Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00056
UV.2006.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 8. September 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1950, arbeitete ab September 1989 als angelernter Maurer bei der Firma A.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Am 2. November 1998 stürzte er bei Ausübung der Arbeit aus einer Höhe von ca. 10 Metern von einem Gerüst (Urk. 8/1). Dabei erlitt er eine pertrochantäre Femurfraktur und eine subkapitale Humerustrümmerfraktur rechts mit Luxation der Kopfkalotte (Urk. 8/10, Urk. 8/29). Nach gleichentags erfolgter osteosynthetischer Versorgung (Urk. 8/23-24) im Universitätsspital N.___ musste am 9. November 1998 eine Reoperation an der rechten Hüfte wegen einer Dislokation der Fragmente vorgenommen werden (Urk. 8/3). Wegen einer Humeruskopfnekrose in der rechten Schulter wurde am 11. November 1999 eine Humeruskopfprothese implantiert (Urk. 8/50). Zur Rehabilitation hielt sich der Versicherte unter anderem vom 28. Juni bis 26. Juli 2000 in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 8/70). Bezüglich der Unfallfolgen hielten die behandelnden Ärzte den stabilisierten Endzustand für erreicht. Dieser Meinung schloss sich der zuständige Kreisarzt im Abschlussbericht vom 17. August 2000 an. Aufgrund der Beeinträchtigung des rechten Schultergelenks und des rechten Hüftgelenks bei persistierenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im proximalen Oberschenkel erachtete er den Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Maurer für nicht mehr einsetzbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Versicherte hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 8/74). Gestützt auf diese medizinische Einschätzung (vgl. Urk. 8/114) und die erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/101-104) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2001 eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2001 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu und veranschlagte gleichzeitig eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 % (Urk. 8/121).
         Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. September 2001 Einsprache (Urk. 8/123). Am 26. November 2001 wurde das Einspracheverfahren sistiert, um den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzuwarten (Urk. 8/129-130). Dieser Entscheid erging am 29. August 2002 (Urk. 8/135). Er wurde vom Versicherten an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, welches ihn aufhob und die Sache an die zuständige IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückwies (Urk. 8/139). In der Folge gab diese ein Gutachten bei Dr. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, in Auftrag (Urk. 8/140). Dem schloss sich die SUVA an (Urk. 8/145). Das Gutachten, datiert vom 19. November 2004, war unvollständig, weshalb die IV-Stelle eine weitere Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasste (Urk. 8/153, Urk. 8/160-161), wobei die SUVA wiederum Anschlussfragen stellte (Urk. 8/162). Das MEDAS-Gutachten erfolgte am 21. Juni 2005 und die Beantwortung der Ergänzungsfragen der SUVA am 24. Juni 2005 (Urk. 8/166-167). Gestützt darauf hiess die SUVA mit Entscheid vom 23. November 2005 die Einsprache insofern gut, als sie die Integritätsentschädigung auf 40 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe vom 14. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen, subeventualiter sei der Invaliditätsgrad neu auf 38 % festzusetzen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung nicht angefochten wurde und diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Nach Art. 82 Abs. 1 ATSG sind die materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar (erster Satz). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 329 erkannt, dass sich aus dieser Übergangsbestimmung, mit Ausnahme der darin speziell geregelten Sachverhalte, keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen. Art. 82 Abs. 1 ATSG hat - wie in Erw. 2.2 des Urteils erwogen wird - nur eine beschränkte Tragweite und will lediglich Fälle von der Anwendbarkeit des neuen Gesetzes ausnehmen, in welchen über die Rechte und Pflichten vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist (BGE 130 V 329 = Praxis 2005 Nr. 95, 130 V 445).
         Wenn demnach keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, muss der Leistungsanspruch - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen geprüft werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2004, U 208/04, Erw. 2.2, mit Hinweisen und in Sachen G. vom 31. Dezember 2004, U 96/04, Erw. 1.2).
2.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2003: Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2005 in der MEDAS orthopädisch, psychiatrisch und internistisch untersucht und begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten als Folge des Unfalls vom 2. November 1998 eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, persistierende Schmerzen in diesem Bereich sowie persistierende Hüft- und Oberschenkelschmerzen rechts. Zudem erhoben sie als unfallfremde Diagnose ein metabolisches Syndrom bei Adipositas, arterieller Hypertonie (medikamentös behandelt), Diabetes mellitus (medikamentös ungenügend behandelt), asymptomatischer Hyperurikämie (unbehandelt) und Dyslipidämie (medikamentös behandelt). Keine relevante Diagnose ergab sich aus psychiatrischer Sicht. In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Tätigkeit als Maurer sei seit dem Unfall nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit unter fast ausschliesslichem Einsatz des linken, adominanten Armes und einer nur mässiggradigen Belastung der unteren Extremitäten sowie ohne potentielle Eigen- und Fremdgefährdung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/166 S. 21 u. 24). Im ergänzenden Fragenkatalog zu Handen der SUVA fügten die Ärzte der MEDAS dazu präzisierend an, hinsichtlich der unteren Extremitäten seien dem Versicherten jegliche körperlich schweren Tätigkeiten oder Arbeiten auf unebenem Terrain nicht mehr möglich, da dies zu einer Aktivierung der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte führen könne. Bezüglich der oberen Extremitäten seien sämtliche Tätigkeiten vollständig ausgeschlossen, welche einen über ein Minimum hinausgehenden Einsatz des rechten Arms verlangen würden. Der rechte Arm sei ausschliesslich einsetzbar für geringgradige Hilfsfunktionen, die sich vor der Körperebene und am hängenden Arm, also praktisch nur unter Einsatz von Ellbogen und Hand, durchführen liessen. In einer angepassten Tätigkeit bestünden als Folge des Unfalls weder eine Verlangsamung noch eine Beeinträchtigung in der Leistung (Urk. 8/167).
3.2
3.2.1   Diese Expertise beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Sie erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zum anderen auch inhaltlich (Beweiskraft). Dieser Expertise kommt mithin voller Beweiswert zu, zumal keine konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zunächst weist er darauf hin, dass der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D.___, aber auch Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, sowie der Gutachter Dr. C.___ abweichende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hätten (Urk. 1 S. 2 f.). Dr. D.___ attestierte im Bericht vom 3. Dezember 2001 tatsächlich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/139). Darauf kann aber nicht abgestellt werden, weil Dr. D.___ auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stützte seinen Rückweisungsentscheid auf den Bericht von Dr. E.___ vom 15. März 2002. Darin waren die fehlenden Tubercula und die fehlenden Rotatorenmanschetten-Sehnenansätze erwähnt, was einen neuen Befund darstellte und zu Weiterungen Anlass gab (Urk. 8/139). Der Bericht war den MEDAS-Gutachtern bekannt und sie erhoben denn auch den selben Befund (Urk. 8/166 S. 3 u. S. 14). Sowohl Dr. E.___ als auch die MEDAS-Gutachter erachteten den rechten Arm nur noch geringgradig einsetzbar. Dr. E.___ schloss aufgrund der Armproblematik auf eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Diese Einschätzung überzeugt nicht, zumal auch Einhänder, als solchen erachtet die SUVA den Beschwerdeführer (Urk. 2), Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen stehen (vgl. dazu Erw. 4.1). Ebenfalls als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit erachtete Dr. E.___ die Defektheilung am rechten Oberschenkel, die nach seinen Angaben das Gehen nur mit einem Gehstock zuliess. Von Seiten des Oberschenkels besteht eine leichte globale Beweglichkeitseinschränkung und eine Belastungsintoleranz (Urk. 8/70 S. 3, Urk. 8/166 S. 23). Nach den überzeugenden Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik B.___ und der MEDAS-Gutachter führt dies jedoch in einer leichten, wechselbelastenden und auf ebenem Terrain auszuübenden Tätigkeit nicht zu einer Einbusse der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/70, Urk. 8/166-167). Zum Gutachten von Dr. C.___ vom 19. November 2004 (Urk. 8/153) ist zu bemerken, dass dieser lediglich ausführte: "Vermutlich wird es so sein, dass der Patient, zumindest teilzeitig, leichte Arbeiten ausführen könnte, wenn er dies auch wollte." Abgesehen davon, dass auf das Gutachten aus vorliegend nicht auszuführenden Gründen nicht abgestellt werden konnte - was übrigens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird -, kann gestützt auf diese Formulierung nicht geschlossen werden, Dr. C.___ habe dem Beschwerdeführer eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert. Dies umso weniger, als er die Frage, ob der Versicherte in Anbetracht der Unfallfolgen in einer leidensangepassten Tätigkeit gegenüber einer gesunden Person verlangsamt oder in einer anderen Weise in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, explizit verneinte (Urk. 8/153 S. 13).
3.2.2   Dem weiteren Einwand, die MEDAS-Gutachter hätten lediglich eine medizinisch-theoretische Festlegung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (Urk. 1 S. 3). Wie aus der Zusammenfassung des MEDAS-Gutachtens unter Erwägung 3.1 hervor geht, nahmen die Gutachter eine ganz klar umschriebene Zumutbarkeitsbeurteilung vor. Der orthopädische Teilgutachter erachtete in Konkretisierung des Zumutbarkeitsprofils eine Überwachungsfunktion als eine dem Versicherten noch offen stehende Tätigkeit. Dabei liess er offen, ob sich eine solche in der freien Wirtschaft finden lässt (Urk. 8/166 S. 17). Dies zu Recht, denn die Beantwortung dieser Frage ist nicht Sache des Arztes (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b). Keinesfalls kann aber darin eine Relativierung der eigenen Zumutbarkeitsbeurteilung gesehen werden, wie der Beschwerdeführer dies tut (Urk. 1 S. 3). Auch ist die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit unnötig (vgl. Urk. 1 S. 3), nachdem zu dieser Frage bereits in der Rehaklinik B.___ Abklärungen durchgeführt worden waren (Urk. 8/70) und deren Ergebnis mit der Einschätzung der MEDAS-Gutachter hinsichtlich der Belastungsfähigkeit übereinstimmt. Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument des Beschwerdeführers, er sei regelmässig auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und deshalb höchstwahrscheinlich am Untersuchungstag relativ belastbar gewesen (Urk. 1 S. 3). Es handelt sich dabei um eine Vermutung, die sich durch die Angaben im Gutachten nicht erhärten lässt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die darin festgehalten objektiven Befunde (flüssiges Gangbild mit Gehstock, stockfreies Gehen praktisch ohne Hinken auf ebenem Terrain, unauffällige Hüfte bei praktisch identischem Bewegungsumfang wie auf der Gegenseite, keine Mühe während des ca. einstündigen Gesprächs in gleicher Haltung auf dem Stuhl zu sitzen, keine Krampfzustände nach 30 Minuten wie anamnestisch angegeben etc.; Urk. 8/166 S. 15 f.) nicht dem Normalzustand entsprechen. Im Übrigen besteht kein zwingender Zusammenhang von einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten mit einer speziell guten Verfassung an einem bestimmten Tag. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, eine ungenügende Abklärung. Dabei übersieht er, dass er in der MEDAS eingehend abgeklärt wurde, und zwar in allen medizinisch einschlägigen Fachrichtungen. Bei der Beurteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten berücksichtigten die MEDAS-Gutachter die konkrete Situation, insbesondere die Schmerzproblematik, hinreichend. Ein Arbeitstraining zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer Überwachungsfunktionen ganztags auszuüben vermag, wie von ihm verlangt (Urk. 1 S. 3), war daher nicht nötig. Dies umso weniger, als mit einer solchen Funktion keine speziellen Fertigkeiten verbunden sind.

4.
4.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (hier: 1. April 2001) massgebend (BGE 128 V 174). Mit Schreiben vom 11. November 2005 (Urk. 8/177) bezifferte die A.___ AG das monatliche Einkommen für das Jahr 2001 mit Fr. 4'625.--. Damit korrigierte sie ihre am 22. Februar 2001 gemachte Angabe, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Fr. 4'825.-- monatlich verdient hätte (Urk. 8/176, Urk. 8/104). Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Korrektur zu zweifeln, besteht nicht. Dies umso mehr, als die im Korrekturschreiben erwähnte Lohnentwicklung (Jahr 2001: Fr. 4'625.--, Jahr 2002: Fr. 4'705.--, Jahr 2003: 4'770.--, Jahr 2004: 4'790.--, Jahr 2005: Fr. 4'870.--, Jahr 2006: Fr. 4'976.--) den ursprünglich genannten Betrag von Fr. 4'825.-- für das Jahr 2001 als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist zwar richtig, dass die SUVA dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Korrekturschreiben vom 11. November 2005 gab und damit das rechtliche Gehör verletzte. Doch erhielt der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde die Möglichkeit, sich dazu äussern. Da das Sozialversicherungsgericht sowohl die Sach- als auch Rechtslage frei überprüfen kann, hat diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
4.2     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die SUVA auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Urk. 2). Der Beschwerdeführer äussert grundsätzliche Kritik an dieser Methode und will die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) als Basis zur Ermittlung der Invalidität heranziehen (Urk. 1 S. 3). Da das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neuen Grundsatzentscheid (BGE 129 V 472 ff.) die Zulässigkeit des von der SUVA gewählten Vorgehens bejaht hat, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt. Soweit er moniert, der SUVA gelinge es nicht, einen Arbeitsnachweis zu erbringen, verkennt er, dass dies nicht ihre Aufgabe ist. Vielmehr genügt es, wenn die SUVA die noch zumutbaren Tätigkeiten aufzeigt. Dem kam sie nach (vgl. Urk. 2 S. 6). Analog dem im Einspracheentscheid erwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, Erw. 3b, sind dem Beschwerdeführer noch Verweisungstätigkeiten wie Überwachungsarbeiten an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten, Qualitätskontrollen, Arbeiten im Auskunftsdienst oder als Portier möglich, also Arbeiten, welche auch bei vorwiegendem Gebrauch der linken Hand ausgeführt werden können und vom unfallmedizinischen Standpunkt aus grundsätzlich voll zumutbar sind.
         Auszugehen ist von der LSE 2000, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, Erw. 3c/d), wo für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'127.-- angegeben ist. Umgerechnet auf die im Jahr 2001 im Sektor Dienstleistungen betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 von 2,48 % (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Betrag von Fr. 53'036.--. Es rechtfertigt sich, davon einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorzunehmen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 39'777.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 60'125.-- (13 x Fr. 4'625.--) resultiert bei einer Differenz von Fr. 20'348.-- ein Invaliditätsgrad von 34 % (gerundet), so dass der von der SUVA festgesetzte Invaliditätsgrad von 35 % nicht zu beanstanden ist.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind vorliegend erfüllt (Urk. 5, Urk. 6/1-2), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 14. Februar 2006 (Urk. 1 S. 2) dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
         Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Honorarnote vom 29. August 2006 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 11,25 Stunden erscheint der Sache angemessen. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist er mit Fr. 2'459.20 (11,25 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 35.50 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 14. Februar 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 2'459.20 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).