vorgelegen, nämlich belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Zur Begründung führt Dr. F.___ an, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich HWS stets beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 8/67/3 S. 1).
4.4     Die Feststellung, dass seit dem Unfall aufgetretene Beschwerden davor nicht bestanden hätten, das heisst die sogenannte Formel „post hoc ergo propter hoc“, genügt als Kausalitätsnachweis praxisgemäss nicht (vgl. BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb). Im Übrigen trifft die Äusserung von Dr. F.___ nicht zu, denn bezüglich HWS litt der Beschwerdeführer aktenkundigerweise bereits vor dem Unfall vom Januar 2003 unter Schmerzbeschwerden im Nacken- und Schultergürtelbereich. Entsprechendes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2000 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 13/6).
         Auf der anderen Seite ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Unfall vom Januar 2003 im Sinne einer Teilursache einen Einfluss auf die bereits vorbestehenden somatischen Beschwerden hatte, was praxisgemäss zur Bejahung der natürlichen Kausalität führt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der Rehaklinik C.___ (vgl. Urk. 8/26 S. 1) erwähnten und ebenfalls bereits vorbestehenden (vgl. Urk. 13/5) psychischen Beschwerden.
         Die Gründe, aus denen Dr. H.___ für den Zeitpunkt von einem Jahr nach dem Unfall jede kausale Bedeutung desselben für die weiterhin geklagten Beschwerden verneinte, sind nicht aktenkundig. Dr. H.___ legte diese nicht dar. Ein Nachweis für den Wegfall jeder kausalen Bedeutung des Unfallereignisses ist damit nicht erbracht. Hierfür verwies Dr. H.___ auf ein noch einzuholendes Gutachten (vgl. Urk. 8/59).
         Auf diese Beweisabnahme kann vorliegend verzichtet werden. Vorliegend zu beurteilen ist die Kausalität von Beschwerden im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma der HWS. Klingen diese nach einer gewissen Zeit nicht ab, ist ungeachtet des natürlichen Kausalzusammenhangs die Adäquanzfrage zu prüfen (vgl. nachstehende Erwägung 5).
4.5     Klarerweise zu verneinen ist der (natürliche) Kausalzusammenhang bezüglich des von Dr. Q.___ im November 2003 neu diagnostizierten Tinnitus (vgl. Urk. 8/36). Es kann hierzu auf die schlüssige Beurteilung von Dr. I.___ verwiesen werden (Urk. 8/41).

5.
5.1     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
5.2     Die Auffahrkollision vom 23. Januar 2003 ist als mittelschwerer Unfall einzustufen. Es handelte sich um eine gewöhnliche Heckkollision, wie sie im alltäglichen Verkehr regelmässig vorkommt.
         Die Schilderung des Beschwerdeführers, das auffahrende Fahrzeug habe bei der Kollision eine Geschwindigkeit zwischen 60 und 70 km/h aufgewiesen (Urk. 8/8) und der Aufprall sei derart heftig gewesen, dass die Rückenlehne des Autositzes nach hinten abgebrochen sei (Urk. 8/17 S. 1), findet in den Akten keine Stütze. Es kann auf die schlüssigen Ausführungen im Bericht der D.___ vom 12. April 2005 (Urk. 8/65) sowie auf die ausführliche Bilddokumentation in den Unterlagen der National Versicherung, Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, verwiesen werden (Urk. 8/11).
         Bei der Einteilung der Unfälle ist nicht das gegebenenfalls dramatisch empfundene subjektive Unfallerleben des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
5.3     Wie in vorstehender Erwägung 5.2 bereits ausgeführt wurde, handelte es sich beim Vorfall vom 23. Januar 2003 um einen gewöhnlichen Auffahrunfall. Weder lagen dramatische Begleitumstände vor noch kann dem Unfall eine besondere Eindrücklichkeit zugeschrieben werden. Der Beschwerdeführer erlitt keine besonderen oder schweren Verletzungen. Die Behandlung der Unfallfolgen dauerte nicht ungewöhnlich lange, es kam zu keiner Fehlbehandlung, es traten auch keine erheblichen Komplikationen auf, und mit Austritt aus der Rehaklinik C.___, also Ende Juli 2003, ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall  wurde keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Erfüllt ist aufgrund der persistierenden Beschwerden das Kriterium der Dauerbeschwerden, wobei dies im Lichte der bereits vorbestehenden Beschwerden zu würdigen ist.
5.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass von den zusätzlichen objektiven Kriterien lediglich nur eines und dieses zudem in nicht sehr ausgeprägter Weise erfüllt ist. Dies genügt für die Bejahung der Adäquanz nicht. Nur bei mittelschweren Unfällen, die schon dem Grenzbereich zu den schweren zuzuordnen sind, genügt es, wenn nur einzelne Kriterien in nicht sehr ausgeprägter Weise erfüllt sind. In leichteren Fällen innerhalb des Bereichs der mittelschweren Unfälle müssen die zu berücksichtigenden Kriterien praxisgemäss besonders gehäuft und auffallend ausgeprägt sein (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2003, S. 66).
         Mangels adäquatem Kausalzusammenhang hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen zu Recht verneint. Für die Zusprechung einer Invalidenrente besteht kein Raum. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).