Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 21. Juli 2006
in Sachen
H.___
Allmannstrasse 36, 8052 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits
Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Marianne Sonder
Troller Hitz Troller & Partner
Münstergasse 38, 3011 Bern
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 6/33) sämtliche, dem Versicherten bis anhin für die Folgen des Unfalls vom 19. Mai 2004 ausgerichteten Versicherungsleistungen per 23. Mai 2005 eingestellt und daran mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 (Urk. 2) festgehalten hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Februar 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch nach dem 23. Mai 2005 und bis auf Weiteres die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonder, vom 20. März 2006 (Urk. 5),
in der Erwägung,
dass der Versicherte am 19. Mai 2004 beim Betreten einer Nasszelle stürzte und dabei eine Distorsion beziehungsweise eine laterale Meniskusläsion am rechten Knie erlitt (Urk. 6/1), und deshalb am 21. Mai und 17. September 2004 eine Knie-Arthroskopie und eine laterale Teilmeniskektomie vorgenommen werden mussten (Urk. 6/2, Urk. 6/16),
dass der Versicherte an konstanten Knieschmerzen leidet, die zu einer massiven Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz führen, und derart beeinträchtigend wirken, dass der Versicherte nur an Stöcken gehen kann (Urk. 6/17, Urk. 6/31 S. 2, Urk. 6/32, Urk. 6/49),
dass die A.___, wo sich der Versicherte vom 2. März bis 6. April 2005 zur Rehabilitation aufgehalten hatte, dem Versicherten ab dem 23. Mai 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter attestierte (Bericht vom 28. April 2005, Urk. 6/31), da sich die geklagten Beschwerden skelettszintigraphisch und kernspintomographisch in keiner Weise objektivieren liessen, sich klinisch keine pathologischen Umfangsdifferenzen der unteren Extremität und keine Überwärmung des rechten Knies fanden, jedoch wechselhafte Extensionsfähigkeiten und ein kräftiges Gegenspannen bei der Beweglichkeitsprüfung festgestellt werden konnten,
dass das psychosomatische Konsilium deutliche Hinweise auf eine Angst- und depressive Störung (Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) ergab (Urk. 6/30/1, Urk. 6/31),
dass die B.___, welche der Versicherte nach Erhalt der Verfügung vom 19. Mai 2005 aus eigenem Antrieb konsultierte, die Einschätzung der A.___ gestützt auf die eigene klinische Untersuchung, die Magnetresonanz-Tomographie vom 31. März 2005 und die Röntgenbilder vom 6. April 2005 voll und ganz teilte (Bericht vom 21. Oktober 2005, Urk. 6/55; vgl. auch Urk. 6/49),
dass auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass aufgrund der zahlreichen radiologischen Untersuchungen (Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/28, Urk. 6/29) kein den geklagten Beschwerden entsprechendes organisches Korrelat gefunden werden konnte,
dass jedoch entgegen seiner Behauptung die Beschwerden nicht unerklärbar sind (Urk. 1 S. 3), sondern vielmehr von der A.___ und der B.___ als Schmerzverarbeitungsstörung interpretiert werden (Urk. 6/31, Urk. 6/49, Urk. 6/55),
dass sich demzufolge die Frage, ob der Versicherte subjektiv die Schmerzen verspürt (Urk. 1 S. 4), nicht als entscheidwesentlich erweist, zumal dem Versicherten keine Simulation vorgeworfen, sondern sein Verhalten mit einer Schmerzverarbeitungsproblematik erklärt wird,
dass angesichts der bereits getätigten umfassenden Abklärungen (Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/31, Urk. 6/49, Urk. 6/55) von einer weiteren medizinischen Abklärung in somatischer Hinsicht, wie sie vom Versicherten gefordert wird, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 50 Erw. 3.4; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2),
dass auch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, auf dessen Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 6/32) sich der Versicherte beruft, keine weiteren medizinischen Abklärungen fordert,
dass Dr. C.___ den Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter als arbeitsunfähig erachtet, indes seine Einschätzung nicht weiter begründet, so dass sie nicht nachvollziehbar ist, zumal Dr. C.___ offenbar anerkennt, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden mit den dokumentierten residuellen Veränderungen im Kniegelenk nicht erklärt werden können (Urk. 6/32, vgl. auch Urk. 6/24), wobei in Bezug auf seinen Bericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte beziehungsweise behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 17. Juni 2004, U 164/03, Erw. 3.3),
dass mithin sein Bericht die Beurteilungen der A.___ und der B.___, die unabhängig voneinander von einer vollen Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgehen, nicht in Zweifel zu ziehen vermag,
dass der Versicherte in der Beschwerde verschiedentlich seine eigene Beurteilung beziehungsweise diejenige seines Rechtsvertreters als Massstab nimmt (Urk. 1 S. 3 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beurteilung eines Laien diejenige eines Arztes nicht zu ersetzen beziehungsweise umzustossen vermag,
dass mithin aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist,
dass die - unbestritten gebliebenen - Ausführungen im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 (Urk. 2) zur (fehlenden) Adäquanz der psychischen Beschwerden zutreffend sind, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Geosits
- Fürsprecherin Dr. Marianne Sonder
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).