Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 7. September 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene C.___ arbeitete seit 1. September 1998 als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma A.___ GmbH in "___", als sie am späteren Nachmittag des 26. Mai 1999 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Hinter einem Kehrrichtabfuhrwagen wartend setzte sich dieser für die Versicherte unerwartet rückwärts in Bewegung und kollidierte mit ihrem Wagen (Bagatellunfallmeldung vom 2. Juni 1999 [Urk. 8/1] und Kopie der Schadenanzeige des Unfallverursachers im unfallanalytischen Gutachten [Urk. 8/65 S. 3]). Nach Angaben ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, suchte ihn die Versicherte wegen Kopf- und Nackenschmerzen erstmals am 4. Juni 1999 auf (Urk. 8/24). Die Behandlung (gemäss Versicherter Physiotherapie und Medikamente, vgl. Urk. 8/40 unten) übernahm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Weitere Behandlungen wegen Kopfweh und Halswirbelsäulenbeschwerden folgten im September und Dezember 1999, wobei hier die Abrechnung über die Krankenkasse erfolgte (Bericht vom 29. März 2001, Urk. 8/7). Eine Arbeitsunfähigkeit wird von Dr. B.___ erstmals vom 15. bis 24. September 1999 attestiert (Urk. 8/24).
1.2 Am 15. Januar 2001 meldete die neue Arbeitgeberin, D.___ AG, "___", bei welcher C.___ seit 1. Januar 2000 tätig war, einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni bis 23. Oktober 2000 (Urk. 8/2). Nach verschiedenen Abklärungen lehnte die SUVA Versicherungsleistungen ab, da ein Zusammenhang zwischen den ab 22. Juni 2000 behandelten Beschwerden und dem Unfall vom 26. Mai 1999 nicht wahrscheinlich sei (Schreiben vom 8. Mai 2001, Urk. 8/13).
1.3 Am 20. Februar 2004 meldete die D.___ AG wiederum einen Rückfall (Urk. 8/18). Dr. B.___ bestätigte im Zeugnis vom 23. März 2004 (Urk. 8/24) eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ab 19. Februar 2004 wegen Nacken/ Schulterschmerzen, Kopfweh, teilweisem Schwindel und psychischen Problemen. Per Ende April 2004 erhielt die Versicherte die Kündigung, seither ist sie stellenlos. In der Folge konsultierte C.___ ohne sichtbaren Erfolg weitere Ärzte, so Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 20. April 2004, Urk. 8/30), Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, (Bericht vom 5. Mai 2004, Urk. 8/36) und Dr. med. G.___, Psychiatrie FMH, (Bericht vom 26. Juni 2004, Urk. 8/37). Gestützt auf die durch Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, erstellte ärztliche Beurteilung, wonach für die heutigen Kopf- und Nackenschmerzen ein Zusammenhang zum Unfall vom 26. Mai 1999 nur möglich und für das übrige Beschwerdebild nicht wahrscheinlich ist (Bericht vom 14. Februar 2005, Urk. 8/48), lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab (Verfügung vom 28. Februar 2005, Urk. 8/51).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Versicherte den Bericht über die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde am Spital I.___ (vom 25. Januar 2005, Urk. 8/54a) und den Bericht der Klinik J.___ über den Aufenthalt vom 31. März bis 27. April 2005 (vom 27. April 2005, Urk. 8/57) ein. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers stellte zudem der SUVA das bei der Winterthur Versicherungen in Auftrag gegebene unfallanalytische Gutachten zur Verfügung (Urk. 8/65). Mit Entscheid vom 7. November 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess C.___ durch Pollux L. Kaldis am 8. Februar 2006 Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zur Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen und erneuter Entscheidung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht (Urk. 1). Da der angekündigte Austrittsbericht der Klinik Schlössli ausgeblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), bestand ohnehin kein Anlass, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 2.2).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
2.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.5 Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für den im Februar 2004 geltend gemachten Rückfall zu Recht verneint hat.
3.1 Nach den Berichten der beiden Hausärzte Dr. B.___ und Dr. K.___ war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall am 25. Mai 1999 erstmals am 4. Juni 1999 und während desselben Jahres noch mehrere Male bei ihnen wegen Kopfweh und HWS-Beschwerden in Behandlung, wobei lediglich die Erstbehandlung als Unfallheilbehandlung erfolgte. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin genaue Auskunft über den Verlauf der Behandlung des Grundfalles und des (ersten) Rückfalles verlangte (vgl. Urk. 8/6), brachten die Ärzte die anhaltenden und sich offenbar im Juni 2000 verstärkenden Beschwerden wieder mit dem Unfall in Zusammenhang (vgl. Urk. 8/7 und Urk. 8/24). Auch Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ging in seinem Bericht vom 10. April 2001 (Urk. 8/8) von einem Distorsionstrauma der HWS aus, dessen Folgen aber nach 3-4 Monaten abgeklungen sein sollten. Die nunmehr seit Juni 2000 geltend gemachten Kopfschmerzen und HWS-Beschwerden schrieb der Kreisarzt haltungsbedingten muskulären Verspannungen zu und bezeichnete angesichts des auch bei jüngeren Menschen weitverbreiteten Cervicalsyndroms einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis lediglich als möglich (vgl. auch Urk. 8/10 und Urk. 8/11). Die Beschwerdegegnerin lehnte denn auch eine Leistungspflicht für den Rückfall vom Juni 2000 ab (Urk. 8/13).
An der erneuten Verschlechterung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2004 waren offensichtlich neu aufgetretene reaktive psychische Probleme beteiligt (vgl. Urk. 8/24). Der Psychiater Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni 2004 (Urk. 8/37) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Angstsymptomatik bei Status nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierender Schmerzproblematik sowie ein cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom. Als Differentialdiagnose nannte er andauernde Persönlichkeitsänderung nach traumatischer Belastung. Im Austrittsbericht der Klinik J.___ werden ähnlich Diagnosen gestellt, hinzu kommt dort eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 8/57). Auch in den Berichten von Dr. F.___ und Dr. E.___ sind praktisch dieselben Befunde und Diagnosen beschrieben (vgl. Urk. 8/30 und Urk. 8/36).
Die interdisziplinäre Beurteilung in der Schmerzsprechstunde des Spitals I.___ (vgl. Urk. 8/54a S. 4), welche auf neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht, ergab folgende Diagnosen:
- Chronisches cervikales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit
- St.n. indirekter Traumatisierung der Halswirbelsäule 26.5.99
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (S-förmige Skoliose, Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose der HWS, Kopfprotraktion, Haltungsinsuffizienz)
- Mittelgradig depressives Zustandsbild mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11)
In der Beurteilung führten die Ärzte aus, die chronischen Schmerzen hätten sich nach einer indirekten Traumatisierung der Halswirbelsäule nach dem Autounfall im Jahr 1999 entwickelt. Neurologisch bestehe ein normaler Befund, und rheumatologisch könnten die Schmerzen mindesten teilweise durch die Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule sowie die Verspannungen erklärt werden. Zudem sei es im Laufe der Jahre wohl zu einer Dekonditionierung gekommen. Im somatischen Syndrom drücke sich auch die ausgeprägte depressive Stimmungslage aus; dies entspricht der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie drei Monate später im Bericht der Klinik J.___ gestellt wird (vgl. Urk. 8/57).
3.2 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen kann mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/48 S. 3) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 26. Mai 1999 lediglich ein leichtes Schleudertrauma ohne organische Verletzungen erlitten hat. Dafür spricht zunächst, dass sie Dr. B.___ erst neun Tage nach dem Unfall, nämlich am 4. Juni 1999 aufsuchte und es bis im September 1999 bei dieser einzigen Konsultation blieb (vgl. Urk. 8/24, Urk. 8/7 und Urk. 8/6). Zudem wurde eine Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 15. September 1999 für 14 Tage attestiert (Urk. 8/24). Im Weiteren wurde Dr. B.___ am 19. März 2001 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen ausführlichen Bericht mit Diagnose, Befund und Verlauf der ärztlichen Behandlung ab 4. Juni 1999 zu erstatten. Im Bericht vom 29. März 2001 bestätigte er nur, die Beschwerdeführerin habe ein Schleudertrauma erlitten. Aufgrund welcher initialen Befunde er zu dieser Diagnose gelangte, ist nicht ersichtlich. Es darf aber erwartet werden, dass der Arzt massivere Gesundheitsstörungen erwähnt hätte, zumal die Qualifikation als Unfall oder Krankheit zur Diskussion stand. Wenn Kreisarzt Dr. L.___ bei dieser medizinischen Aktenlage einen Zusammenhang zwischen den im September 1999 neu behandlungsbedürftigen Kopf- und Rückenbeschmerzen und dem damals über drei Monate zurückliegenden Unfall bzw. der weiteren Verschlechterung im Juni 2000 nur als möglich bezeichnete, ist dies plausibel und nachvollziehbar (Urk. 8/8). Fehlte es bereits für die im Juni 2000 geltend gemachten Beschwerden am rechtsgenüglichen Nachweis der natürlichen Kausalität, dann gilt dies umso mehr für den nochmals fast vier Jahre später angemeldeten Rückfall mit demselben Beschwerdebild. Die von Dr. H.___ am 14. Februar 2005 vorgenommene Beurteilung, wonach kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Unfall und den heutigen Kopf- und Nackenschmerzen hergestellt werden kann (vgl. Urk. 8/48), ist deshalb nur folgerichtig. Wie erwähnt (Erw. 2.1) genügt ein lediglich möglicher Kausalzusammenhang für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mehrere Fachärzte hätten zumindest einen teilweisen Kausalzusammenhang zwischen den heutigen Beschwerden und dem Unfall vom 26. Mai 1999 bejaht (Urk. 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4) ist dem entgegenzuhalten, dass etwa Dr. F.___ und Dr. G.___ den Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall explizit über das zeitliche Element herstellen und dazu einzig die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin heranziehen (vgl. Urk. 8/36 und Urk. 8/37). Ebenso die Ärzte des Spitals I.___, welche immerhin einräumen, die Schmerzen könnten zumindest teilweise durch die (unfallfremde) Fehlform der Wirbelsäule und Verspannungen erklärt werden. Dass das zeitliche Element allein ("post hoc, ergo propter hoc") für den Nachweis einer natürlichen Kausalität nicht taugt, hat die Beschwerdegegnerin richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 4).
4. Dr. H.___ hat in ihrem Bericht vom 14. Februar 2005 die Frage aufgeworfen, ob allenfalls eine Teilkausalität für das psychische Leiden bestehe, weshalb noch abzuklären sei, ob die Depression ein unabhängiges Leiden darstelle oder ob eine Anpassungsstörung vorliege (vgl. Urk. 8/48 S. 4). Die nachfolgenden psychiatrischen Untersuchungen (Schmerzsprechstunde Spital I.___ bzw. Klinik J.___) geben diesbezüglich keinen weiteren Aufschluss. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, können indessen weitere Abklärungen unterbleiben, weil jedenfalls die Adäquanz zu verneinen ist.
4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wird: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei leichten Unfällen wie z. B. einem gewöhnlichen Sturz kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 117 V 366 Erw. 6a, vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a).
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. Zwar hat es in einzelnen Fällen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden. Auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03, Erw. 5.2 mit verschiedenen Hinweisen auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
4.3 Zum Unfallhergang ging der Verfasser des unfallanalytischen Gutachtens, M.___, Ing. HTL, davon aus, dass der Lastwagen rückwärts auf den stillstehenden Mercedes 230 E der Beschwerdeführerin auffuhr. Am Mercedes wurden Frontblech, Spezialstossstange, Scheinwerfer, Blinker links und Frontgrill beschädigt, während am Lastwagen kein sichtbarer Sachschaden entstand. Gestützt auf dieses Schadensbild und weitere relevante Grössen ergab die wissenschaftliche Auswertung eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 5 und 9,2 km/h, wodurch auf den Mercedes eine Beschleunigung zwischen 0,95 und 2,37 g wirkte, was in etwa dem 1- bis 3-fachen Wert, welcher bei einer Vollbremsung erzielt wird, entspricht. Laut der Expertenaussage gelten bei Frontalkollisionen Werte zwischen 4 und 5 g als leichte Unfälle. Der Unfallanalytiker erachtete es als sehr unwahrscheinlich, dass es zu einem Abknickmechanismus an der Halswirbelsäule kommen konnte (Urk. 8/65).
Die Angaben der Beschwerdeführerin weichen von den Annahmen im Gutachten etwas ab, indem die Beschwerdeführerin angibt, sie habe den Rückwärtsgang eingelegt und sei rückwärts gerollt bis es zum Aufprall gekommen sei (Urk. 8/38 und Urk. 8/40). Wenn diese Version zutrifft, ändert dies an den Ergebnissen der Expertise nichts, im Gegenteil, die massgebende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung müsste sich dadurch gar noch verringern. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Kollision gefasst war und das Steuerrad festgehalten hat.
Anknüpfend an das Unfallereignis und den geschilderten Geschehensablauf ist zu schliessen, dass keine ausserordentlichen Kräfte auf Kopf- und Halsregion der Beschwerdeführerin einwirkten, jedenfalls nicht grössere, als sie auch im normalen Strassenverkehr, etwa bei einer Vollbremsung, vorkommen können. Es sind auch sonst keine äusseren Umstände ersichtlich, welche geeignet wären, eine langandauernde erhebliche Gesundheitsstörung mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Die Diagnose eines HWS-Traumas allein vermag die schwere oder besondere Art der Verletzung nicht zu begründen, zumal sie - wie hier - nicht durch initiale Befunde gesichert ist. Der Unfall vom 26. Mai 1999 wies somit weder objektiv eine gewisse Schwere auf noch fiel er massgebend ins Gewicht, so dass ihm für die Entstehung der Arbeitsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukam (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Es liegt ein leichter Unfall vor, der trotz der danach aufgetretenen, zumindest teilweise dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung entsprechenden Gesundheitsstörung nicht zur Anwendung des Ausnahmefalles mit einer Adäquanzprüfung analog zu Unfällen im mittleren Bereich führt (vgl. Erw. 4.2).
5. Zusammenfassend besteht zwischen den rückfallweise geltend gemachten Beschwerden und dem am 26. Mai 1999 erlittenen Unfall kein oder höchstens ein möglicher Kausalzusammenhang. Da besagter Unfall als leicht zu qualifizieren ist, fehlte es selbst bei Annahme einer Teilkausalität an der erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Pollux L. Kaldis
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).