Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00061
UV.2006.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1975, war seit 23. Juni 2003 bei der A.___ AG, '___', als Reinigungsmitarbeiter angestellt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert.
1.2     Am 12. November 2004 zog sich der Versicherte bei einem Autounfall Kopf-, Halswirbelsäulen (HWS)- und Thoraxverletzungen zu (vgl. Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur vom 9. Dezember 2004, samt Einvernahmeprotokollen vom 29. November 2004, Unfallskizze und Spurensicherungs-/Fotodokumentation [Urk. 12/6]), worauf ihm die SUVA auf Meldung vom 29. November 2004 (Urk. 12/1) hin die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbrachte (Heilbehandlung und Taggeld).
1.3     Vom Unfallort wurde der Versicherte in die Notfallaufnahme des Spitals B.___ überführt, wo er medizinisch versorgt wurde. Dabei wurden nebst klinischen sogleich verschiedene radiologische Untersuchungen durchgeführt (Röntgen, Ultraschall und CT; Berichte der Dres. med. C.___ und D.___ vom 15. November 2004 [Urk. 12/23] sowie der Dres. med. E.___ und S.___ vom 16. Dezember 2004 [Urk. 12/12]). Nach mehrtägiger Spitalpflege und Vornahme weiterer bildgebender Abklärungen (CT, MRI und Röntgen; Berichte der Dres. med. F.___ und G.___ vom 17. November 2004 [Urk. 12/20] sowie von Dr. med. H.___ vom 19. November 2004 [Urk. 12/21]) wurde der Versicherte am 23. November 2004 nach Hause entlassen (Zusammenfassung der Krankengeschichte von PD Dr. med. I.___ sowie der Dres. med. J.___ und H.___ vom 3. Dezember 2004 [Urk. 12/15 = 12/22]). Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Hausarzt Dr. med. L.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___' (Zwischenbericht vom 2. Februar 2005 [Urk. 12/16]) respektive ambulant im Spital B.___ (Bericht der Dres. med. DD.___ und M.___ vom 18. Februar 2005 [Urk. 12/18]).
1.4     Am 4. März 2005 erlitt der Versicherte, nachdem er bei einem Streit in einer Bar zu einem Messer gegriffen hatte, bei der Festnahme durch die Polizei Schürfungen und Prellungen im Bereich des Kopfes (Jochbein und Unterkiefer), des Schultergürtels (Schlüsselbein) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Verletzung am Ringerfinger der linken Hand (Band), welche im Spital B.___ ambulant versorgt wurden (Bericht der Dres. I.___ und J.___ sowie Dr. med. N.___ vom 4. März 2005 [Urk. 12/24]).
1.5     Wegen persistierender Beschwerden und ausgeprägter psychischer Auffälligkeiten erfolgte auf Empfehlung der B.___-Verantwortlichen (Bericht der Dres. DD.___ und M.___ vom 10. März 2005 [Urk. 12/25]; vgl. auch Bericht der Dres. DD.___ und M.___ vom 30. März 2005 [Urk. 12/28] und Zwischenbericht von Hausarzt Dr. L.___ vom 1. April 2005 [Urk. 12/29]) ein von 6. April bis 18. Mai 2005 dauernder stationärer Aufenthalt in der Klinik O.___. Gestützt auf den von den Prof. Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___ am 24. Mai 2005 erstatteten Austrittsbericht (Urk. 12/33; vgl. auch Kurzbericht von Dr. Q.___ vom 17. Mai 2005 [Urk. 12/32]) stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. Juli 2005 (Urk. 12/38) per 8. Juli 2005 ein. Die vom zuständigen Krankenversicherer (R.___ AG) am 6. Juli 2005 erhobene (Urk. 12/41) und am 17. August 2005 begründete (Urk. 12/49) Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2 = 12/59) ebenso abgewiesen wie die vom Versicherten am 19. August 2005 eingelegte Einsprache (Urk. 12/51).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) liess der durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, vertretene Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, wobei er in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen beantragen liess (S. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nachsuchen (S. 2).
2.2     Mit Zuschrift vom 7. März 2006 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8/1-5]) liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung substantiieren, während die SUVA mit Eingabe vom 15. Mai 2006 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-70]) auf Abweisung der Beschwerde schloss (S. 2).
Mit Replik vom 21. September 2006 (Urk. 17; samt Beilagen [Urk. 19 und 20/1-2]) liess der Beschwerdeführer seine eingangs gestellten Begehren bekräftigen und mit Zuschrift vom 27. September 2006 (Urk. 22; samt Beilage [Urk. 23]) weitere Ausführungen zum Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung machen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. September 2006 (Urk. 25) auf Erstattung einer Duplik, worauf mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 26) Rechtsanwalt Dr. Keller zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und ferner der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
2.3     Mit Schreiben vom 15. November 2007 (Urk. 29) und gleichentags datierender Honorarnote (Urk. 30) bezifferte Rechtsanwalt Dr. Keller seine Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf 14 Stunden und 50 Minuten beziehungsweise Fr. 89.55 und veranschlagte die Höhe der beanspruchten Entschädigung auf total Fr. 3'286.70 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]).

3.
3.1     Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort neu aufgelegten Unterlagen (Urk. 12/6 Beilage, 12/65-67 und 12/69-70) sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, und er hatte Gelegenheit, sich dazu im Rahmen der Replik zu äussern (vgl. Urk. 13-14 und 17).
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 11 und 17) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3 und 12/1-70) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für den vom Beschwerdeführer am 12. November 2004 erlittenen Unfall und das Nachfolgeereignis vom 4. März 2005 zu Recht per 8. Juli 2005 eingestellt hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 8. Juli 2005 damit, dass keine behandlungsbedürftigen somatischen Folgen der in Frage stehenden Vorfälle mehr vorlägen und es hinsichtlich psychischer Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang fehle (Urk. 2 = 12/59; vgl. Urk. 12/38). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 11; vgl. Urk. 25).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe eine HWS-Distorsion mit klar fassbarem organischem Substrat (Wirbelkompressionsfrakturen C2 und C3 sowie Fraktur der Lamina und der Bogenwurzel C4 links), eine leichte traumatische Hirnverletzung sowie ein Thoraxtrauma (mit Rippenbruch) erlitten. Die persistierenden somatischen Beschwerden in Form eines zervikozephalen Schmerzsyndroms und die verletzungstypischen weiteren Beschwerden (wie Doppelbilder, Schwindelgefühle, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen etc.) stünden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. November 2004. Der adäquate Kausalzusammenhang sei rechtsprechungsgemäss (BGE 117 V 366) aufgrund der Unfallschwere (mittelschwerer bis schwerer Fall im mittleren Bereich), der besonders dramatischen Begleitumstände (Notwendigkeit der Bergung aus dem Unfallwagen durch die Feuerwehr) und der anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Unfallfremde Faktoren seien ebenso wenig nachgewiesen wie das Vorliegen eines ohnehin, das heisst auch ohne den Unfall eingetretenen Zustands (Urk. 1 S. 3 ff. lit. B/1-11 und S. 13 lit. D/17; Urk. 17 S. 2 ff. Rz 1-6). Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, indem sich die Beschwerdegegnerin mit seinen einspracheweise erhobenen Einwänden (vgl. Urk. 12/51) gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2005 (Urk. 12/38) im angefochtenen Entscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2 = 12/59) überhaupt nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 2 f. lit. A/2 und S. 11 f. lit. C/12-16).

2.
2.1     Auf den verfahrensrechtlichen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Missachtung der Begründungspflicht ist vorab einzugehen.
2.2     Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; s. seit 1. Januar 2003 Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 Erw. 1a; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 93 Erw. 3.1.3).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa, mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 Erw. 3d).
2.3     Soweit der Beschwerdeführer mit seiner entsprechenden Rüge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache aus formell-rechtlichen Gründen erreichen will - was er allerdings nicht im eigentlichen Sinne beantragt (Urk. 1 S. 2; Urk. 17 S. 2) -, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Voraussetzungen einer Heilung der von der Beschwerdegegnerin allenfalls begangenen Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sind konkret erfüllt. Zwar ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 2 = 12/59) nicht im Einzelnen auf die einspracheweise geäusserte Hauptkritik des Beschwerdeführers (Urk. 12/51) am in der Verfügung vom 1. Juli 2005 (Urk. 12/38) eingenommenen Standpunkt eingegangen, dass keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgenden mehr vorlägen und psychische Faktoren in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. November 2004 stünden. Jedoch hat sie ihren Standpunkt unter Bezugnahme auf medizinische Unterlagen und Beschreibungen des Unfallgeschehens noch einmal verdeutlicht; damit blieb für den Beschwerdeführer die Möglichkeit zur sachgerechten, substantiierten Anfechtung des Verwaltungsakts gewahrt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a, mit Hinweisen; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. September 2001 in Sachen B. [B 61/00]), ist der Gehörsanspruch nicht verletzt worden. Davon abgesehen kann sich das hiesige Gericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern, was eine allfällige geringfügige Gehörsverletzung ohnehin einer Heilung vor der Beschwerdeinstanz zugänglich macht (s. Art. 61 lit. c ATSG). Im Übrigen müsste hier auch aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie von einer rein formell-rechtlich motivierten Rückweisung der Sache abgesehen werden, würde doch dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen offenkundig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.

3.
3.1     Materiell-rechtlich zu beurteilen ist mit Blick auf das in Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) angelegte Anspruchserfordernis der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende) Gesundheitszustand, wie ihn der Beschwerdeführer nach dem 8. Juli 2005 (Datum der Leistungseinstellung) aufweist, in einem rechtserheblichen, mithin natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. BGE 129 V 177 und 119 V 335) zum versicherten Ereignis vom 12. November 2004 beziehungsweise zum nachgelagerten Vorfall vom 4. März 2005 steht. Die Beschwerdegegnerin hat die dabei rechtsprechungsgemäss massgebenden Grundsätze, namentlich zur Adäquanzprüfung bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, äquivalenten Verletzungen oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. BGE 123 V 98, 117 V 359 und 115 V 133), zutreffend dargelegt (Urk. 2 = 12/59; vgl. Urk. 12/38). Darauf wird verwiesen.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 326 und 1992 Nr. U 142 S. 75; BGE 119 V 7). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326).
3.2
3.2.1   Bei der Erstuntersuchung des zum Unfallzeitpunkt (12. November 2004) bereits seit einigen Tagen (8. November 2004) zu 100 % krankgeschriebenen und zudem betrunkenen Beschwerdeführers in der Notfallaufnahme des Spitals B.___ wurde die vorläufige Diagnose einer Commotio cerebri, eines Thoraxtraumas links (mit Processus articularis-Fraktur 3. Rippe links) sowie eines HWS-Traumas mit undislozierter Fraktur des vorderen Atlasbogens links (Massa lateralis), undislozierter Fraktur des Halswirbelkörpers (HWK) C2, undislozierter HWK-Deckplattenfraktur C3 und undislozierter HWK-Lamina- und -Pedikelfraktur C4 links gestellt; die Nebendiagnosen lauteten auf ein Lungenemphysem, eine Diskushernie L4/5 und L5/S1 sowie Aspiration. Die im Schockraum vorgenommene Bewertung des Bewusstseinszustands gemäss Glasgow-Kommaskala (Glasgow comma scale [GCS]) ergab einen Punktewert von 13-14 (Bericht der Dres. E.___ und S.___ vom 16. Dezember 2004 [Urk. 12/12]). Eine im Laufe der bis 23. November 2004 dauernden Hospitalisation in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ erfolgte fortgesetzte (24-stündige) neurologische GCS-Überwachung blieb unauffällig. Allerdings wurde schnell eine Verhaltensauffälligkeit (starke Verlangsamung, Apathie und Wesensveränderung) festgestellt und ausserdem ein auffälliges Gangbild (schnelle kurze Schritte) konstatiert. Eine MRI-Untersuchung des Neurokraniums und der HWS zeigte kein diese - nach Absetzen einer Sirdalud®-Medikation (Umstellung auf Tylenol® und Brufen®) allmählich regredierenden - Befunde erklärendes Korrelat. Eine Operations-Indikation bezüglich der computertomopraphisch dargestellten Diskushernien L4/5 und L5/S1 wurde aus neurochirurgischer Sicht verneint (unter gleichzeitiger Negierung eines Zusammenhangs mit dem auffälligen Gangbild). Die Austrittsdiagnosen lauteten auf eine Commotio cerebri, ein Thoraxtrauma links (mit Processus articularis-Fraktur 3. Rippe links) sowie ein HWS-Distorsionstrauma mit undislozierter Lamina-Fraktur C4 links und Zerrung des Ligamentum interspinale C6/7 (ohne Anhaltspunkt für eine Instabilität); als Nebendiagnosen wurden ein Lungenemphysem, Diskushernien L4/5 und L5/S1 sowie eine Dystelektase der basalen Lungenabschnitte (bei Verdacht auf Aspiration) aufgeführt. Zum weiteren Prozedere wurde eine hausärztliche klinische Verlaufskontrolle bezüglich der posttraumatischen Verhaltensauffälligkeit sowie eine eventuelle "neuropsychiatrische Beurteilung" empfohlen (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Dres. I.___, J.___ und H.___ vom 3. Dezember 2004 [Urk. 12/15 = 12/22]; vgl. auch Radiologie-Berichte der Dres. D.___ und C.___ vom 15. November 2004 [Urk. 12/23], der Dres. F.___ und G.___ vom 17. November 2004 [Urk. 12/20] sowie von Dr. H.___ vom 19. November 2004 [Urk. 12/21]).
Die hausärztliche Nachkontrolle durch Dr. L.___ beschränkte sich auf periodische Beratungsgespräche mit dem mit einem harten Halskragen versorgten Beschwerdeführer (Ärztlicher Zwischenbericht vom 2. Februar 2005 [Urk. 12/16]).
Anlässlich einer ambulanten Nachuntersuchung im Spital B.___ vom 17. Februar 2005 berichtete der Beschwerdeführer über linksbetonte, sich beim Drehen des Halses verstärkende Nackenschmerzen, über starke Kopfschmerzen (vom Nacken in den Kopf ausstrahlend), über gelegentliche messerstichartige Schmerzen im Nackenbereich, über lumbale Schmerzen (mit leichter Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel rechts), über subjektiven Kraftverlust in den Armen (beidseits), über häufige, von Angstgefühlen (Hinunterstürzen) begleitete Schwindelgefühle, über Doppelbilder (beim Lesen und v.a. beim Blick nach links oben sowie generell nach links) sowie über Gedächtnisstörungen. Anamnestisch und klinisch fanden sich indessen keine sicheren Hinweise auf eine zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Bei Diagnose eines persistierenden zervikozephalen Schmerzsyndroms (bei Status nach Commotio cerebri bzw. möglicher Contusio cerebri am 12. November 2004, Status nach HWS-Distorsionstrauma mit undislozierter Lamina-Fraktur C4 links sowie Zerrung des Ligamentum interspinale C6/7) und eines Status nach Thoraxtrauma links (mit aktuell asymptomatischer Fraktur des Processus artikularis der 3. Rippe links am 12. November 2004) sowie Nebendiagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms (bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit Bogenschlussanomalie S1 links) wurde eine computertomographische HWS-Kontrolle (zwecks Abklärung der Fraktur-Konsolidation) und Physiotherapie (Wickel, HWS-stabilisierende und haltungskorrigierende Übungen) eingeleitet. Für den Fall einer Schmerzpersistenz wurde ein stationärer Aufenthalt in der Klinik O.___ empfohlen und bei Anhalten der Doppelbilder-Symptomatik eine etwaige ophthalmo-neurologische Untersuchung als angezeigt erachtet (Bericht der Dres. DD.___ und M.___ vom 18. Februar 2005 [Urk. 12/18]).
Bei der Versorgung der am 4. März 2005 im Rahmen einer polizeilichen Festnahme zugezogenen Verletzungen wurden im Spital B.___ Abschürfungen unterhalb des Jochbeins rechts (3 cm), Prellungen über der linken Clavicula, über dem Unterkiefer links sowie über der LWS und ein ossärer Bandausriss Dig. IV links (distale Phalanx; ICD-10 S00.7) diagnostiziert. Daneben wurde auf ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Autounfall im November 2004 (mit/bei HWS-Distorsionstrauma links und undislozierter Lamina-Faktur C4 links) hingewiesen (Bericht der Dres. I.___, J.___ und N.___ vom 4. März 2005 [Urk. 12/24]).
Im Überweisungsschreiben der Dres. DD.___ und M.___, Spital B.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, zuhanden der Klinik O.___ vom 10. März 2005 (Urk. 12/25) wurde nebst den im Bericht vom 18. Februar 2005 (Urk. 12/18) erwähnten Diagnosen und Nebendiagnosen auf einen Status nach Sehnenausriss an der distalen Phalanx Dig. V links (richtig: Dig. IV links; gemäss Bericht vom 4. März 2005 [Urk. 12/24]) hingewiesen. Zum Verlauf wurde festgehalten, dass es auch nach Aufnahme einer aktiven Physiotherapie (Rumpfstabilisation, HWS-Stabilisation und Wickel-Applikation) zu keiner Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen sei; vielmehr sei nach dem Ereignis vom 4. März 2005 eine Verschlechterung eingetreten. Gemäss CT-Befund vom 23. Februar 2005 seien die am 12. November 2004 beschriebenen Frakturen C1-3 nicht mehr erkennbar, so dass fraglich erscheine, ob es sich seinerzeit wirklich um Frakturen gehandelt habe. Die Fraktur der Bogenwurzel und der Lamina C4 links sei residuenlos, undisloziert und bei vollständiger Konsolidation verheilt. Weiter wurde auf ein regelrechtes dorsales Alignement und eine neu aufgetretene kleine Verkalkung ventral der Deckplatte C5 hingewiesen. In ihrer Beurteilung verwiesen die B.___-Verantwortlichen auf fortwährendes Doppelbilder-Sehen (beim Blick nach links oben), Schwindelgefühle sowie teilweise schlechtere Gedächtnisleistungen. Sodann hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei neuerdings von einer starken Angst vor einer erneuten HWS-Schädigung durch Dritteinwirkung geprägt; zusätzlich liege eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation zuhause vor. Im Rahmen der indizierten intensiven stationären Rehabilitation sei daher eine psychiatrische und eventuell eine neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen. In ihrem Nachtragsbericht zuhanden der Klinik O.___ vom 30. März 2005 (Urk. 12/28) machten die Dres. DD.___ und M.___ sodann auf eine trotz vielseitiger ambulanter Physiotherapie und adäquater Medikation (Irfen®, Tramal®) eingetretene Schmerzzunahme aufmerksam; ansonsten hätten sich keine neuen Aspekte ergeben.
Hausarzt Dr. L.___ machte im Ärztlichen Zwischenbericht vom 1. April 2005 (Urk. 12/29) auf einen den Heilungsverlauf negativ beeinflussenden Alkoholkonsum aufmerksam.
3.2.2   Im Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 24. Mai 2005 (gezeichnet: Dres. P.___ und Q.___, samt Anhang [Urk. 12/33]; vgl. auch Kurzbericht von Dr. Q.___ vom 17. Mai 2005 [Urk. 12/32] und psychiatrische Konsiliarberichte der Dres. med. U.___ und T.___ vom 18. April 2005 [Urk. 12/65], 20. April 2005 [Urk. 12/66] und 12. Mai 2005 [Urk. 12/67]) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
"A. Verkehrsunfall vom 12.11.2004 (unangeschnallt als Beifahrer frontal gegen einen Pfosten gefahren, i[n] alkoholisiertem Zustand)
1.   Leichte traumatische Hirnverletzung
2.   Axiales Stauchungstrauma der HWS
-    Frakturen durch die Massa lateralis C1, Wirbelkompressionsfraktur C2 links, Kompressionsfraktur C3, Fraktur der Lamina und Bogenwurzel C4 links
3.   Thoraxtrauma links, Fraktur des Prozessus artikularis der dritten Rippe links
  B. Verdacht auf symptomarme Form einer Krankheit aus dem schizophrenen Kreis (Hebephrenie, Schizophrenia simplex)
  C. Schädlicher Gebrauch von Alkohol wahrscheinlich, Abhängigkeit möglich
  D. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-    Diskushernie L4/5 und L5/S1, Bogenschlussanomalie S1 links
  E. Verletzungen vom 02.03.2005 [richtig: 04.03.2005] im Rahmen einer polizeilichen Intervention mit Überwältigung des ein Messer haltenden Patienten und Festhaltung am Boden in Handschellen
1.   Oberflächliche Abschürfung und Prellungen im Gesicht, über der Klavikula links, beiden Handgelenken und der LWS
2.   Bandausriss Dig. IV links distaler Phalanx"
Die aktuellen Probleme wurden mit "Persistierendes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom", "Angabe von intermittierenden Doppelbildern beim Blick nach links, Schwindelgefühle, Gedächtnisstörungen, Vergesslichkeit", "Psychosoziale Belastungssituation" ("Kündigung der Arbeitsstelle erfolgt per Ende April 2005, finanzielle Probleme") sowie "Fehlende Alltagsbewältigung und Tagesstruktur" umschrieben (S. 1). In ihrer Arbeitsfähigkeits- respektive Zumutbarkeitsbeurteilung hielten die involvierten Ärzte dafür, der inzwischen arbeitslose Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gebäudereiniger unfallbedingt nicht mehr eingeschränkt; die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Aufgrund einer unfallfremden psychischen Erkrankung sei ihm indessen keine kommerzielle Verwertung seines Arbeitsvermögens zumutbar (S. 1 f.). Zum weiteren Prozedere wurde eine psychiatrische Weiterbetreuung als dringend indiziert erachtet. Des Weiteren wurde in medizinisch-therapeutischer Hinsicht ein selbständiges regelmässiges Ausdauertraining empfohlen (z.B. Fitness-Center, tägliche Spaziergänge; S. 2). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde die als Hauptrehabilitationsziel definierte verbesserte Teilhabe am sozio-kulturellen Leben als nicht erreicht erklärt (S. 2). Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 12. November 2004 eine leichte traumatische Hirnverletzung sowie Verletzungen von HWS und Thorax erlitten. Bei Klinikeintritt habe er über seither persistierende Kopf- und Halsschmerzen, Beschwerden im LWS-Bereich und intermittierende Doppelbilder geklagt. Seinen Angaben zufolge verspüre er ein starkes Angstgefühl, wobei er angeblich auch schon Ratten gesehen habe. Eine ausserdem geschilderte zunehmende Aggressivität im Umgang mit Mitmenschen sei von der Ehefrau bestätigt worden. Die klinische Untersuchung habe eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit ohne nachweisbares fokales neurologisches Defizit ergeben. Bei der am 8. April 2005 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (durch Dr. phil. V.___) hätten die Werte in allen untersuchten Funktionen im untersten Messbereich gelegen und seien somit nicht verwertbar gewesen. Mit einer leichten oder auch höhergradigen traumatischen Hirnverletzung sei dieses Resultat nicht zu erklären. Im Rahmen der viermaligen ausführlichen Untersuchung durch den konsiliarisch beigezogenen Psychiater (Dr. med. T.___) habe sich ein komplexes und teilweise schwer einzuordnendes Bild gezeigt. Der Beschwerdeführer sei amimisch, wirke maskenhaft, sein affektiver Rapport sei spärlich, stereotyp. Seine Stimmung sei schlecht fassbar, es fehle eine affektive Modulation, Konzentration und Gedächtnis seien eingeschränkt, der Intellekt schwer beurteilbar. Das wiederholte Befragen nach Depersonalisation, Wahnerleben, paranoischer Beeinträchtigung und so weiter sei erfolglos geblieben. Die auffällige Mimik werde durch ein zumindest pseudooligophren wirkendes plötzliches regungsloses Anstarren (mit der Zunge zwischen den Lippen) akzentuiert. Angaben über Alkoholkonsum erfolgten ohne Beschönigung und dargebotene Erklärungssysteme. Der Beschwerdeführer gebe an, auch grosse Mengen Alkohol konsumieren zu können, ohne betrunken zu werden, womit eine Alkoholabhängigkeit möglich, ein schädlicher Gebrauch wahrscheinlich sei. Nach den geschilderten Kriegserlebnissen habe der Beschwerdeführer grässliche Dinge gesehen und auch selber ausgeführt, wobei er aufkommende Missempfindungen mit Alkoholabstürzen unterdrückt habe. Denkbar sei ein Spätbild einer Kriegstraumatisierung mit begleitenden Alkoholproblemen und einer mangelhaften Sozialisation. Der erlittene Unfall mute an wie ein Glied in einer Kette von dekompensierenden Elementen. Im Hospitalisationsverlauf sei es zu verschiedenen befremdlich wirkenden Vorfällen wie beispielsweise der Meldung einer in der Klinik vermutlich zwischen Zivilisten stattfindenden Schiesserei gekommen, wobei der Beschwerdeführer seine aktive Mithilfe bei der Problemlösung angeboten habe. Zusammen mit einem selber geschilderten Gestaltwandel ergebe sich der Verdacht auf eine symptomarme Form einer Krankheit aus dem schizophrenen Kreis. Die auf Schmerz- und Schlafregulation ausgerichtete Medikation (Irfen®, Surmontil®) sei kurz vor Austritt probatorisch um ein Neuroleptikum (Risperdal®) ergänzt worden. In der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer ein regelmässiges Kraft- und Ausdauertraining absolviert, ohne dass eine relevante Änderung des Zustands eingetreten wäre. In der Ergotherapie habe man versucht, den Beschwerdeführer zur Übernahme von mehr Verantwortung in Alltag und Haushalt anzuleiten, was nicht gelungen sei. Der in mehrere juristische Verfahren (worunter auch betreffend häuslicher Gewalt) verwickelte Beschwerdeführer sei vom klinikeigenen Sozialdienst betreut und auf polizeiliche Veranlassung hin von der zuständigen Vormundschaftsbehörde an eine Jugend- und Familienberatungsstelle verwiesen worden (S. 2 f.). Zusammenfassend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Alltagsbewältigung durch eine dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnende psychische Krankheit stark eingeschränkt. Daneben bestehe eine Vielzahl von sozialen Problemen. Aufgrund einer mehrstündigen retro- und anterograden Amnesie könnte zwar eine höhergradige Hirnverletzung vermutet werden, doch weise das Gehirn gemäss wiederholter bildgebender Abklärung keinerlei strukturelle Läsion auf; ausserdem werde die Erinnerungslücke durch den äthylisierten Zustand beim Unfall vom 12. November 2004, die psychische Krankheit sowie die juristischen Umstände des fraglichen Unfalles hinreichend erklärt. Insgesamt könne festgestellt werden, dass das jetzige Zustandsbild nicht durch die Ereignisse vom 12. November 2004 und 2. März 2005 (richtig: 4. März 2005) verursacht sei. Die Prognose sei ungewiss, zumal die dringend indizierte intensive psychiatrische Weiterbetreuung (etwa Behandlung in der Tagesklinik des Spitals B.___) vom Beschwerdeführer abgelehnt werde (S. 3).
3.2.3   In der vom Beschwerdeführer eingereichten Zusammenfassung der Krankengeschichte der Dres. med. W.___ und X.___, Institut Y.___, vom 21. Dezember 2005 (Urk. 3/3 = 12/68) findet sich die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2), eines persistierenden zervikozephalen (ICD-10 M53.0) und lumbovertebralen (ICD-10 M51.1) Schmerzsyndroms sowie eines Status nach Rektusdiastase mit epigastrischer Hernie (ICD-10 M62.0; im Spital B.___ operiert am 30. August 2005); dies alles bei Status nach Autounfall am 12.11.2004 mit:
-    traumatischer Hirnverletzung;
-    Axialem Stauchungstrauma der HWS mit Frakturen durch die Massa lateralis C1, Wirbelkompressionsfraktur C2 links, Kompressionsfraktur C3, Fraktur der Lamina und der Bogenwurzel von C4 links;
-    Thoraxtrauma links, Fraktur des Prozessus artikularis der dritten Rippe links;
-    Diskushernien L4/L5 und L5/S1 bei Osteochondrose der BWS/LWS und Bogenschlussanomalie S1 links.
Gemäss Anamneseangaben soll der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 im Spital B.___ hospitalisiert gewesen sein. 2002 habe die Diagnose auf vorsätzliche Selbstvergiftungen durch Antidepressiva (ICD-10 X61) in suizidaler Absicht bei seit längerem bestehendem Ehekonflikt in einer Entwurzelungssituation (ICD-10 F43.2) gelautet; 2003 auf Suizidversuch bei depressiver Reaktion in psychosozialer Krise (ICD-10 F43.2; S. 1). Nach dem Austritt aus der Klinik O.___ (18. Mai 2005) habe am 3. Juni 2005 eine erste Y.___-Konsultation stattgefunden. Zu den wöchentlichen Ambulatoriums-Terminen sei der Beschwerdeführer nur unregelmässig erschienen; er habe sich teilweise wegen zu starker Schmerzen abgemeldet, habe öfters Termine vergessen oder sei unangemeldet zur falschen Zeit aufgetaucht. Anfangs hätten sich die geführten Gespräche auf die Anamneseerhebung und Erhebung der Psychopathologie konzentriert, was sich aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung sehr schwierig gestaltet habe. Später habe man vermehrt die chronischen Schmerzen thematisiert, wobei der Versuch mit einer antidepressiven (Surmontil®) und neuroleptischen (Risperdal®) medikamentösen Therapie erfolglos geblieben sei. Die gemeinsame Suche nach schmerzunterhaltenden Bedingungen habe keine Behandlungsansätze ergeben. Gemäss Schmerztagebuch habe sich das Schmerzaufkommen auf einer Skala von 0 bis 10 im Bereich 5-10 bewegt. An eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme habe sich der Beschwerdeführer nicht halten können. Besprochene Entspannungsverfahren und schmerzinkompatible Imagination hätten - vermutlich aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung und trotz gezeigter Motivation - keine Linderung gebracht. Im Anschluss an einen 2-tägigen Spitalaufenthalt im Spital B.___ zwecks Operation einer epigastrischen Hernie (30.-31. August 2005) sei der Beschwerdeführer ins Zentrum Z.___ der Klinik AA.___ eingewiesen worden, von wo er nach 7-tägigem Aufenthalt ins Zentrum BB.___, '___', überwiesen worden sei; aus dem Zentrum BB.___ sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag entlassen worden (S. 2 f.).
In ihrer Beurteilung legten die Y.___-Verantwortlichen dar, es hätten sich bis auf fragliche Beeinträchtigungsideen keine Hinweise auf psychotische Symptome gezeigt. Die vormals beschriebenen, nur vage erinnerlichen optischen Halluzinationen stünden mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Alkoholabusus; ansonsten fänden sich keine klaren anamnestischen Hinweise auf psychotische Symptome. Laut den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau würden die kognitiven Beeinträchtigungen erst seit dem Unfall vom 12. November 2004 bestehen, und auch das Erscheinungsbild und die Persönlichkeit hätten sich seither deutlich verändert. Das Fehlen von klaren psychotischen Krankheitszeichen einerseits und das plötzliche Auftreten der Symptome anderseits würden gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sprechen. Aufgrund der Kopfschmerzen, des Schwindels, der beschriebenen Psychopathologie (Bewusstseinsklarheit, fehlende exakte zeitliche Orientierung, starke Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, stark verlangsamtes Denken mit vereinzeltem Vorbeireden, Sprechen in einfachen Sätzen, fehlende Anhaltspunkte für Befürchtungen und Zwänge, fragliche Beeinträchtigungsideen, fehlende Hinweise für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, abgeflachter Affekt, teilweises Gefühl der Gefühllosigkeit, zeitweise Traurigkeit, Deprimiertheit und Wut, motorische Unruhe, Müdigkeit, fehlende Hinweise auf Suizidalität, leichte Schlafstörungen, subjektives Gefühl psychischer Gesundheit; S. 2) und des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Autounfall vom 12. November 2004 sei von einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma auszugehen (S. 3).
3.2.4   Die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. CC.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 12. April 2006 (Urk. 12/70) aus, eine eindeutige und klare Diagnosestellung sei nicht möglich. Die wesentlichen Differenzialdiagnosen seien von Dr. T.___ detailliert herausgearbeitet worden. So habe der Beschwerdeführer sicher über lange Jahre hinweg exzessiv Alkohol getrunken, wobei offen sei, ob von einem schädlichen Gebrauch oder gar von einer Abhängigkeit gesprochen werden müsse. Je nach Zustand (der Alkoholintoxikation oder der Entzugssymptome bei Gewöhnung) könnten bei Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit vor allem Symptome wie Angst, Unruhe, Reizbarkeit, Nervosität, aggressive Ausbrüche, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auftreten. Nicht eindeutig zuzuordnen, aber auch nicht auszuschliessen seien Symptome der Affektverflachung, der Amimie, des sozialen Rückzugs, von Beziehungsideen und fraglicher Halluzinationen. Angesichts der Anamnese, vor allem des Militäreinsatzes ab dem 18. Lebensjahr, könnten die meisten der geschilderten Symptome auch einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zugeordnet werden, wobei allerdings anzumerken sei, dass die entsprechende Diagnose ganz wesentlich von der Art und Weise der konkreten Belastung abhänge, sich die Persönlichkeitsänderung gegenüber der Primärpersönlichkeit nur schwer überprüfen lasse und die Symptome unspezifisch seien. Zweifellos würden beim Beschwerdeführer sowohl die Anamnese als auch die Verhaltensbeschreibungen und die psychopathologischen Befunde zu einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis passen, am Ehesten zu einer Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6). Die Y.___-Verantwortlichen hätten beim Beschwerdeführer indessen ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma diagnostiziert, ohne dies allerdings begründen zu können. Zwar treffe es zu, dass die meisten der beim Beschwerdeführer beschriebenen Merkmale auch im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma auftreten könnten. Letztlich dürfe eine solche Diagnose jedoch nur gestellt werden, wenn sich ein Schädel-Hirntrauma mit bleibender Hirnverletzung nachweisen lasse, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Das Argument, dass keine eindeutigen schizophrenen Symptome aufgetreten seien und deshalb keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis vorliegen könne, sei angesichts der mannigfachen Ausprägungen schizophrenieformer Erkrankungen mit teilweise schleichender Progredienz unzulässig. Der Verweis auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis durch die Y.___-Verantwortlichen sei ohne Bezugnahme auf die vorangegangenen Hospitalisationen in den Jahren 2002 und 2003 erfolgt. Zwar fehlten diesbezüglich die seinerzeitigen psychopathologischen Befunde, was aber noch nicht heisse, dass damals keine Auffälligkeiten bestanden hätten. Angesichts der die Anamneseerhebung deklariertermassen deutlich erschwerenden sprachlichen Probleme und kognitiven Defizite hätte von den Y.___-Verantwortlichen gar keine Diagnose gestellt werden dürfen. Zusammenfassend hielt Dr. CC.___ dafür, der Beschwerdeführer habe ein leichtes Schädel-Hirntrauma durchgemacht, wovon zwar theoretisch dauerhafte psychische Symptome zurückbleiben könnten. Die Diagnose eines organischen Psychosyndroms dürfe aber gemäss wissenschaftlicher Erkenntnis nur bei objektivierbarer, das heisst mittels bildgebender Verfahren nachgewiesener dauerhafter Hirnverletzung gestellt werden. Beim Beschwerdeführer sei eine klare diagnostische Einordnung des psychischen Beschwerdebilds zur Zeit nicht möglich (S. 7 f.).
3.3
3.3.1   Die Beschwerdegegnerin stellte angesichts der geschilderten Aktenlage sowie namentlich auch im Lichte der in den Sprechstundenberichten von Dr. T.___ vom 18. April 2005 (Urk. 12/65), 24. April 2005 (Urk. 12/66) und 12. Mai 2005 (Urk. 12/67) festgehaltenen Umstände zu Recht darauf ab, dass von einer Fortsetzung der Behandlung ab Anfang Juli 2005 prognostisch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war, zumal allein die Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der geklagten Beschwerden hierfür nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2007 [U 402/05] Erw. 5.2, vom 16. August 2007 [U 104/06] Erw. 5 und vom 6. März 2007 [U 254/06] Erw. 6.3; Urteil des EVG vom 8. August 2005 [U 158/05] Erw. 3.1). Aufgrund der medizinischen Akten liegt kein fassbares organisches Korrelat für die über den 8. Juli 2005 hinaus geltend gemachten Beschwerden vor. Die erlittenen Frakturen sind - soweit als solche überhaupt gesichert - allesamt sauber und residuenlos verheilt. Wiederholte bildgebende Abklärungen von Schädel, HWS, BWS und LWS und Thorax haben keine respektive keine die anhaltenden Beschwerden erklärenden strukturellen Läsionen zutage gebracht. Bei der letzten klinischen Untersuchung ist die HWS-Beweglichkeit zwar schmerzbedingt eingeschränkt gewesen, doch haben keine fokalen neurologischen Defizite nachgewiesen werden können. Schmerzsyndrome an sich sind rein beschreibender Natur und Druckdolenzen oder Bewegungseinschränkungen vermögen praxisgemäss kein klar ausgewiesenes, zur Behandlungsfortsetzung Anlass gebendes organisches Substrat zu begründen (vgl. etwa Urteil des BGer vom 25. Juli 2007 in Sachen O. [U 328/06] Erw. 5.2). Die spezialisierte Abklärung in der Rehaklink O.___ hat zudem ergeben, dass das vorgefundene Bild kognitiver Beeinträchtigung keiner traumatisch bedingten neuropsychologischen Funktionsstörung entspricht; aus neuropsychologischer Sicht ist eine leichte oder auch höhergradige traumatische Hirnverletzung als Ursache der in sämtlichen untersuchten Funktionen deutlich abfallenden und damit unverwertbaren Messergebnisse verneint worden. Die computertomographisch erhobenen und als Nebendiagnosen vermerkten Diskushernien L4/5 und L5/S1 (mit Bogenschlussanomalie S1 links) stehen als offenkundig degenerative Erscheinungen von vornherein in keinem relevanten Zusammenhang zum Unfallgeschehen; im Übrigen besteht diesbezüglich weder eine operative noch eine konservative Behandlungsindikation und liefern auch diese Befunde keine Erklärung für die geklagte, jeglicher Therapie unzugängliche Symptomatik. Das im Juli 2005 gezeigte Heilbehandlungsresultat spricht angesichts der durchgeführten umfangreichen Behandlungsmassnahmen gegen eine noch erzielbare namhafte Besserung des Gesundheitszustandes. Mangels jedweden Erfolges der seit den Vorkommnissen vom 12. November 2004 und 4. März 2005 ambulant wie stationär betriebenen therapeutischen Bemühungen ist bei Beschwerden der hier vorliegenden Art nach unfallmedizinischer Erfahrung nicht anzunehmen, dass sich hieran durch weitere Therapien noch etwas ändern würde. Ebenso wenig wie die Untersuchenden der Klinik O.___ haben die Y.___-Verantwortlichen im Lauf ihrer Behandlung irgendwelche psychopathologischen Veränderungen feststellen können. War demnach von einer Fortsetzung der Heilbehandlung im Juli 2005 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung unter den gegebenen Umständen im richtigen Zeitpunkt erfolgt. Das Fehlen einer klaren diagnostischen Einordnung des jedenfalls vornehmlich durch psychische Faktoren unterhaltenen Beschwerdebilds vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der von den Y.___-Verantwortlichen gestellten Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma kann aus den von Dr. CC.___ nachvollziehbar und plausibel dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. So war die Anamneseerhebung im Institut Y.___ deklariertermassen durch sprachliche Probleme erheblich behindert und durch kognitive Defizite deutlich erschwert. Demgegenüber hat in der Klinik O.___ zumindest das Aufnahmegespräch in der Muttersprache stattgefunden (wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer "nur eine Art Gassenslang" beherrsche). Alsdann wurden im Institut Y.___ erklärtermassen keine eigentlichen Untersuchungen durchgeführt und die lediglich kursorischen objektiven Erhebungen wurden durch die mehrfach erwähnten sprachlichen Schwierigkeiten ausdrücklich relativiert. Die im Y.___-Bericht aufgeführten Einzelheiten zum Somatostatus (stechende Schmerzen, teils pulsierend, parietal links und entlang des Nackens links, verstärkt bei Bewegung des Kopfes und beim Pressen; intermittierende Rückenschmerzen lumbal; intermittierender Schwindel und vereinzeltes Auftreten von Doppelbildern, Parästhesien und "Nervosität" in den Armen beidseits, v.a. nachts) stammen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Hausarzt Dr. L.___, unterscheiden sich aber ohnedies nicht wesentlich von den bereits seitens des KWS und der Klinik O.___ vermerkten und mithin bereits hinlänglich bekannten und berücksichtigten Beschwerdeangaben. Mit dem durchaus nachvollziehbaren Hinweis der Verantwortlichen der Klinik O.___, wonach die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau mit Vorsicht zu würdigen seien, haben sich die Y.___-Verantwortlichen nicht auseinandergesetzt; auch fehlt eine kritische Beschäftigung mit den Selbstvergiftungsvorfällen aus den Jahren 2002 und 2003 und deren Relevanz in Bezug auf das leichthin unterstellte zeitliche Zusammenfallen von Autounfall und Beschwerdeaufkommen beziehungsweise Persönlichkeitsveränderung. Laut den von Hausarzt Dr. L.___ gegenüber den Verantwortlichen der Klinik O.___ gemachten Angaben soll der Beschwerdeführer denn auch schon einige Zeit vor dem Unfallereignis vom 12. November 2004 schwer verhaltensauffällig gewesen sein; zum Zeitpunkt des ersten in Frage stehenden Ereignisses war er zudem aus nicht nachvollziehbaren Gründen krankgeschrieben. Alles in allem sind die Ereignisse vom 12. November 2004 und 4. März 2005 mithin gleichsam als - im Ganzen relativ unbedeutende - Glieder einer längeren Kette zeitlicher Auslöser einer fortschreitenden psychischen Fehlentwicklung zu betrachten, die bereits seit geraumer Zeit angelegt war und letztlich entscheidend zum heute vorliegenden Beschwerdebild beigetragen hat.
Demnach fragt sich, ob die in diesem Sinne persistierenden, mittels Fortsetzung der Behandlung kaum mehr besserungsfähigen Beschwerden mit einem natürlich und adäquat kausal auf den Unfall vom 12. November 2004 beziehungsweise den Vorfall vom 4. März 2005 zurückzuführenden funktionellen Leiden erklärt werden können. Dabei muss das Vorliegen der natürlichen Kausalität nicht abschliessend beurteilt werden, wenn es ohnehin am für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang fehlt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).
3.3.2   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 30. September 2005 in Sachen P. [U 277/04] Erw. 2.2) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3) oder ein - hinsichtlich der Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelndes - Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Folgeschäden bei Unfall (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Letzteres gilt ebenfalls dann, wenn die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat und die zu typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 und 2001 Nr. U 412 S. 79). Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nach der sogenannten Schleudertraumapraxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b).
Auch wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe ein leichtes Schädel-Hirntrauma durchgemacht und daneben ein axiales Stauchungstrauma der HWS erlitten, erscheint angesichts des zeitlich verzögert eingetretenen und nur teilweise vorhandenen sogenannten typischen bunten Beschwerdebilds (vgl. SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.1.2) fraglich, ob er - wie ärztlicherseits teilweise zur Diskussion gestellt - eine einschlägige Verletzung von hinreichender Schwere im Sinne der Rechtsprechung erlitten hat, welche zumindest teilweise natürlich kausal für die persistierenden Beschwerden ist, was aber letztlich offen bleiben kann. Denn nach Lage der medizinischen Akten waren körperliche Beschwerden zwar anfänglich erklärbar gegeben; bereits relativ kurze Zeit nach den Unfällen und auch im weiteren Verlauf haben sich jedoch keine somatischen Ursachen für die anhaltenden Störungen mehr finden lassen. Entsprechend sahen die B.___-Verantwortlichen bei nurmehr vorläufigem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine psychiatrische und neuropsychologische Evaluation vor und wurde in der Folge von den Verantwortlichen der Klinik O.___ im Mai 2005 eine aus somatischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit attestiert. Für den ausgeprägten chronischen Verlauf waren - vor dem Hintergrund des bereits ausgeprägten Vorzustandes - schwergewichtige psychische Faktoren ausschlaggebend. Weil die Beschwerden aus orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer sowie neurologischer und neuropsychologischer Sicht schon verhältnismässig kurze Zeit nach den Ereignissen vom 12. November 2004 und 4. März 2005 nicht mehr objektivierbar waren, ist davon auszugehen, dass die physischen Beschwerden von den Vorfällen bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Unter diesen Umständen ist das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen, sondern nach der mit BGE 115 V 133 eingeleiteten Praxis, gemäss welcher bei der Prüfung der Adäquanzkriterien die psychischen Anteile ausser Acht zu bleiben haben. Wo - wie hier - die für psychische Fehlentwicklungen im Anschluss an Unfälle etablierte Praxis (BGE 115 V 133) zur Anwendung gelangt, gemäss welcher physische und psychische Leiden auseinander zuhalten sind, kann die Adäquanzprüfung nach Abschluss der somatischen Behandlung vorgenommen werden (vgl. Urteil des BGer vom 5. April 2007 in Sachen B. [U 98/06] Erw. 3).
Laut den Polizeiakten (Urk. 12/6) trug sich der Autounfall vom 12. November 2004 folgendermassen zu: Das von einem unbekannten Lenker gesteuerte Dienstfahrzeug des Beschwerdeführers geriet des Nachts, auf gerader Strecke und bei übersetzter Geschwindigkeit ausser Kontrolle und kollidierte nach rund 50 m langer Brems-, Drift- und Schleuderfahrt über die Gegenfahrbahn mit einem Kandelaber, wobei der unangeschnallt und verletzt auf dem Beifahrersitz vorgefundene Beschwerdeführer vor Ort mit einer Halskrause versorgt, aus dem stark demolierten Wagen geborgen und in die Notaufnahme des Spitals B.___ überführt werden musste. Beim Vorfall vom 4. März 2005 wurde der Beschwerdeführer - nachdem er bei einem Streit in einer Bar zu einem Messer gegriffen hatte - im Auto sitzend von der Polizei überwältigt und mit Handschellen am Boden festgehalten (s. Bericht des Spitals B.___ vom 4. März 2005 [Urk. 12/24] und Austrittsbericht der Klinik O.___ vom 24. Mai 2005 [Urk. 12/33]; vgl. auch Sprechstundenbericht der Klinik O.___ vom 18. April 2005 [Urk. 12/65]).
Ausgehend vom massgebenden augenfälligen Geschehensablauf (BGE 117 V 359 Erw. 6a und 115 V 133 Erw. 6) ist das Ereignis vom 12. November 2004 nach objektivierter Betrachtungsweise unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die Kasuistik (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 324 Erw. 3.4) höchstens als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben. Dem Autounfall vom 12. November 2004 ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, doch fehlt es - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc) - an besonders dramatischen Begleitumständen. Dass der Beschwerdeführer von den Rettungskräften aus dem Unfallwagen geborgen und notfallmässig in den Schockraum des Spitals B.___ verbracht werden musste, kann noch nicht als besonders dramatisch bezeichnet werden. Ebenso wenig war das Ereignis selbst von herausragender Eindrücklichkeit, kommt es doch im Strassenverkehr oft zu vergleichbaren und weitaus schwereren Unfällen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 4. März 2005 wieder mit dem Auto unterwegs war, weist denn auch auf ein vom Ergebnis objektiver Betrachtung nicht wesentlich abweichendes subjektives Erleben hin. Das Ereignis vom 12. November 2004 hatte auch keine schweren oder besonders gearteten Verletzungen zur Folge. Weder die Kontusionen und Zerrungen, welche sich der Beschwerdeführer beim fraglichen Autounfall zuzog, noch die undislozierten Frakturen oder die vorübergehende Ventilationsstörung noch die Diagnose einer HWS-Distorsion vermögen die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3). Hieran ändert auch nichts, wenn zusätzlich von einer Commotio cerebri beziehungsweise einem leichten Schädel-Hirntrauma ausgegangen wird (vgl. Urteil des BGer vom 6. Februar 2007 in Sachen G. [U 479/05] Erw. 8.2, mit Hinweis).
Das Ereignis vom 4. März 2005 wiederum ist von vornherein als leichter Fall einzustufen. Die dabei erlittenen Verletzungen (Abschürfungen und Prellungen im Gesicht, Fingerverletzung) waren weder von besonderer Art noch wogen sie für sich allein genommen besonders schwer. Eine gewisse, jedoch nicht entscheidend ins Gewicht fallende Signifikanz ergibt sich erst in Verbindung mit den Verletzungsfolgen aus dem noch nicht allzu lange zurückliegenden Ereignis vom 12. November 2004. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann unter Ausklammerung psychisch bedingter Anteile an den geklagten Beschwerden keine Rede sein. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen können ebenso ausgeschlossen werden wie eine ärztliche Fehlbehandlung. Nicht erfüllt ist schliesslich auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. zur Kasuistik RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544), zumal die Arbeitsfähigkeit schon nach relativ kurzer Zeit wegen der Behandlung unfallfremder Leiden beeinträchtigt und der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen psychogen bestimmt war. Schliesslich sind auch körperliche Dauerschmerzen insofern zu verneinen, als die geklagten Beschwerden nicht einem klar fassbaren organischen Korrelat zugeordnet werden konnten. Selbst wenn das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen wäre, so ist es jedenfalls nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Weise gegeben.
Da somit weder ein einzelnes der nach BGE 115 V 133 für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise, sondern vielmehr nur teilweise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. November 2004 sowie dem Vorfall vom 4. März 2005 und den ab 8. Juli 2005 anhaltenden Beschwerden zu verneinen.
3.4     Fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den in Frage stehenden Ereignissen und den nach dem 8. Juli 2005 noch bestandenen Beschwerden, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hierfür folglich zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.
4.1     Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist kostenlos (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sowie § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.2     Ausgangsgemäss ist der als unentgeltlicher Rechtsvertreter des vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführers eingesetzte Rechtsanwalt Dr. Keller gesamthaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Honorarnote vom 15. November 2007 (Urk. 30) im Einzelnen spezifizierten Bemühungen ist antragsgemäss auf Fr. 2'965.--, zuzüglich 7.6 % MWSt, das heisst total auf Fr. 3'190.35 festzusetzen; der diesbezügliche Aufwand von 14 Stunden und 50 Minuten (890 Minuten) erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Hingegen können nur konkret ausgewiesene Barauslagen entschädigt werden; für die Geltendmachung der mit 3 % der Aufwandentschädigung beziehungsweise Fr. 89.55 (~ Fr. 2'965.-- x 3 %; zuzügl. 7.6 % MWSt) veranschlagten Pauschalspesen bleibt folglich kein Raum.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, wird mit Fr. 3'190.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- R.___ AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).