UV.2006.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
      Erbin des Z.___, gestorben am 12. Juni 2006, nämlich

      C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1949, arbeitete seit April 2002 als angelernter Kranführer/Maurer bei der A.___ Kempttal und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 11/1). Nachdem ihm das Arbeitsverhältnis per Ende April 2004 gekündigt worden war (Urk. 11/8), erlitt er am 15. April 2004 einen Arbeitsunfall, als ihm beim Ausschalen einer Decke im Kellergeschoss einer Baustelle ein Kantholz aus ca. 1 bis 1,5 m Höhe zuerst auf den Helm und dann auf den rechten Oberarm (Aussenseite) gefallen war (Urk. 11/16). Der gleichentags konsultierte Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zürich, diagnostizierte eine AC-Gelenkskontusion rechts sowie eine Oberarmkontusion rechts und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/21). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Da es in der Folge zu Beschwerden im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis vorwiegend für den Supraspinatus kam, erfolgte am 15. Juni 2004 eine Untersuchung beim Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dieser hielt fest, man könne sich des Eindrucks einer leichten Überbewertung der Befunde nicht ganz entziehen, und empfahl bei Weiterführung der konservativen Therapie eine MRI-Abklärung sowie eventuell eine stationäre Rehabilitation in F.___. Er attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/24). Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vom 21. Juli bis 25. August 2004 berichteten die Ärzte, die arbeitsrelevanten Problembereiche seien die rechte Schulter und die psychische Auffälligkeit. Ausserdem gebe der Versicherte belastungsabhängige Beschwerden von seiten der HWS und LWS an. Aufgrund der psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden und der Selbstlimitierung könne die körperliche Belastbarkeit nur geschätzt werden und entspreche grösstenteils einer medizinisch-theoretischen Einschätzung. Die Arbeitsfähigkeit betrage aus unfallkausaler Sicht 50 %, nach vier Wochen könne sie auf 75 % gesteigert werden (Urk. 11/45). Am 30. September 2004 berichtete Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, Winterthur, es bestünden nach wie vor glaubhafte Beschwerden in der rechten Schulter. In Kenntnis der im Bericht der Rehaklinik F.___ diskutierten Inkonsistenzen sei er der Auffassung, dass die vorwiegend degenerativ bedingten Beschwerden nachvollziehbar und nicht austherapiert seien. Es sei eine nochmalige spezifisch rheumatologische Abklärung mit Einleitung spezifischer Massnahmen vorzunehmen. Auf ausführliche Bitte des Versicherten hin habe er ihm zuhanden des RAV eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt, in Kenntnis der Tatsache, dass die Rehaklinik F.___ ihm eine solche von 75 % vier Wochen nach Klinikaustritt attestiert habe (Urk. 11/48).
1.3     Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 informierte die Arbeitgeberin die SUVA, dass sie den Versicherten am 10. Dezember 2004 fristlos entlassen habe (Urk. 11/66), worauf die SUVA mit Brief vom 20. Dezember 2004 die Einstellung der Taggeldleistungen per 9. Januar 2005 in Aussicht stellte, da nach Auflösung des Arbeitsvertrages für die Bemessung der Taggeldzahlungen die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei und der Versicherte eine der Behinderung an der rechten Schulter gerecht werdende Arbeit ganztags ausüben könne (Urk. 11/69). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2005  (Urk. 11/87). Nachdem der Versicherte dagegen am 16. März 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/91), führte die SUVA weitere medizinische Abklärungen durch. Sie zog den Konsiliarbericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Zürich, an welchen der Versicherte zur physikalischen Therapie überwiesen worden war, vom 13. März 2005 bei (Urk. 11/93 =Urk. 11/95) und liess den Versicherten durch Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt Chirurgie, am 18. Juli 2005 untersuchen. Dieser konstatierte, dass 15 Monate nach einer Kontusion des rechten AC-Gelenks weiterhin eine deutliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung am rechten Schultergelenk bestehe. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms sollte durch eine gezielte Physiotherapie noch zu verbessern sein, weshalb eine nochmalige stationäre Behandlung in der Rehaklinik F.___ zu empfehlen sei (Urk. 11/103). Gleichentags stellte das J.___ fest, dass das AC-Gelenk eine mässiggradige Gelenksspaltverschmälerung mit subchondraler Sklerosenrandstellung mit Osteophytenbildungen zeige. In Ansatznähe der Supraspinatussehne liege eine 5 mm grosse ovaläre Kalzifikation als Hinweis einer Tendinitis calcarea vor (Urk. 11/102). Im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2005 der Rehaklinik F.___, in welcher der Versicherte vom 31. August bis 30. September 2005 stationär behandelt wurde, hielten die Ärzte fest, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erkläre, und bescheinigten ab 30. September 2005 aus internistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/111).
         Zu erwähnen bleibt, dass sich der Versicherte am 8. Februar 2005 bei einem Magenkarzinom vom intestinalen Typ einer funduserhaltenden Magenresektion, Y-Roux-Anostomose unterzog (vgl. Urk. 11/110).
1.4     Nachdem der Versicherte zum Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ am 4. November 2005 Stellung genommen hatte (Urk. 11/116), wies die SUVA die Einsprache vom 16. März 2005 mit Entscheid vom 9. November 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Z.___ durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, Beschwerde und beantragte die Ausrichtung eines Taggeldes im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiterhin ab dem 1. Oktober 2005 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2006 schloss die SUVA durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 6. Juli 2006 (Urk. 14) beziehungsweise Duplik vom 17. August 2006 (Urk. 19) hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 23. August 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).

3.       Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser am 12. Juni 2006 in seiner Heimat Mazedonien verstorben sei und dessen Ehefrau als alleinige Erbin in den Prozess eintrete (Urk. 21/1). Vom Eintritt der Erbin in den Prozess wurde am 31. Januar 2007 Vormerk genommen (Urk. 22).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
         Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     In seinem Arztzeugnis UVG vom 29. Mai 2004 diagnostizierte Dr. B.___ eine AC-Gelenkskontusion rechts sowie eine Oberarmkontusion rechts. Der Röntgenbefund zeige keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen. Dr. B.___ attestierte dem Verstorbenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 111/21).
2.2     Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 15. Juni 2004 (Urk. 11/24), man könne sich des Eindrucks einer leichten Überbewertung der Befunde nicht ganz entziehen. In vermeintlich unbeobachtetem Zustand zeige sich doch eine etwas bessere Funktion. Er habe dem Verstorbenen die lokale Applikation antirheumatischer Salben und allenfalls die Auflage eines Flectorpflasters während der  Nacht empfohlen. Dies könne eventuell ergänzt werden durch eine Medikation mit einem Cox-2-Hemmer. Daneben seien Entspannungsübungen und Wärmeapplikationen günstig, da es immer wieder durch Verspannung zu Kopfschmerzen komme. Der Verstorbene könne Funktions- und Kräftigungsübungen selbständig fortführen. Eine weitere physiotherapeutische Betreuung sei noch erforderlich. Sollten die Beschwerden nicht rückläufig sein, sei wohl sicherlich eine MRI-Abklärung zu diskutieren. Bei weiterhin konservativer Therapie sollte eventuell eine stationäre Rehabilitation in F.___ in Erwägung gezogen werden. Aufgrund des erhobenen Befundes bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit. Eine Neubeurteilung sei in zwei Wochen erforderlich.
2.3     Laut Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 29. August 2004 (Urk. 11/45) seien die rechte Schulter und die psychische Auffälligkeit die arbeitsrelevanten Problembereiche. Ausserdem gebe der Versicherte belastungsabhängige Schmerzen von Seiten der HWS und LWS an. Aufgrund der psychogenen Überlagerung der somatischen Beschwerden und der Selbstlimitierung könne die körperliche Belastbarkeit nur geschätzt werden und entspreche somit grösstenteils einer medizinisch-theoretischen Einschätzung. Von Seiten der rechten Schulter seien Heben und Tragen auf ca. 7,5 - 10 kg begrenzt, beidhändig bis ca 15 kg (selten). Überkopfarbeiten, insbesondere gewichtsbelastet, seien mit dem rechten Arm nicht zumutbar. Die vom Verstorbenen präsentierte Behinderung am rechten Arm lasse sich in ihrem Ausmass aufgrund der strukturell verifizierbaren Befunde allein nicht erklären. Insofern sei die Einschätzung der Zumutbarkeit erschwert. Eine der Behinderung an der rechten Schulter gerecht werdende Arbeit könne ganztags ausgeübt werden. Bei Austritt habe die Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht 50 % betragen. Nach Verlust der Stelle müsse sich der Verstorbene bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztags reduzierte Leistung) beim RAV melden, nach vier Wochen sei die Arbeitsfähigkeit auf 75 % zu steigern.
2.4     Dr. G.___, welcher den Verstorbenen anstelle des Kreisarztes untersuchte (vgl. Urk. 11/46), berichtete am 30. September 2004 (Urk. 11/48), es bestünden nach wie vor glaubhafte Beschwerden in der rechten Schulter, die in den vorhandenen Berichten in unterschiedlicher Weise gewürdigt würden. In Kenntnis der Vorakten sei er der Auffassung, dass die vorwiegend degenerativ bedingten Beschwerden in der rechten Schulterregion nachvollziehbar und nicht austherapiert seien. Er schlage, trotz der dokumentierten Vorbehandlungen mit lokaler Cortisonapplikation und Physiotherapie, eine nochmalige spezifische rheumatologische Abklärung mit Einleitung spezifischer Massnahmen vor.
         Auf ausführliche Bitte des Verstorbenen hin habe er ihm im Zeugnis zuhanden des RAV eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 28. September 2004 attestiert, in Kenntnis davon, dass die Rehaklinik F.___ vier Wochen nach Klinikaustritt von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen sei.
2.5     Im Bericht vom 13. März 2005 legte Dr. H.___ dar (Urk. 11/95), ein Arbeitsversuch mit Steigerung auf 75 % sei wegen Schmerzen fehlgeschlagen. Die Arbeitsunfähigkeit sei wieder auf 50 % festgesetzt worden. Da sich zusätzlich Beschwerden seitens des Rückens eingestellt hätten, welche als unfallfremd angesehen werden müssten, habe der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, wovon 50 % als Unfallfolgen und 50 % krankheitsbedingt anzusehen seien. Dieses Attest sei vollkommen zu Recht erfolgt und decke sich mit seinen Beobachtungen der Beschwerden. Auch nach Verlust des Arbeitsplatzes sei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als zu 50 % zu erachten. Die Arbeitsunfähigkeit in allen dem Verstorbenen zumutbaren Arbeitsbereichen betrage unter Berücksichtigung der unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden zusammen 100 %. Erst in letzter Zeit, das heisse ab zirka Februar 2005, könne aufgrund der durchgeführten Massnahmen (ambulante physikalische Therapie) eine gewisse Verbesserung der Beschwerden beobachtet werden, die im Moment aber noch keine Auswirkung auf den Grad der Arbeitsfähigkeit zeige. Die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 1. Februar 2005 weiterhin 50 %.
2.6     Kreisarzt Dr. I.___ berichtete am 18. Juli 2005 (Urk. 11/103), es bestehe 15 Monate nach einer Kontusion des AC-Gelenks rechts noch eine deutliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung am rechten Schultergelenk. Wahrscheinlich mitbedingt durch die internistische Begleiterkrankung, welche seit einem halben Jahr im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung stehe, sei es zu einem Rehabilitationsdefizit gekommen. Seines Erachtens sollte die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms durch eine gezielte Physiotherapie noch zu verbessern sein, weshalb er eine nochmalige stationäre Behandlung in der Rehaklinik F.___ empfohlen habe.
2.7     Nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vom 31. August bis 30. September 2005 wurde im Austrittsbericht vom 5. Oktober 2005 (Urk. 11/111) konstatiert, infolge Selbstlimitierung seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Eine der Behinderung der rechten Schulter angepasste Tätigkeit könnte ganztags ausgeübt werden.

3.
3.1     Im Lichte der dargelegten medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass der Verstorbene aufgrund seiner Schulterverletzung eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichte. Die Ärzte der Rehaklinik F.___ attestierten dem Verstorbenen bei Austritt aus der Klinik am 25. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, gingen aber davon aus, dass vier Wochen nach Klinikaustritt eine Steigerung auf 75 % möglich sein sollte (Urk. 11/45).
         Dr. G.___, der den Verstorbenen einen Monat nach Austritt aus der stationären Behandlung untersuchte, kam zum Schluss, dass nach wie vor glaubhafte Beschwerden in der rechten Schulter vorhanden und noch nicht austherapiert seien. Er attestierte dem Verstorbenen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er einräumte, dies auf ausdrücklichen Wunsch und in Kenntnis des Umstandes, dass die Rehaklinik von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, getan zu haben. Hieraus ist zu schliessen, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich vielmehr vom subjektiven Befinden des Verstorbenen als von objektiven Befunden hat leiten lassen, weshalb auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestützt werden kann.
         Auch auf den Bericht von Dr. H.___ vom 13. März 2005 (Urk. 11/95) kann nicht abgestellt werden, wiederholt er doch lediglich die durch den Hausarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsatteste, ohne über das Resultat seiner eigenen Untersuchung zu berichten. Er erwähnt zusätzliche krankheitsbedingte Beschwerden im Rücken, ohne die Art der Beschwerden zu nennen oder diesbezüglich eine Diagnose zu stellen, und geht ohne Erklärung davon aus, dass die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei 50 % liege.
         Ob jedoch der Verstorbene eine 75%ige Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus der Rehaklinik F.___ im August 2004 je erreicht hat, kann nicht schlüssig beurteilt werden, äusserten sich weder Kreisarzt Dr. I.___ noch die Ärzte der Rehaklinik ein Jahr später über die zurückliegende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Während sich Dr. I.___ lediglich darüber äusserte, dass noch eine deutliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung am rechten Schultergelenk bestehe und die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms durch eine Physiotherapie noch zu verbessern sei, attestierten die Ärzte der Rehaklinik nach vorzeitigem Abbruch des Reha-Aufenthalts am 30. September 2005, welcher wegen ausbleibenden Therapieerfolges bezüglich der rechten Schulter und der in den Vordergrund getretenen internistischen Problematik beendet worden war, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus internistischen Gründen und wiesen darauf hin, dass eine der unfallbedingten Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags ausgeübt werden könnte (Urk. 11/111).
         Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Verstorbene im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (in der angestammten Tätigkeit) arbeitsunfähig war:
3.2     Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen labilem gesundheitlichem Geschehen und stabilem Gesundheitszustand. Ist ein Gesundheitszustand stabil und sind infolgedessen die Beeinträchtigungen des Versicherten dauernd, rechtfertigt es sich, höhere Ansprüche an den Versicherten zu stellen und, sofern notwendig, von ihm zu verlangen, sich beruflich neu zu orientieren und seine Arbeitskraft seinen verbliebenen Fähigkeiten entsprechend auszuschöpfen. Hingegen kann bei labilem Geschehen während einer limitierten Zeit vom Versicherten nicht verlangt werden, dass er seine allfällige Teilarbeitsfähigkeit in einem anderen Betrieb oder Berufszweig verwertet (RKUV 2000 S. 92). Sind die sachlichen Voraussetzungen gegeben, ist dem Versicherten eine Anpassungszeit zu gewähren, in der Praxis drei bis fünf Monate (BGE 114 V 289 f.).
         Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Verstorbene per 10. Dezember 2004 entlassen worden (Urk. 11/70) und er zu diesem Zeitpunkt in einer den Einschränkungen der rechten Schulter angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen ist (vgl. Urk. 11/45).

4.
4.1     Angesichts des Zwecks der Taggeldleistungen nach UVG, den unfallbedingten Einkommensverlust zu kompensieren, ist zur Ermittlung einer Arbeitsunfähigkeit nach Verlust der Arbeitsstelle ein Einkommensvergleich durchzuführen.
4.2
4.2.1   Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2005 (Urk. 11/79) hätte der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahre 2005 einen Stundenlohn von Fr. 26.50 bei Jahrestotalstunden von 2'113 Stunden (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Baugewerbe 2003 - 2005 [LMV 2005], zuzüglich 13. Monatslohn erzielen können. Der Verstorbene macht geltend, aufgrund des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages hätte er als Kranführer Anspruch auf einen minimalen Stundenlohn von Fr. 27.50 (A-Bauarbeiter) gehabt (Urk. 1 S. 8).
4.2.2   In die Lohnklasse A ("A-Bauarbeiter") gehören Absolventen der Kranführerausbildung im AZ SBV mit erfolgreicher Prüfung. Ein Kranführer mit Ausweis gemäss Kranverordnung wird gemäss Lohnklasse A entlöhnt, wenn er mehr als gelegentlich als Kranführer tätig ist. Ist er nur gelegentlich als Kranführer tätig, das heisst weniger als 20 % der Arbeitstage tätig, hat er Anspruch auf die Lohnklasse B (LMV 2005 Anhang 15 in der seit 1. April 2003 gültigen Fassung, Urk. 15/3).
4.2.3   Gemäss den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin wurde der Verstorbene als "B-Bauarbeiter" zu einem Stundenansatz von Fr. 26.-- im Jahre 2004 und zu einem solchen von Fr. 25.80 im Jahre 2003 entlöhnt (Urk. 11/79). Mit Unfallmeldung vom 16. April 2004 (Urk. 11/1) meldete die Arbeitgeberin des Verstorbenen unter anderem, dass die übliche berufliche Tätigkeit des Verstorbenen diejenige eines Kranführers/Maurers war. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass der Verstorbene mehr als 20 % der Arbeitstage als Kranführer tätig war oder über die erforderlichen Fähigkeitsausweise verfügte, vielmehr ist aus dem Umstand, dass der Verstorbene als "B-Bauarbeiter" entlöhnt worden war, zu schliessen, dass er nicht als Kranführer tätig war. Es ist auch nicht aktenkundig, dass gegenüber dem Arbeitgeber der Anspruch auf eine höhere Entlöhnung von Fr. 27.50 pro Stunde als Kranführer durchgesetzt hat werden können (vgl. Urk. 1 S. 8). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens von dem von der Arbeitgeberin gemeldeten Stundenlohn von Fr. 26.50 ausgegangen ist.
4.2.4   Bei Jahrestotalstunden von 2'113 Stunden, einem Stundenlohn von Fr. 26.50 und den Anteil am 13. Monatslohn von 8,3 % hätte der Verstorbene im Jahre 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 60'642.05 erzielen können. Da unter der Jahresarbeitszeit die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw, zu verstehen ist ( vgl. Art. 24 Abs. 1 LMV 2005), ist bei der Berechnung des Jahreseinkommens kein Zuschlag für Ferien- und Feiertagsentschädigung zu gewähren.
4.3     Zur Ermittlung des mit der Behinderung im Jahre 2005 erzielbaren Lohnes (hypothetisches Invalideneinkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, welche vor allem dann beizuziehen sind, wenn die Versicherten nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Zentralwert für die dem Verstorbenen offenstehenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2005 von 0,86 % oder 17 Punkten (Stand 2004: 1975; Stand 2005: 1992) und einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2007 Tabelle B10.2 S. 91 beziehungsweise Tabelle B 9.3 S. 90) ein monatliches Gehalt von Fr. 4'819.25 oder ein jährliches Gehalt von Fr. 57'751.-- ergibt.
4.4     Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %, konnte der Verstorbene nach dem Unfall weder Überkopfarbeiten, noch gewichtsbelastende Tätigkeiten, noch Tätigkeiten mit ausladenden Armbewegungen verrichten. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49'088.35. Bezogen auf ein Valideneinkommen von Fr. 60'642.05 resultiert hieraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'553.70 beziehungsweise 19 %. Damit hatte der arbeitslose Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld.
4.5     Zusammenfassend sind somit die sachlichen Voraussetzungen für eine berufliche Umstellung gegeben. Da sich der Unfall zwei Wochen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ereignet hat und unter Berücksichtigung, dass der Verstorbene bereits nach dem ersten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik F.___ Ende August 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist und ihm die Ärzte schon damals empfohlen hatten, sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung zu melden (vgl. Urk. 11/45), erscheint die mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 erfolgte Einstellung der Taggeldleistungen per 9. Januar 2005 nicht als zu kurzfristig. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

        

Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).