UV.2006.00065
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1970, war als Nachtkrankenschwester im A.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 11/G1, Urk. 11/M5 S. 3, vgl. auch Urk. 11/G11). Am 17. Juli 2003 sass sie als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten VW Golf. Als dieser beim Abbiegen aus einem Kreisel verkehrsbedingt anhalten musste, wurde der VW Golf von hinten durch einen nachfolgenden Opel Omega touchiert (Urk. 11/G1, Urk. 11/R1, Urk. 11/R7 S. 6 u. 8). In der Folge arbeitete die Versicherte weitere fünf Nächte und begab sich dann mit ihrer Familie für dreieinhalb Wochen in die Ferien. Nach ihrer Rückkehr suchte sie am 20. August 2003 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, auf (Urk. 11/M1, Urk. 11/M4, Urk. 11/M5 S. 3). Er notierte Nacken- und Kopfschmerzen, ein Druckgefühl im Kopf sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und diagnostizierte ein Schleudertrauma (Urk. 11/M1). Der am 12. September 2003 konsultierte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, bestätigte diese Diagnose, verordnete Medikamente und Physiotherapie und schrieb die Versicherte ab 17. September 2003 arbeitsunfähig (Urk. 11/M2, Urk. 11/M3.1). Auf radiologische Abklärungen wurde vorderhand wegen einer bestehenden Schwangerschaft verzichtet. Nach deren Unterbruch wurden am 4. und 24. November 2003 eine Computer- beziehungsweise eine Funktionscomputertomographie durchgeführt (Urk. 11/M2, Urk. 11/M3). Vom 1. bis 21. Februar 2004 weilte die Versicherte mit ihrer Familie zur Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 11/M7). Am 3. März 2004 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, und am 26. Februar beziehungsweise 1. April 2004 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, begutachtet, welche beide die im Zeitpunkt der Begutachtung bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 11/M5, Urk. 11/M11). Vom 1. bis 27. Juli 2004 erfolgte ein Aufenthalt in der RehaKlinik G.___ (Urk. 11/M12). Gestützt auf von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin veranlasste unfallanalytische beziehungsweise biomechanische Gutachten vom 5. März und 8. April 2004, gemäss deren beim Unfall die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) 1,0 bis 2,5 km/h betragen hatte (Urk. 11/R6-7), teilte die Unfallversicherung der Stadt Zürich am 3. November 2004 die sofortige Einstellung ihrer bis anhin gewährten Leistungen mit und gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 11/G12). An der Leistungseinstellung hielt sie mit Verfügung vom 25. Januar 2005 und mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 fest (Urk. 2, Urk. 11/G14).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 3. November 2004 zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Erstattung eines umfassenden Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2006 schloss die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass kein genereller Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht (vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet, nachdem der Beschwerdeführerin bei Beschwerdeerhebung die entscheidrelevanten Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt waren und die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort keine entscheidrelevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht hatte.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
3.
3.1 Anlässlich der Untersuchung vom 12. September 2003 stellte Dr. C.___ eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Richtungen um zirka die Hälfte sowie eine ausgeprägte Druckdolenz suboccipital, im Bereich des Atlas, des Musculus Trapezius und des Musculus levator Scapulae fest (Urk. 11/M2). Diese Situation persistierte in der Folge trotz Physiotherapie und Medikamenteneinnahme (Urk. 11/M3, Urk. 11/M5 S. 2 u. 5, Urk. 11/M7, Urk. 11/M10, Urk. 11/M11). Die am 4. November 2003 durchgeführte Computertomographie zeigte eine diskrete diffuse Protrusion der Bandscheiben C4/5 und C5/6 ohne Hinweis auf neurale Kompressionen, Spinalkanal- oder Forameneinengungen. In der Funktionscomputertomographie fanden sich rotatorische Fehlstellungen auf der Höhe C2 und C3 nach links sowie weitere Störungen der Beweglichkeit an anderen Segmenten (Urk. 11/M3).
Traumatische strukturelle Schädigungen, welche die somatischen Beschwerden zu erklären vermöchten, liegen somit nicht vor. Dies blieb zwischen den Parteien denn auch unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10).
3.2
3.2.1 Strittig ist indessen, ob die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma beziehungsweise ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Zum typischen Beschwerdebild solcher Verletzungen gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit oder Wesensveränderungen usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie auch deren Folgen muss durch zuverlässige Angaben gesichert sein. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung müssen binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten, damit sie diesem zugerechnet werden können. Auf Grund der medizinischen Erkenntnisse über die Latenzzeit ist es somit wichtig, was sich am Unfalltag und in der darauf folgenden Zeit zugetragen hat, wie genau die Angaben der verunfallten Person wiedergegeben wurden und was die Ärzte abgeklärt oder sonst wie festgestellt und - auch zeitlich fixiert - festgehalten haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 4.1). Spätere, retrospektive Beschreibungen der Initialsymptome (Beschwerden, die innerhalb von drei Tagen auftreten) können unzuverlässig sein (vgl. Bericht der Kommission "Whiplash-associated Discorder", Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma ["whiplash-associated discorder"], in: Schweizerische Ärztezeitung Bd. 81 [2000] S. 2218 ff.).
3.2.2 Anders als ihr bereits von einem früheren Unfall her an einem Schleudertrauma leidender Ehemann, der sich unmittelbar nach dem Unfall in Spitalpflege begeben hatte, verzichtete die Beschwerdeführerin zunächst auf eine Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Urk. 11/M5 S. 2, vgl. auch Urk. 12). In der Schweiz fand die erste Arztkonsultation am 20. August 2003 bei Dr. B.___ statt (Urk. 11/M1, Urk. 11/M4). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann offen bleiben, ob sie während ihren Ferien in Serbien, wie von ihr behauptet (Urk. 1 S. 3), Dr. med. H.___ aufsuchte. Dies erscheint jedoch als äussert fraglich, zumal sie gegenüber Dr. E.___ anlässlich der Begutachtung vom 3. März 2003 noch angegeben hatte, sie habe in den Ferien keinen Arzt aufgesucht (Urk. 11/M5 S. 3). Erst in der Stellungnahme vom 30. November 2004 zur sofortigen Leistungseinstellung, also rund 18 Monate nach dem Unfall, behauptete sie unter Einreichung des Berichts von Dr. H.___, Zentrum für Gerontologie (Altersforschung), vom 4. August 2003 erstmals eine entsprechende Konsultation (Urk. 11/G13). Dieses Verhalten mutet seltsam an und kann jedenfalls nicht mit Verständigungsschwierigkeiten begründet werden. Vor allem aber steht der Bericht vom 4. August 2003 inhaltlich im Widerspruch zum jenen der selben Ärztin vom 4. März 2005, welcher im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgelegt wurde (Urk. 11/G16). Während im Bericht vom 4. August 2003 erwähnt wird, die Kopfschmerzen und der Schwindel würden seit einigen Tagen bestehen, ist im Bericht vom 5. März 2005 von permanenten Kopfschmerzen - nebst Schwindel - die Rede, die am 28. Juli 2003 und schliesslich am 4. August 2003, weil sich die Situation nicht gebessert habe, eine Konsultation nötig gemacht hätten (Urk. 11/G13, Urk. 11/G16).
Gegenüber Dr. B.___ gab die Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation vom 20. August 2003 an, sie leide seit dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen. Im Zeitpunkt der Konsultation bestanden überdies eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und ein Druckgefühl im Kopf (Urk. 11/M1). Über diese Beschwerden klagte sie in den nachfolgenden Behandlungen auch Dr. C.___ gegenüber (Urk. 11/M2-3). Beide Ärzte notierten darüber hinaus eine psycho-physische Dekompensation (Urk. 11/M2-4). Erst anlässlich der Begutachtungen bei Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 26. Februar, 3. März und 1. April 2004 schilderte die Beschwerdeführerin zudem Übelkeit, Schlafstörungen, Ängste und eine Depression (Urk. 11/M5, Urk. 11/M11). Im Bericht der Rehaklinik G.___ vom 20. August 2004, wo sich die Beschwerdeführerin vom 1. bis 27. Juli 2004 aufgehalten hatte, findet sich schliesslich die Beschreibung eines für Schleudertrauma-Patienten typischen Beschwerdebildes mit Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationseinbussen, Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Lichtscheu und Depression (Urk. 11/M12 S. 2). Selbst wenn die Kopf- und Nackenschmerzen innerhalb der Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftraten, kann mit Blick auf diese Entwicklung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 17. Juli 2003 ein Schleuder- beziehungsweise Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten, zumal das hiefür typische Beschwerdebild erst Monate danach, lange nach Ablauf der Latenzzeit, bestand. Daran ändert auch nichts, dass die Diagnose einer Halswirbelsäulendistorsion in den verschiedenen medizinischen Berichten immer wieder genannt wurde. Denn diese Nennungen erfolgten zumeist im Rahmen der Anamneseerhebung (vgl. etwa die Formulierung Status nach Halswirbelsäulendistorsion in den Gutachten und Berichten von Dr. E.___, der Klinik D.___ und der RehaKlinik G.___, Urk. 11/M5 S. 5, Urk. 11/M7, Urk. 11/M12) und können nicht als eigenständig erhobene Diagnosen betrachtet werden.
3.2.3 Währenddem nach dem Gesagten weder eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule noch anderweitige somatische Faktoren mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die multiplen Beschwerden verantwortlich sind, bestehen deutliche Anhaltspunkte für einen wesentlichen Einfluss einer psychischen Komponente. Die Krankschreibung erfolgte von Anfang an wegen drohender psychophysischer Dekompensation (Urk. 11/M2, Urk. 11/M5 S. 8). Verschiedentlich wurde auf eine depressive Entwicklung hingewiesen, eine psychiatrische Behandlung empfohlen und schliesslich auch eingeleitet (Urk. 11/M5 S. 7 f., Urk. 11/M10, 11/m12, Urk. 11/M15). Dabei bestanden schwierige psychosoziale Verhältnisse. Der Ehemann ist seit einem Unfall im März 2001 arbeitsunfähig und IV-Rentner. Zum Haushalt vermag er nicht viel beizutragen. Diesen hat die Beschwerdeführerin zu besorgen. Ebenso ist sie für die Erziehung der vier- und fünfjährige Töchtern verantwortlich. Bis zur Krankschreibung war sie zudem nachts in einem 70%-Pensum erwerbstätig. Ebenfalls belastend dürfte sich der Schwangerschaftsabbruch ausgewirkt haben (vgl. Urk. 11/M5 S. 6, Urk. 11/M10). Inwiefern nun die bei Leistungseinstellung vorgelegenen Beschwerden im Sinne der natürlichen Kausalität auf den Unfall vom 17. Juli 2003 zurückzuführen sind, lässt sich mangels näherer psychiatrischer Abklärung nicht sagen. Von weiteren Erhebungen ist indessen abzusehen, weil jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.3
3.3.1 Die Prüfung der Adäquanz hat bei vorliegender Konstellation (vgl. Erw. 3 hievor) nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 für Unfälle mit psychisch bedingten Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen.
Nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung gelten psychische Beeinträchtigungen nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
3.3.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist nach der gesamten Aktenlage und im Lichte der Rechtsprechung (vgl. für leichte Unfälle RKUV 1995 Nr. U 221 S. 115; für Unfälle im mittleren Bereich beispielsweise Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 27. April 2001, U 328/00; Erw. 2c) von einem leichten Unfall auszugehen. Beim Ereignis handelte es sich um eine leichte Streifkollision. Das unfallanalytische Gutachten vom 5. März 2005 ergab eine äusserst niedrige Geschwindigkeitsänderung von 1,0 bis 2,5 km/h (Urk. 11/R7; vgl. dazu auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a: leichter Unfall auf Grund einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5-9 km/h; in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03: kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 4 bis max. 7 km/h, in welchem Präjudiz das Ereignis als sogar nicht leichter, sondern banaler Unfall qualifiziert wurde; zitiert in Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, U 158/05, Erw. 3.2). Die Beschädigungen an den Fahrzeugen war gering. Beim VW-Golf wurde die Stossfängerverkleidung beschädigt und bekam einen kleinen Riss (Urk. 11/R7 S. 5). Dass die hiefür in Rechnung gestellten Reparaturkosten mit Fr. 1'053.15 relativ hoch ausfielen (Urk. 11/R7 S. 5), ändert daran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten komme generell kein Beweiswert zu (Urk. 1 S. 6), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf solche Gutachten abstellt, soweit es sich um die technische und biomechanische Analyse eines Unfalls handelt (Urteil des Eidgenössischen in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/bb mit Hinweisen; vgl. auch Niederer/Walz/Muser/Zollinger, Unfallanalyse, Biomechanik, Was ist ein "schwerer", was ein "leichter" Verkehrsunfall?, in: SZS 2002 S. 27 ff., insbes. S. 35 f.). Konkrete Beanstandungen gegen das Gutachten bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind denn auch nicht ersichtlich.
3.3.3 Wie unter Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist bei leichten Unfällen grundsätzlich keine Prüfung der unfallbezogenen Kriterien nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/cc erforderlich. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Adäquanzprüfung stellt sich in diesen Fällen daher nicht (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, U 228/05, Erw. 2.2.1). Hingegen ist auch bei leichten Unfällen die Adäquanzfrage ausnahmsweise zu prüfen, wenn sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen ergeben, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.). Davon ist vorliegend auszugehen. Es ist deshalb zunächst die Frage zu prüfen ist, ob die Adäquanzprüfung nicht zu früh erfolgte.
3.3.4 Nach der Rechtsprechung darf die Adäquanzprüfung erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses erfolgen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4, und in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung, dass die Prüfung der Adäquanz vorliegend nach der Praxis für psychische Unfallfolgen vorzunehmen ist, war diese Voraussetzung, auch in Anbetracht des Umstands, dass von einem leichten Unfall auszugehen ist, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3. November 2004, was die physischen Komponenten betrifft, jedenfalls erfüllt. Unbeachtlich ist, dass die psychiatrische Behandlung wohl noch nicht abgeschlossen war und davon gar eine Besserung erwartet werden durfte (vgl. Urk. 11/M15). Wesentlich ist allein, dass die Unfallpflege an eine namhafte Verbesserung gebunden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), welche in somatischer Hinsicht prognostisch mit Blick auf die bisher weitgehend erfolglosen Therapien (Physiotherapie, Cranio-Sacraltherapie sowie Rehabilitationsaufenthalte) nicht angenommen werden konnte (vgl. Urk. 11/M12 S. 2). Dies umso weniger, als allein die Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der Beschwerden hiefür nicht genügt (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, U 158/05, Erw. 3.1, und in Sachen W. vom 12. Oktober 2006, U 11/06, Erw. 4.3). Daran ändert auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 23. Januar 2006 nichts, worin von einer langsamen Besserung die Rede ist (vgl. Urk. 3/1); wobei unklar bleibt, ob diese auf eine psychiatrische oder somatische Behandlung zurückzuführen ist.
3.3.5 Der Unfall vom 17. Juli 2003 ereignete sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal die beim Unfall auf den Körper einwirkenden Kräfte nach dem biomechanischen Gutachten vom 8. April 2004 von geringer Intensität waren (laut Gutachten war die Geschwindigkeitsänderung so tief, dass nicht einmal sicher auf eine darauf zurückzuführende Fahrzeug- beziehungsweise Insassenbewegung geschlossen werden kann, Urk. 11/R6 S. 5). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. Ebensowenig ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gegeben, zumal sie auf eine disfunktionale Beschwerdeverarbeitung zurückzuführen und damit in hohem Masse psychisch überlagert waren (Urk. 11/M12 S. 3, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3b). Aus diesem Grunde hat auch die deswegen nötige Behandlung in Form von Physiotherapie und Abgabe von Medikamenten, die aber weitgehend wirkungslos blieb (Urk. 11/M12 S. 2), bei der Adäquanzbeurteilung ausser Acht zu bleiben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2006, U 414/05, Erw. 5.3). Bis zum 17. September 2003 war die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Sowohl Dr. E.___ als auch die RehaKlinik G.___ bestätigten im Gutachten vom 10. März 2004 beziehungsweise im Bericht vom 20. August 2004 die damals bestandene Arbeitsunfähigkeit, führten sie aber auf psychische Gründe zurück (Urk. 11/M5 S. 8, Urk. 11/MM12 S. 3). Die allenfalls körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit betrug damit höchstens knapp sechs Monate und ist nicht als lang zu qualifizieren.
Da somit keines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, besteht kein Anspruch auf weitere Leistung des Unfallversicherers. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).