Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwalt B.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. Mai 1999 als angelernte Verkäuferin im Tankstellen-Shop des Autobahncenters C.___ in ___ (Urk. 8/1 Ziff. 1-3, Urk. 8/8) und war über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 27. Februar 2004 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 stellte die SUVA gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 10. Mai 2005 (Urk. 8/20) ihre Leistungen per 17. Mai 2005 ein (Urk. 8/29).
Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2005 erhob die Versicherte am 9. September 2005 Einsprache (Urk. 8/34). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 8/37 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere der Heilungskosten, über den 17. Mai 2005 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 18. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2. Streitig ist der Anspruch auf Heilungskosten über den 17. Mai 2005 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem erlittenen Auffahrunfall vom 27. Februar 2004 und den Leiden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen betrachtete (17. Mai 2005; Urk. 8/29), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Knapp zwei Wochen nach dem Unfallereignis suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, auf (Urk. 8/2 S. 1). Dieser nannte in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 5):
- Zervikozephales Syndrom bei/mit
- Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion am 27. Februar 2004 Quebec Task Force II
- Sekundäres myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits
- Lumbospondylogenes, differenzialdiagnostisch lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei
- Verdacht auf degenerative Veränderungen
Beim Heckaufprall sei es zu keiner Kopfkontusion gekommen. Auch habe zu keiner Zeit eine Bewusstlosigkeit bestanden. Im Verlaufe des Tages seien druckartige Kopfschmerzen und am darauf folgenden Tag ziehende HWS-Schmerzen nach occipital, teils bis frontal ausstrahlend, aufgetreten. Es sei zu einem Augendruck mit roten Augen und vermehrtem Augenwässern gekommen. Den Kopfdruck gebe die Beschwerdeführerin teilweise als pulsierend an. In den ersten Tagen nach dem Unfall sei es zu einer leichten Abnahme der Symptomatik gekommen, die im Verlauf weitgehend unverändert geblieben sei. Es bestünden schmerzbedingt Einschlafstörungen sowie rezidivierendes Aufwachen. Konzen-trations- oder Gedächtnisstörungen seien keine aufgefallen. Auch seien keine ausstrahlenden Schmerzen in die Arme, Gefühlsstörungen oder Lähmungen vor-handen gewesen (Urk. 8/2 S. 1 Ziff. 2).
Die aufgetretenen Beschwerden seien unfallkausal (Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 6).
Eine Arbeitsunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (vgl. Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 8).
3.2 Auf Zuweisung von Dr. D.___ hin wurde die Beschwerdeführerin am 24. Au-gust 2004 konsiliarisch von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, unter-sucht (Urk. 8/9 S. 1). Dieser stellte folgende Diagnose (Urk. 8/9 S. 1):
- Zervikogene Kopfschmerzen nach HWS-Distorsion am 27. Februar 2004
Die Beschwerdeführerin leide an einem zervikogenen Kopfschmerz nach einem HWS-Distorsionstrauma vom 27. Februar 2004. Die eingehende Befragung und die klinisch-neurologische Untersuchung hätten keine Hinweise darauf geliefert, dass bei diesem Unfall das Rückenmark, die zervikalen Nervenwurzeln oder das Gehirn Schaden genommen hätten. Das angegebene Kopfweh sei auch nicht typisch für eine Migräne oder einen Spannungskopfschmerz (Urk. 8/9 S. 2).
Er empfehle daher eine erneute Physiotherapie mit Triggerpunktmassagen unter anderem auch in der perikraniellen Muskulatur am Muskulus temporalis rechts. Prognostisch habe er bezüglich einer vollständigen Restitutio gegenüber der Beschwerdeführerin eine optimistische Haltung eingenommen. Die Beschwerdeführerin wirke auf ihn etwas ungeduldig und fast übermotiviert. Er denke, der Heilungsverlauf könnte beschleunigt werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre Eigenansprüche etwas herabsetzte (Urk. 8/9 S. 2).
3.3 Am 24. Februar 2005 stellte Dr. D.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 (vgl. Urk. 8/14 Ziff. 1). Der Verlauf sei schleppend. Unter regelmässigen physikalischen Massnahmen mit myofaszialen Techniken könne jeweils nur vorübergehend eine Verbesserung erzielt werden (Urk. 8/14 Ziff. 2a). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht (vgl. Urk. 8/14 Ziff. 4a).
3.4 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2005 (Urk. 8/20 S. 1). In seinem gleichentags erstellten Bericht führte er aus, 14 Monate nach dem Unfallereignis seien bei der Beschwerdeführerin klinisch keine fassbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine unfallbedingte Weiterbehandlung nach Fallabschluss sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig (Urk. 8/20 S. 2).
3.5 Am 17. August 2005 nannte Dr. D.___ wiederum dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 15. Juni 2004 (vgl. Urk. 8/34/4 Ziff. 1). Es bestehe ein undulierender Verlauf. Über längere Sicht habe die Symptomatik nicht wesentlich verbessert werden können. Subjektiv komme es nach wie vor zu teils fast unerträglichen Kopfschmerzen. Objektiv bestünden in der Zervikalmuskulatur Hartspannphänomene sowie Facettengelenksirritationen auf der Höhe C2/C3 rechts (Urk. 8/34/4 Ziff. 2a). Anamnestisch sowie auch aktenkundig seien vor dem Unfallereignis keine Kopfschmerzen bekannt gewesen (Urk. 8/34/4 Ziff. 4).
3.6 In seinem Bericht vom 6. Januar 2006 schloss sich Dr. D.___ teilweise der kreisärztlichen Beurteilung an. Auch aus seiner Sicht seien 14 Monate nach dem Unfallereignis - abgesehen von myofaszialen Veränderungen - keine organischen Unfallfolgen nachweisbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin zu 100 % arbeitsfähig. Dies sei allerdings nur unter hochdosierten Analgetica möglich. Seines Erachtens sei eine unfallbedingte Weiterbehandlung der Beschwerden notwendig. Es bestünden nach wie vor chronische Beschwerden mit Zervikozephalgie in Form von Spannungskopfschmerzen sowie teils auch ausstrahlende Schmerzen in den rechten Arm (Urk. 3/2 Ziff. 1).
Der Unfall vom 27. Februar 2004 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die bestehenden Beschwerden verantwortlich. Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. med. G.___, Chiropraktor, beschrieben eine Zervikozephalgie als Folge einer HWS-Distorsion am 27. Februar 2004 (Urk. 3/2 Ziff. 2).
Vor dem Unfallereignis sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Auch während der gesamten Behandlung habe sie einen adäquaten, kooperativen Eindruck gemacht, ohne dass Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit bestanden hätten. Hervorzuheben sei auch, dass es nie zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, trotz der glaubwürdigen, teils sehr starken Kopfschmerzen (Urk. 3/2 Ziff. 3).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
Beim Autounfall vom 27. Februar 2004 erlitt die Beschwerdeführerin unbe-strittenermassen eine HWS-Distorsion. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung waren im Mai 2005 keine klinisch fassbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar, welche die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin einschränkten. In diesem Sinne war auch aus medizinischer Sicht keine unfallbedingte Weiterbehandlung nach dem Fallabschluss not-wendig (Urk. 8/20 S. 2).
Der Kreisarzt stützte sich für seine Beurteilung auf die notwendigen Unter-suchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen tragen den von der Beschwerdeführerin gut ein Jahr nach dem Unfallereignis noch geklagten Schmerzen angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Zudem steht die kreisärztliche Einschätzung in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch Dr. E.___ und derjenigen durch Dr. D.___ vom 6. Januar 2006. Dr. E.___ stellte fest, die eingehende Befragung und die klinisch-neurologische Untersuchung hätten keine Hinweise darauf geliefert, dass bei diesem Unfall das Rückenmark, die zervikalen Nervenwurzeln oder das Gehirn Schaden genommen hätten. Das angegebene Kopfweh sei auch nicht typisch für eine Migräne oder einen Spannungskopfschmerz (Urk. 8/9 S. 2). Dr. D.___ schloss sich in diesem Sinne der kreisärztlichen Beurteilung an, als auch aus seiner Sicht 14 Monate nach dem Unfallereignis - abgesehen von den myofaszialen Veränderungen - keine organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren (Urk. 3/2 Ziff. 1).
4.2 Hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität von somatischen Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses ergibt sich aus den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ein klares und widerspruchsfreies Bild. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen Unfallfolgen vorlagen, die für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin hindernde Auswirkungen hatten.
4.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin das nach dem Erleiden eines Schleudertraumas typischerweise auftretende Beschwerdebild aufwies oder ob die geltend gemachten Leiden nicht hauptsächlich psychischer Natur sind. Aufgrund der medizinischen Unterlagen litt die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2004 lediglich an Kopfschmerzen, die sich im Verlauf chronifizierten (vgl. vorstehend Erw. 3.1-6), wobei diese Schmerzen aus neurologischer Sicht nicht typisch für eine Migräne oder für Spannungskopfschmerzen waren (Urk. 8/9 S. 2).
4.4 Das nach HWS-Verletzungen typische (oder sogenannt bunte; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 117 V 359 Anlass gibt, umfasst eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Wenn die zum genannten typischen Beschwerdebild gehörenden Beein-trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
4.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanzprüfung anhand der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu psychischen Unfallfolgen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vorgenommen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4b).
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, es sei die für die Beurteilung von Beschwerdebildern nach Schleudertrauma der HWS mit BGE 117 V 359 entwickelte Praxis massgebend (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11).
Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2004 lediglich an - im Verlauf sich chronifizierenden - Kopfschmerzen litt, ist das Vorliegen des bunten Beschwerdebildes wohl zu verneinen. Da ein allfälliger Kausalzusammenhang nur rechtsgenüglich ist, falls auch seine Adäquanz bejaht werden kann, rechtfertigt es sich, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen noch vorhandenen Beschwerden offen zu lassen und vorab die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zu prüfen.
6.
6.1 Das Unfallereignis vom 27. Februar 2004 ereignete sich, als es unmittelbar vor einer Einmündung in eine vortrittsberechtigte Strasse im Stop-and-go-Verkehr zu einer Auffahrkollision kam. Dabei prallte der sich hinter dem Auto der Beschwerdeführerin befindende Personenwagen frontal gegen deren Heck (Urk. 8/3 S. 5 f.). Da es sich bei der aufprallbedingten Geschwindigkeit um Schritttempogeschwindigkeit handelte, ist grundsätzlich auf einen leichten Unfall zu schliessen, bei dem die Adäquanz eines Schleudertraumas ohne Verletzungen, die mit bildgebenden Methoden nachweisbar sind, in der Regel zu verneinen ist, zumal die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise doch zu prüfende Adäquanz (vgl. RKUV 1998 Nr. 11 197 S. 244 Erw. 2b) nicht gegeben sind.
6.2 Nachdem von einem leichten Unfall auszugehen ist und spätestens 14 Monate nach dem Unfall keine organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar waren, erübrigt sich die Frage der Adäquanz grundsätzlich. Selbst wenn man eine Adäquanzprüfung vornähme, kann die Frage, ob das Vorliegen der fraglichen Kriterien nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung gemäss BGE 115 V 133 oder nach derjenigen zu Schleudertrauma gemäss BGE 117 V 360 vorzunehmen ist, offen bleiben. Denn ein leichter Unfall ist nicht geeignet, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Namentlich genügen die Kriterien der Dauerschmerzen und der ärztlichen Behandlung - ohne das Vorliegen jeglicher Arbeitsunfähigkeit - ohnehin nicht, die Adäquanz im vorliegenden Fall zu bejahen.
7. Im Ergebnis steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach dem 17. Mai 2005 aufgrund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht abgelehnt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 kann daher nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).