UV.2006.00059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 8. Juni 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1960, war seit 1. Februar 2001 als Teamleiterin bei der A.___ in D.___ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie am 1. April 2002 beim Treppensteigen stolperte, auf die Hände und Knie fiel und sich eine Patellakontusion am linken Knie zuzog (Urk. 3/1, Urk. 8/1). Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft erbrachte für die Folgen des Unfalls Leistungen (Urk. 2 S. 2).
Am 28. Januar 2004 trat die Versicherte während eines Tennisspiels bei einem Spurt nach dem Ball falsch auf, verdrehte sich das linke Knie und erlitt eine Kniedistorsion (Urk. 11, Urk. 15).
1.2 Mit Verfügung vom 16. November 2005 stellte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft die Versicherungsleistungen mit der Begründung ein, zwischen dem Unfallereignis vom 1. April 2002 und den Beschwerden liege kein kausaler Zusammenhang mehr vor (Urk. 3/4). Dagegen erhob die zuständige Krankenversicherung Assura am 19. Dezember 2005 vorsorglich Einsprache, die sie am 24. Januar 2006 wieder zurückzog (Urk. 8/6-7). Die von der Versicherten am 19. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 3/5) wies die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft am 7. Februar 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2006 beantragte die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. Mai, 4. Oktober und 7. November 2006 stellte das Gericht Dr. med. B.___ Ergänzungsfragen, die dieser am 6. November 2006 beantwortete (Urk. 12-15). Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft nahm am 16. November 2006 hierzu Stellung (Urk. 18); die Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16-17), worauf der Schriftenwechsel am 10. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Ge-genstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang und die Beweislastverteilung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 4-6). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall-ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.6 Für die Leistungspflicht der Unfallversicherung muss ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt sein. Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin im August 2005 und danach geklagten Kniebeschwerden als Rückfall zu den Unfällen vom 1. April 2002 und 28. Januar 2004 zu werten sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, Dr. B.___ wie auch Dr. med. C.___ hätten in ihren Berichten vom 13. September und 14. Dezember 2005 von belastungsabhängigen Knieschmerzen und Belastungsschmerzen beziehungsweise einer übermässigen Belastung gesprochen. Zudem habe eine Überlastung von Gelenken und Muskeln naturgemäss ihre Ursache in einer Bewegung, der die entsprechende Körperpartie nicht gewachsen sei. Werde eine solche dennoch ausgeübt, so könnten die Schmerzen nicht ohne weiteres auf ein Jahre zurückliegendes Unfallereignis zurückgeführt werden (Urk. 2 S. 6). Die Tatsache, dass zwischen der ärztlichen Schlussbesprechung vom 15. Oktober 2002 und dem Arztbesuch vom 29. August 2005 knapp drei Jahre verstrichen seien, illustriere ausserdem, dass ein Bezug dieser neuerlichen Schmerzen zum Unfallereignis eher unwahrscheinlich sei. Vielmehr liege deren Grund in der Belastung selber, weshalb von einem Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit keine Rede sein könne (Urk. 2 S. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, vor dem Unfall im April 2002 keine Knieschmerzen gehabt zu haben. Da sie erst seit dem Unfall an Schmerzen leide, sei es offensichtlich, dass diese durch den Unfall hervorgerufen worden seien und somit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Die Erstbehandlung der am 1. April 2002 verunfallten Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Februar (richtig: April) 2002 durch Dr. med. B.___, Sportmedizin, der in seinem Bericht vom 13. Mai 2002 (Urk. 8/1) eine Patellakontusion links diagnostizierte (Urk. 8/1 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin leide unter Druck- und Belastungsschmerzen im Bereich der linken Patellaspitze. Es bestünden weder Hinweise auf einen Gelenkerguss noch Meniskus- noch Bandinsuffizienzzeichen. Der Röntgenbefund sei unauffällig (Urk. 8/1 Ziff. 4).
Eine Arbeitsunfähigkeit resultiere nicht (Urk. 8/1 Ziff. 8).
3.2 Die Beschwerdeführerin trat am 28. Januar 2004 während des Tennisspiels bei einem Spurt nach dem Ball falsch auf und verdrehte sich das linke Knie. Gemäss Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. Mai 2004 (Urk. 11) lag nach Auskunft von Dr. B.___ eine Kniedistorsion links vor.
3.3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 8/2) aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 29. August 2005 wegen vermehrten linksseitigen, belastungsabhängigen Knieschmerzen aufgesucht und bestätigte die am 22. April 2002 erhobenen Befunde. Nach wie vor bestehe eine posttraumatische Insertionstendoperiostose des Ligamentum patellae an der Patellaspitze. Ferner hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2004 beim Tennisspiel erneut eine Kniedistorsion links erlitten habe.
3.4 Dr. med. C.___ hielt in seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/4) gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, die Schmerzen stünden nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 1. April 2002 im Zusammenhang, sondern rührten von einer übermässigen Belastung her.
3.5 In seinem Bericht vom 6. November 2006 (Urk. 15) zuhanden des hiesigen Gerichts hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 22. (richtig: 1.) April 2002 über Beschwerden im Bereich des Ansatzes des Kniescheibenbandes am linken Knie klage. Während der Behandlungszeit vom 22. April bis 15. Oktober 2002 sei sie nicht beschwerdefrei geworden.
Offensichtlich habe sich die Situation bei einer Kniedistorsion während eines Tennisspiels am 28. Januar 2004 verschlechtert. In der Folge sei lediglich eine Besserung der Beschwerden, aber keine Beschwerdefreiheit eingetreten. Im Rahmen dieser Verletzung habe er die Beschwerdeführerin letztmals am 9. März 2004 gesehen.
Bei der letzten Behandlung vom 29. August bis 17. Oktober 2005 hätten immer noch Beschwerden im Bereich der Kniescheibenspitze am Ansatz des Kniescheibenbandes bestanden, und auch diese Behandlungsphase sei lediglich in gebessertem, aber nicht beschwerdefreiem Zustand abgeschlossen worden.
Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nie vollständig beschwerdefrei geworden sei, sei ein Zusammenhang mit den Unfallereignissen gegeben.
4.
4.1 Nach den in den Akten enthaltenen Arztberichten steht fest, dass die Beschwer-deführerin am 1. April 2002 bei einem Sturz auf der Treppe auf das linke Knie fiel, sich dabei eine Patellakontusion am linken Knie zuzog und am 22. April 2002 erstmals Dr. B.___ aufsuchte, der jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Vielmehr erachtete er die Behandlung als nach voraussichtlich vier Wochen abgeschlossen (vgl. unter anderem Urk. 8/1).
Gemäss Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. Mai 2004 (Urk. 11) verletzte sich die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2004 beim Tennisspielen erneut und erlitt eine Distorsion am linken Knie (Urk. 8/2). Inwiefern die Beschwerdeführerin in der Folge ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, geht, mit Ausnahme eines Hinweises, wonach Dr. B.___ die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Verletzung letztmals am 9. März 2004 gesehen habe (Urk. 15), aus den medizinischen Akten nicht hervor.
4.2 Während sich Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. November 2006 (Urk. 15) für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den Unfällen vom 1. April 2002 und 28. Januar 2004 sowie den geltend gemachten Kniebeschwerden aussprach, hielt Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/4) fest, dass die Schmerzen nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 1. April 2002 im Zusammenhang stünden, sondern von einer übermässigen Belastung stammten. Es fällt auf, dass sich laut Dr. B.___ anlässlich der Erstbehandlung am 22. April 2002 ein unauffälliger Röntgenbefund präsentierte und weder Zeichen eines beeinträchtigten Meniskus oder einer Bandinsuffizenz noch eines Gelenkergusses ersichtlich waren.
Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 22. April 2002, mithin erst drei Wochen nach dem Unfall am 1. April 2002, bei Dr. B.___ in Behandlung begab und dieser sowohl anlässlich der Erstbehandlung wie auch gemäss Rückfallmeldung vom 13. September 2005 ausnahmslos Druck- und Belastungsschmerzen im Bereich der linken Patellaspitze beziehungsweise belastungsabhängige Knieschmerzen feststellte (Urk. 8/1, Urk. 8/2), erscheint vielmehr die Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch Dr. C.___ als nachvollziehbar und schlüssig begründet. So lassen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Tätigkeiten, wie tägliches Treppensteigen in den 3. Stock und regelmässiges Tennisspielen alle zwei Wochen (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/5 S. 1), auf durch übermässige Belastung verursachte Beschwerden am linken Knie schliessen, zumal es sich insbesondere beim Tennisspiel, bei welchem strapazierende schnelle Startbewegungen und abrupte Bremsbewegungen keine Seltenheit sind, nicht um eine knieschonende Sportart handelt. Überdies unterliess es Dr. B.___ trotz präziser Fragestellung seitens des Gerichts, den behaupteten kausalen Zusammenhang in seinem Bericht vom 6. November 2006 (Urk. 12-15) näher zu begründen, wies er die Beschwerden infolge nie erreichter vollständiger Beschwerdefreiheit doch pauschal den Unfallereignissen zu.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten entgegenkommende Beurteilung abzugeben (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), vermag die von Dr. B.___ vorgenommene und von Dr. C.___ abweichende Beurteilung nicht zu überzeugen, weshalb seine Beurteilung nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Berichts von Dr. C.___ in Frage zu stellen.
4.3 Dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vor dem Ereignis vom 1. April 2002 keinerlei Beschwerden im linken Knie gehabt zu haben und seither an Knieschmerzen zu leiden, mithin ein kausaler Zusammenhang bestehe (Urk. 1 S. 1 f.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern und genügt für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht. Denn aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis im April 2002 keine Kniebeschwerden manifestiert hatten, kann in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel „post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), nicht auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 1. April 2002 sowie 28. Januar 2004 und den geklagten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.
Die Folgen der Beweislosigkeit sind durch die Beschwerdeführerin zu tragen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).