Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00071
UV.2006.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni
Advokaturbüro Schwarz Bettoni + Partner
Erlenhof, Gertrudstrasse 1, Postfach 2322, 8401 Winterthur

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1952, war seit 1988 bei der Primarschule A.___ während 20 von 28 betriebsüblichen Wochenstunden als ISF-Lehrerin beschäftigt und damit bei den Winterthur Versicherungen unfallversichert, als sie am 1. März 2001 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 11/3). Als Selbständigerwerbende betrieb sie ferner eine eigene Praxis für Kinesiologie und Heilkunde mit rund 30 Therapiesitzungen pro Woche (vgl. Urk. 12/M22 S. 17 unten).
         Vom März 2002 bis November 2003 wurde die Versicherte von einem Mitarbeiter der C.___ AG betreut (vgl. Urk. 11/15, Urk. 11/81).
         Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 stellten die Winterthur Versicherungen die bisher erbrachten Leistungen per 1. Januar 2005 ein (Urk. 11/126 = Urk. 3/4).
         Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2005 Einsprache (Urk. 11/128 =3/8), welche von den Winterthur Versicherungen mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 abgewiesen wurde (Urk. 11/132 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Februar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 1. Januar 2005 Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), sowie mit verschiedenen Eventualanträgen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-4).
         Die Winterthur Versicherungen beantragten mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Am 30. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Leis-tungspflicht gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.3, S. 4 Ziff. 2.4). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Be-schwerdeführerin aus somatischen Gründen nicht mehr eingeschränkt sei, während allfällige psychische Beeinträchtigungen nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden (Urk. 2 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, noch vorhandene somatische Beeinträchtigungen stünden in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4.A); die Adäquanzprüfung sei gemäss den Kriterien von BGE 117 V 359 vorzunehmen, da körperliche Beschwerden im Verlauf eine mehr als nur untergeordnete Rolle gespielt hätten (Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 4.C). Aufgrund dieser Prüfung sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 20 ff. Ziff. 4.D).

3.
3.1     Am 1. März 2001 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto innerorts unterwegs und musste verkehrsbedingt bis zum Stillstand abbremsen. Danach fuhr der hinter ihr befindliche Lieferwagen auf ihr Auto auf. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung lag zwischen 6.5 und 11.5 km/h (Urk. 11/85d = Urk. 3/23, je S. 5).
3.2     Dr. med. D.___, welcher die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall erstmals behandelte, hielt im Bericht vom 4. Mai 2001 (Urk. 12/M3 = Urk. 3/10a) fest, der Allgemeinzustand sei gut, jedoch klage die Beschwerdeführerin über Schwindel, Kopfweh, passagere Sehstörungen und Nackenschmerzen (Urk. 12/M3 Ziff. 3). Als Befund hielt er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), kleine (richtig wohl: keine; vgl. Urk. 3/9 S. 9 oben) neurologische Ausfälle sowie keine Kontusionen oder Verletzungen fest (Urk. 12/M3 Ziff. 4). Als Diagnose nannte er ein leichtes Überstrecktrauma der HWS und vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS mit Osteochondrose und Spondylarthrose C5-Th1 (Urk. 12/M3 Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eine solche von 50 % ab 17. April 2001 (Urk. 12/M3 Ziff. 8). Im undatierten „Fragebogen bei HWS-Verletzungen“ machte er analoge Angaben; zusätzlich hielt er fest, es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen (Urk. 12/M4 Ziff. 2).
         Am 14. Juni 2001 berichtete Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, über ihre Untersuchung auf Überweisung durch Dr. D.___ (Urk. 12/M5 = Urk. 3/13) und führte aus, neurologische Folgen der Auffahrkollision seien keine nachweisbar (Urk. 12/M5 S. 2).
         Vom Juni 2001 bis September 2002 befand sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. phil. F.___, Psychotherapeutin SPV (Urk. 3/19/4). Dr. F.___ berichtete am 15. Juli 2005, die Beschwerdeführerin habe sie wegen der Unfallfolgen mit zunehmender Schmerzsymptomatik aufgesucht; gleichzeitig habe sich ihre Leistungsfähigkeit zunehmend verringert, was wiederum die depressive Komponente verstärkt habe (vgl. auch Urk. 3/24).
         Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, berichtete am 27. August 2001 über eine subjektiv und objektiv langsame, aber kontinuierliche Besserung der Beschwerden (Urk. 12/M8 = Urk. 3/21/1, je Ziff. 2a). Die Arbeit sei seit dem 7. Juni 2001 wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 12/M8 Ziff. 4b). Für die Tätigkeit als Lehrerin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit; für diejenige als (Kinesiologie-) Therapeutin sei die Beschwerdeführerin weiterhin 75 % arbeitsunfähig (Urk. 12/M8 Ziff. 5).
3.3     Am 30. August 2001 berichtete Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Rheu-maerkrankungen, über seine Untersuchung auf Überweisung durch Dr. D.___ (Urk. 12/M9 = Urk. 3/14). Er bezeichnete die - einzeln genannten (Urk. 12/M9 S. 1) - Beschwerden als erheblich. Kompliziert und erschwert werde der ganze Heilungsverlauf durch den Umstand, dass vor einigen Jahren der Sohn der Beschwerdeführerin auf der gleichen Strasse vom gleichen Fahrzeug tödlich verletzt worden sei, sowie durch weitere familiäre Umstände (Urk. 12/M9 S. 3 oben). Die Schulstelle von knapp 70 % könne die Beschwerdeführerin seit Anfang Juni 2001 wieder einigermassen ausführen. In der Privatpraxis sei die Zahl der Patienten wegen rascher Ermüdbarkeit und Erschöpfung stark reduziert (Urk. 12/M9 S. 2 oben).
         Am 8. November 2001 berichtete Dr. G.___, der Verlauf sei subjektiv und objektiv therapieresistent mit belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen; seit dem 28. August 2001 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 12/M12 = Urk. 3/21/3).
3.4     Am 26. Juli 2002 berichtete lic. phil. I.___ über die im Mai 2002 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 12/M15 = Urk. 3/17) und führte aus, das Gesamtleistungsniveau sei im oberen Normbereich, verschiedene Leistungen seien sogar sehr gut und nur in wenigen Teilbereichen fänden sich Minderleistungen (Urk. 12/M15 S. 4 oben). Insgesamt sei das vorliegende Bild aus neuropsychologischer Sicht erfreulich, es bestehe nur eine minimale neuropsychologische Funktionsschwäche (Urk. 12/M15 S. 4 Mitte).
3.5     Vom 11. bis 30. August 2003 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Clinica J.___. Im Bericht vom 1. September 2003 (Urk. 12/M16 = Urk. 3/18) wurde der Therapieverlauf als subjektiv und objektiv günstig bezeichnet (Urk. 12/M16 S. 2). Die Beschwerdeführerin plane, das Arbeitspensum in der kinesiologischen Praxis mit 4 Stunden täglich wieder aufzunehmen, was gemäss ihren Angaben einem Pensum von 30 % vor dem Unfall entspreche; gleichzeitig plane sie, die Arbeit als Lehrerin mit 12 von ursprünglich 19 Stunden wieder aufzunehmen, was gemäss Einschätzung der berichterstattenden Ärzte der momentanen Arbeitsfähigkeit entspreche (Urk. 12/M16 S. 2 unten).
         Am 18. November 2003 berichtete Dr. G.___, nach erfolgter Rehabilitation habe sich subjektiv eine Besserung eingestellt; die Beschwerdeführerin sei als Lehrerin weiterhin zu 65 % und als Kinesiologie-Therapeutin zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 12/M18 = Urk. 3/21/4).
         Am 20. April 2004 berichtete Dr. G.___ sodann, subjektiv bestünden seit März 2004 mehr Nackenschmerzen rechts und vegetative Begleitsymptome, objektiv bestehe ein verstärkter Hartspann zervikal rechts und sonst keine Befunde (Urk. 12/M19 Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin betrage - seit 1. Oktober 2003 - 35 %, jene als Kinesiologin 75 % (Urk. 12/M19 Ziff. 4a).
3.6     Am 26. August 2004 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und PD Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie, M.___ (M.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/M21 = Urk. 3/5), dies gestützt auf die vorhandenen Akten (Urk. 12/M21 S. 1 ff.), ihre eigenen Untersuchungen (Urk. 12/M21 S. 4 ff.) sowie ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 12/M21 S. 11 ff. und S. 15 ff.). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/M21 S. 17 Ziff. 4):
– Chronisches cervikozephales bis cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
– Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 1. März 2001
– fortgeschrittener Segmentdegeneration mit Osteochondrose C6/7, nicht kompressiver Diskusprotrusion C5/6 und C6/7
– myofaszialer Schmerzkomponente
– Hypermobilität C4/5
– mittelgradige depressive Episode
         Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem ein intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 12/M21 S. 17 Mitte).
         Gegenwärtig bestünden Dauerschmerzen im Bereich der HWS und im Schultergürtel mit eingeschränkter Beweglichkeit, Schwindelattacken, intermittierende Kribbelparästhesien sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit (Urk.12/M21 S. 19).
         Aufgrund der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin zu rund 50 % arbeitsunfähig; aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als Heilpädagogin und Kinesiologin (Urk. 12/M21 S. 20 Mitte).
         Die jetzigen gesundheitlichen Störungen stünden mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit in natürlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2001 (Urk. 12/M21 S. 21 Ziff. 5.1). Die psychischen Störungen seien zu 50 % auf den Unfall und zu 50 % auf unfallfremde Vorzustände zurückzuführen (Urk. 12/M21 S. 21 Ziff. 5.2).
         Aus rheumatologischer Sicht sei der status sine quo erreicht, aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass dieser in etwa einem Jahr erreicht werden sollte (Urk. 12/M21 S. 22 Ziff. 5.3).
         Ein volles Lehrerinnen-Pensum betrage 25 Stunden pro Woche. Die Beschwer-deführerin sei zu 50 %, mithin für etwa 12 Lektionen pro Woche, arbeitsfähig, was ihrem jetzigen Pensum entspreche (Urk. 12/M21 S. 22 Ziff. 6.1).
         Für die Tätigkeit als Kinesiologin bestehe eine zirka 50%ige Einschränkung bezogen auf das frühere Pensum von 50 %, mithin sei sie zu 25 % arbeitsfähig. Zusammenfassend sei sie global (unter Berücksichtigung beider Tätigkeiten) zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 12/M21 S. 22 Ziff. 6.2).
3.7     Am 18. Januar 2005 erstattete Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 12/M20). Er stellte die gleichen Diagnosen wie die M.___-Gutachter (Urk. 12/M20 S. 6).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. N.___ aus, vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin 20 von 28 Wochenlektionen, entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 71 %, unterrichtet. Während des Schuljahres 2003/2004 habe sie beschwerdebedingt noch ein Pensum von 12 Stunden unterrichtet; dieses sei ab November 2004 aus schulorganisatorischen Gründen auf 9 Stunden, entsprechend rund 36 %, reduziert worden (Urk. 12/M20 S. 8). Die noch zu bewältigenden 12 von 28 Wochenstunden ergäben eine Berufsinvalidität von 57 % (Urk. 12/M20 S. 9).
3.8     Am 19. Dezember 2005 erstattete Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein Gutachten, mit dem ihn die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2005 beauftragt hatte (Urk. 3/9). Er stützte sich auf ihm überlassene Akten und seine Untersuchungen vom 25. Juli und 15. November 2005 (Urk. 3/9 S. 1). Er stellte folgende Diagnose (Urk. 3/9 S. 12):
– Status nach Auffahrkollision vom 1. März 2001 mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri, neurovegetativer (Schwindel) sowie neuropsychologischer Symptomatik (minimale Störung), mit persistierendem rechtsbetonten Cervico-Cephal- und Cervico-Brachialsyndrom, ohne Kontinuitätsunterbruch seit dem Unfall
– Reaktive Depression mit mittelgradiger depressiver Episode
– wahrscheinlich myofaszial bedingte rechtsseitige Hemisymptomatik, jedoch weiterer Beobachtung und Abklärung bedürftig
         Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % sowohl für die Lehrerinnen-Tätigkeit und als auch für die selbständige Tätigkeit als Kinesiologin (Urk. 3/9 S. 15 Ziff. 8).

4.
4.1      Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten erlitt die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom 1. März 2001 ein leichtes Überstrecktrauma der HWS und der Heilungsverlauf wurde als langsam, aber kontinuierlich beurteilt. Die Arbeitsunfähigkeit von ursprünglich 100 % reduzierte sich ab dem 17. April 2001 auf 50 % und ab Anfang Juni war die Beschwerdeführerin wieder in ihrem ursprünglichen Pensum tätig. Eine volle Arbeitsfähigkeit für das bisherige Pensum als Lehrerin hielten im August 2001 übereinstimmend sowohl der Hausarzt als auch der zugezogene Rheumatologe fest. Bei der vom Hausarzt im November 2001 genannten Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 28. August 2001 ist nicht klar, ob damit die - unterschiedlich ausgeprägte - Beeinträchtigung in den beiden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gemeint war.
           Die nächste aktenkundige Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit erfolgte nach Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes der Beschwerdeführern im August 2003 und ergab, dass ein Pensum von rund 12 Wochenstunden als zumutbar erachtet wurde. Abgesehen von nicht einfach nachvollziehbaren Angaben des Hausarztes zur Arbeitsunfähigkeit im November 2003 (65 %) und im April 2004 (35 %), blieb es sodann im Wesentlichen bei dieser Einschätzung: Sowohl im M.___-Gutachten vom August 2004, als auch im vertrauensärztlichen Gutachten zu Handen der Pensionskasse vom Januar 2005 als auch in der Beurteilung des von der Beschwerdeführerin konsultierten Neurologen vom Dezember 2005 wurde eine Arbeitsfähigkeit von rund 12 Wochenstunden oder rund 50 % attestiert. Kleinere Differenzen beruhen darauf, dass ein Vollpensum teils mit 28 und teils mit 25 Lektionen beziffert wurde.
           Die einzige medizinische Beurteilung mit einer klaren Aussage bezüglich der Ursache der im Wesentlichen übereinstimmend auf 50 % geschätzten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist das M.___-Gutachten. Darin wurde, mit entsprechender Begründung, festgehalten, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkungen bestünden und dass die Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung bestehe. Festzuhalten ist ferner, dass gemäss M.___-Gutachten die psychischen Störungen je rund zur Hälfte auf den Unfall und auf unfallfremde Vorzustände zurückzuführen seien. Im vertrauensärztlichen Gutachten zu Handen der Pensionskasse und in der Beurteilung des von der Beschwerdeführerin konsultierten Neurologen wurde - bei gleich eingeschätzter Arbeitsfähigkeit und weitgehend vergleichbarer Diagnose einschliesslich derjenigen einer mittelgradigen depressiven Episode - die Frage der somatischen oder psychischen Verursachung nicht angeschnitten, so dass diese Beurteilungen keinen Anlass geben, die diesbezügliche Einschätzung im M.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen.
           Die Feststellungen im M.___-Gutachten finden ihre Bestätigung einerseits im Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin ab Juni 2001 in psychotherapeutischer Behandlung befand und andererseits in der Einschätzung des im August 2001 zugezogenen Rheumatologen, wonach der Heilungsverlauf durch belastende - von ihm einzeln genannte - biographische und familiäre Umstände erheblich kompliziert und erschwert werde.
4.2      Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2003 und im Zeitpunkt der angefochtenen Leistungseinstellung (Januar 2005) als Lehrerin aus psychischen Gründen zu rund 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und dass psychische und psychosoziale Komponenten der verminderten Leistungsfähigkeit seit Juni beziehungsweise August 2001 zu Tage getreten sind.
4.3      Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein HWS-Trauma erlitten hat, stellt sich die Frage, ob die Adäquanz der im strittigen Zeitpunkt vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen gemäss der Praxis von BGE 117 V 359 oder jener von BGE 115 V 133 zu beurteilen sei. Wenn im Anschluss an eine HWS-Verletzung zwar keine organische nachweisbare Schädigung festzustellen ist, jedoch Beschwerden anhalten, welche ein typisches, sogenannt buntes, Bild ergeben, so ist die Adäquanz gemäss BGE 117 V 359 zu prüfen.
           Davon gibt es Ausnahmen : Die Adäquanz ist nicht gemäss BGE 117 V 359, sondern gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen,
(a) wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten;
(b) wenn die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben;
(c) wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Be-schwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden, weil in diesem Fall nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen werden kann, welches einer Differenzierung kaum zugänglich wäre;
(d) wenn die (erst) im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, auch depressive Entwicklungen einschliessenden Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind.
           Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distor-sionsverletzung der HWS auftreten, stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische (natürlich kausale) psychische Unfallfolgen je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, und nur aus diesem Grund, adäquanzrechtlich unterschiedlich zu beurteilen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 i.S. O., U 5/06, Erw. 1.2.2, und vom 13. Februar 2006 i.S. A., U 462/04, Erw. 1.2, je mit Hinweisen).
4.4      Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Anwendung der Praxis gemäss BGE 115 V 133 gleich aus mehreren Gründen. Erstens ist die psychische Beschwerdekomponente sehr früh in den Vordergrund getreten (vorstehend lit. a); sodann bestehen Hinweise auf mitwirkende vorbestandene Faktoren mit Folgen für die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend lit. c) und schliesslich sprechen die vorhandenen Beurteilungen auch für die Annahme einer selbständigen, von blossen Folgen einer HWS-Verletzung abzugrenzenden psychischen Gesundheitsschädigung (vorstehend lit. d).
4.5      Das Unfallereignis - ein gewöhnlicher Auffahrunfall von vergleichsweise geringer Intensität - stellt praxisgemäss einen Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen dar. Es sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, noch eine ausgeprägte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen) ersichtlich. Die aus somatischen Gründen erfolgende ärztliche Behandlung erstreckte sich nicht über eine ungewöhnlich lange Dauer und Anzeichen für eine Fehlbehandlung oder einen schwierigen und komplikationsbehafteten Heilungsverlauf bestehen nicht. Rund drei Monate nach dem Unfall bestand wieder eine dem ursprünglichen Pensum entsprechende Arbeitsfähigkeit. Erst knapp 2 ½ Jahre später wurde sodann eine - aus psychischen Gründen - reduzierte Arbeitsfähigkeit aktenkundig festgehalten. Somit ist das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit klar nicht erfüllt.
Einzig das Kriterium von körperlichen Dauerschmerzen dürfte möglicherweise erfüllt sein, indem übereinstimmend von Dauerschmerzen im Bereich der HWS und im Schultergürtel berichtet wurde.
Ein einziges und nicht in besonders ausgeprägter Weise erfülltes Kriterium genügt bei der erfolgten Qualifizierung des Unfalls gemäss der Schwere des Unfallereignisses nicht zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs.
4.6      Somit stehen die im Januar 2005 noch bestehenden Beschwerden der Beschwer-deführerin nicht in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum Unfall, den sie am 1. März 2001 erlitten hat.
Die erfolgte Leistungseinstellung und der angefochtenen Entscheid erweisen sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bettoni
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).