Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00062
UV.2006.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. Mai 2001 als Betriebsmitarbeiter im Saatgutcenter der Firma A.___ (Urk. 8/1) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Verlauf des Winters 2001/2002 kam es beim Versicherten, nachdem ihm eine Tätigkeit in der Saatgutaufschütte beziehungsweise im Samenreinigungs-/Samenbeizbereich zugeteilt worden war, zu juckenden Rötungen der Haut, zuerst nur im exponierten Bereich im Gesicht und an den Händen. Später waren auch nicht direkt freiliegende Hautstellen - zum Beispiel im unteren Hosenbereich - betroffen. Die Rötungen traten in der Regel wenige Stunden nach Arbeitsbeginn auf, wobei sich die Hautbeschwerden nach Angaben des Versicherten im Verlauf des Wochenendes und während der Ferien besserten. Dazu gesellten sich ebenfalls starkes nächtliches Schwitzen und Durchschlafstörungen. Im Verlauf des Jahres 2002 sei es nach wenigen Stunden Arbeitsexposition zusätzlich zu Übelkeit und Kopfschmerzen gekommen, vor allem nach Aufwirbeln des Staubes während der Reinigungsarbeiten im Betrieb, oder beim Entleeren der Säcke mit den Samen. Eine vom Hausarzt unterstützte interne Umteilung in eine eventuell weniger belastende Arbeitsumgebung (Gartensamenabteilung) brachte keine Verbesserung der Beschwerden. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma A.___ per Ende Juli 2003 waren die Hautprobleme nach den Angaben des Versicherten regredient, allerdings blieben die passageren Schwindelanfälle, die Kopfschmerzen und die Schlafproblematik bestehen. Zusätzlich musste sich der Versicherte in psychiatrische Betreuung begeben (vgl. Urk. 8/64 S. 4).
1.2     Die SUVA liess die Beschwerden des Versicherten am Arbeitsplatz durch ihre Abteilung Arbeitsmedizin abklären und holte Berichte des Hausarztes, der dermatologischen Klinik des Spitals B.___ sowie eine psychiatrische Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 16. August 2004 teilte sie dem Versicherten mit, dass die geklagten Beschwerden gestützt auf die medizinischen Abklärungen nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 8/45).
1.3     Auf die Einsprache des Versicherten hin hob die SUVA die angefochtene Verfügung vom 16. August 2004 am 12. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf und teilte mit, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 8/54). Mit Verfügungen vom 17. Januar beziehungsweise 15. Februar 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2004 - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 92 % - eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/60, Urk. 8/63). Die SUVA verneinte nach Einholung eines Gutachtens (vom 4. April 2005) bei der dermatologischen Klinik des Spitals B.___ mit Verfügung vom 5. August 2005 erneut das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/70). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2005 fest, soweit sie auf die Einsprache eintrat (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Entscheid der SUVA vom 14. November 2005 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 17. Februar 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
 2.    Es sei das Leiden meines Mandanten als Berufskrankheit anzuerkennen und auch dementsprechend eine angepasste Rente zu leisten.
 3.    Eventualiter: Es sei eine Umschulung zuzusprechen.
 4.    Subeventualiter: Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und der Fall entsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA mit ihrem Einspracheentscheid vom 14. November 2005 zutreffend ihre Leistungspflicht abgelehnt hat, weil das Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei.
1.2     In Bezug auf das Begehren auf Zusprechung einer Invalidenrente und das Eventualbegehren auf Zusprechung von Umschulungsmassnahmen fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher - bereits aus diesem Grund - nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).

2.      
2.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Leistung der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2     Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
2.3     Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 E. 2b mit Hinweisen).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Im Rahmen einer Abklärung der Beschwerden am Arbeitsplatz des Versicherten kam SUVA-Arzt Dr. med. C.___, Abteilung Arbeitsmedizin, am 8. Juli 2003 zum Schluss, dass es zwar möglich sei, dass die staubige Arbeit die Hautsymptomatik ungünstig beeinflusst habe, eine Berufskrankheit aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch nicht vorliege. Differenzialdiagnostisch liessen die Symptome (Übelkeit, Schlafstörungen, nächtliche Schweissausbrüche und möglicherweise auch vermehrtes Schwitzen tagsüber mit Hautbeschwerden) am ehesten an eine psychische Ursache denken (Urk. 8/14 S. 4 f.).
3.2     Im Bericht vom 27. November 2003 vertrat Dr. C.___ hingegen die Ansicht, es sei doch wahrscheinlich, dass die berufsbedingte Exposition wesentlich für das Exanthem verantwortlich gewesen sei. Anders verhalte es sich mit den weiteren, auch acht Monate nach der Arbeitsaufgabe noch immer bestehenden Beschwerden: Sowohl Schwitzen als auch Übelkeit könnten nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Exposition zurückgeführt werden. Es handle sich dabei um typische Symptome im Zusammenhang mit psychischer Belastung (Urk. 8/31 S. 3).
3.3     Die Ärzte der dermatologischen Klinik des Spitals B.___, diagnostizierten am 25. März 2004 einen Status nach rezidivierenden arbeitsabhängigen Exanthemen (mit Systemsymptomatik) ohne gesicherte allergische Genese. In der Epikutantestung fanden sich keine Typ IV-Sensibilisierungen. Es zeigten sich lediglich eine verminderte Alkaliresistenz bei negativem Atopiescreening. Klinisch fand sich neben Xerosis cutis (und halonierten Augen) keine Pathologie. Aufgrund der fehlenden epikutanen Sensibilisierung bei jedoch nicht getesteten Eigenproben kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass eine berufsabhängige Dermatose unter Berücksichtigung der Anamnese nicht sicher zu diagnostizieren sei (Urk. 8/40).
3.4     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht eine narzisstisch neurotische Depression (im Sinne einer depressiven Entwicklung) auf dem Boden einer - besonders letzthin - konflikthaft erlebten Lebensgeschichte bei erheblicher Selbstunsicherheit, ferner Somatisierungstendenzen, eine ängstlich depressive Erlebensverarbeitung sowie Hypochondrie. Hauptsymptomatiken seien das depressive Zustandsbild mit kognitiver und vegetativer Symptomatik, Zukunftsangst, Handlungsunfähigkeit, Unsicherheit, Verzweiflung und Eheprobleme. Weiter führte Dr. D.___ aus, die vorliegende Symptomatik sei vermutlich durch ein lebensbedingtes Trauma entstanden, das sich im Spannungsfeld zwischen verwehrten regressiven Bedürfnissen und dem unbeholfenen und vermutlich auch verfrühten Übernehmen von adulten Rollenmustern entwickelt habe (Urk. 8/43 S. 4 f.).
3.5    
3.5.1   Im Gutachten der dermatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 4. April 2005 wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 8/64 S. 9):
1.  Altersentsprechendes unauffälliges Integument mit
2.  Status nach anamnestisch rezidivierenden, arbeitsabhängigen Rötungen an nicht durch Kleidung geschützten Hautstellen (mit anamnestischer Systemsymptomatik) bei
-   leicht verminderter Alkaliresistenz nach Prof. E.___
-   negativer Epikutantestung auf berufsrelevante Eigenproben
-   unauffälligem Scratch- und Scratch-/Patch-Test auf berufsrelevante Eigenproben
3.5.2   Die Ärzte des Spitals B.___ führten im Übrigen aus, der Beschwerdeführer sei an ihrer Klinik seit Februar 2002 (zur Tätowierungsentfernung) in Behandlung gewesen. Der dermatologische Status sei während der Konsultationen, inklusive der Begutachtungsperiode, immer unauffällig gewesen. Die vom Hausarzt durchgeführten Atopie-Screenings sowie die Epikutantestungen vom März 2004 hätten keine pathologischen Ergebnisse gezeigt. Ein im Rahmen dieses Gutachtens um Getreide-Mehle und Backhilfsmittel erweitertes Atopiescreening sei negativ gewesen. Auch die Untersuchungen und Tests mit den Kontaktsubstanzen aus der Firma A.___ (Samen- beziehungsweise Staubmischungen, Coral Extra Beizmittel) hätten weder in Scratch-, Scratch-/Patch- noch im Epikutantest eine Typ I- oder Typ IV-Sensibilisierung auf die untersuchten Resultate gezeigt. Die Lungenfunktion sei ebenfalls unbeeinträchtigt gewesen. Insgesamt fänden sich somit in den allergologischen Untersuchungen und Tests keine Anhaltspunkte für eine Sensibilisierung auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Stoffe. Die nicht objektivierten arbeitsabhängigen Rötungen an nicht durch Kleider geschützten Hautarealen mit begleitender Systemsymptomatik könnten damit auch nach Austestung der beigebrachten berufsrelevanten Eigenproben nicht mit einer gesicherten allergischen Pathogenese in Verbindung gebracht werden. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer erwähnten anamnestischen saisonalen leichten Rhinokonjunktivitis sei ein Atopiescreening inklusive Soforttestung der Leitpollen durchgeführt worden. Es hätten sich jedoch keine Hinweise für eine spezifische Sensibilisierung gefunden. Inwiefern eine psychosomatische Komponente die beklagten Beschwerden erklären könne, könne im Rahmen dieses Gutachtens nicht beurteilt werden (Urk. 8/64 S. 7 f.).
3.5.3   Zur Frage, durch welche beruflichen Faktoren oder durch welche anderen beruflichen Einwirkungen die Krankheitserscheinungen verursacht worden seien, führten die Gutachter des B.___ aus, eine Soforttyp- oder Spättyp-Sensibilisierung auf die getesteten berufsrelevanten Kontaktstoffe habe nicht festgestellt werden können. Den Kausalzusammenhang erachteten die Gutachter als höchstens möglich. Als berufskrankheitsfremden Faktor erwähnten die Ärzte die durch die festgestellte verminderte Haut-Alkaliresistenz geschwächte Integumentbarriere, die eine Hautrötung in den exponierten Arealen bei staubigen Arbeiten miterklären könne. Da die Hautsymptome zeitlich mit der Tätigkeit im A.___ Samencenter zusammen fielen, erscheine insofern eine Verschlimmerung durch die berufliche Tätigkeit möglich. Aus dermatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei eine trockene, staubfreie Arbeitssituation anzustreben sei. Aufgrund der allergologischen Testresultate könnten keine Empfehlungen zur Meidung spezifischer Stoffe gemacht werden (Urk. 8/64 S. 9 ff.).

4.
4.1     Gestützt auf die umfassenden medizinischen Abklärungen und Untersuchungsergebnisse, insbesondere gestützt auf das Gutachten der dermatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 4. April 2005 gelangte die SUVA zum Schluss, ein Zusammenhang zwischen der Exposition am Arbeitsplatz und den geltend gemachten Beschwerden sei höchstens als möglich zu qualifizieren. Die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden könnten demnach nicht als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, weshalb ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht verneint worden sei (Urk. 2 S. 7 oben).
4.2     Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen: Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten des Spitals B.___ vom 4. April 2005 für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist; die Ausführungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Zudem wurde die medizinische Situation ausdrücklich auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht lediglich unter jenem der Verursachung geprüft. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte.
4.3     Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 unten) gingen die Gutachter des Spitals B.___ nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sondern vielmehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht aus (Urk. 8/64 S. 10 unten). Wie der Beschwerdeführer sodann in Übereinstimmung mit der SUVA richtig feststellte (Urk. 1 S. 3 unten), erachteten die Spitalärzte einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition am Arbeitsplatz und den geltend gemachten Beschwerden beziehungsweise der Verschlimmerung der geltend gemachten Beschwerden (höchstens) als möglich (Urk. 8/64 S. 10). Nach der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 UVG setzt aber eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im gesamten Ursachenspektrum einen ursächlichen Anteil von mehr als 50 % voraus (BGE 119 V 200 f. E. 2a mit Hinweisen). Demgegenüber ist ein ausschliesslicher oder stark überwiegender Zusammenhang gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nur gegeben, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 E. 2b mit Hinweis). Die SUVA hat zu Recht befunden, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
4.4     An dieser Beurteilung vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Seinem Hinweis darauf, dass die Beschwerden erst mit der Arbeitsaufnahme bei der Firma A.___ aufgetreten seien, ist entgegenzuhalten, dass nicht jede nach beruflicher Exposition aufgetretene gesundheitliche Störung - nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 341 f.) - zwangsläufig auch als Berufskrankheit zu qualifizieren ist. Die festgestellte verminderte Haut-Alkaliresistenz wurde von den Gutachtern des Spitals B.___ - scheinbar entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 oben) - als berufskrankheitsfremder Faktor eingestuft (Urk. 8/64 S. 10 Ziff. 3).
4.5     Gestützt auf die psychiatrische Stellungnahme von Dr. D.___ vom 11. Juli 2004 (Urk. 8/43) sowie auch angesichts des Umstands, dass keine Berufskrankheit vorliegt, ist sodann auch ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit bei der Firma A.___ und der diagnostizierten psychischen Störung des Beschwerdeführers (narzisstisch neurotische Depression) zu verneinen. Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer selbst nicht geltend (vgl. Urk. 1).
4.6     Unter diesen Umständen kann auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht verzichtet werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Gesundheit
- Concordia Hauptsitz, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern (Ref. 959.01.26.049.5)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).