Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 19. April 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1947, ist gelernte Schuhverkäuferin und arbeitete seit 1981 bei der B.___ AG, zuletzt als Leiterin der Caféteria (vgl. Urk. 8/Z66 und 8/Z193). Am 7. Mai 1998 stolperte sie vor einer Treppe über eine vorstehende Bodenplatte, stürzte die Treppe hinunter und zog sich eine Schürfwunde über dem linken Knie, Prellungen am linken Ellenbogen sowie eine massive Schwellung mit Belastungs- und Ruheschmerzen am rechten Knie zu. Wegen persistierenden Schmerzen erfolgte eine Erstversorgung mit konservativer Therapie vier Tage später. Anlässlich einer MRI-Untersuchung des rechten Knies am 12. Mai 1998 wurde der Verdacht auf eine basisnahe Läsion des medialen Meniskushinterhorns geäussert sowie eine Arthrose im medialen fermoro-tibialen Kompartiment festgestellt. Wegen persistierenden Schmerzen im rechten Knie wurde am 2. Juli 1998 eine Arthroskopie durchgeführt, wobei sich geringe Knorpelschäden an der Patellarückseite und dem lateralen Tibiaplateau, hingegen fortgeschrittene Knorpelschäden am medialen Femurkondylus, ebenfalls im Sinne einer beginnenden Arthrose, zeigten. Das Innenmeniskus-Hinterhorn wurde partiell reseziert. Ein erneutes MRI am 22. April 1999 wies auf eine ausgeprägte mediale Gonarthrose sowie eine leichtgradige Femoropatellararthrose mit chronischem Reizerguss und Bakerzyste hin. Am 2. Februar 2000 wurde A.___ eine Knie-Totalprothese implantiert, worauf eine Rehabilitation in C.___ erfolgte. Wegen einer lateralen Flexionsinstabilität bei Innenrotationsfehlstellung der femoralen Prothesenkomponente erfolgte am 8. Dezember 2000 ein Prothesenwechsel, und am 8. Oktober 2001 wurde eine Patella-Resurfacing Prothesenkomponente implantiert. Die jeweilige Rehabilitation erfolgte wiederum in C.___ (vgl. zum medizinischen Sachverhalt: Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie der D.___ vom 16. Oktober 2003, Urk. 9/ZM85). Die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Übernahme der Heilungskosten und sprach A.___ mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/Z290) eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem unfallbedingten Integritätsverlust von 40 % zu, nachdem ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach teilweiser Gutheissung einer Einsprache gegen ihre ursprüngliche Verfügung, seit dem 1. Februar 2001 eine Invalidenrente, basierend auf einem nach der gemischten Methode bemessenen Invaliditätsgrad von 61 %, ausrichtet (Urk. 13/57-63).
1.2 Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2005 liess A.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 11. Juli 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/Z291) und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 71 % mit Wirkung per 1. April 2005 zuzusprechen. Mit Entscheid vom 10. November 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/Z300) wies die Zürich die Einsprache ab.
2.
2.1 Dagegen liess A.___ am 10. Februar 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente auf Grundlage eine Invaliditätsgrades von mindestens 71 % auszurichten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, zog das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/1-72) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Replik vom 7. Juli 2006, Urk. 17, und Duplik vom 17. August 2006, Urk. 20). Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2006 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Invaliditätsgrades. Nicht (mehr) beanstandet wird hingegen die Höhe der ausgerichteten Integritätsentschädigung sowie der Beginn des Rentenanspruches.
1.2 Zur Begründung ihrer Eingabe lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 17), die Beschwerdegegnerin habe nicht einmal Ansatzweise den Nachweis erbracht, weshalb sie nicht verpflichtet sein sollte, den von der IV-Stelle für den Erwerbsbereich (80%-Pensum) ermittelten Invaliditätsgrad von 71 % zu übernehmen. Die von ihr geäusserte Auffassung, infolge eines massiven Vorzustandes könnten sie die Invaliditätsbemessung nicht übernehmen, sei unhaltbar. Erstens sei ein massiver Vorzustand gar nicht erstellt. Zweitens sei ein solcher aus rechtlichen Gründen nicht relevant.
1.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) halte fest, dass eine Abweichung vom Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung durchaus möglich sei. Laut neuerer Rechtsprechung entfalte die Bemessung des Invaliditätsgrades zudem keinerlei Bindung für den Unfallversicherer. Es müssten daher vorliegend keine triftigen Gründe angegeben werden, weshalb vom festgelegten Invaliditätsgrad abgewichen werden dürfe. Im Übrigen habe sie ihre Entscheidung ausreichend begründet und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle ihre ursprüngliche Leistungszusprechung ohne weitere Begründung geändert und im Einspracheentscheid von einem neu berechneten Invalideneinkommen ausgegangen sei (Urk. 7 und 20).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
3. Am 29. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin an der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des E.___ begutachtet (Gutachten vom 16. Oktober 2003, Urk. 9/ZM85). In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, bereits vor dem Unfall habe eine degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks vorgelegen. Dies gehe aus der MRI-Untersuchung, die unmittelbar nach dem Unfall gemacht worden sei und bereits eine Varusgonarthrose gezeigt habe, hervor. Während des Unfalls sei es zusätzlich zu einer Meniskusschädigung gekommen, was eine Meniskusteilresektion notwendig gemacht habe. Bereits ein Jahr später hätten sich im MRI massiv verschlechterte Knorpelverhältnisse gezeigt. Zusammen mit dem vorliegenden MRI-Befund rechtfertige sich die von Dr. F.___ durchgeführte Knie-TP-Implantation durchaus. Im Anschluss daran sei es jedoch zur aseptischen Lockerung des Tibiaplateaus gekommen. Insgesamt liege eine vorbestehende Varusgonarthrose vor, die durch den Unfall vom 7. Mai 1998 im Verlauf beschleunigt worden sei. Durch die gelockerte Tibiakomponente bei der Erstprothesenimplantation sei es zu einem chronischen Schmerzsyndrom gekommen, welches auch durch die anschliessende, mechanisch korrekt platzierte Revisionsprothese nicht habe verbessert werden können. Aus orthopädischer Sicht sei ein medizinischer Endzustand erreicht. Der Unfall sei ohne Zweifel als Teilursache für die derzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu sehen. In ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit, in der es ihr möglich sei, kurzfristig die Körperposition zu wechseln, könne eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert werden. In der Praxis könne man sich eine geeignete Tätigkeit jedoch kaum vorstellen, da der Ruheschmerz bereits nach kurzem Sitzen so zunehme, dass die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich gestört sei.
4. Unbestritten und aufgrund der ärztlichen Unterlagen ausgewiesen ist die Tatsache, dass der Unfall vom 7. Mai 1998 zumindest teilursächlich für die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin verantwortlich ist. Ebenfalls nicht beanstandet wird die von den Gutachtern der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie am E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
5.
5.1 Wie in Erw. 2.3 ausgeführt ist der Invaliditätsbegriff für alle Sozialversicherungszweige grundsätzlich gleich. Es stellt sich demzufolge die Frage, ob im vorliegenden Fall in der Unfallversicherung ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 71 % auszugehen ist, nachdem die IV-Stelle ihrem Einspracheentscheid (Urk. 13/61) eine Erwerbseinbusse von 70,66 % bei einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit von 80 % zu Grunde gelegt hat.
In diesem Zusammenhang hat das EVG in BGE 131 V 362 in Erw. 2.2.1 Folgendes ausgeführt: In BGE 126 V 288 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Tragweite der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich umschrieben. Diese Rechtsprechung hat auch nach In-Kraft-Treten des ATSG weiterhin Gültigkeit (Urteil K. vom 28. Dezember 2004 [I 725/03] Erw. 1.3 und 1.4; vgl. auch in BGE 131 V 120 nicht publizierte Erw. 2.1.2 des Urteils V. vom 22. April 2005 [I 439/03]). In BGE 126 V 293 f. Erw. 2d hat das Gericht Bezug nehmend auf Art. 129 Abs. 1 UVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) auch entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger sich die Verfügung oder den Einspracheentscheid des andern grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, wenn ihm der Verwaltungsakt ordnungsgemäss eröffnet worden ist und er von seinem Beschwerderecht nicht Gebrauch gemacht hat.
In AHI 2004 S. 181 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht BGE 126 V 288 in zweifacher Hinsicht präzisiert. Es hat festgestellt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer mangels rechtserheblichen "Berührtseins" im Sinne von Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) keinerlei Bindungswirkung entfaltet, auch nicht im Sinne einer Richtigkeitsvermutung (Erw. 4.3 und 4.4). Im Weitern hat es erkannt, dass das Gesetz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV sowie Art. 104 UVG und Art. 129 UVV) dem Unfallversicherer kein Beschwerderecht gegen Verfügungen von IV-Stellen in Bezug auf Rentenanspruch und Invaliditätsgrad einräumt, weshalb er sich diese Verwaltungsakte auch nicht entgegenhalten lassen muss (Erw. 5.2; bestätigt in den Urteilen G. vom 18. Januar 2005 [I 293/04] Erw. 1.3, B. vom 2. November 2004 [I 95/02] Erw. 3 und M. vom 17. August 2004 [I 106/03] Erw. 4).
Daraus folgt ohne weiteres, dass vorliegend keine Bindung an die von der IV-Stelle vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads besteht. Dieser ist folglich frei zu prüfen.
5.2 Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/Z290) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von einem Jahreslohn bei der Firma B.___ von Fr. 59'800.-- (13 x Fr. 4'600.--) im Jahr 2002 ausgegangen ist. Dies entspricht den Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 17. November 2003 (Urk. 8/Z206) und ist demzufolge nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2006 (Urk. 1) ihr Begehren nicht mehr erneuern lässt, die nicht erstellten Zusatzeinnahmen von Fr. 300.-- monatlich (vgl. dazu auch Urk. 2, S. 3) im Einkommensvergleich miteinzubeziehen. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- im Jahr 2002. Würde man von den Werten im Jahr 2003 (Rentenbeginn) ausgehen, würde sich ein Einkommen von 75'237.50 (13 x 4'630.-- / 80 x 100) im Jahr 2003 ergeben.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die ursprüngliche (und nachträglich durch den Einspracheentscheid korrigierte) Berechnung durch die Invalidenversicherung. Basierend auf dem von der Invalidenversicherung ursprünglich angenommenen zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 24'209.-- (Urk. 13/40/3), hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2005 fest, die Beschwerdeführerin könne ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- erzielen, was einem Jahreslohn von Fr. 26'000.-- (13 x Fr. 2'000.--) entspreche (Urk. 8/Z283 S. 4). Daran hielt sie auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/Z290 S. 4) fest. Sollte sich die Invalidenversicherung bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens jedoch an die Tabellenlöhne der LSE gehalten haben, wäre die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes nicht zulässig, da bei den standardisierten Monatslöhnen 1/12 vom 13. Monatslohn bereits berücksichtigt ist (LSE 2002, S. 11). Somit ist in erster Linie zu prüfen, ob sich die Invalidenversicherung bei der Bemessung des zumutbaren jährlichen Invalideneinkommens auf die LSE abgestützt hat.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- (LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2003 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (siehe Erw. 5.3) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 38 Punkten (Nominallohnindex 2002: 2296; Nominallohnindex 2003: 2334; Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B10.3) zu einem im Jahr 2003 zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 4'048.25 pro Monat, beziehungsweise von Fr. 48'579.-- pro Jahr (x 12) führt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 24'289.50 pro Jahr, was - bis auf eine unwesentliche Differenz - dem von der Invalidenversicherung ursprünglich angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 24'209.-- entspricht. Hat sich somit die Invalidenversicherung offensichtlich an den Tabellenlöhnen der LSE 2002 orientiert und lehnt sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer eigenen Invaliditätsbemessung grundsätzlich an deren ursprünglichen Invaliditätsbemessung im Bereich Erwerbstätigkeit an (siehe Urk. 8/Z290 S. 4), so bleibt kein Raum für die zusätzliche Anrechnung eines 13. Monatslohnes. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2002 für das Jahr 2003, dem Jahr des Rentenbeginns, grundsätzlich ein zumutbares Invalideneinkommen von jährlich Fr. 24'289.50 resultiert.
5.5 Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar 2004 (Urk. 13/44) Einsprache erhoben und darin unter anderem argumentiert hatte, das Invalideneinkommen sei infolge der massiven Einschränkungen, der Tieferentlöhnung von Teilzeitstellen und ihrer psychischen Probleme um 25 % zu kürzen (Urk. 13/47/5), entsprach die IV- Stelle diesem Antrag und kürzte das von ihr ursprünglich bemessene Invalideneinkommen um 25 %, so dass ein solches von jährlich Fr. 18'156.75 resultierte (Urk. 13/61/4). Begründet hat die IV-Stelle diese Kürzung des Invalideneinkommens mit den von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie der D.___ festgestellten Beschwerden und des Alters der Beschwerdeführerin (Urk. 13/61/4). In ihrer Beschwerdeschrift stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe das von der IV-Stelle angenommene, um 25 % gekürzte Invalideneinkommen von Fr. 18'156.75 zu übernehmen (Urk. 1 S. 5). Da - wie in Erw. 5.1 festgehalten - der Unfallversicherer an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht gebunden ist, ist zu überprüfen, ob eine Kürzung des Invalideneinkommens um 25 % im Falle der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist oder nicht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erzielen Frauen in Teilzeittätigkeiten keinen tieferen, sondern im Vergleich zu voll erwerbstätigen Frauen einen verhältnismässig höheren Lohn. Die Löhne der Frauen mit Teilzeitanstellungen (hauptsächlich zwischen 50 % und 89 %) sind umgerechnet in Vollzeitäquivalente zwischen 4,5 % und 9,2 % höher als die Löhne für die entsprechende Vollzeitanstellung (LSE 2002 Tabelle T8 S. 28). Ein Abzug vom Invalideneinkommen wegen der (hypothetischen) Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2003 war die Beschwerdeführerin, geboren am 10. Juli 1947, 56 ½ Jahre alt, hatte also noch eine Aktivitätsdauer von 7 ½ Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 64 Jahren vor sich, so dass sich ein Abzug vom Invalideneinkommen wegen ihres Alters nicht rechtfertigt (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 27. Mai 2005, I 819/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen), zumal in der Unfallversicherung das vorgerückte Alter als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Art. 28 Abs. 4 UVV ohnehin auszuklammern wäre. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten die Gutachter der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie am E.___ die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens darauf angewiesen ist, kurzfristig die Körperposition wechseln zu können, ihr weder häufiges Treppensteigen noch das Heben oder Tragen von Lasten zumutbar sind und ihre Konzentrationsfähigkeit durch die Schmerzen gestört ist (Urk. 9/Z85 S. 16 ff.). In der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sind somit alle wesentlichen unfallbedingten Einschränkungen berücksichtigt, so dass sich ein weiterer Abzug vom Invalideneinkommen nicht rechtfertigt.
In diesem Zusammenhang gilt es noch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre als Schuhverkäuferin absolvierte und über viele Jahre als Leiterin einer Caféteria ein Einkommen im Rahmen der Anforderungsniveaus 2 bis 3 zu erzielen vermochte. Insofern erscheint es als gerechtfertigt anzunehmen, dass sie auch trotz ihrer Behinderung weiterhin in einer anspruchsvolleren Tätigkeit als einer solchen des Anforderungsniveaus 4 tätig sein kann. Indem die Beschwerdegegnerin vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen ist, ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden, dass sie einen weiteren leidensbedingen Abzug vom Tabellenlohn, wie ihn die IV-Stelle korrigierend vorgenommen hat, nicht als angemessen erachtet. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht gehalten, die korrigierte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu übernehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) hat die Beschwerdegegnerin zudem keine Leistungskürzung gemäss Art. 36 UVG vorgenommen sondern lediglich in Bezug auf den von der IV-Stelle berücksichtigten Leidensabzug vom Tabellenlohn in Betracht gezogen, dass sich ein solcher höchstens aus unfallversicherungsrechtlich fremden Gesichtspunkten rechtfertigen lasse (Urk. 7).
5.6 Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen 2003 von Fr. 75'237.50 (siehe Erw. 5.2) und dem zumutbaren Invalideneinkommen 2003 von Fr. 24'289.50 (siehe Erw. 5.4) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'948.--, beziehungsweise von (aufgerundet) 68 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag (Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 71 %, Urk. 1) nur geringfügig durchdringt, rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 10. November 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).