UV.2006.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 20. Oktober 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 21. Mai 1997 als Floristin beim Hotel A.___ und war damit bei der  Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfälle versichert. Am 15. Oktober 2001 erlitt sie auf dem Arbeitsweg einen Verkehrsunfall, als ein von hinten kommender Lenker auf ihr in einer Kolonne stehendes Auto auffuhr (Urk. 1 S. 3). Nachdem sie zur Arbeit gefahren war und sich daselbst Beschwerden eingestellt hatten (Urk. 11/ZM56 S. 8), suchte sie am Unfalltag Dr. med. B.___ von der C.___ auf, welcher als Befund einen muskulären Hartspann beim Trapezius und pericapulär beidseits sowie eine eingeschränkte Halswirbelsäulen(HWS)-Beweglichkeit erhob. Die Röntgenbilder ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsionen. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion und verwies zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Hausarztes (Bericht vom 19. Oktober 2001, Urk. 11/ZM5). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     In der Folge überwies der Hausarzt, Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, die Versicherte,  welcher er ab 7. November 2001 die Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 12. November 2001, Urk. 11/ZM7), an Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, der in seinem Bericht vom 26. November 2001 (Urk. 11/ZM9) ein zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom bei indirektem HWS-Distorsionstrauma, Wirbelsäulenfehlform, segmentaler Dysfunktion sowie muskulärer Dysbalance diagnostizierte. Er verwies auf ein im Jahr 1991 erlittenes HWS-Stauchungstrauma, verneinte nach Einblick in Röntgenaufnahmen vom 15. Oktober 2001 ossäre Läsionen und erwähnte eine Fehlform mit Kyphose C3-C6 (unverändert zu einer Voraufnahme vom 27. Dezember 1991) sowie auf eine minime Osteochondrose C5/6.
         Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 (Urk. 11/Z15) kürzte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft das Taggeld wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten um 10 % während maximal zwei Jahren.
         Unter ambulanter Physiotherapie, Heimgymnastik und regelmässigem Schwimmen stellte sich eine sukzessive Besserung ein (Bericht von Dr. E.___ vom 6. Juni 2002, Urk. 11/ZM16). Am 18. Februar 2002 (Urk. 11/ZM12) hatte Dr. E.___ ab 1. Februar 2002 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und am 17. Oktober 2002 eine solche von bloss noch 20 % ab August 2002 unter Hinweis auf ein weiteres Steigerungspotential (Bericht vom 17. Oktober 2002, Urk. 11/ZM19). Die Versicherte erhöhte in den genannten Ausmassen ihre Arbeitstätigkeit und steigerte ihr Arbeitspensum ab 1. März 2003 auf 90 % (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 3. März 2003, Urk. 11/ZM26), worauf es zu einer Beschwerdezunahme mit einer reaktiven depressiven Verstimmung kam (Bericht von Dr. E.___ vom 9. Juli 2003, Urk. 11/ZM32).
         Nachdem Dr. E.___ am 12. April 2004 (Urk. 11/ZM49) weiterhin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und eine bleibende Restarbeitsunfähigkeit prognostiziert hatte, liess die Zürich Versicherungs-Gesellschaft nach Anhörung der Versicherten ein Gutachten beim Stadtspital G.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, erstellen, welches am 14. November 2004 erstattet wurde. Die beurteilenden Ärzte gingen davon aus, dass der status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht sei und die dokumentierten Befunde - aufgrund des degenerativen Vorzustandes - auch ohne das erlittene Trauma wahrscheinlich symptomatisch geworden wären (Urk. 11/ZM56 S. 17/18).
         Hierauf teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft F.___ am 24. Januar 2005 (Urk. 11/Z89) mit, dass die aktuellen gesundheitlichen Probleme nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien. Es lägen ab 1. Januar 2005 nur noch krankhafte, degenerative Veränderungen vor, weshalb ab sofort (1. Januar 2005) keine weiteren Leistungen mehr erbracht werden könnten.
         In der Folge liess die Versicherte das Gutachten durch Dr. E.___ beurteilen, welcher am 12. Februar 2005 (Urk. 11/ZM57) die Ansicht äusserte, dass die Hauptbeschwerden nicht durch die degenerativen Veränderungen der unteren HWS allein erklärbar seien. Die Gutachter des Stadtspitals G.___ hielten am 12. Juli 2005 (Urk. 11/ZM59) an ihrer Einschätzung fest.
1.3     Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 (Urk. 11/Z100) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Versicherungsleistungen ab 1. März 2005 förmlich ein. Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes von Dr. E.___ vom 7. August 2005 - erhobene Einsprache vom 9. September 2005 (Urk. 11/Z108 samt Beilage 1 dazu) wurde mit Entscheid vom 17. November 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob F.___ durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier am 13. Februar 2006 Beschwerde mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. November 2005 seien der Versicherten über den 28. Februar 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw. auszurichten (Urk. 1 S. 2). Sodann ersuchte er um Kostenersatz für den von ihm eingeholten Bericht von Dr. E.___ vom 12. Februar 2005 in der Höhe von Fr. 238.55 (Urk. 1 S. 9). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 6. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung beantragt hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung relevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorab ist die Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Hierzu wurde namentlich geltend gemacht, die wiederholten Gesuche um Vorlegung der Ergänzungsfragen an die Gutachter (Schreiben vom 6. März und 1. April 2005) seien nicht gehört worden (Urk. 1 S. 4/5) und im angefochtenen Einspracheentscheid werde nicht begründet, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. E.___ abgestellt werde (Urk. 1 S. 6).
1.2     Zur Rüge der verwehrten Möglichkeit, Stellung zu den Ergänzungsfragen an die Gutachter nehmen zu können, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtern - nach Eingang des abweichenden Berichtes von Dr. E.___ vom 12. Februar 2005 (Urk. 11/ZM57) - gar keine Ergänzungsfragen stellte, sondern lediglich um Stellungnahme zu dessen Bericht ersuchte (Schreiben vom 30. Mai 2005, Urk. 11/Z98). In der Folge hielten sich die Gutachter genau an diejenigen Fragen, welche die Beschwerdeführerin Dr. E.___ gestellt hatte (Urk. 11/ZM59). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Brief vom 20. August 2004 von der Beklagten Gelegenheit geboten war, Einwendungen gegen den Gutachter zu erheben oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 11/Z85). Wenn die Beschwerdeführerin damals darauf verzichtet hatte, geht es nicht an, dies nach Erstattung des Gutachtens noch nachholen zu wollen. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, ist nicht nachvollziehbar und erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet.
1.3
1.3.1   Nach Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen hat. Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd).
1.3.2   Die Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren erhobenen Einwände zur Kenntnis genommen und dazu Stellung bezogen, indem sie am Beweiswert des Gutachtens festhielt und ausführte, dass neutralen Gutachten ein höherer Beweiswert zukommt als dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. E.___.
         Damit hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, auf welche Entscheidungsgrundlagen sie sich abstützt und weshalb. Demnach ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch diesbezüglich nicht verletzt.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 19. Oktober 2001 (Urk. 11/ZM5) auf einen muskulären Hartspann (Trapezius sowie periskapulär beidseits) und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei unauffälligen neurologischen Befunden. Auf den Röntgenbildern beurteilte er das Alignement als ohne Befund und konnte keine Hinweise auf ossäre Läsionen finden. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Im Überweisungsschreiben an den nachbehandelnden Arzt vom 15. Oktober 2001 (Urk. 11/ZM4) hatte er einen Status nach Schleudertrauma (Containerdeckel ca. 1993) mit seither häufigen Nackenverspannungen hingewiesen.
3.2
3.2.1   Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom 26. November 2001 (Urk. 11/ZM9) auf ein im Jahr 1991 erlittenes HWS-Stauchungstrauma sowie gelegentliche Verspannungen im Bereich des zervikothorakalen Übergangs in den folgenden Jahren. Klinisch fand er anlässlich der Erstuntersuchung vom 23. November 2001 ebenfalls eine eingeschränkte HWS-Rotation vor, daneben multiple Druckdolenzen subokzipital beidseits und linksbetont im Bereich der Paravertebralmuskulatur, rechtsbetonte erhebliche Verspannungen der dorsalen Schultergürtelmuskulatur und der thorakalen Paravertebralmuskulatur, ferner verschiedene Druckdolenzen im Bereich der Brustwirbelsäule, teils segmentalen Dysfunktionen entsprechend.
         Auf den von Dr. B.___ angefertigten Röntgenbildern ersah er eine Fehlform mit Kyphose von C3-C6 (dies unverändert zu einer Voraufnahme vom 27. Dezember 1991) sowie mit minimer Osteochondrose C5/6, indessen keine posttraumatischen ossären Läsionen.
         Dr. E.___ diagnostizierte ein zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom bei indirektem HWS-Distorsionstrauma, Wirbelsäulenfehlform, segmentaler Dysfunktion sowie muskulärer Dysbalance. Er wies darauf hin, dass die Beschwerden auf das Unfallereignis vom 15. Oktober 2001 zurückzuführen seien, begünstigt durch konstitutionelle Faktoren in Form einer Streckhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), einer Fehlform der HWS (Kyphose) und wohl einer gewissen Bandlaxizität.
3.2.2   In den nachfolgenden Verlaufsberichten diagnostizierte Dr. E.___ ein chronisches zerviko-thorako-spondylogenes Syndrom und berichtete von der Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf vorerst 50 %, später auf 80 % und schliesslich auf 90 % ab März 2003, wobei in diesem Monat eine Beschwerdezunahme eintrat mit reaktiver depressiver Verstimmung, welche sich indes wieder legte. Im Verlauf des Jahres 2003 kam es dann erneut zu einer Verschlechterung durch ein krankheitsbedingtes Lumbovertebralsyndrom. In der Weihnachtszeit 2003 kam es wiederum zu einer vorübergehenden Beschwerdezunahme wegen starker beruflicher Belastung. Anfang 2004 beurteilte Dr. E.___ die Situation dann als stabiler wie vor einem Jahr (Urk. 11/ZM16, Urk. 11/ZM19, Urk. 11/ZM26, Urk. 11/ZM32, Urk. 11/ZM39 und Urk. 11/ZM49).
3.3
3.3.1   Die mit der Begutachtung betrauten Ärzte des Stadtspitals G.___, PD Dr. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, erwähnten anamnestisch den Unfall vom Dezember 1991, als der Beschwerdeführerin ein Containerdeckel auf den Kopf gefallen sei, woraus indes nur über eine kürzere Zeit hinweg Beschwerden im zervikozephalen Bereich entstanden seien (Urk. 11/ZM56 S. 6). Berufsanamnestisch schilderten sie die Übersiedelung der in Südafrika geborenen Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 1984, den Besuch einer Floristinnen-Schule, die Berufsausübung und die Führung eines eigenen Geschäftes, welches nach der Scheidung vom teilhabenden Ehemann 1995 habe aufgegeben werden müssen. Seither sei sie beim A.___ angestellt, seit 1998 als Cheffloristin. Diese Tätigkeit bestehe vorwiegend im Herrichten teilweise sehr grosser Blumengestecke und Blumenschmucks. Dies geschehe in einer beschwerlichen Inklinationshaltung des Kopfes und einer Flexionshaltung der HWS. Die Vasen mit den Blumen müssten selber getragen werden, was zuweilen nur mit Hilfe eines Arbeitskollegen erfolgen könne. Trotz der sich häufig während der Arbeit einstellenden Schmerzen könne sie die hohen Arbeitsanforderungen zu 80 % erfüllen (Urk. 11/ZM56 S. 23/24).
3.3.2 Anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen vom 10. und 30. November 2004 klagte die Beschwerdeführerin über seit zweieinhalb Jahren unveränderte Dauerschmerzen im Bereich des Nackens und okzipital, welche helmförmig beidseits nach frontal ausstrahlten. Schmerzen bestünden auch im Schulterbereich, jedoch nicht im Bereich der Arme. Im ulnaren Unterarm und in den Fingern beidseits komme es zeitweise zu Dysästhesien im Sinne von Ameisenlaufen und Einschlafgefühlen. Belastungsabhängig bei längeren körperlichen Arbeiten verstärkten sich die Schmerzen und es komme eine Steifigkeit mit Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS dazu. Ungünstig seien insbesondere monotone Stellungen mit Inklination oder Reklination des Kopfes und Flexion respektive Extension der HWS. Auch Überkopfarbeiten könnten nur sehr mühsam durchgeführt werden. Gewichte über 10 kg könnten schmerzbedingt kaum gehoben werden (Urk. 11/ZM56 S. 9).
3.3.3   In der Befunderhebung betreffend die Wirbelsäule fanden die Gutachter einen Beckengeradstand mit tendenziell vermehrter Lordosierung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Abflachung der Brustwirbelsäule (BWS). Demgegenüber bestehe eine vermehrte Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang und eine Kopfprotraktion.
         In der HWS seien alle Prozessi spinosi druckdolent, vor allem im Bereich des Prozessus spinosus C2 und C3. Eine Druckdolenz bestehe auch im Bereich Th1 und Th2. Die verspannte Muskulatur rechtsseitig sei ebenso diffus druckdolent wie alle Intervertrebralgelenke rechts zervikal. Eine diffuse Druckdolenz bestehe letztlich auch im Trapezius descendens beidseits mit vermehrtem Muskelhartspann. Die Beweglichkeit der HWS sei bezüglich Flexion und Extension nicht eingeschränkt. Die Rotationsfähigkeit in Neutralstellung, Flexion und Extension gelinge linksseitig normal, rechtsseitig sei sie diskretest schmerzbedingt eingeschränkt mit weichem Stopp (Urk. 11/ZM56 S. 11).
3.3.4   Auf dem eingesehenen Röntgenbild vom 27. Dezember 1991 ersahen die Gutachter eine Aufhebung der zervikalen Lordose mit angedeuteter Kyphosierung im mittleren Bereich der HWS und eine Zwischenwirbelverschmälerung C5/6, auf jenem vom Unfalltag gegenüber 1991 eine unveränderte Fehlform mit einer leichten Zunahme der Zwischenwirbelverschmälerung C5/6 und neu auch eine Verschmälerung C6/7. Auf dem selber angefertigten Bild vom 16. November 2004 konnten keine Veränderungen zum Befund von 2001 festgestellt werden, auch bestünden in den halbschrägen Aufnahmen keine nennenswerten foraminalen Einengungen.
         Eine MRI-Untersuchung vom 18. November 2004 zeigte auf den Höhen C2 bis C5 sowie C7 bis Th5 keine degenerativen Veränderungen mit entsprechend normal weitem Spinalkanal und normalen Befunden der Intervertebralgelenke bei intaktem Dens sowie bei normalen Stellungsverhältnissen des kraniozervikalen Übergangs. Auf der Höhe C5/6 und etwas geringer C6/7 bestünden eine Chondrose und ventrale Spondylose mit kleiner medianer Diskushernie. Zusammen mit der bestehenden Unkovertebralarthrose entstehe eine leichte foraminale Stenose rechtsbetont beidseits. Es bestünden jedoch keine Nervenwurzelbeeinträchtigungen und keine Myelomkompression (Urk. 11/ZM56 S. 12/13).
3.3.5   Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches zervikozephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 15. Oktober 2001 (1) bei Autoauffahrunfall mit Hyperflexions-/Hyperextensionstrauma, (2) mit Wirbelsäulenfehlform/-haltung sowie (3) bei degenerativen Veränderungen auf Höhen C5/6, geringer C6/7 mit diskreter medianer Diskushernie, diskreten foraminalen Stenosen beidseits ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung (Urk. 11/ZM56 S. 15).
3.3.6   Zum Kausalzusammenhang führten die Experten aus, die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis gemäss ihren Angaben anamnestisch beschwerdefrei gewesen. Somit sei die natürliche Kausalität bei der Beschwerdeauslösung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Indessen verwiesen sie auf den Vorzustand mit ausgeprägteren degenerativen Veränderungen auf Höhe C5/6 und C6/7, wie sie bereits in den direkt nach dem Unfall durchgeführten radiologischen Aufnahmen 2001 nachgewiesen worden seien. Alleine durch diese morphologischen Veränderungen, die als Krankheitspotential zu werten seien, seien im Verlauf rezidivierende Schmerzschübe überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Das heisse, die dokumentierten Befunde wären auch ohne das erlittene Trauma medizinisch wahrscheinlich symptomatisch geworden.
         Namentlich aufgrund des Fehlens von Hinweisen auf posttraumatische Läsionen und einer durchgehend nicht dokumentierten und auch aktuell fehlenden neurologischen Symptomatik handle es sich gemäss der allgemein üblichen Klassifikation nach der Quebec-Task Force von 1995 um ein HWS-Distorsionstrauma Grad II. Es bestehe trotz der Beschwerden eine relativ rasch zunehmende Reintegration in die berufliche Arbeit, was gemäss der Literatur für HWS-Distorsionstraumen Grad II mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach drei Jahren erwartet werden könne. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt von einem status quo sine auszugehen. Die geschilderten Beschwerden seien dabei nur noch möglicherweise als Restbeschwerden des Unfalles vom 15. Oktober 2001 zu werten. Von einer weiteren ärztlichen Behandlung der reinen Unfallfolgen erwarteten die Gutachter keine namhafte Besserung, empfahlen aber die Weiterbehandlung der krankheitsbedingten Beschwerden (Fortführung der physiotherapeutischen und psychotherapeutischen Massnahmen sowie der Akupunktur, Urk. 11/ZM56 S. 17/18).
3.4 Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt Dr. E.___ am 12. Februar 2005 (Urk. 11/ZM57) zu diesem Gutachten fest, er denke nicht, dass die Hauptbeschwerden auf die in der Begutachtung gar einseitig in den Vordergrund gestellten degenerativen Veränderungen der unteren HWS (C5/6 und C6/7 mit wirklich kleiner medianer Diskushernie C6/7) allein erklärbar seien. Ebenso starke Beschwerden entsprängen den oberen HWS-Segmenten (C0/1, C1/2 und C2/3 bzw. den kleinen Wirbelgelenken in diesem Abschnitt). Dementsprechend bestehe ja die hauptsächliche Schmerzausstrahlung auch nicht nach unten (Schulter, Arme) - wie dies bei einer im Vordergrund stehenden Problematik der unteren HWS zu erwarten wäre -, sondern eben nach oben in den Hinterkopf und in den Kopf, was typisch für sogenannte zervikozephale Beschwerden sei oder eben solchen, die der oberen HWS und dem Übergang zwischen Schädel und HWS entsprängen. In diesem Sinne würden die zweifellos bestehenden leichteren degenerativen Veränderungen der unteren HWS im Gutachten etwas einseitig gewichtet bzw. überbewertet.
         Dr. E.___ führte weiter aus, es treffe zu, dass das Unfallereignis nicht auf eine vollständig normale HWS getroffen sei. Dieser krankhafte Vorzustand betreffe aber nicht nur die im Gutachten immer wieder aufgeführten degenerativen Veränderungen der unteren HWS, sondern ebenso auch eine Fehlform und Fehlhaltung der HWS, wie sie auf den Röntgenbildern von Anfang an zu erkennen seien, was ebenfalls die Beschwerden begünstige.
         Dr. E.___ brachte schliesslich vor, gestützt auf seine Erfahrung habe er den Eindruck, dass der gesamte Heilverlauf bei der Beschwerdeführerin und auch die relativ rasche Wiederintegration in ihren Beruf recht günstig abgelaufen sei, auch wenn jetzt nicht eine 100%ige Integration erreicht worden sei. Eine Kausalitätsbeurteilung, die die noch bestehenden Restbeschwerden und auch noch die bestehende, kleine Restarbeitsunfähigkeit hälftig auf den krankhaften Vorzustand einerseits und den Unfall anderseits zurückführen würde, würde seiner Einschätzung nach der Situation gerechter.
3.5     In ihrer Stellungnahme dazu vom 12. Juli 2005 (Urk. 11/ZM59) hielten die Gutachter des Stadtspitals G.___ fest, in der Literatur sei durchgehend beschrieben worden, dass bildgebende Befunde (solange sie nicht radikulär bedingt seien) nicht mit einer segmentalen oder regionalen, klar umrissenen Schmerzausstrahlung korrelieren müssten. Im Übrigen seien bildgebend keinerlei nennenswerte degenerative Veränderungen auf Höhe C0/1, C1/2 oder C2/3 gefunden worden. Die Klinik im November 2004 habe aus einer unspezifischen diskreten schmerzbedingten Bewegungseinschränkung bei Rotation in Flexion, Neutralstellung und Extension mit weichem Stopp und einer auch bildgebend dokumentierten Wirbelsäulenfehlform bestanden. Zusammenfassend könne die sehr diskrete Dysfunktion der oberen HWS durchaus sekundäre Folgeerscheinung seiner seit 1991, respektive am Unfalltag bildgebend dokumentierten, strukturell bedingten Funktionsstörung der Segmente C5/6 und C6/7 mit degenerativen Veränderungen und der seit 1991 persistierenden Fehlform der HWS sein.

4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Ärzte des Stadtspitals G.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise in jeder Hinsicht entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen - namentlich, ob über drei Jahre nach dem Unfall noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausale Folgen vorherrschen - umfassend. Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Die Experten erhoben die persönliche, soziale und berufliche Anamnese, erhoben den Allgemein-, Gelenk-, Wirbelsäulen- und Neurostatus, führten Laboruntersuchungen durch und fertigten ein Röntgenbild sowie eine MRI-Aufnahme an. Sie berücksichtigten sodann detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Sie nahmen von der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin Kenntnis und beschrieben die Arbeitsabläufe. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, lagen doch den Ärzten die Akten der Beschwerdegegnerin vor und flossen diese in die Beurteilung mit ein. Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Ärzte beschrieben detailliert, dass die Beschwerdeführerin eben schon vor dem Unfall an Veränderungen im HWS-Bereich litt, dass beim Unfall keine wesentliche bildgebend darstellbare Veränderung eingetreten ist und der (unfallunabhängig) beeinträchtigte Zustand der HWS für das nunmehr vorliegende Schmerzempfinden verantwortlich ist. Die Experten unterliessen es auch nicht, darauf hinzuweisen, dass nie mit absoluter Sicherheit eine genaue prozentuale Angabe gemacht werden könne, wie stark die aktuelle Symptomatik krankheits- oder unfallbedingt zu werten sei (Urk. 11/ZM59 S. 3).
4.2
4.2.1   Was Dr. E.___ hiergegen vorbringt (Urk. 11/ZM57), vermag die gutachterliche Einschätzung aus folgenden Gründen nicht zu entkräften: Vorerst bemängelte er die Überbewertung der degenerativen Veränderungen und sprach davon, dass ebenso starke Beschwerden den oberen HWS-Segmenten entsprängen. In seinem ersten Bericht vom 26. November 2001 (Urk. 11/ZM9) hielt er unter Bezugnahme auf die von Dr. B.___ gefertigten Röntgenbilder indes keine entsprechenden Auffälligkeiten fest (Fehlform mit Kyphose von C3-6 sowie mit minimer Osteochondrose, indessen keine posttraumatischen ossären Läsionen). Bereits damals verwies er auf die konstitutionellen Faktoren in Form einer Streckhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS), einer Fehlform der HWS (Kyphose) und wohl einer gewissen Bandlaxizität. Sodann konnten auch anlässlich der MRI-Untersuchung keine Auffälligkeiten auf Höhe C0/1, C1/2 und C2/3 gefunden werden. Es wurde im Gegenteil ein intakter Dens bei normalen Stellungsverhältnissen des kraniozervikalen Übergangs geschildert (vgl. Urk. 11/ZM56 S. 13).
         In diesem Sinne überzeugt denn auch das Vorbringen von Dr. E.___, bei Vorliegen bloss degenerativer Veränderungen in den Bereichen C5/6 und C6/7 wäre eine hauptsächliche Schmerzausstrahlung nach unten zu erwarten, was vorliegend nicht der Fall sei, nicht. Angesichts der Schmerzklagen der Beschwerdeführerin betreffend den Kopf ging er von einem Schmerzherd in der oberen HWS aus. Hierzu ist festzuhalten, dass die bildgebenden Untersuchungen eben gerade keine Läsionen und auch sonst keine Auffälligkeiten in diesem Bereich gezeigt haben, weshalb diese nicht bloss aufgrund der Schmerzschilderung der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden können.
         Dass das Unfallereignis nicht auf eine vollständig normale HWS getroffen ist und dies nicht nur die degenerativen Veränderungen der unteren HWS betreffe, sondern ebenso auch eine Fehlform und Fehlhaltung der HWS, vermag sodann keine Kausalität des Unfalls mit den nunmehr geklagten Beschwerden zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall zu einer diesbezüglichen dauernden Verschlechterung geführt haben sollte. Im Gegenteil zeigten die Röntgenbilder vom 16. November 2004 gegenüber den Aufnahmen von 2001 keine Veränderungen. Da auf den von Dr. B.___ am 15. Oktober 2001 angefertigten Bildern keine entsprechenden Auswirkungen des Unfalls dokumentiert werden konnten, besteht für die Annahme, dass der Unfall die Konstitution dauernd relevant verschlechtert hat, kein Anhaltspunkt.
4.2.2   In formeller Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3     Auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an der Schlüssigkeit der Expertise der Dres. H.___ und I.___ nichts zu ändern. Dass die Gutachter angesichts des Vorzustandes rezidivierende Schmerzschübe als überwiegend wahrscheinlich zu erwarten qualifizierten, indessen ein chronisches zervikozephales Syndrom diagnostizierten (Urk. 1 S. 8), ist insofern unbeachtlich, als es sich dabei bloss um eine Nuance handelt und zudem die Schmerzschilderung betrifft. Diese ändert am Fehlen von objektiven Nachweisen für das Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin nichts.
4.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass spätestens die ab dem 1. März 2005 geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2001 stehen.

5. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2005 nicht mehr leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zu. Damit besteht auch kein Raum, die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Februar 2005 (Urk. 11/ZM47) in Höhe von Fr. 238.55 (vgl. Urk. 3/3) zu verpflichten, ganz abgesehen davon, dass auch bei einem Obsiegen die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen wären, da die Stellungnahme nichts zur Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen hat.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).