UV.2006.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 25. April 2007
in Sachen

B.___

 
Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1954, ist seit 12. Juli 2004 als Maurer bei der Bauunternehmung A.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Oktober 2004 stürzte er auf einer Holztreppe vier Stufen hinunter (Urk. 8/1). Wegen der Folgen dieses Sturzes begab er sich am 27. Oktober 2004 erstmals in ärztliche Behandlung. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Distorsion des rechten Handgelenks und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/2). Mit Unfallmeldung vom 1. November 2004 wurde die SUVA von der Arbeitgeberin über das Geschehen informiert, wobei als verletzter Körperteil lediglich die rechte Hand erwähnt wurde (Urk. 8/1). Wegen anhaltender therapieresistenter lumbovertebraler Schmerzen wurden am 18. Januar 2005 Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule veranlasst, welche keine Hinweise auf traumatische Einwirkungen ergaben, aber vorbestehende degenerative Veränderungen, hauptsächlich in Form von Spondylophyten, zu Tage brachten (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/36). Am 23. März 2005 wurde eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt. Diese zeigte neben den bereits bekannten Befunden unter anderem auch eine mediolateral linksseitige Diskushernie L4/5 (Urk. 8/20, Urk. 8/36).
         Am 12. Mai 2005 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, kam aufgrund der klinischen Befunde und nach Einsicht in weitere von ihm veranlasste Röntgenbilder zum Schluss, dass die noch bestehenden Rückenbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 20. Oktober 2004, sondern auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 8/21-22). Nachdem Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie von der Abteilung für Versicherungsmedizin der SUVA, in seiner Stellungnahme vom 9. August 2005 diese Auffassung im Wesentlichen bestätigt hatte (Urk. 8/36), stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. September 2005 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 20. August 2005 ein (Urk. 8/40). Daran hielt sie mit Entscheid vom 3. November 2005 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2006 geschlossen (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.
2.1 Während die Beschwerden am rechten Handgelenk rasch abklangen, persistierten die Schmerzen am Rücken (Urk. 8/7, Urk. 8/21). Wegen dieser Schmerzproblematik scheiterten sämtliche Arbeitsversuche (Urk. 8/10-11, Urk. 8/21). Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte bis zum Treppensturz beschwerdefrei war (Urk. 8/21, Urk. 8/31).
2.2     Wegen des ausbleibenden Erfolges der verordneten Physiotherapie und Analgetika überwies der Hausarzt Dr. E.___ den Versicherten an Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 8/14). Gestützt auf die Magnetresonanztomographie vom 23. März 2005 und eigene klinische Untersuchungen diagnostizierte er ein chronisches posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Insuffizienz. Er hielt fest, Hinweise für eine relevante radikuläre Kompression der kernspintomographisch erfassten Diskushernie L4/5 seien im Verlauf nie festgestellt worden und lägen auch heute nicht vor. Die Frage, ob die Diskushernie L4/5 durch den Sturz entstand oder vorbestehend war, konnte Dr. F.___ nicht beantworten. Trotz fehlender relevanter radikulärer Kompression schloss er hingegen eine diskogene Mitbeteiligung an den Kreuzschmerzen nicht aus (Bericht vom 9. April 2005, Urk. 8/20).
         Die Magnetresonanztomographie vom 23. März 2005, auf welcher die erwähnte Diskushernie sichtbar ist, stand dem Kreisarzt Dr. C.___ nicht zur Verfügung. Doch erfolgte seine Beurteilung in Kenntnis des Berichts von Dr. F.___ (Urk. 8/21). Dr. C.___ erklärte, der Unfall vom 20. Oktober 2004 habe zu einer Verschlimmerung des pathologischen Vorzustands geführt. Mittlerweile sei jedoch derjenige Zustand eingetreten, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte. Der Eintritt des status quo sine begründete er insbesondere damit, dass sich die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule seit dem Unfall vor sieben Monaten wieder erheblich verbessert habe. Anlässlich der Erstbehandlung vom 27. Oktober 2004 sei die Lendenwirbelsäule normal beweglich gewesen. Jedoch habe Dr. G.___ anlässlich der Untersuchung vom 20. Januar 2005 einen Fingerspitzen-Bodenabstand von 40 cm dokumentiert. Bei Dr. F.___ habe dieser Abstand am 7. April 2005 noch 30 cm betragen und anlässlich der heutigen Untersuchung erreiche der Versicherte nun problemlos einen Fingerspitzen-Bodenabstand von 0 cm (Urk. 8/21, vgl. auch Urk. 8/2 und Urk. 8/9).
         Dr. D.___, dem sämtliche radiologischen Bilder zur Verfügung standen, interpretierte die Befunde an der Lendenwirbelsäule, insbesondere auch die Diskushernie L4/5, als degenerativ bedingt und schloss aufgrund der Morphologie eine unfallbedingte Verletzung der Lendenwirbelsäule aus. Weiter hielt er fest, angesichts der anfänglich fehlenden Symptomatik habe der Versicherte offensichtlich bei der damaligen Lendenkontusion lediglich eine Kontusion der Weichteile erlitten, die erfahrungsgemäss innert vier bis sechs Wochen abheile. Die weiterhin bestehenden Beschwerden könnten höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, auf den Unfall zurückgeführt werden (Urk. 8/36).

3. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ausgedehnte degenerative Veränderungen hauptsächlich an der mittleren Lendenwirbelsäule aufweist, die an sich die nach dem 20. August 2005 weiterhin bestehenden Beschwerden hinreichend erklären. Als relevante Unfallfolge kommt einzig die kernspintographisch festgestellte Diskushernie L4/5 in Frage, zumal keine weiteren möglichen traumatischen Befunde dokumentiert sind. Zwar diagnostizierte Dr. E.___ eine Kontusion der Lendenwirbelsäule, beschrieb aber keine Kontusionsmerkmale (Urk. 8/2). Es ist deshalb dabei von einer Weichteilkontusion der Lendenwirbelsäule auszugehen, die erfahrungsgemäss innert Wochen abheilt.
         Eine Unfallkausalität der Diskushernie ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ zu verneinen. Nicht aussagekräftig in diesem Punkt ist die Beurteilung von Dr. F.___, der die Kausalität lediglich für möglich hielt, ohne sich jedoch näher dazu zu äussern. Dieses Ergebnis entspricht überdies den medizinischen Erfahrungstatsachen. Danach entstehen praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer  Bandscheibenveränderungen. Eine Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. April 2001, U 243/98, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Debrunner/ Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftraten und der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (RKUV Nr. 2000 U 379 S. 193 Erw. 2a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 30. August 2001, U 214/99, Erw. 2b, und in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1).
         Der Treppensturz war nicht geeignet, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Als dafür geeignete Ereignisse gelten beispielsweise etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. Mai 2005, U 408/04, Erw. 3.1). Aufgrund dessen, dass zunächst die Handgelenksproblematik im Vordergrund stand und zunächst nur Abklärungen in dieser Richtung getroffen wurden (vgl. Urk. 8/2), erscheint fraglich, ob das Auftreten der Symptome der Diskushernie noch dem Unfall zugeordnet werden kann. Aber auch die Annahme, dass das Unfallereignis vom 20. Oktober 2004 die Behandlungsbedürftigkeit der vorbestehenden Diskushernie auslöste, ändert nichts daran, dass dieses Ereignis nicht geeignet war, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen und damit Diskushernienrezidive zu verursachen. Die erforderliche Kausalität ist damit zu verneinen.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).