UV.2006.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1967, arbeitet bei X.___ als Administrationsassistentin und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 30. Mai 2003 unterzog sie sich einer Arthroskopie des linken Kniegelenks mit arthroskopischer Teilmeniskektomie des medialen Hinterhornes (Operationsbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie, Urk. 6/2). Mit Unfallmeldung vom 9. Juli 2003 setzte die Arbeitgeberin die SUVA von dieser Operation in Kenntnis und gab an, die Versicherte sei am 13. Januar 2003 gegen einen Blumenkasten gelaufen und habe sich dabei das linke Knie angeschlagen (Urk. 6/1).
         Nach dem Beizug der Berichte von Dr. A.___ (Zwischenbericht vom 18. Juli 2003, Urk. 6/3; Arztzeugnis UVG vom 11. August 2003, Urk. 6/4) und der telefonischen Befragung der Versicherten zum Sachverhalt (Telefonnotiz vom 22. August 2003, Urk. 6/6) liess die SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, eine Aktenbeurteilung vornehmen (ärztliche Beurteilung vom 27. Januar 2004, Urk. 6/9). Danach liess sie sich von der Versicherten in der Agentur nochmals den Sachverhalt schildern (Protokoll vom 31. März 2004, Urk. 6/13), holte eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Notiz von Dr. B.___ vom 2. April 2004, Urk. 6/14) und lehnte ihre Leistungspflicht schliesslich mit Verfügung vom 8. April 2004 ab (Urk. 6/15).
         Die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) als Durchführerin der obligatorischen Krankenversicherung von S.___ erhob mit Schreiben vom 16. April 2004 Einsprache (Urk. 6/16). Nachdem die SUVA die Akten ihrem internen Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, zur nochmaligen Beurteilung unterbreitet hatte (ärztliche Beurteilung vom 9. Juni 2004, Urk. 6/18), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2004 ab (Urk. 6/19).
1.2     Auf die Beschwerde der SWICA vom 12. Juli 2004 hin (Urk. 6/20/3) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 mit Urteil vom 28. Februar 2005 auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die SUVA zurück (Urk. 6/20/1).
         Die SUVA unterbreitete die Akten daraufhin abermals ihrem Kreisarzt Dr. B.___ und verfügte gestützt auf dessen Beurteilung vom 4. Mai 2005 (Urk. 6/21) am 24. Mai 2005 erneut die Ablehnung ihrer Leistungspflicht für die Folgen der zur Diskussion stehenden Knieverletzung (Urk. 6/22). Die SWICA erhob am 27. Mai 2005 wiederum Einsprache (Urk. 6/23), welche die SUVA in der Folge mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/24).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 reichte die SWICA mit Eingabe vom 6. Februar 2006 (Urk. 1) ein weiteres Mal Beschwerde ein, wieder mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
      "Die SUVA sei in Aufhebung des Einspracheentscheids zu verpflichten, die Kosten für den am 13. Januar 2003 entstandenen Meniskusriss zu übernehmen."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2006 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 8) wurde S.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt. Nachdem S.___ diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 2 UVG, Körperschädigungen in die Versicherungen einzubeziehen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3     Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein (BGE 129 V 467 Erw. 2.2). Hingegen schliesst ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand eine unfallähnliche Körperschädigung rechtsprechungsgemäss nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, so bejaht das Eidgenössische Versicherungsgericht bei den Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Mai 2004, U 296/03, Erw. 3.2, und in Sachen SWICA gegen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, Erw. 1c). Diese Rechtsprechung muss erst recht auch dort anwendbar sein, wo nicht ein unfallähnli-ches Ereignis, sondern ein Ereignis, das sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, bei einer Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV als Auslösefaktor im dargelegten Sinne gewirkt hat.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist nach wie vor, ob die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung für die Problematik im linken Knie, das am 30. Mai 2003 operativ behandelt worden ist, Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Bei dieser Knieproblematik handelt es sich gemäss den Berichten von Dr. A.___ um eine Läsion des medialen Meniskushinterhornes (Urk. 6/2-4). Meniskusrisse sind in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV aufgeführt und stellen somit Verletzungen dar, für die der Unfallversicherer selbst dann aufkommen muss, wenn sie nicht auf einen Unfall, sondern nur auf ein unfallähnliches Ereignis zurückzuführen sind. Der Vorfall vom 13. Januar 2003, bei dem die Versicherte im Personalrestaurant einen Pflanzentopf übersehen hatte und mit dem Knie frontal gegen die Topfkante gestossen war, erfüllt indessen neben den übrigen Begriffsmerkmalen des Unfalles im Sinne von 4 ATSG auch dasjenige der Ungewöhnlichkeit, was des Weiteren auch für den Treppensturz gilt, der sich gemäss den Angaben der Versicherten anlässlich der Befragung vom 31. März 2004 im Zeitraum nach dem Ereignis vom 13. Januar 2003 und vor der Erstkonsultation von Dr. A.___ von Anfang Mai 2003 zugetragen hat (vgl. Urk. 6/13 S. 1). Grundlage für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach Art. 6 Abs. 1 UVG. Die Tatsache, dass die zur Diskussion stehende Meniskusverletzung in Art. 9 Abs. 2 UVV figuriert, spielt bei der Kausalitätsbeurteilung aber insoweit eine Rolle, als die Leistungspflicht des Unfallversicherer bei diesen Verletzungen nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann zu bejahen ist, wenn die schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zu vorbestandenen krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 2) ist dieser Aspekt zweifellos Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn Streitgegenstand ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stets das in Frage gestellte Rechtsverhältnis als Ganzes mit seinen sämtlichen Elementen (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 28. Februar 2005 festgehalten, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Meniskus des linken Knies schon vor dem Ereignis vom 13. Januar 2003 degenerative Veränderungen aufgewiesen habe, dass sich jedoch die SUVA-Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___, auf deren Beurteilung der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basierte, nicht dazu geäussert hätten, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit das Ereignis vom 13. Januar 2003 - oder gegebenenfalls das erwähnte spätere Ereignis des Treppensturzes - im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als auslösender Faktor des Beschwerdebildes im linken Knie fungiert habe. Eine derartige Funktion des fraglichen Ereignisses als auslösender Faktor könne indessen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, denn wenn Dr. B.___ in der Beurteilung vom 27. Januar 2004 ausgeführt habe, bei der vorliegenden Konstellation mit degenerativ verändertem Gewebe sei für die Entstehung von Rissen keine wesentliche traumatische Einwirkung nötig, sondern es genügten schon alltägliche Verrichtungen, so stelle sich für den medizinischen Laien die Frage, ob eine Einwirkung, wie sie am 13. Januar 2003 stattgefunden habe und einen unmittelbaren starken Schmerz nach sich gezogen habe, nicht erst recht dazu geeignet gewesen wäre, zu (zusätzlichen) Rissen und zum geschilderten schmerzhaften Stadium des linken Knies zu führen (Urk. 6/20/1 Erw. 2.3).
         Diese Frage ist durch die anschliessend ergangene weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Mai 2005 (Urk. 6/21) noch nicht beantwortet. Dr. B.___ hielt darin wie bereits in der Beurteilung vom 27. Januar 2004 (vgl. Urk. 6/9 S. 1) fest, dass die Blutkoagula, die Dr. A.___ anlässlich der Arthroskopie vom 30. Mai 2003 gefunden habe, in keinen Zusammenhang mit der Zerreissung des Meniskus gebracht werden könnten. Weiter bemerkte er, ebenfalls im Einklang mit seinen Darlegungen vom 27. Januar 2004 (vgl. Urk. 6/9 S. 1), dass auch das zweite Ereignis des Treppensturzes keine rotatorische Komponente erkennen lasse, die zu einer Zerreissung des Meniskus hätte führen können. Diese beiden Aussagen lassen offen, ob eines der beiden zur Diskussion stehenden Ereignisse nicht zumindest auslösender Faktor für das Akutwerden der Meniskusproblematik gewesen war. Keine zusätzliche Klärung bringt auch die Aussage von Dr. B.___, dass die Versicherte beim Geschehen vom 13. Januar 2003 eine Prellung des Kniegelenkes erlitten habe, die für einige Zeit schmerzhaft gewesen sei, dann aber abgeklungen sei und gleichsam durch die mediale Meniskussymptomatik ersetzt worden sei. Denn ohne nähere Begründung leuchtet dem medizinischen Laien wiederum nicht ein, weshalb diese Prellung nicht als auslösender Faktor für die Meniskussymptomatik gewirkt haben könnte, wenn nach den Ausführungen von Dr. B.___ vom 27. Januar 2004 (vgl. Urk. 6/9 S. 2) selbst alltäglichere Auslösefaktoren Meniskusrisse hervorrufen.
         Damit bedarf es zur Klärung der strittigen Kausalitätsfrage nach wie vor ergänzender medizinischer Erhebungen, zu deren Veranlassung die Sache nochmals an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei erscheint es als geboten, dass die Beschwerdegegnerin mit diesen Erhebungen nunmehr eine SUVA-externe medizinische Fachperson betraut, welche die Versicherte auch persönlich befragen und untersuchen wird. Im Übrigen ist es den Parteien unbenommen, die strittige Angelegenheit vergleichsweise zu erledigen, wie dies die Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift vom 27. Mai 2005 vorgeschlagen hatte (vgl. Urk. 6/23 S. 2).
2.4     Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).