Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
Pensionskasse der B.___
c/o B.___
Stauffacherquai 46, Postfach, 8039 Zürich
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Der Versicherte A.___, geboren 1950, arbeitete seit 1980 als Lager-arbeiter für die B.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. April 2001 hantierte der Versicherte mit Kunststoffrohren. Dabei riss bei einem Stapel von Rohren die Befestigung. Die herabrollenden Rohre stiessen den Versicherten zu Boden (Urk. 9/1).
Hierbei erlitt der Versicherte am linken Ellbogen eine Fraktur. Diese wurde am 6. April 2001 operativ behandelt (Urk. 9/2). Die Heilung verlief schwierig. Trotz verschiedenen chirurgischen Eingriffen und therapeutischen Massnahmen konnte der Vorzustand nicht wiederhergestellt werden (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/34, Urk. 9/70, Urk. 9/95).
Mit Verfügung vom 29. August 2005 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 9/129). Gegen diese Verfügung erhoben am 23. September 2005 sowohl der Versicherte als auch die Pensionskasse der Arbeitgeberin, die Pensionskasse der B.___, Einsprache (Urk. 9/135, Urk. 9/136). Die Pensionskasse der B.___ ergänzte ihre Einsprache am 21. November 2005 (Urk. 9/143). Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 9/145 = Urk. 2).
2. Am 16. Februar 2006 erhob die Pensionskasse der B.___ Beschwerde gegen den Einsprachentscheid vom 24. November 2005 (Urk. 2) und stellte das Rechtsbegehren, dem Versicherten sei basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83 % eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
In der am 18. April 2006 erstatteten Vernehmlassung beantragte die SUVA, auf die Beschwerde der Pensionskasse der B.__ sei nicht einzutreten (Urk. 8). Der am 28. April 2006 beigeladene Versicherte (vgl. Urk. 10) schloss sich in seiner Eingabe vom 6. Juni 2006 den Beschwerdeanträgen der Pensionskasse der B.___ an (Urk. 12). Am 9. Oktober 2006 beantragte die Pensionskasse der B.___ ergänzend, die Beschwerdelegitimation sei zu bejahen (Urk. 18). Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde der Pensionskasse der B.___ ein (Urk. 20). Die von der SUVA dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 26 = BGE 134 V 153).
In der materiellen Beschwerdeantwort vom 7. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 30). In Replik und Duplik hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 38, Urk. 41). Am 8. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 42).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2. Von der Invalidenversicherung wurde dem Beigeladenen mit Verfügung vom 25. Februar 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83 % mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/5). Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Versicherte habe auch von der Unfallversicherung Anspruch auf eine auf demselben Invaliditätsgrad basierende Rente. Nicht strittig und daher nicht näher zu prüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Im einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, der Versicherte leide an der Dupuytren-Krankheit. Beide Hände seien betroffen. Unbestrittenermassen sei die Krankheit keine Unfallfolge und im Zeitpunkt des Unfalles habe sie sich nicht erwerbsmindernd ausgewirkt. Namhaften Studien zufolge stelle die Krankheit eine Berufskrankheit dar. Da es sich um ein progredientes Leiden handle, sei es nur eine Frage der Zeit, bis sich das Leiden behindernd auswirken werde. Tätigkeiten mit Anforderungen an das feinmotorische Geschick seien nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18-23).
Auf einem Auge sei der Versicherte fast blind. Arbeiten, die ein intaktes Sehvermögen erforderten, kämen für den Versicherten nicht mehr in Frage. Vor dem Ereignis vom 2. April 2001 habe sich dieses unfallfremde Leiden nicht limitierend ausgewirkt. Nunmehr aber wirke es sich erwerbsbeschränkend aus (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 24-29).
Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Profile seien dem ge-sundheitlichen Zustand des Versicherten nicht angepasst. Die Tätigkeit als Aufseher und Kassier eines Parkhauses gemäss Profil Nr. 822 (Urk. 9/125/1) sei nicht geeignet, weil sie unzumutbar hohe Anforderungen an die schwach ausgebildeten sozialen Kompetenzen (Beratung und Auskunftserteilung) und auch an die funktionellen Fähigkeiten (Reinigen von Böden und Toiletten) stelle (Urk. 1 S. 7 Ziff. 31-34). Auch die Tätigkeit gemäss DAP Nr. 1551 (Angestellter in einer Autowaschanlage; vgl. Urk. 9/125/2) sei nicht geeignet. Es handle sich nicht um eine körperlich leichte Tätigkeit (Urk. 1 S. 7 Ziff. 35). Die Tätigkeit als Portier sei nicht geeignet, da es sich um eine solche im Dienstleistungsbereich handle, wofür der Versicherte generell nicht geeignet sei (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 36-37). Die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter gemäss DAP Nr. 1383 (Urk. 9/125/4) falle ausser Betracht, weil sie mehrheitlich stehendes Arbeiten erfordere; Stehen sei beim Versicherten jedoch auf eineinhalb Stunden beschränkt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 38-39). Auch die Tätigkeit als Abfüller gemäss DAP Nr. 2209 (Urk. 9/125/5) sei aus physischen und psychischen Gründen nicht geeignet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 44-45).
Zusammenfassend ergebe sich, dass kaum eine Tätigkeit denkbar sei, die den Beeinträchtigungen des Versicherten in ausreichendem Mass Rechnung trage. Eine angepasste Tätigkeit dürfe nur eingeschränkt manuell fordernd sein, sie dürfe an die Sehkraft nur geringe Anforderungen stellen und auch die intellektuellen und sozialen Anforderungen dürften nur gering sein (Urk. 1 S. 8 Ziff. 46).
Angesichts der Unfallbeschwerden und der vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen müsse Art. 18 (richtig: 28) Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) angewendet werden. Die vorbestehenden Leiden hätten die Leistungsfähigkeit des Versicherten bereits vor dem Unfall herabgesetzt, auch wenn sie sich bis zum Unfall tatsächlich nicht ausgewirkt hätten. Die Tätigkeit bei der B.___ habe der Versicherte gleichwohl ausüben können. Seit dem Unfall sei er hierzu nicht mehr in der Lage. Der Versicherte könne kein massgebliches Einkommen mehr zu erzielen. In Frage komme nur noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen (Urk. 38 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Unfallversicherung habe lediglich für Unfallfolgen Leistungen zu erbringen. Bei den multiplen Beschwerden des Versicherten handle es sich mit Ausnahme der linksseitigen Ellbogenbeschwerden um unfallfremde Leiden. Massgebend seien die erwerblichen Auswirkungen dieser Beeinträchtigung. Art. 28 Abs. 3 UVV sei nicht anwendbar. Die vorbestehenden Leiden des Versicherten hätten sich vor dem Unfall nicht auf seine Erwerbstätigkeit ausgewirkt (Urk. 30 S. 2 f. Ziff. 4.1 f., Urk. 41 S. 1 f. Ziff. 2 f.).
Die Frage, ob die Dupuytren-Krankheit als Berufskrankheit einzustufen sei, sei weder Gegenstand der Verfügung vom 29. August 2005 noch des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen. Bis anhin sei die Problematik nicht vor dem Hintergrund einer Berufskrankheit diskutiert worden. Die Beschwerdeführerin habe erstmals im Einspracheverfahren entsprechende Behauptungen vorgebracht. Da die Genese der Dupuytren-Krankheit weitgehend unbekannt sei, falle eine Qualifikation als Berufskrankheit aber im vornherein ausser Betracht (Urk. 30 S. 4 f. Ziff. 4.3).
Die Unfallfolgen beträfen einen Restzustand am linken Ellbogen. Nach übereinstimmender Ansicht der Ärzte sei die Funktion des linken Ellbogens hinsichtlich Kraft und Beweglichkeit beeinträchtigt. Nicht mehr zumutbar seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen des linken Ellbogens unter Kraft. Für leichtere Tätigkeiten hingegen könne auch der linke Ellbogen durchaus noch eingesetzt werden. Dass diese Einschätzung zutreffe, lasse sich unter anderem am Umstand ersehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor selber mit dem Auto fahre und auch in der Lage sei, sich selber an- und auszukleiden (Urk. 30 S. 5 f. Ziff. 4.4).
4. Zutreffend führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2008 unter Hinweis auf die betreffenden Belegstellen aus, nebst den Unfallfolgen am linken Ellbogen leide der Beschwerdeführer an einem Status nach Operation einer Neuropathie am rechten Vorderam, an der Dupuytren-Krankheit beidseits, an Zervikalgien, an Lumbalgien und an einer Sehbeeinträchtigung am linken Auge (vgl. Urk. 30 S. 3 Ziff. 4.1).
Es ist unbestritten, dass diese Leiden vorbestehend sind und die Beschwer-deführerin betonte selber, diese Leiden hätten sich auf die seit 1980 und bis zum Unfall im April 2001 ausgeübte Tätigkeit bei der B.___ nicht limitierend ausgewirkt (vgl. Urk. 38 S. 2 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 5).
Massgebend für die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich sind ausschliesslich die durch den Unfall bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demgegenüber hat die Invalidenversicherung als finale Versicherung alle gesundheitlichen Beschwerden in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen. Da vorliegend unfallbedingte und nicht unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, hat eine von der Invalidenversicherung abweichende Invaliditätsbemessung Platz zu greifen.
Da die Leistungsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall trotz der vorbeste-henden Leiden unbestrittenermassen nicht eingeschränkt war, kommt eine Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG nicht in Frage. Ebenso wenig ist Art. 28 Abs. 3 UVV bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen.
5.
5.1 Die beim den Unfall vom 2. April 2001 erlittene Verletzung hat im Bereich des linken Ellbogens zu einer bleibenden, schmerzbedingten Funktionseinschränkung geführt, insbesondere bezüglich Kraft und Beweglichkeit. SUVA-Kreisarzt Dr. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte im Bericht vom 17. Juli 2004 aus, für Tätigkeiten mit schweren Belastungen des linken Arms sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. Für eine nicht belastende, angepasste Tätigkeit hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien hierbei repetitive Bewegungen und das Heben von Lasten über 20 kg mit dem linken Arm sowie Beugungen des linken Arms über 90 Grad und Streckungen des Armes unter 20 Grad (Urk. 9/94 S. 3).
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermöchte der Beschwerde-führer unter Berücksichtigung der Unfallresiduen die mittels der DAP-Profile (Urk. 9/125/1-5) evaluierten Tätigkeiten auszuüben. Es handelt sich durchwegs um körperlich leichte Tätigkeiten. Keine der Tätigkeiten erfordert das Heben von schweren Lasten, ebensowenig sind repetitive Armbewegungen erforderlich und es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten Armbeugungen über 90 Grad und Streckungen unter 20 Grad erfordern würden.
Abgesehen vom Einwand, die ausgewählten Tätigkeiten trügen den gesamten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung, stellte die Beschwerdeführerin die Evaluation der DAP-Profile zu Recht nicht in Frage, auch nicht im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 9/143). Dass vorliegend ausschliesslich die durch den Unfall vom 2. April 2001 bewirkten Beeinträchtigungen massgebend sind, wurde dargelegt. Diesen Beeinträchtigungen wird mit den evaluierten DAP-Tätigkeiten ausreichend Rechnung getragen. Die Evaluation erfolgte rechtsprechungskonform (vgl. BGE 129 V 472).
Das Abstellen auf die DAP-Profile ist umso mehr gerechtfertigt, als die Heranziehung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu einem höheren Invalideneinkommen führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 14. April 2008, 8C 191/2007, Erw. 2.3.2). Gemäss LSE 2004 (S. 53, TA1 Ziff. 15-37) vermochten Männer im verarbeitenden Gewerbe, basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, auf dem untersten Anforderungsniveau einen Monatslohn von Fr. 4'854.-- zu erzielen. Demgegenüber beläuft sich der gestützt auf die DAP-Profile ermittelte Monatslohn auf Fr. 4'100.-- (vgl. Urk. 9/127 S. 2). Die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP-Profile ist somit nicht zu beanstanden.
5.3 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Beim Valideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin von vergleichbaren Ansätzen wie die Invalidenversicherung ausgegangen (Urk. 9/129 S. 2, Urk. 9/114 S. 4). Das Valideneinkommen der Invalidenversicherung hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 38 S. 3 Ziff. 7). Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. Urk. 9/129 S. 2).
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beim Versicherten diagnostizierte Dupuytren-Krankheit sei als Berufskrankheit mit entsprechender Leistungspflicht der Unfallversicherung zu qualifizieren. Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Frage der Berufskrankheit im Zusammenhang mit der Dupuytren-Krankheit sei weder Gegenstand der Verfügung vom 29. August 2005 noch des angefochtenen Einspracheentscheides. Mithin mangelt es in dieser Hinsicht am erforderlichen Anfechtungsgegenstand. Für eine Ausdehnung desselben sind die Voraussetzungen nicht gegeben, denn die Frage, ob die Dupuytren-Krankheit als Berufskrankheit zu qualifizieren ist, ist keineswegs spruchreif. Erstmals aufgeworfen wurde die Frage im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 9/143 S. 3), ohne dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dazu rechtsverbindlich festgelegt hätte. Demzufolge ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die dem Versicherten von der Beschwerde-gegnerin zugesprochene Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 24 % nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demzufolge abzu-weisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- A.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).