UV.2006.00080
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Verband der ungarischen christlichen Arbeitnehmer der Schweiz
József Böröcz
Postfach 2943, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene N.___ war seit April 1989 bei der X.___ als Mechaniker angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1). Als er im Oktober 1998 (genaues Datum nicht mehr erinnerlich) eine 30 kg schwere Aluplatte hochheben wollte, rutschte er in gebückter Stellung mit dem linken Bein ein wenig nach hinten aus. Dabei verspürte er einen Zwick und eine Blockade im Rücken. Wegen der in der Folge auftretenden Lumbalgien wurden ihm am Arbeitsplatz leichte Tätigkeiten zugeteilt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht. Ebensowenig erfolgte eine ärztliche Behandlung (Urk. 7/14, Urk. 7/116 S. 21). Als er ca. Mitte Februar 1999 ins Auto stieg, erlitt er erneut eine Blockade im Rücken. Wegen der Rückenbeschwerden konsultierte er im März 1999 erstmals seinen Hausarzt Dr. med. B.___ und begab sich bis Juni 1999 zu Dr. C.___ in chiropraktische Behandlung (Urk. 7/14, Urk. 7/17, Urk. 7/58, Urk. 7/61). Ab 12. Oktober 1999 wurde der Versicherte arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/8, vgl. auch Urk. 7/5-6). Per 30. Oktober 2001 wurde ihm gekündigt (vgl. Urk. 7/116 S. 15).
Am 24. November 2000 liess der Versicherte das Ereignis vom Oktober 1998 bei der SUVA als Unfall melden (Urk. 7/1, vgl. auch Urk. 7/7). Diese lehnte im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 11. Dezember 2001 (Urk. 7/38) ihre Leistungspflicht für die medizinischen Behandlungen ab Februar 1999 und die ab 12. Oktober 1999 eingetretene Arbeitsunfähigkeit mangels Unfallkausalität der geklagten Beschwerden mit Verfügung vom 15. Februar 2002 (Urk. 7/42, vgl. auch Urk. 7/40). Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/52) liess die SUVA den Versicherten durch die E.___ begutachten. Die gutachterliche Untersuchung erfolgte am 28. Oktober 2002. Das Gutachten selber wurde am 26. März 2004 erstattet (Urk. 7/75). Am 22. September 2004 beantwortete die E.___ einige Zusatzfragen zum Gutachten (Urk. 7/90). In der Folge kamen beide Parteien überein, ein weiteres Gutachten bei PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Auftrag zu geben (Urk. 7/108, Urk. 7/110). PD Dr. F.___ kam in seinem Gutachten vom 28. Juni 2005 zum Schluss, dass die nunmehr bestehenden Beschwerden nicht mit dem Ereignis vom Oktober 1998 in Zusammenhang stünden. Es sei hingegen davon auszugehen, dass der damals bestehende degenerative Vorzustand durch das besagte Ereignis eine temporäre Verschlechterung von sechs bis neun Monaten erfahren habe (Urk. 7/116 S. 23 f.).
Die SUVA hiess mit Entscheid vom 30. November 2005 die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie ihre Leistungspflicht für Heilkosten bis Ende Juni 1999 bejahte (eine einen Taggeldanspruch begründende, ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit lag in diesem Zeitraum nicht vor). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch den Verband der ungarischen christlichen Arbeitnehmer der Schweiz, mit Eingabe vom 27. Februar 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine weitergehende Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom Oktober 1998 (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2006, es sei eine reformatio in peius vorzunehmen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen (Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Replik vom 11. Mai 2006 an seinem Antrag fest (Urk. 11). Die SUVA verzichtete auf eine Duplik (Urk. 15). Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 wurde der Versicherte auf die Möglichkeit einer Abänderung des Einspracheentscheides zu seinem Nachteil hingewiesen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 22. August 2007 nahm er Stellung dazu und hielt an der Beschwerde fest (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.1.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung - wie stolpern, ausgleiten oder anstossen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b) - ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom Oktober 1998 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt.
2.2 Ausführlich zum Geschehensablauf nahm der Beschwerdeführer erstmals am 18. Januar 2001 Stellung. Er führte aus, zu einem nicht erinnerlichen Zeitpunkt im Oktober 1998 habe er eine 30 kg schwere Aluplatte vom Boden aufheben wollen. Er sei dabei in gebückter Stellung mit dem linken Bein nur ein ganz wenig nach hinten ausgerutscht, wobei es ihm einen Zwick im Rücken gegeben habe. Ein Sturz sei nicht erfolgt. Er habe sich nicht mehr aufrichten können und einen Kollegen rufen müssen, der ihm die Aluplatte habe abnehmen müssen. Er habe in der Folge diese Arbeit nicht mehr machen können und vom Chef leichtere Arbeit zugeteilt erhalten (Urk. 7/14). Dieser geschilderte Ablauf stimmt mit den (knappen) Angaben in der Unfallmeldung überein, und auch gegenüber den Ärzten des Stadtspitals X.___ und Dr. C.___ gegenüber hatte er dies 1999 und 2000 so dargetan (Urk. 7/6, 7/17); dieser Ablauf wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 6 S. 4, Urk. 7/1). Durch das Ausgleiten wurde die Bewegung des Beschwerdeführers, nämlich das Heben der Platte mit einem erheblichen Gericht bei fixierter Beinstellung, in ihrem Ablauf gestört. Dass der ungewöhnliche Faktor letztlich in einer relativ kleinen Bewegung bestand, nämlich einem Ausrutschen ohne Schutzfolgen, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts daran, dass er zu einem programmwidrigen Bewegungsablauf führte. Das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne ist daher zu bejahen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung, wonach ein sinnfälliges äusseres Ereignis für einen geübten Handwerker frühestens beim Heben von ca. 100 kg anzunehmen ist (vgl. dazu BGE 116 V 139, RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39), zumal sich vorliegend das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht durch eine (unfallmässige) Überanstrengung, sondern durch eine unkoordinierte Bewegung begründet.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die in der Folge des Ereignisses vom Oktober 1998 aufgetretenen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang mit diesem stehen und insofern eine Leistungspflicht der SUVA besteht.
3.2 Im März 1999 veranlasste Dr. B.___ ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, welches eine leichte linkskonvexe Skoliose mit asymmetrischer Darstellung der Fazettengelenke als Ausdruck einer Rotationsfehlstellung zeigte (vgl. Urk. 7/38 S. 1, Urk. 7/116 S. 18). Die kernspintographische Untersuchung vom 13. Oktober 1999 ergab eine leichte Retrolisthesis L5/S1, eine recht voluminöse Hernie L5/S1 und eine ausgeprägte Protrusion L3/L4 (Urk. 7/38 S. 1, Urk. 7/75 S. 8, Urk. 7/116 S. 18). Radikuläre Symptome fanden sich posttraumatisch keine, insbesondere enthalten die Angaben des behandelnden Chiropraktikers Dr. C.___ keine Hinweise darauf (Urk. 7/5-6, Urk. 7/17, Urk. 7/58, vgl. auch Urk. 7/38 S. 4). Zwar erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA am 18. Januar 2001, unmittelbar nach dem Unfall im Oktober 1998 habe er durchgehend Ausstrahlungen ins linke Bein verspürt (Urk. 7/14), ärztlich wurden solche pseudoradikulären Beschwerden jedoch erst im Sommer 1999 festgestellt (Urk. 7/5-6, Urk. 7/17, vgl. auch Urk. 7/38 S. 4, Urk. 7/116 S. 23).
Aufgrund der erwähnten sowie im weiteren Verlauf angefertigten radiologischen Bilder steht fest, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis im Oktober 1998 degenerative Veränderungen in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule bestanden (Urk. 7/38 S. 4 ff., Urk. 7/75 S. 8, Urk. 7/116 S. 18 f. und S. 21 ff.). Ärztlicherseits ist jedoch strittig, ob das Ereignis vom Oktober 1998 teilkausal für die Bandscheibenveränderungen und mithin für die damit einhergehenden Beschwerden ist. Bejaht wird dies im Gutachten der E.___ (Urk. 7/75). Auf dieses kann indessen nicht abgestellt werden. Zunächst wird im Gutachten festgehalten, eine Teilkausalität sei zu diskutieren. Die Gutachter verzichteten jedoch in der Folge auf die in Aussicht gestellte Diskussion und gingen ohne weitere Begründung von einer Teilkausalität aus. Diese Annahme ist umso weniger nachvollziehbar, als unter den bildgebenden Befunden keine traumatischen oder posttraumatischen Veränderungen aufgeführt und auch unter den klinischen Untersuchungsergebnissen keine Befunde erwähnt wurden, die eine Traumatisierung darlegen würden. Im Weiteren lassen die Gutachter eine eingehende Würdigung der Langzeitfolgen des Ereignisses vom Oktober 1998 vermissen (Urk. 7/75 S. 8 ff., vgl. auch Urk. 7/80, Urk. 7/99). Eine solche wäre umso angebrachter gewesen, als das Gutachten rund 5 ½ Jahren nach dem Unfall erstattet wurde.
Demgegenüber diskutierte PD Dr. F.___ die Frage nach der Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ausführlich. Das im Zeitpunkt der Begutachtung vom 18. Juni 2005 bestehende Beschwerdebild eines Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgien linksbetont interpretierte er als typisches Bild einer degenerativen Diskopathie. Als Begründung hiefür stützte er sich insbesondere auf den seit 1999 dokumentierten radiologischen Verlauf und führte dazu aus, die morphologischen Veränderungen seien plurisegmentär, was mit medizinisch überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen degenerativen Prozess und gegen ein posttraumatisches Geschehen spreche. Ebenso würden in den kernspintomographischen Darstellungen Hinweise auf eine durchgemachte strukturelle Läsion im Sinne von Folgen ossärer Verletzungen oder anulären Fissuren fehlen (Urk. 7/116 S. 22 f.). Diese Einschätzung überzeugt. Sie stimmt zudem mit jener des SUVA-Arztes Dr. D.___ (Urk. 7/38, Urk. 7/80) überein und entspricht der medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03 mit Hinweisen). Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (vgl. das bereits zitierte Urteil K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Mollowitz, a.a.O.). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1).
Das Hochheben der 30 kg schweren Platte, wenn auch mit einer unkoordinierten Bewegung verbunden, war nicht geeignet, eine eigentliche Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Als dafür geeignete Ereignisse gelten beispielsweise etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. Mai 2005, U 408/04, Erw. 3.1). Zudem ist zumindest initial kein radikuläres Syndrom festgehalten, und es bestand auch weiterhin, wenn auch nur für leichtere Tätigkeiten, eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.3 Eine morphologische, bildgebend nachweisbare Schädigung der Wirbelsäule durch den Unfall vom Oktober 1998 kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Dennoch anerkannte PD Dr. F.___ gestützt auf eine allgemeine Erfahrungstatsache eine temporäre Verschlechterung des degenerativen Vorzustands von sechs bis neun Monaten und terminierte sie aufgrund des Fallverlaufs auf den Abschluss der chiropraktischen Behandlung im Sommer 1999 (Urk. 7/116 S. 23 f.). Eine klare medizinische Dokumentation fehlt zwar (vgl. Urk. 7/116 S. 23). Doch ist gegen diese Beurteilung nichts einzuwenden, ist doch davon auszugehen, dass das Ereignis einen schmerzhaften Beschwerdeschub ausgelöst hat, der zwar zu keiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit führte, jedoch durch die Zuteilung leichterer Arbeit aufgefangen werden musste. Die Behandlung dieser Beschwerden ist seitens des Unfallversicherers zu übernehmen (Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990 S. 55; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 20. September 2001, U 379/00). Es ist dabei die Aufgabe der Ärzte, die zeitliche Begrenzung vorzunehmen, was PD Dr. F.___ mit seiner Festlegung mit Sommer 1999 getan hat. Sie fusst in der Darstellung im Bericht des Chiropraktikers Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 1999, also rund acht bis neun Monate nach dem Unfall, habe in gebessertem Zustand aus der Behandlung entlassen werden können (Urk. 7/17).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Verband der ungarischen christlichen Arbeitnehmer der Schweiz
- Rechtsanwalt Christian F.__
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).