Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00073
UV.2006.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 16. April 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 7. August 2000 bei der B.___ AG in C.___ als Lagerist und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Unfallmeldung, Urk. 9/1). Am 22. November 2003 verunfallte er mit seinem Auto, als er einem von rechts kommenden Fahrzeug auswich und mit einem Inselschutzpfosten kollidierte (vgl. dazu die Unterlagen der Kantonspolizei Zürich zum Unfallereignis, Urk. 9/10). Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Arztzeugnis vom 22. Dezember 2003 (Urk. 9/3) fest, es bestünden zunehmende Schulterschmerzen rechts, jedoch hätten nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen. Die Erstbehandlung sei in der Notfall Chirurgie im E.___ erfolgt. Auf Wunsch von Dr. D.___ wurde A.___ am 23. Januar 2004 kreisärztlich untersucht (Bericht vom 26. Januar 2004, Urk. 9/9), wobei Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, feststellte, dass das jetzige Zustandsbild nur schwer in Korrelation zu setzen sei mit den mutmasslich erlittenen Verletzungen im Rahmen des Unfalls. Auf Zuweisung von Dr. D.___ erfolgte eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH (Berichte vom 14. Februar 2004, Urk. 9/12, vom 5. April 2004, Urk. 9/22, und vom 6. Juli 2004, Urk. 9/33). Am 6. Mai 2004 wurde A.___ erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 9/26) und zur stationären Behandlung an die Rehaklinik H.___ überwiesen, wo er vom 23. August bis 1. Oktober 2004 hospitalisiert war (Urk. 9/51-53). Auf Veranlassung der SUVA erfolgte im Oktober 2004 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (Bericht vom 18. Oktober 2004, Urk. 9/44), am 12. November 2004 suchte A.___ Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, Hals- und Gesichtschirurgie, wegen eines Fremdkörpergefühls im Hals auf (Berichte vom 15. November 2004, Urk. 9/54, und vom 24. Januar 2005, Urk. 9/55), am 23. März 2005 folgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Urk. 9/60) sowie am 30. März 2005 eine Untersuchung beider Schultergelenke am Spital L.___ (Bericht vom 31. März 2005, Urk. 9/62) und am 29. Juni 2005 eine Sonographie der Schulter am Institut für Sonographie des Bewegungsapparates am Spital J.___ (Urk. 9/67).
1.2     Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 9/70) stellte die SUVA in der Folge die seit dem Unfall erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen per 31. August 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2005 (Urk. 9/79) wies sie mit Entscheid vom 22. November 2005 (Urk. 9/90) ab, nachdem die M.___ auf eine Begründung ihrer Einsprache verzichtet hatte (Urk. 9/80)

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein am 23. Februar 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage des Arztberichts von Dr. D.___ vom 14. Dezember 2005, Urk. 3/2):
"  1.   Es seien der Einspracheentscheid vom 22. November 2005 und die Verfügung vom 26. Juli 2005 aufzuheben.
   2.   Es sei die Angelegenheit zur Festlegung des Invaliditätsgrades und der Integritätseinbusse bzw. zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
   3.   Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht und beide Parteien anlässlich der Replik vom 21. August 2006 (Urk. 14) und Duplik vom 15. September 2006 (Urk. 17) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2006 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).   
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2005 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zustehen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2005 zudem auch verbindlich über die weiteren Geldleistungen in Form von Invalidenrente und Integritätsentschädigung geäussert hat, ist vorliegend auch darüber zu befinden.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch nach dem 31. August 2005 mit der Begründung (Urk. 9/90), dass weder an der HWS noch an der LWS beziehungsweise den Schultern noch unfallbedingte Beeinträchtigungen nachweisbar seien. Die psychischen Beschwerden stünden zudem nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall. Auch liege keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vor. Die Unfallfolgen seien zudem eingehend abgeklärt worden (Urk. 8 und 17).
2.3     Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 14), seine Beschwerden seien bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeklungen. Er sei nach wie vor arbeitsunfähig. Die Schulterverletzung sei entgegen den Ausführungen von Dr. O.___ einzig und allein auf das zu beurteilende Unfallereignis zurückzuführen. Dies werde auch von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2005 bestätigt. Es stehe somit fest, dass die verbleibenden Unfallfolgen medizinisch ungenügend abgeklärt worden seien.

3.
3.1     Im Arztzeugnis vom 22. Dezember 2003 (Urk. 9/3) gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe am 22. November 2003 einen Autounfall erlitten. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen. Nunmehr bestünden zunehmende Schulterschmerzen rechts. Der Beschwerdeführer sei adäquat allseits orientiert, deutliche Druckdolenz über AC-Gelenk der rechten Schulter mit eingeschränkter Elevation rechts. Links Druckdolenz im Bereich des M. biceps brachii sowie im Sulcus brachii links, Schwellung und Druckdolenz im Bereich des Epicondylus ulnaris rechts. Röntgenbefund LWS ap/lat. Bland. Vom 24. bis 28. November 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
         Im Überweisungsschreiben vom 23. Dezember 2003 an die SUVA (Urk. 9/4) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe eine Kontusion der Schulter rechts und Flanke rechts erlitten. Initial habe er über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des AC-Gelenkes und bald einmal an der linken Schulter geklagt. Initial seien leichte Druckdolenzen und eine minimale Schwellung im Bereich des Epicondylus ulnaris rechts bemerkbar gewesen. Diese Befunde seien am 1. Dezember 2003 nicht mehr feststellbar gewesen. Nun klage der Beschwerdeführer über fehlende Kraft beider Hände sowie wechselnde Schmerzen mal Schulter rechts, mal Schulter links und Rückenschmerzen. Zudem seien Schlafprobleme vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit als Lagerist bisher nicht mehr aufgenommen. Die Befunde seien schwer verifizierbar.
         Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. April 2004 (Urk. 9/25) erhob Dr. D.___ objektiv eine diffuse Druckdolenz im Bereich der gesamten Schulter- und Nackenmuskulatur, neurologische Ausfällen waren nicht vorhanden.
3.2     Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 23. Januar 2003 (Bericht vom 26. Januar 2004, Urk. 9/9) führte Dr. F.___ aus, es präsentiere sich ein unklares neurologisches Zustandsbild mit Einschlafen der Unterarme ulnarseitig beidseits sowie Kraftlosigkeit beider Arme/Hände. Die Untersuchung zeige weitgehend eine unauffällige Beweglichkeit der betroffenen Partien, es würden allerdings Schmerzen rechtsbetont angegeben. Trotz Aufforderung seien keine Röntgenbilder zur Untersuchung mitgenommen worden. Laut Akten seien allerdings keine ossären Läsionen festgestellt worden. Das jetzige Zustandsbild sei nur schwer in Korrelation zu setzen mit den mutmasslich erlittenen Verletzungen im Rahmen des Ereignisses vom 22. November 2003. Radiologisch seien keine ossären Läsionen nachweisbar. Insbesondere seien Haut- und Schleimhautveränderungen feststellbar, die durchaus allergischer Natur sein könnten, aber ebenso als Ausdruck einer systemischen (rheumatischen) Erkrankung, wie auch im Zusammenhang mit einer unerwünschten Arzneimittelwirkung gewertet werden könnten. Es empfehle sich deshalb eine rheumatologische Abklärung zum Ausschluss eines systemischen Leidens. In Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei eine unfallbedingte Arbeitsfähigkeit von 50 % per 2. Februar 2004 festgelegt worden, diese dürfte in Schritten bis zur 100%igen Arbeitsfähigkeit, ab Mitte März 2004 erhöht werden können.
3.3     Im Bericht vom 14. Februar 2004 an Dr. D.___ (Urk. 9/12) diagnostizierte Dr. G.___ ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Autokollision am 23. November 2003, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Verdacht auf Impingement, eine Epicondylopathia ulnaris rechts, Hypodysaesthesien im Ulnarisbereich bei Verdacht auf Ulcus ulnaris-Syndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom rechts. Die geklagte Symptomatik interpretiere er als ein prolongiertes Schmerzsyndrom mit Tendenz zur Ausweitung. Im Grossen und Ganzen könne er die gleichen Befunde erheben wie der voruntersuchende Unfallarzt Dr. F.___.
3.4     In seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 6. Mai 2004 (Bericht vom 6. Mai 2004, Urk. 9/26) führte Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, es bestehe ein diskretes, rechtsseitig betontes Zervikovertebralsyndrom mit Nackenverspannung rechts, minimaler Bewegungseinschränkung und ein sehr diskretes Lumbovertebralsyndrom mit paravertebralen Muskelverspannungen. In der rechten Schulter finde sich eine mässige Periarthropathia humeroscapularis, bei vollem Bewegungsumfang und unauffälliger Kraftentwicklung.

3.5     Vom 23. August bis 1. Oktober 2004 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. November 2004 (Urk. 9/53) wird unter Diagnosen Folgendes festgehalten: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingement, lumbospondylogenes Syndrom rechts, Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungstendenz (bei Austritt verstärkt), Epicondylopathia ulnaris rechts, Hypodysästhesien im Ulnarisbereich, arterielle Hypertonie, Fussmykose beidseits, abgeheilt. Dem Beschwerdeführer sei eine mindestens leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Die Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sei mässig gewesen. Die Leistungsbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen sei schlecht. Die Leistungsbereitschaft werde als fraglich eingestuft. Die Beobachtungen bei den Tests und im Training würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei mässig gewesen. Es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können.
3.6     Im Bericht vom 15. November 2004 (Urk. 9/54) führte Dr. I.___ aus, die Halsbeschwerden interpretiere er als refluxassoziert. Der Beschwerdeführer leide immer wieder an Refluxbeschwerden und diese hätten in letzter Zeit zugenommen. Was sowohl den Tinnitus wie auch den Geruchsverlust betreffe, so dürften diese unfallbedingt sein, zumal der Beschwerdeführer die Symptome vor dem Unfall nicht verspürt habe.
Im Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/55) verneinte dann Dr. I.___ einen Zusammenhang der Hals- und Refluxbeschwerden mit dem Unfall. Eine wegen des verminderten Geruchssinns durchgeführte Computertomographie habe beidseits unauffällige und gut belüftete Nasennebenhöhlen bei mittelständigem Septum gezeigt, eine Pathologie im Bereiche der Riechspalten könne nicht gesehen werden. Offenbar arbeite der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr nicht mehr; seines Erachtens bestehe eine Somatisierungstendenz und Symptomausweitung.
3.7     Am 23. März 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (Bericht vom 23. März 2005, Urk. 9/60). In H.___ sei mit dem Ergonomietrainingsprogramm eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers festgestellt worden, psychosomatisch habe man von einer Anpassungsstörung und Somatisierungstendenz gesprochen. Heute wirke der Beschwerdeführer recht ausgeglichen, er sei subjektiv davon überzeugt, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, und habe sich mit dieser Situation arrangiert. Aufgrund der klinischen Untersuchung und der radiologischen Daten komme man bezogen auf das Achsenskelett zu einer konträren Einschätzung, eine Einschränkung lasse sich nicht begründen. Unfallresiduen seien nicht nachweisbar. Schwierig einzuschätzen sei die Situation an den Schultern, die Untersuchung sei durch die mangelnde Kooperation erschwert.
3.8     Die radiologische Untersuchung am Spital L.___ vom 30. März 2005 (Bericht vom 31. März 2005, Urk. 9/62) ergab normale ossäre Strukturen in beiden Schultergelenken und keine Zeichen von degenerativen Veränderungen in den einzelnen Gelenken. Keine Verkalkungen.
3.9     Die Sonographie der Schultern am Spital J.___ am 29. Juni 2005 (Urk. 9/67) ergab eine klare Partialruptur, ausgehend von der Unterseite, im Bereich der zentrolateralen rechten Supraspinatussehne ohne vollständige Perforation, einen leichten begleitenden Reizzustand sowie eine Bursitis subacromialis und eine leichte Bicepssehnen-Tendinitis. Intramurale kleinste partielle Faserrupturen fanden sich auch im Bereich der linken Supraspinatussehne mit entzündlicher Überlagerung und Zeichen einer chronischen Bursitis subacromialis. Beidseits zeigte sich eine leichte AC-Gelenksarthrose.
3.10   Im Ergänzungsbericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/68) führte Dr. L.___ aus, die sonographischen Befunde würden gewisse Schulterbeschwerden erklären. Für eine vorwiegend über Kopf auszuführende Arbeit sei der Beschwerdeführer kein geeigneter Kandidat mehr. Weitergehende Einschränkungen liessen sich aus den Befunden nicht ableiten, wegen mangelnder Kooperation könne auf die Untersuchungsbefunde nicht abgestellt werden. Auch im Ergonomietraining habe der Beschwerdeführer eine Selbstlimitierung gezeigt. Bei den Befunden an den Schultern handle es sich um degenerative Veränderungen. Beim Unfall, einer Frontalkollision, sei der Beschwerdeführer durch Gurten und Airbag aufgefangen worden, zu einer wesentlichen Beanspruchung der Schultern sei es somit nicht gekommen. Es ergebe sich daher, dass keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr nachweisbar seien, der Beschwerdeführer sei als voll arbeitsfähig einzustufen.
3.11   In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 14. Dezember 2005 (Urk. 3/2) macht Dr. D.___ geltend, er kenne den Beschwerdeführer erst seit dem Unfall und könne somit keine Auskünfte über die rechte Schulter vor dem Unfall geben. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis jedoch beschwerdefrei gewesen sei, sei der Kausalzusammenhang der subtotalen Ruptur von etwa 15mm im Bereich der rechten Supraspinatussehne nahe liegend. Ansonsten könne eine Supraspinatussehne nur reissen, wenn eine massive Verkalkung im Sehnenfach vorliege, was jedoch nicht der Fall sei. Beim Unfall der Frontalkollision sei der Beschwerdeführer durch Gurt und Airbag aufgefangen worden, wodurch ein straffer Zug über das Schlüsselbein und die anliegende Muskulatur der linken Schulter stattgefunden habe. Rechts liege kein Gurt an der Schulter. Ein Airbag könne keine Supraspinatussehnenruptur verursachen. Somit bleibe es unklar, woher die Supraspinatussehnenruptur herstamme. Möglicherweise liege ein anderes Unfallereignis vor.

4.       Aufgrund der medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 22. November 2003 vorab an Schulterschmerzen litt, hingegen ursprünglich nicht über Nackenbeschwerden klagte. Zudem lagen weder eine Bewusstlosigkeit noch Übelkeit vor und es kam nicht zum Erbrechen (vgl. dazu Urk. 9/3 und Urk. 9/19). Damit litt der Beschwerdeführer aber weder an einem für ein Schleudertrauma der HWS noch für ein Schädel-Hirn-Trauma typischen Beschwerdebild mit einer Vielzahl für diese Verletzungen typischer Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung, usw., vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Der Kausalzusammenhang zwischen den allenfalls noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 22. November 2003 ist daher nicht nach der Rechtsprechung zum Schleudertrauma zu beurteilen.

5.
5.1     Beim Beschwerdeführer zeigt sich ein komplexes Beschwerdebild, welches vor allem durch die Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsergebnissen und seiner subjektiven Empfindungen geprägt ist. Einig sind sich die Ärzte aber dahingehend, dass eine Tendenz zur Symptomausweitung besteht und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die mangelnde Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers erschwert wird. Obwohl dem Beschwerdeführer zudem seit längerer Zeit wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, erachtete er einen Arbeitsversuch als nutzlos (vgl. dazu Urk. 9/53) und lehnte auch eine Betreuung durch die Activita ab (Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2005, Urk. 9/72). Zudem waren die Befunde bereits kurz nach dem Unfall schwer verifizierbar (Urk. 9/4), und es wurde mit keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet (Urk. 9/9).
Sämtliche Röntgenaufnahmen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 16. September 2004 erstellt wurden, zeigten keine schwerwiegenden pathologischen Befunde, es fanden sich lediglich geringe altersentsprechende degenerative Veränderungen, jedoch keine posttraumatischen, das heisst auf den Unfall vom 22. November 2003 zurückgehende Veränderungen (Urk. 9/60 S. 4, siehe auch Urk. 9/12 und Urk. 9/53). Die klinischen Untersuchungen der Wirbelsäule ergaben denn auch durchwegs lediglich eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit im HWS-Bereich, die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule hingegen war grösstenteils erhalten (Urk. 9/53 S. 2 und Urk. 9/60 S. 3). Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik H.___, vor allem während des in dieser Klinik durchgeführten Ergonomie-Trainingsprogramms, wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer sich deutlich selber limitierte und nicht bereit war, sich bis an die funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen. Die von ihm gegenüber Ärzten und Therapeuten geklagten sehr starken Schmerzen kontrastierten zudem mit seinem Verhalten in vermeintlich unbeobachteten Momenten (Urk. 9/51 S. 3). Ähnliche Beobachtungen konnte auch Dr. L.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 23. März 2005 (Urk. 9/60) machen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Nacken- und Rückenschmerzen im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. November 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. November 2003 standen.
5.2     Bleibt noch zu prüfen, ob die Schulterschmerzen rechts, beziehungsweise die sonographisch festgestellte Partialruptur der rechten Supraspinatussehne (Urk. 9/67) auf den Unfall vom 22. November 2003 zurückgeführt werden können. Dr. L.___ verneinte einen möglichen Kausalzusammenhang mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei beim Unfall durch Gurten und Airbag aufgefangen worden, weshalb es nicht zu einer wesentlichen Beanspruchung der Schulter habe kommen können (Urk. 9/68).
         Grundsätzlich bestätigt auch Dr. D.___ diese Einschätzung (Urk. 3/2). Einerseits erachtet er es zwar als naheliegend, dass ein Kausalzusammenhang vorliege, da der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, wobei er aber einschränkende anfügt, dass dieser erst seit dem Unfall in seiner Behandlung stehe. Auch er äussert zudem die Überlegung, dass der Beschwerdeführer durch Gurt und Airbag aufgefangen worden sei und dass der straffe Zug durch die Gurte die linke und nicht die rechte Schulter betroffen habe. Ebenso verneint er die Möglichkeit, dass die Ruptur durch den Airbag entstanden ist, und erachtet es als unklar, woher die Sehnenruptur herstammt. In Betracht zieht er ein anderes Unfallereignis.
Auch ergeben sich weder aus den polizeilichen Unterlagen noch aus der biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 9/44) Hinweise auf eine besonders intensive unfallbedingte Einwirkung auf die rechte Schulter. Kurz nach dem Unfall vom 22. November 2003 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, die sich dann innert kurzer Zeit auf die linke Schulter und den Rücken ausweiteten, zudem gab er fehlende Kraft in beiden Händen an (Urk. 9/3-4). Anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/9) erhob Dr. F.___ folgende Schulterfunktionen: "Ab-/Adduktion rechts 180-0-20°, symmetrisch gegenüber links, gegen Widerstand jeweils problemlos ausführbar mit symmetrischer Kraftentfaltung, rechts Angabe von Schmerzen. Ante-/Retroversion rechts 170-0-20°, links dito, wobei jeweils rechts mehr Schmerzen angegeben werden. Nackengriff beidseits gut möglich, Schürzengriff rechts bis untere LWS, links bis mittlere LWS." Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Mai 2004 (Urk. 9/26) fanden sich sehr kräftige Schulterkonturen. Die rechte Schulter war tiefer stehend und verkürzt, und es bestand eine minimale Druckdolenz im AC-Gelenk und subacromeal. Das Muskelrelief war unauffällig, genauso wie die Beweglichkeit in allen Gelenken der oberen Extremität. In Abduktion und Elevation fand sich ein leicht schmerzhafter oberer Bewegungsbogen der rechtsseitigen Schulter. Die Funktionstests waren symmetrisch, kraftvoll und unauffällig. Anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 23. März 2005 war dann wegen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers eine aussagekräftige Beurteilung des Schulterzustandes nicht möglich (Urk. 9/60 S. 3 und S. 5).
Geeignete Unfallmechanismen, die einen Riss der Supraspinatussehne bewirken können, sind zum Beispiel ein massives plötzliches Rückwärtsreissen oder Heranführen des Armes, ein Treppensturz mit der Hand am Geländer, ein Sturz beim Fensterputzen nach vorn mit noch fest gehaltener Hand oder eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes, ungeeignet ist hingegen eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter durch einen Sturz, eine Prellung oder einen Schlag (www.lvbgnwd.de/BG-Mitarbeiter/Rotatoren.pdf; siehe auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. März 2006 in Sachen P., U 379/05, Erw. 2.1). Im Falle des Beschwerdeführers ist erstellt, dass beim Aufprall seines Autos mit einem Inselpfosten beide Frontairbags ausgelöst wurden, dass er die Sicherheitsgurte trug und der Gurtstraffer durch den Aufprall ausgelöst wurde (Urk. 9/19 S. 2). Das bedeutet, dass die gestraffte Gurte beim Beschwerdeführer als Fahrer des Unfallautos die linke, und nicht die rechte Schulter zurückhielt, somit durch die Sicherheitsgurte keine direkte Kraft auf die rechte Schulter einwirkte. Dass ein ausgelöster Airbag keine Supraspinatussehnenruptur verursachen kann und daher nicht zu den oben erwähnten geeigneten Unfallmechanismen gehört, bestätigte auch Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2005 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 3/2). Aus den in den Akten liegenden Bericht "Defekte der Rotatorenmanschette und unfallähnliche Körperschädigung" (Urk. 9/44) ist zudem ersichtlich, dass je geringfügiger die schädigende Einwirkung ist, desto schwerer die degenerative oder krankhafte Vorschädigung der Supraspinatussehne sein muss, damit sie reisst. Gerade massive degenerative Veränderungen werden aufgrund der ärztlichen Unterlagen aber verneint. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die Partialruptur der rechten Supraspinatussehne daher nicht auf den Unfall vom 22. November 2003 zurückzuführen. Ein anderes mögliches Unfallereignis wird aber weder vorgebracht noch ist ein solches nachweislich erstellt.

6.       Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer im Weiteren, dass die diagnostizierten psychosomatischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen (Replik vom 21. August 2006, S. 4, Urk. 14). Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 9/70) und im Einspracheentscheid vom 22. November 2005 (Urk. 9/90) verwiesen werden.

7.
7.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die (allenfalls) noch bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 22. November 2003 zurückgeführt werden können. Von zusätzlichen (fachärztlichen) Abklärungen zu diesem Punkt sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb - in antizipierter Beweiswürdigung - davon abzusehen ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ihre Leistungen per 31. August 2005 eingestellt sowie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint.
7.2     Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- M.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).