UV.2006.00077
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 5. Juli 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1964, war seit Mai 2000 beim Kinderspital Zürich als Hausdienstangestellte tätig und damit bei der „Zürich“ Versicherungsgesellschaft unfallversichert, als sie am 18. April 2004 einen Autounfall erlitt (Urk. 8/Z1 = Urk. 10/14/3).
Mit Verfügung vom 14. September 2005 stellte die Zürich die bisher erbrachten Leistungen rückwirkend per 2. August 2004 - unter Verzicht auf eine Rückforderung - ein (Urk. 8/Z34).
Die dagegen am 12. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z44) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005 ab (Urk. 8/Z48 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Versicherungsleistungen zu erbringen sowie über Rente und Integritätsentschädigung zu entscheiden (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2006 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 17. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 13), wozu die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2006 Stellung nahm (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.5 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Vorausgesetzt ist dabei, dass ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2. Strittig ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall standen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 2 S. 8 f.); die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäss den entgegengesetzten Standpunkt (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Am 18. April 2004 wurde das von der Beschwerdeführerin gelenkte Auto auf einer Kreuzung von einem anderen Wagen frontal-seitlich angefahren (vgl. Urk. 10/14/4 S. 6).
Die Erstbehandlung erfolgte tags darauf durch Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, der am 24. Mai 2004 über Druckdolenzen und eine um 2/3 eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sowie einen Röntgenbefund ohne ossäre Läsionen berichtete und eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Urk. 9/ZM3 Ziff. 4-5). Er attestierte bis 9. Mai 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 10. Mai 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/ZM3 Ziff. 8-9).
Im Unfallschein vermerkte Dr. A.___ noch einmal Arbeitsunfähigkeiten von 50 % beziehungsweise 100 % vom 24. Mai bis 6. Juni 2004; ab 7. Juni 2004 attestierte er wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (Urk. 9/ZM10).
Am 23. September 2004 berichtete Dr. A.___, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 2. August 2004 gesehen. Sie habe berichtet, dass sich die Beschwerden mit Physiotherapie deutlich - insgesamt um 90 % - gelindert hätten. Die Behandlung sei am 2. August 2004 abgeschlossen worden (Urk. 9/ZM12).
3.2 Am 6. November 2004 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe ihn wegen rezidivierenden, in das rechte Auge ausstrahlenden Nackenschmerzen am 25. Oktober 2004 aufgesucht. Sie arbeite seit dem 7. Juni 2004 wieder voll. Sein Ziel sei, dass sie weiterhin voll arbeite und daneben die Beschwerden mit Physiotherapie und Analgetika behandelt würden; eine Abheilung sollte möglich sein (Urk. 9/ZM13).
Am 3. Februar 2005 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH Rheumatologie, und nannte als Diagnose ein chronisches cerviko-vertebrales und cerviko-okzipitales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 18. April 2004 (Urk. 9/ZM15 Ziff. 1). Als Beschwerden nannte er anhaltende Kopfschmerzen (Urk. 9/ZM15 Ziff. 2). Seit dem 7. Juni 2004 bestehe - vom Hausarzt attestiert - wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/ZM15 Ziff. 6).
Auf Zuweisung von Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/ZM18) wurde die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___ neurologisch/neuropsychologisch abgeklärt, wo gemäss Bericht vom 19. April 2005 folgende Diagnose gestellt wurde (Urk. 9/ZM21 S. 1):
Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma bei/mit
– chronifiziertem zerviko-okzipitalem und zerviko-vertebralem Schmerzsyndrom
– depressiver Entwicklung
– reduzierter psychophysischer Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung des Neurostatus nicht optimal kooperierend gewesen. Sie habe über starke Nackenschmerzen geklagt, so dass die HWS-Beweglichkeit nicht prüfbar gewesen sei (Urk. 9/ZM21 S. 3 Mitte Ziff. II.A). Die neuropsychologische Untersuchung habe wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft frühzeitig abgebrochen werden müssen (Urk. 9/ZM21 S. 4 oben Ziff. II.B). Die Beschwerdeführerin habe klinisch-neurologisch kaum adäquat untersucht werden können; auch hätten sich deutlich kontroverse (einzeln genannte) Untersuchungsbefunde gezeigt (Urk. 9/ZM21 S. 4 Ziff. III.A). Obwohl das 50%ige Arbeitspensum für die Beschwerdeführerin sicher nicht einfach zu bewältigen sei, sollte es aus psychologischer Sicht möglichst beibehalten werden. Ohne diesen Fixpunkt hätte die Beschwerdeführerin weder eine Tagesstruktur noch soziale Kontakte und das Risiko einer Verstärkung der depressiven Symptomatik wäre erheblich. Auch sollte die Analgetika-Verwendung schrittweise reduziert („ausgeschlichen“) werden (Urk. 9/ZM21 S. 5).
3.3 Am 21. April 2005 weilte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des örtlichen Spitals einen Tag im Psychiatrie-Zentrum D.___, wo eine mittelgradige depressive Episode und ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden (Urk. 9/ZM30 S. 2 Mitte). Die Nachbetreuung erfolge durch den Psychiater Dr. E.___ und den Hausarzt (Urk. 9/ZM30 S. 3 oben).
Am 25. April 2005 beantwortete die Assistenzärztin von Dr. A.___ von der Beschwerdegegnerin gestellte Fragen (vgl. Urk. 9/ZM22) und stellte dabei die gleiche Diagnose wie im Bericht der Rehaklinik C.___, zuzüglich einer Chondropathia patellae rechts (Urk. 9/ZM23 S. 1 Ziff. 1). Sie nannte ferner jeweils für einzelne oder mehrere Tage seit dem 24. Mai 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/ZM23 S. 3 Ziff. 6); Anfang 2005 sei es leider zu einer massiven Verschlechterung inklusive einer psychiatrischen Hospitalisierung gekommen (Urk. 9/ZM23 S. 4 Ziff. 6.3).
Damit übereinstimmende Angaben finden sich im Bericht vom 3. Mai 2005 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1).
In einem Bericht (mit aus kopiertechnischen Gründen nicht lesbarem Datum; wohl zu Handen der Invalidenversicherung) führte der im Bericht des Psychiatrie-Zentrums D.___ erwähnte Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, es habe am 25. April und 5. Juli 2005 je eine Konsultation stattgefunden (Urk. 8/ZM31 S. 1 lit. D.1). Er diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und nannte als Differentialdiagnose ein maladaptives Schmerzbewältigungsmuster mit Symptomausweitung, dies bei Status nach Autounfall am 18. April 2004 mit HWS-Distorsionstrauma mit zerviko-okzipitalem und zerviko-vertebralem Schmerzsyndrom (Urk. 8/ZM31 S. 1 lit. A). Eine intensive ambulante Schmerz- und Psychotherapie wäre an und für sich indiziert, scheitere jedoch unter anderem am mangelnden Verständnis der Beschwerdeführerin für die therapeutischen Möglichkeiten und möglicherweise auch an der Therapiemotivation (Urk. 8/ZM31 S. 2 lit. D.7).
3.4 Vom 22. bis 25. August 2005 war die Beschwerdeführerin mit der Einweisungs-diagnose einer schweren Depression wiederum im Psychiatrie-Zentrum D.___ hospitalisiert (Urk. 8/ZM32 = Urk. 3/2).
Vom 25. November 2005 bis 4. Januar 2006 weilte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Psychiatrie-Zentrum D.___, in dessen Austrittsbericht vom 5. Januar 2006 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde (Urk. 13 S. 2 unten). Es sei während des Aufenthalts ein umfangreiches „Medikamenten wash-out“ vorgenommen worden. Kurz vor Austritt habe sich allerdings gezeigt, dass die Beschwerdeführerin heimlich weiterhin diverse Medikamente in unbekannter Dosierung eingenommen habe (Urk. 13 S. 2).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass ab 7. Juni 2004 - mithin rund 7 Wochen nach dem Unfall - wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Anfang August 2004 berichtete die Beschwerdeführerin dem Hausarzt, die stattgefundene Physiotherapie habe die Beschwerden deutlich - um 90 % - gelindert. In diesem Zeitpunkt wurde die Behandlung abgeschlossen.
Drei Monate später konsultierte die Beschwerdeführerin den Hausarzt wieder wegen Nackenschmerzen, wobei sie weiterhin voll erwerbstätig war. Der beigezogene Rheumatologe berichtete im Februar 2005 über anhaltende Kopfschmerzen und veranlasste eine Abklärung in der Rehaklinik C.___. Diese ergab unter anderem die Diagnose einer depressiven Entwicklung, dies nebst der wiederholten Feststellung, dass die Untersuchung mangels Kooperation erschwert gewesen sei. Im April und Juli 2005 fanden zwei Konsultationen bei einem Psychiater statt, die jedoch ohne Fortsetzung blieben. Im August 2005 sowie von Ende November 2005 bis Anfang Januar 2005 weilte die Beschwerdeführerin sodann in stationärer psychiatrischer Behandlung.
4.2 Ausser Kopf- oder Nackenbeschwerden sind keine weiteren Beschwerden aktenkundig. Das für die spezielle Adäquanzprüfung gemäss BGE 117 V 359 vorausgesetzte, sogenannt typische Beschwerdebild (vorstehend Erw. 1.6) ist klarerweise nicht gegeben. Zudem bestand rund 7 Wochen nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und die somatischen Unfallfolgen waren Anfang August 2004 soweit abgeklungen, dass die Behandlung abgeschlossen wurde. Das spätere Beschwerdebild ist sodann von einem psychischen Leiden dominiert.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs eindeutig gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis (vorstehend Erw. 1.5) zu beurteilen.
4.3 Über die Geschwindigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Kollision unterwegs war, ist nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin war im Begriff, eine innerorts gelegene Kreuzung zu überqueren, und sie konnte vor der Kollision noch abbremsen (vgl. Urk. 10/14/6 S. 1 unten).
Das Unfallereignis ist, ausgehend von den genannten Umständen, in der mittleren Kategorie einzuordnen.
Von den praxisgemäss massgebenden Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) ist keines erfüllt. Höchstens das Kriterium der Dauerschmerzen könnte vorliegend überhaupt in Frage kommen. Stellt man jedoch in Rechnung, dass die Behandlung der somatischen Folgen des Unfalls vom 18. April 2004 bereits am 2. August 2004 abgeschlossen war, so lassen sich die von der Beschwerdeführerin später geklagten Kopf- und Nackenschmerzen nicht losgelöst von der psychischen Komponente im Sinne einer Fehlverarbeitung möglicher Unfallfolgen begreifen und sind nicht geeignet, zur Erfüllung des genannten Kriteriums beizutragen.
4.4 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und dem Unfall vom 18. April 2004 nur bis am 2. August 2004 erstellt ist und dass spätere Beschwerden mangels Adäquanz nicht mehr als unfallkausal gelten können.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).