Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1969, arbeitete ab 1. November 2001, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2005 auflöste, bei der A.___ als Rangierangestellter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1-2, Urk. 8/89.18-19). Am 23. April 2003 verletzte sich der Versicherte bei einem Zusammenstoss eines LKW mit einer Rangierkomposition, bei welcher er auf dem Trittbrett des vordersten Wagens stand (Urk. 8/1-2). Dabei klemmte er sich den rechten Vorderarm ein und erlitt eine ausgedehnte Quetschung (Urk. 8/4); diagnostiziert wurde eine dorsale Unterarmkontusion (Urk. 8/6). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, unter anderem einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ vom 29. Oktober bis 10. Dezember 2003; Urk. 8/30).
Mit Verfügung vom 19. September 2005 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. September 2005 ein (Urk. 8/99). Dagegen erhob die zuständige Krankenversicherung C.___ am 23. September 2005 vorsorglich Einsprache, die sie am 25. Oktober 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/100, Urk. 8/104). Die vom Versicherten am 19. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/105) wies die SUVA am 28. November 2005 ab (Urk. 8/108 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten und Taggeldleistungen, zu erbringen. Eventualiter seien ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 17. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 23. April 2003 geklagten Beschwerden bis am 30. September 2005 Leistungen erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob ab 1. Oktober 2005 weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld und Heilbehandlung besteht. Dabei muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es lägen einerseits keine organischen Unfallfolgen vor und anderseits sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei von einem schweren Unfall auszugehen, sodass die psychische Fehlverarbeitung adäquat kausal zum schweren Unfall anzunehmen sei (Urk. 1 S. 12 f.). Selbst wenn man von einem mittelschweren Unfallereignis ausgehe, so seien insbesondere die Dramatik und die besonderen Begleitumstände des Unfalles so stark zu gewichten, dass es sich um einen Unfall an der Grenze zum schweren Unfall handle und ein einziges ausgeprägtes Kriterium ausreiche, um die Adäquanz zu bejahen. Hievon sei auszugehen (Urk. 1 S. 16).
3.
3.1 Die Erstbehandlung des am 23. April 2003 verunfallten Beschwerdeführers erfolgte gleichentags durch Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Spital E.___, die eine dorsale Unterarm-Kontusion diagnostizierte. Der Röntgenbefund zeige keine Hinweise auf ossäre Läsionen (Urk. 8/6).
3.2 Dr. med. F.___, FMH Arzt für allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Mai 2003 (Urk. 8/4) ausgedehnte Quetschungen, Rissquetschwunden und Hämatome am rechten Vorderarm (Urk. 8/4 Ziff. 1).
In seinem Schreiben vom 25. Mai 2003 (Urk. 8/7) hielt er fest, es persistiere ein Hämatom am Vorderarm im Bereich der Muskulatur der Finger- und Handstrecker; die breiten Quetschwunden und Schürfwunden seien inzwischen aber abgeheilt.
Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 13. Juli 2003 (Urk. 8/8) auf psychische Probleme des Beschwerdeführers mit der Unfallverarbeitung hin, in deren Zusammenhang Kontrollen bei Dr. med. G.___ vorgesehen seien (Urk. 8/8 Ziff. 2).
3.3 PD Dr. med. H.___, Teamleiter Stv. Schulter-Ellbogen, Uniklinik I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Juli 2003 (Urk. 8/10) Beschwerden nach Quetschverletzungen des rechten Vorderarmes am 23. April 2003 (Urk. 8/10 S. 1).
Eine erkennbare Läsion einer Sehne oder eines Muskels könne weder im distalen Vorderarm noch im Handgelenksbereich sicher nachgewiesen werden (Urk. 8/10 S. 1). Offensichtlich habe ein Hämatom bestanden, welches sich jetzt aufgelöst habe, und man finde noch Pigmentveränderungen im Bereich des distalen Vorderarmes (Urk. 8/10 S. 2).
3.4 Dr. med. J.___, Teamleiter Handchirurgie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Uniklinik I.___, nannten in ihrem Bericht vom 12. September 2003 (Urk. 8/17) folgende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 1):
- Status nach Quetschtrauma Unterarm rechts vom 23. April 2003 mit konsekutiv multiplen Beschwerden im Bereich des gesamten rechten Unterarmes
- Differentialdiagnose (DD): Tendosynovitis IV Strecksehnenfach, Supinatorsyndrom, laterale Epikondylitis
Im Bereich des dorsalen Unterarmes bestehe nach wie vor eine livide Verfärbung, und die Supination gegen Widerstand sei schmerzhaft. Da es sich um multiple druckdolente Areale im Bereich des rechten Unterarmes handle, könne eine eindeutige Diagnose nicht gestellt werden (Urk. 8/17 S. 1).
3.5 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, kam in seinem Bericht vom 8. Oktober 2003 (Urk. 8/22) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung zum Schluss, dass als Folge der Unterarmkontusion lediglich etwas hyperpigmentierte Hautstellen am dorsalen Unterarm und eine subjektiv angegebene Druckschmerzhaftigkeit mit möglicher leichter Induration über dem Supinatorschlitz proximal am rechten Unterarm zu finden seien. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei weitgehend frei. Hinweise auf neurologische Pathologien ergäben sich keine (Urk. 10/22 S. 3).
3.6 Vom 29. Oktober bis 10. Dezember 2003 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 8/30 S. 1). Dr. med. M.___, Leitender Arzt, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie spez. Handchirurgie, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, Rehaklinik B.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (Urk. 8/30 S. 1):
- Kontusion Hand/Unterarm rechts
- Initialbehandlung beim Hausarzt Dr. med. P. F.___ (Hämatom 15x3 cm)
- 10. September 2003 Uniklinik I.___: Differentialdiagnose: Tendosynovitis des IV. Stecksehnenfachs, Supinatorlogensyndrom, laterale Epicondylitis
- Nacken- und occipitale Kopfschmerzen bei verspannter Nackenmuskulatur
- wahrscheinlich phobische Schwindelattacken
- posttraumatische Belastungsstörung
Die differentialdiagnostisch nicht eindeutig geklärten, belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterarm und der Hand seien praktisch vollständig verschwunden, die Hand und der Arm hätten wieder ein gute Kraft und Belastbarkeit. An somatischen Problemen verblieben bei Austritt noch die Nacken- und occipitalen Kopfschmerzen bei verspannter Muskulatur. Ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vermutet werden. Radiologisch bestehe aber kein pathologischer Befund an der HWS (Urk. 8/30 S. 3).
Die rezidivierenden Schwindelattacken beruhten nicht auf einer neuroorganischen Störung, sondern entsprächen einerseits phobischen Schwindelattacken, anderseits habe auch durch HWS-Bewegungen Schwindel provoziert werden können. Die hyperventilationsähnlichen Zustände und Momente mit Augenflimmern wiesen auf die psychosomatische Reaktionstendenz des Beschwerdeführers hin, unter anderem ausgelöst durch Ängste, den Beruf als Traktionstechniker bei den A.___ nicht mehr ausüben zu können. Die psychosomatische Symptomatik stehe auf dem Boden einer eindeutigen posttraumatischen Belastungsstörung, wobei der bisherige Umgang des Beschwerdeführers damit hoffen lasse, dass er sie in absehbarer Zeit gut bewältigen werde (Urk. 8/30 S. 3).
Am 12. Dezember 2003 habe der Beschwerdeführer angerufen und erzählt, er habe vor Kurzem einen psychiatrischen Anfall gehabt (Urk. 8/30 S. 3).
3.7 Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Februar 2004 (Urk. 8/40) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Einklemmung der rechten Hand/Unterarm zwischen LKW und Zug am 23. April 2003 (Urk. 8/40 S. 1).
Anfangs Januar 2004 habe der Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit als Wagenreiniger begonnen, wobei er immer noch unter Ängstlichkeit, Albträumen, intrusiv auftretenden Erinnerungsbildern vom Unfall, Niedergeschlagenheit, Lärmempfindlichkeit, Vermeidungsverhalten, Hypervigilanz und Schlafstörungen gelitten habe. Die Symptome hätten rasch gebessert und seien nun grösstenteils verschwunden (Urk. 8/40 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe seine gewohnte positive Einstellung und Motivation wieder gefunden und fühle sich bereit, seine alte Stelle als Lokomotivführer wieder anzutreten. Aufgrund dieses günstigen Verlaufs lasse sich eine gute Prognose stellen, und eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 100 % sei ab 4. März 2004 als sinnvoll zu erachten (Urk. 8/40 S. 2).
In seinem Zwischenbericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 8/45) schilderte Dr. O.___, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 4. März 2004 wieder aufgenommen habe. Der Stimmungsverlauf sei meistens gut, der Beschwerdeführer sei aber noch nicht so leistungsfähig wie zuvor und habe am 12. Mai 2004 eine frühmorgendliche Panikattacke erlitten.
Am 10. September 2004 (Urk. 8/54) berichtete Dr. O.___ über den Behandlungsverlauf und präzisierte seine Diagnose dahin gehend, dass er eine nicht ausgeheilte posttraumatische Belastungsstörung mit Depression, phobischen Schwindelattacken, Panikzuständen und depressiogener Adipositas feststellte (Urk. 8/54 S. 2). Anfang März 2004 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit als Rangiergruppenleiter wieder aufgenommen. Am 12. Mai 2004 habe wegen einer nächtlichen Panikattacke eine Kontrollsitzung stattgefunden. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Zunahme von Symptomen gekommen, sodass sich der Beschwerdeführer am 19. August 2004 notfallmässig erneut gemeldet habe (Urk. 8/54 S. 1). Die phobischen Schwindelattacken, die bereits in der Rehaklinik B.___ diagnostiziert worden seien, seien im März 2004 noch nicht ganz geheilt gewesen (Urk. 8/54 S. 2). Somatisch imponierten das Übergewicht, der verspannte Nacken (= Ausdruck der phobischen Schwindelsymptomatik, die bereits in der Rehaklinik B.___ diagnostiziert worden sei) und die Schlafstörungen mit Albträumen (Urk. 8/54 S. 1 f.).
In seinem Bericht vom 29. Januar 2005 (Urk. 8/75) diagnostizierte Dr. O.___ eine posttraumatische Belastungsstörung mit Major Depression (ICD-10 F43.1, F32.2) und führte aus, der Beschwerdeführer leide seit Sommer 2004 an einer schweren Depression, die sich wechselseitig mit der vorbestehenden posttraumatischen Störung verkompliziere und sich im Verlaufe des Herbstes verstärkt habe. Die durch die post traumatic stress disorder (PTSD, posttraumatische Belastungsstörung) bedingten Symptome (Angst, Phobien, Albträume, Vermeidungsverhalten) dehnten sich auf die depressive Symptomatik aus, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die PTSD psychotherapeutisch anzugehen, ohne dass er nicht noch depressiver reagiere (Urk. 8/75 S. 1). In prognostischer Hinsicht sei mit einer Verbesserung des psychopathologischen Zustands zu rechnen (Urk. 8/75 S. 3).
Dr. O.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 8/90) zuhanden von Dr. med. P.___, Konsiliarpsychiater der SUVA, aus, der gesamte Behandlungsverlauf sei frustrierend. Am psychopathologischen Zustand des unverändert schwerbesinnlichen, massiv übergewichtigen, vulnerablen und zutiefst resignierten Beschwerdeführers, der sich völlig auf dem Abstellgleis fühle, habe sich seit dem Behandlungsbeginn im August 2004 nichts Wesentliches geändert (Urk. 8/90 Ziff. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer äussere immer noch die typischen Symptome mit Flashbacks, Albträumen, Vermeidungsverhalten und erhöhtem Arousal. Die Symptome einer Depression, schwankend zwischen schwer und mittelschwer, seien unschwer feststellbar. Dem Verdacht auf eine Hypothyreose habe er aufgrund der Incompliance nicht weiter nachgehen können (Urk. 8/90 Ziff. 2 S. 2 f.). Dr. O.___ hielt fest, es weise nichts auf frühere depressive Phasen oder Belastungsreaktionen hin. Bis zum Unfall sei der Beschwerdeführer psychisch und beruflich leistungsfähig gewesen (Urk. 8/90 Ziff. 4 S. 4).
In seinem zuhanden der IV-Stelle verfassten Bericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 3/4) bestätigte Dr. O.___ seine bereits am 29. Januar 2005 gestellte Diagnose (Urk. 3/4 lit. A).
3.8 Dr. med. Q.___, FMH Physikalische Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 23. September 2004 (Urk. 8/57) fest, der Beschwerdeführer klage neuerdings über vermehrte Dysästhesien im Bereich des rechten Armes mit Ameisenlaufen und Kraftverminderung. Dabei handle es sich gemäss Konsilium von Dr. med. Hansruedi Isler, Neurologie FMH, um eine posttraumatische Läsion des Nervus ulnaris im Verlauf des Unterarmes.
3.9 Kreisarzt Dr. med. R.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bereicht vom 5. November 2004 (Urk. 8/59) aus, die zentrale Problematik sei heute psychiatrisch; eine Depression, die unter Medikamenten im Rückgang begriffen sei. Im Weiteren komme es zu Ängsten mit Schwankschwindel und Nebelsehen bei Höhenexposition, noch vermehrt beim Umgang mit Zugskompositionen (Urk. 8/59 S. 4).
Auf somatischer Ebene lägen eine gewisse Schmerzhaftigkeit und Dysästhesien in einem Teil des Ulnarsidermatomes an der rechten Hand vor. Die Beweglichkeit des Armes sei frei und die Kraftentfaltung auch in der Hand annähernd normal. Die HWS bewege sich gut, im Übrigen liessen sich keine pathologischen Befunde beim Status des Bewegungsapparates finden (Urk. 8/59 S. 4).
Der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall erheblich an Gewicht zugenommen, laut seinen Angaben 30 bis 40 Kilo (Urk. 8/59 S. 4).
3.10 Dr. P.___ hielt in seiner Beurteilung vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/82) fest, es seien zwei relevante psychiatrische Erkrankungszustände zu finden. Einerseits werde von einer posttraumatischen Belastungsstörung berichtet, welche sich im Verlauf jedoch gebessert habe. Anderseits werde von einer starken Depression ab Sommer 2004 berichtet, welche gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters die Symptome der PTSD verkompliziert habe. Starke depressive Verstimmungen würden in ihrer Entstehung als multifaktoriell bedingt angesehen, sodass diese vorgefundene Depression nicht automatisch als Folge des erfolgten Unfallereignisses oder als impliziter Teil des PTSD angesehen werden könne (Urk. 8/82 S. 2).
Aufgrund des letzten aktuellen Verlaufsberichtes lasse sich die vorrangige Tendenz erkennen, dass die Symptomatik der Depression und deren Behandlung nun im Vordergrund stehe. Dabei gelte es zu beachten, dass mit dem Hinweis auf die bevorstehende Kündigung auch auf einen möglichen Risikofaktor hingewiesen werde, welcher zu einer Verstärkung einer depressiven Symptomatik führen könne (Urk. 8/82 S. 2).
4.
4.1 Der medizinischen Aktenlage - insbesondere dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/30) über die stationäre Behandlung - ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten, differentialdiagnostisch nicht eindeutig geklärten, belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Unterarm und der Hand bei Austritt am 10. Dezember 2003 praktisch vollständig verschwunden waren und eine ausgezeichnete Kraftentfaltung beziehungsweise Belastbarkeit der rechten Hand erreicht worden war (Urk. 8/30 S. 3). Diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar, vermochten doch Dr. M.___ und Dr. N.___ während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik B.___ keine organischen Unfallfolgen festzustellen, was überdies mit dem Röntgenbefund vom 23. April 2003, der keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergab (Urk. 8/6), und dem Schreiben von Dr. F.___ vom 25. Mai 2003 (Urk. 8/7) übereinstimmt, wonach die breiten Quetsch- und Schürfwunden inzwischen abgeheilt seien. Zudem scheiterte die kurzfristige Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Rangierarbeiter bei der A.___ vom 4. März bis 19. August 2004 (Urk. 8/44, Urk. 8/89/18-19) nicht wegen somatischen Beschwerden, sondern vielmehr aus psychischen Gründen (Urk. 8/54 S. 1).
Dr. Q.___ erwähnte zwar in ihrem Bericht vom 23. September 2004 (Urk. 8/57), dass der Beschwerdeführer neuerdings über vermehrte Dysästhesien im Bereich des rechten Armes mit Ameisenlaufen und Kraftverminderung klage, verwies jedoch diesbezüglich auf ein Konsilium von Dr. Isler. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die somatische Problematik sei nicht vollständig abgeklärt worden (Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht gerechtfertigt, zumal Dr. Q.___ ihren Bericht hauptsächlich unter Hinweis auf ein Konsilium von Dr. Isler verfasste und ihren Feststellungen weder eigene erhobene Befunde noch eine entsprechende Diagnose zugrunde liegen. Zudem war der Beschwerdeführer offenbar bei Dr. Isler gar nicht in Behandlung (Urk. 8/69).
Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (28. November 2005; BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 252 Erw. 2c) keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Beschwerden mehr vorhanden waren.
4.2 Uneinig ist man sich bei der Qualifikation des Ereignisses vom 23. April 2003. Während die Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall ausging (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 5 f.), ist der Beschwerdeführer der Meinung, dieses müsse in die Gruppe der schweren Unfälle eingeteilt werden. Zumindest handle es sich um ein solches in der mittleren Gruppe an der Grenze zu den schweren Unfällen (Urk. 1 S. 12 ff.).
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. April 2003 hat der Beschwerdeführer zum Unfallgeschehen folgende Angaben gemacht: Der Schienentraktor habe die fünf Güterwagen mit der erlaubten Geschwindigkeit von 20 km/h auf die Rangiergleise des Firmenareals gestossen. Er sei vorne rechts auf dem Trittbrett des ersten Güterwagens gestanden, habe sich mit dem Ellbogen am Haltebügel eingehängt und per Funk mit dem Führer des Schienentraktors Kontakt gehabt. Als plötzlich der Lastwagen zirka vier Meter vor ihnen auf die Rangiergleise gefahren sei, habe er sofort Stop, anhalten! zum Schienentraktorführer gefunkt. Dieser habe sofort eine Notbremsung gemacht, doch es habe nicht mehr gereicht, und er sei zwischen Lastwagen und Güterwagen eingeklemmt worden (Urk. 3/3 S. 5). Er habe keine Möglichkeit gehabt, vorher abzuspringen, da er sonst vom Zug überrollt worden wäre (Urk. 3/3 S. 5 f.). Im Unfallaufnahmeprotokoll ist vermerkt, dass der Güterzug mit zirka 10 km/h gefahren sei und sich der Beschwerdeführer leicht verletzt habe (Urk. 3/3 S. 10 f.).
Aufgrund des Geschilderten fällt dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren Bereich beziehungsweise im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar zu den schweren Unfällen ausser Betracht. Solche hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) etwa in folgenden Fällen angenommen (siehe die Übersicht in RKUV 2005 Nr. U 548 Erw. 3.2.2. S. 231 mit Hinweisen auf RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. E. 4b/bb; vgl. ferner RKUV 1999 Nr. U 335 S. 208 f. Erw. 3b/aa und bb):
- Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, hingegen in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 publizierte Erw. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);
- Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]);
- Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]);
- Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einer Widerristhöhe bis 72 cm und einem Gewicht bis 45 kg, welcher zu einer Rissquetschwunde, mehreren zum Teil klaffenden Fleischwunden, ausgedehnten Hämatomen sowie Schürfwunden führte (Urteil J. vom 16. Juli 2001 [U 146/01]);
- ausser Kontrolle geratener Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und anderen Verletzungen als Folge (Urteil P. vom 10. Juli 2000 [U 89/99]);
- Sturz aus rund 6-8 Metern auf den mit Bauschutt und Erde bedeckten Boden mit Halswirbelbruch (Urteil M. vom 8. Februar 2000 [U 167/99]);
- Sturz aus einer Höhe von etwa 7-8 Metern auf einen Humusboden (Urteil G. vom 8. Oktober 2004 [U 168/04]).
Bereits diese wenigen Beispiele aus der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des Ereignisse vom 23. April 2003 im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar im Bereich der schweren Unfällen nicht rechtfertigt, fehlt es doch an einer vergleichbaren (Gewalt-)Einwirkung auf den Körper. Die subjektiv empfundene Todesangst (Urk. 1 S. 13, Urk. 8/15 S. 1) mag den Unfall aus Sicht des Beschwerdeführers zwar als relativ schwer erscheinen lassen; für die Kategorisierung der Unfallschwere, welche sich allein nach objektiven Gesichtspunkten zu richten hat, ist dies jedoch unbeachtlich.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde (vgl. vorstehend Erw. 1.3.3).
4.3 Eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vom 23. April 2003 oder besonders dramatische Begleitumstände hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise verneint (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 6). Zwar ist dem Umstand, dass eine Zugskomposition mit einem Lastwagen kollidiert, eine gewisse Dramatik nicht gänzlich abzusprechen; diese kann jedoch - auch mit Blick auf das breite Spektrum möglicher, weit spektakulärerer und folgenschwererer Zwischenfälle bei ähnlichen Kollisionen mit erheblich grösserer Geschwindigkeit - nicht als besonders gelten. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Todesangst, die nachvollziehbar ist, nichts zu ändern. Zudem korrigierte der Beschwerdeführer selber seine ursprüngliche Aussage und bestätigte, dass Rangiermanöver in Industriegeleiseanlagen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h und nicht mit 20 km/h ausgeführt würden (Urk. 8/15 S. 1). Dementsprechend kurz fiel auch der Bremsweg aus, der im Unfallaufnahmeprotokoll mit zirka fünf Metern vermerkt war (Urk. 3/3 S. 11).
Von schweren oder besonders gearteten Verletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung der eingetretenen Art auszulösen, kann angesichts der erlittenen dorsalen Unterarmkontusion (ohne ossäre Läsionen) nicht gesprochen werden, was von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 14). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführte Stauchung der HWS, zumal eine solche nie diagnostiziert, sondern lediglich vermutet wurde (Urk. 8/30 S. 3).
Mit Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin als nicht erfüllt erachtete Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung brachte der Beschwerdeführer vor, es hätten 1 ½ Jahre nach dem Unfall noch immer somatische Unfallfolgen am Arm vorgelegen (Urk. 1 S. 14). Diesbezüglich sei jedoch bemerkt, dass die eigentliche ärztliche Behandlung der Unterarmkontusion von verhältnismässig kurzer Dauer war. Nach verordneter Physiotherapie (Urk. 8/9), Ergotherapie und Abgabe einer Handgelenksschiene (Urk. 8/13) sowie einer stationären Behandlung vom 29. Oktober bis 10. Dezember 2003 in der Rehaklinik B.___ (Urk. 8/30) waren die belastungsabhängigen Schmerzen acht Monate nach dem Unfall praktisch vollständig verschwunden und die Kraft sowie die Belastbarkeit wieder gut hergestellt. Mit Ausnahme der von Dr. Q.___ festgehaltenen Dysästhesien im Bereich des rechten Armes wurden somatische Beschwerden im weiteren Verlauf nicht mehr thematisiert. So führte auch Dr. R.___ in seinem Bericht vom 5. November 2004 (Urk. 8/59) aus, die Beweglichkeit des Armes sei trotz einer gewissen Schmerzhaftigkeit und Dysästhesien frei und die Kraftentfaltung annähernd normal. Bereits im Juli 2003 wies Dr. F.___ erstmals auf psychische Probleme des Beschwerdeführers bei der Unfallverarbeitung hin (Urk. 8/8), und in den späteren Stellungnahmen rieten die Ärzte mit Blick auf im Vordergrund stehende psychische Problematik zu einer - gemäss BGE 115 V 133 ff. bei der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigenden - psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 8/30 S. 2, Urk. 8/40 S. 2, Urk. 8/45, Urk. 8/54 S. 2, Urk. 8/59 S. 4, Urk. 8/75 S 3, Urk. 8/82 S. 2, Urk. 8/90 S. 4). Nachdem mithin die körperlich bedingte ärztliche Behandlung bereits im Dezember 2003 weitestgehend abgeschlossen war, ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 14) - das Einholen einer diesbezüglichen ärztlichen Meinung.
Die geltend gemachten körperlichen Dauerschmerzen im Sinne von schmerzhaften Verspannungen im Nacken sind unter Berücksichtigung eines lediglich vermuteten Distorsionstraumas der HWS nicht auf ein solches zurückzuführen (Urk. 8/30 S. 3). Vielmehr ist gestützt auf die gesamte medizinische Aktenlage davon auszugehen, dass unfallfremde Faktoren, namentlich eine psychische Überlagerung, eine Besserung des Gesundheitszustandes wesentlich verzögerten, wenn nicht gar verhinderten.
Im Lichte der Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin auch eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung zu Recht verneint (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 7), wogegen beschwerdeweise nichts eingewendet wurde (Urk. 1 S. 15).
Was die somatischen Unfallfolgen betrifft, so sind sich die Parteien einig, dass keine erheblichen Komplikationen eingetreten sind (Urk. 1 S. 15, Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 8). Ausserdem waren die geltend gemachten Beschwerden schon früh weitgehend psychisch überlagert, weshalb auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten kann.
Der Beschwerdeführer bestätigte selbst, dass die rein physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht übermässig lange gedauert habe (Urk. 1 S. 16), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterium in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind. Folglich ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 23. April 2003 zu verneinen. Ob im Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine psychische Gesundheitsstörung als natürliche Folge des versicherten Unfalles vorlag, wofür erforderlich und hinreichend ist, dass der Unfall zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), braucht somit, da es jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges mangelt, nicht abschliessend geprüft zu werden.
Die verfügte Leistungseinstellung per 30. September 2005 ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer bei erreichtem Endzustand nebst einer Integritätsentschädigung eine Rente entsprechend der Höhe des von der Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 2, S. 16).
Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 23. April 2003 ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zu verneinen.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).