Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00076
UV.2006.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Nach Einsicht in
         die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), mit der B.___ aufgrund der Knieunfälle vom 24. September 1990 und 31. Oktober 1992 auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2002 (Urk. 10/124) hin ab 1. Juni 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Invalidenrente und eine 7,5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen worden ist (Urk. 10/159),
         den die Verfügung vom 31. August 2005 bestätigenden Einspracheentscheid der SUVA vom 25. November 2005 (Urk. 2),
         die dagegen gerichtete Beschwerde der anwaltlich vertretenen B.___ vom 28. Februar 2006 mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu verpflichten, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
         die auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 (Urk. 8) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
         ausschliesslich der Rentenentscheid angefochten und der diesem zugrunde liegende Einkommensvergleich strittig ist, der Rentenbeginn und die medizinischen Grundlagen jedoch zu Recht nicht in Zweifel gezogen werden,
         die medizinischen Akten nämlich keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass nach dem 1. Juni 1995 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können und bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Rentenbeginns Art. 19 Abs. 1 UVG verletzt worden wäre,
         namentlich das Gutachten vom 22. Dezember 2003, das Oberarzt Dr. med. A.___ und Assistenzarzt Dr. med. C.___, beide von der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, verfassten, den von der Rechtsprechung an ein derartiges Beweismittel gestellten Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) entspricht und die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach der an teilweise unfallbedingten retropatellären Schmerzen links leidenden Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Näherin nur noch zu 50 % und eine wechselnd sitzend und stehend ausführbare Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ganztags mit einer 75%igen Leistungsfähigkeit zumutbar ist (Urk. 10/138 S. 10), vollumfänglich zu überzeugen vermag,
         die SUVA dem nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis Ende 2002 geltenden Fassung beziehungsweise von Art. 18 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erforderlichen Einkommensvergleich als Valideneinkommen den Jahreslohn von Fr. 34'237.--, den die Beschwerdeführerin 1995 als Industrienäherin hätte erzielen können, zugrunde legte und davon ausging, dass sie in einer dem Knieleiden angepassten ganztägigen Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 und dem darin für Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche ausgewiesenen Zentralwert von Fr. 3'455.-- bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden, einer um 25 % verminderten Arbeitsleistung und einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'022.-- erzielen könnte (Urk. 10/159 S. 2),
         die Beschwerdeführerin zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Urteil i.S. B. vom 5. Mai 2000, I 224/99, i.S. B. 5. vom April 2006 , I 750/04, Erw. 5.5) auch bezüglich des Valideneinkommens das Abstellen auf die Tabellenlöhne verlangt und sich richtigerweise gegen die von der SUVA als massgebliche erachtete Mindestdifferenz von 10 % wendet (Urk. 1 S.  4 ff., Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 4); denn das bei der E.___ AG, Turbenthal, im Jahr 1995 bei einer 41-Stundenwoche erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 34'237.-- unterschritt den Jahreslohn von Fr. 37'113.--, wie er sich aufgrund des in der LSE 1994 für das Textilgewerbe (Tabelle T A 1.1.1, Ziffer 24, Anforderungsniveau 4), bei 40-Stundenwoche erhobenen durchschnittlichen Frauenlohnes von Fr. 2'964.-- pro Monat - nach Umrechnung auf die bei der E.___ AG geltende wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden und unter Berücksichtigung der 1995 erfolgten nominellen Erhöhung der Frauenlöhne um 1,8 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.P.39) - ergibt, immerhin um rund 8 % und den Jahreslohn von Fr. 42’548.--, wie er sich aufgrund des für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden (vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2), für Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche erhobenen Zentralwerts von Fr. 3'325.-- - nach Umrechnung auf die damals allgemein betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 1/2001, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der erwähnten Nominallohnerhöhung von 1,8 % - ergibt, gar um rund 20 %,
         der in der Textilbranche im Jahr 1995 erhobene Durchschnittslohn von Fr. 37'113.-- folglich der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen zugrunde zu legen ist, während zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den obgenannten, auf dem Zentralwert beruhenden Jahreslohn von Fr. 42’548.-- abzustellen ist, wobei - entsprechend der bloss 75%igen Leistungsfähigkeit von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 31'911.-- auszugehen ist,
         es bei dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10 % sein Bewenden haben muss, da damit der behinderungsbedingten Benachteiligung ausreichend Rechnung getragen wird und - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 8) - in Anbetracht des ganztägig zumutbaren Arbeitseinsatzes ein Teilzeitabzug nicht angebracht ist,
         das Invalideneinkommen demnach mit rund Fr. 28'720.-- zu bemessen ist, womit sich aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 37'113.-- ein Invaliditätsgrad von rund 23 % ergibt,
         sich an diesem Wert angesichts der gleichlaufenden Entwicklung der beiden Vergleichseinkommen ab dem massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns bis zu dem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen, BGE 128 V 174) nichts ändert,
         der Beschwerdeführerin folglich ab 1. Juni 1995 eine einem Invaliditätsgrad von 23 % entsprechende Invalidenrente zu steht und ihre Beschwerde daher gutzuheissen ist;
in weiterer Erwägung, dass
dieser Verfahrensausgang einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist;



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 1995 Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 23 % entsprechende Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).