UV.2006.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 19. September 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene D.___ war seit dem 1. Mai 2000 bei der Z.___ als Hauspflegerin angestellt und bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherungskasse (UVZ), im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1).
Mit Unfallmeldung UVG vom 20. November 2003 (Urk. 8/1) liess die Versicherte der UVZ mitteilen, sie sei während eines Aufenthalts in der Türkei am 25. August 2003 eine Treppe hinunter gestürzt und habe sich dabei eine Gehirnerschütterung sowie Verletzungen an der Stirn, am rechten Arm und am rechten Bein zugezogen. Der noch gleichentags konsultierte Arzt diagnostizierte traumatische Prellungen, Abschürfungen sowie Blutergüsse am rechten Bein und am rechten Arm (vgl. Urk. 9/9). Ab dem Unfalltag wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 9/1). Nachdem die UVZ D.___ am 4. März 2004 vertrauensärztlich (vgl. Urk. 9/2) und am 12. Mai 2004 (Urk. 9/3) sowie im Juni beziehungsweise Juli 2004 neurologisch (vgl. Urk. 9/4a, Urk. 9/5) hatte begutachten lassen, teilte sie ihr mit Schreiben vom 2. August 2004 (Urk. 8/3) mit, dass sie ihre Leistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 1. August 2004 einstelle. Auf Opponieren der Versicherten hin verfügte die UVZ am 9. September 2004 die Leistungseinstellung (vgl. Urk. 8/4). Nachdem D.___ gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 8/5), liess die UVZ sie am 1. Februar 2005 psychiatrisch (vgl. Urk. 9/10) und im August 2005 erneut neurologisch (vgl. Urk. 9/11) begutachten und wies daraufhin ihre Einsprache mit Entscheid vom 21. November 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid der UVZ vom 21. November 2005 (Urk. 2) liess die Versicherte am 2. März 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 21. November 2005 beziehungsweise die Verfügung vom 9. Dezember 2005 [richtig: 9. September 2004] seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Festlegung des Invaliditätsgrades und der Rentenleistungen gemäss den nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien weitere medizinische Untersuchungen durchzuführen.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2006 (Urk. 7) schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang von Replik (Urk. 14) und Duplik (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 18) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die UVZ ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. August 2003 zu Recht per 1. August 2004 eingestellt hat.
2.
2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert ist und die im Zusammenhang mit dieser Verletzung auftretenden Symptome mit den Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichbar sind. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b, BGE 117 V 382 Erw. 4b).
2.5
2.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 2.5.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.5.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.5.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.5.7 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 sowie etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 12. Januar 2007 Erw. 6, U 327/06; P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 200, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
3.
3.1 Die UVZ verneinte eine über den 1. August 2004 hinaus bestehende Leistungspflicht unter Hinweis auf das Ergebnis der drei neurologischen Gutachten (Urk. 9/3, Urk. 9/5, Urk. 9/11) sowie der eingeholten internistischen (Urk. 9/2) beziehungsweise psychiatrischen (Urk. 9/10) Expertise im Wesentlichen mit der Begründung, weder stehe fest, dass tatsächlich ein Unfallereignis stattgefunden habe, noch stünden - gegebenenfalls - die über den 1. August 2004 hinaus geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Geschehnis vom 25. August 2003 (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe am 25. August 2003 einen erheblichen Sturz, in dessen Folge eine Amnesie aufgetreten sei, erlitten, was zahlreiche Zeugen bestätigen könnten. Nebst Arm- und Beinverletzungen habe sie sich dabei eine schwere Kopfverletzung respektive ein Schädelhirntrauma sowie eine C2-Fraktur zugezogen. Zur genaueren Abklärung der noch andauernden Beschwerden sei allenfalls eine polydisziplinäre, jedenfalls aber eine psychiatrische Begutachtung erforderlich. Zwischen dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall und der persistierenden und eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigenden Gesundheitsstörung bestehe nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 14).
4.
4.1 Betreffend das Ereignis vom 25. August 2003 gab die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 20. November 2003 (Urk. 8/1) an, sie sei in der Türkei anlässlich der Bestattung ihres Vaters auf dem Friedhof eine Treppe hinunter gefallen. Der erstbehandelnde Arzt erwähnte in seinem Bericht vom 25. August 2003 (Urk. 9/9) lediglich einen Sturz als Ursache der diagnostizierten Prellungen, Schürfungen und Blutergüsse am rechten Arm und Bein, ohne genauere Angaben zum Vorfall zu machen. Auf entsprechende Anfrage der UVZ hin hielt D.___ am 15. Januar 2004 fest, sie sei bei der Beerdigung ihres Vaters auf dem Friedhof eine Treppe hinunter gefallen und habe mit Kopf beziehungsweise Stirn aufgeschlagen. Die Frage, ob ein Polizeirapport erstellt worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin, nannte dann allerdings als Polizeistelle ihre Familie und "viele Leute", welche beim Begräbnis anwesend gewesen seien. Die Frage nach weiteren Personen als Augenzeugen beantwortete D.___ mit "keine" (vgl. Urk. 8/2). Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 4. März 2004 gab die Beschwerdeführerin an, auf dem Friedhof gestürzt zu sein, sich allerdings nicht mehr an das Ereignis erinnern zu können (vgl. Urk. 9/2 S. 2). Am 12. Mai 2004 berichtete sie auch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, sie sei eine Treppe hinunter gefallen und in der Folge für kurze Zeit bewusstlos gewesen (vgl. Urk. 9/3 S. 1). Anlässlich der erneuten Begutachtung im Juni/Juli 2004 durch die nämliche Ärztin gab D.___ an, sie sei am 25. August 2003 eine Treppe hinunter gestürzt, könne den Unfall aber nicht schildern, da sie während ein bis zwei Stunden bewusstlos gewesen sei (vgl. Urk. 9/5 S. 3). Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, vom 8. November 2004 (Urk. 9/8) stürzte die Beschwerdeführerin auf einer Treppe nach vorn und schlug sich dabei die rechte Körperseite an. Laut dem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 22. Februar 2005 stürzte die Beschwerdeführerin bei der Beerdigung ihres Vaters von einer Treppe und fiel auf die rechte Körperseite (vgl. Urk. 9/10 S. 4). In der Beschwerdeschrift vom 2. März 2006 (Urk. 1) wurde sodann ausgeführt, D.___ vermöge sich an den eigentlichen - erheblichen - Sturz von der Treppe, welcher eine Amnesie zur Folge gehabt habe, gar nicht mehr zu erinnern. Aus einer von verschiedenen Verwandten der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme vom 17. Januar 2006 (Urk. 3/3) geht schliesslich hervor, dass D.___, als sie am 25. August 2003 eine Treppe hinunter stieg, stürzte, sich Kopf, rechtes Bein beziehungsweise Knie anschlug und in der Folge bewusstlos wurde, wobei sie während der Fahrt zum Arzt vorübergehend wieder zu sich kam.
4.2 Wenn die UVZ auch zu Recht ausführte, dass die aktenkundigen Schilderungen des Vorfalls vom 25. August 2003 teilweise widersprüchlich sind (vgl. Urk. 2 S. 2), so stimmen die verschiedenen Angaben der Beschwerdeführerin zumindest im Kern überein. So ist jedenfalls davon auszugehen, dass D.___ bei der Bestattung ihres Vaters am 25. August 2003 eine Treppe hinunter stürzte und sich dabei verschiedene Verletzungen zuzog. Unabhängig davon, ob beziehungsweise wie viele Zeugen es für das fragliche Ereignis gibt, ob die Beschwerdeführerin beim Sturz tatsächlich eine Kopfverletzung erlitt und unter einer - kurzen respektive länger dauernden - Amnesie litt, ist jedenfalls glaubhaft gemacht, dass es am 25. August 2003 zu einem Ereignis kam, welches als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und für welches die Beschwerdegegnerin entsprechend grundsätzlich leistungspflichtig ist.
5.
5.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Der noch am Unfalltag in der Türkei konsultierte erstbehandelnde Arzt stellte traumatische Prellungen, Schürfungen sowie Blutergüsse am rechten Arm und Bein fest und verordnete der Patientin eine fünfzehntägige Bettruhe (vgl. Bericht vom 25. August 2003, Urk. 9/9).
5.2 Am 4. März 2004 untersuchte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, die Beschwerdeführerin vertrauensärztlich. Im Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 9/2) stellt sie folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/2 S. 2):
- Postcommotionelles Syndrom nach leichtem Schädelhirntrauma am 25. August 2003 - Psychosoziale Belastungssituation
Ein vom Hausarzt der Patientin im Zusammenhang mit Kopf- und Nackenschmerzen veranlasstes Schädel-CT habe keinen pathologischen Befund ergeben. Die Physiotherapie habe eher eine Verstärkung der unfallbedingten Kopf- und intermittierenden Nackenschmerzen bewirkt. Nach dem Unfall habe die Explorandin drei Arbeitsversuche unternommen, welche alle gescheitert seien (vgl. Urk. 9/2 S. 2). Zur Zeit sei sie arbeitsunfähig; die Prognose sei angesichts der krankheitsbegünstigenden Faktoren (erhöhtes Stressniveau zur Unfallzeit, psychische Belastung durch Tod des Vaters, Trennung vom Ehemann, gekündigte Arbeitsstelle) ungewiss. Um die drohende Chronifizierung abzuwenden, seien alle weiteren möglichen Therapieoptionen zu evaluieren; eine neurologische Untersuchung sei empfehlenswert (vgl. Urk. 9/2 S. 3).
5.3 Dr. A.___ stellte, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2004 neurologisch untersucht hatte, in ihrem Bericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 9/3) folgende Diagnosen:
- Status nach Commotio cerebri (September 2003 [richtig: August 2003]) - Nasenproblematik - Chronifizierte Kopfschmerzen - Depressive Verstimmung
Die Patientin habe angegeben, nach dem Sturz einen kurzen Moment lang bewusstlos gewesen zu sein, unter Schwindel und Kopfschmerzen gelitten und sich erbrochen zu haben. Ende Oktober 2003 sei es zudem zu einem Zervikalsyndrom gekommen. Die Beschwerdeführerin klage über persistierende Kopfschmerzen (vgl. Urk. 9/3 S. 1).
Es sei davon auszugehen, dass sich D.___ beim Sturz mit anschliessender Bewusstlosigkeit eine Commotio cerebri zugezogen habe. Der neurologische Status sei stets normal gewesen; mit der Zeit habe sich ein Zervikalsyndrom sowie eine Problematik im Bereich der Nase entwickelt; die Beschwerden hätten sich bis anhin als behandlungsresistent erwiesen. Im Laufe der Zeit seien die Kopfschmerzen sowie eine gewisse depressive Symptomatik, welche therapiert werde, in den Vordergrund getreten. Angesichts des unauffälligen neurologischen Status und der Ergebnisse des abgeleiteten EEG beziehungsweise des CT, welches keinen pathologischen Befund ergeben habe, könne eine traumatische intracerebrale Komplikation ausgeschlossen werden. Auch aus psychischer Sicht bestünden keine Hinweise für ein organisches Syndrom. Die ganze Symptomatik sei sehr komplex und auch erheblich von psychosozialen Faktoren beeinflusst. Es sei in absehbarer Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben (vgl. Urk. 9/3 S. 2).
5.4 Das MRI des Schädels vom 14. Juli 2004 ergab keinen pathologischen Befund; insbesondere zeigten sich keine traumatischen Veränderungen (vgl. Bericht Neurologisches und radiologisches Institut zu Schanze, Urk. 9/4).
5.5 Am 8. Juli 2004 gab Dr. A.___ an, das EEG vom 5. Juli 2004 habe eine intermittierende, mindestens mässig herdförmige Störung links und - weniger deutlich - auch rechts temporal ergeben. Der Befund sei möglicherweise mit der Müdigkeit der Patientin zu erklären. Ansonsten sei eine normale Grundaktivität ersichtlich; Epilepsiepotentiale bestünden keine (vgl. Urk. 9/4a).
5.6 In ihrem neurologischen Gutachten vom 21. Juli 2004 (Urk. 9/5) hielt Dr. A.___ fest, die Explorandin habe angegeben, nach dem Treppensturz vom 25. August 2003 während ein bis zwei Stunden bewusstlos gewesen zu sein. Erst drei Wochen nach dem Unfall sei sie wieder in der Lage gewesen, aus der Türkei zurück in die Schweiz zu reisen (vgl. Urk. 9/5 S. 3). Nach dem Sturz sei es gemäss der Beschwerdeführerin mehrmals - anfangs täglich, mittlerweile noch etwa wöchentlich - vorgekommen, dass plötzlich Schmerzen im Nacken aufgetreten seien und sie dann für wenige Minuten bewusstlos geworden sei. Die Explorandin klage zudem über weiterhin fast permanent vorhandene, kaum zu ertragende Kopfschmerzen sowie über Probleme mit der Nase, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, einen unbestimmten Schwindel und ein ziehendes Gefühl in der linken Körperseite (vgl. Urk. 9/5 S. 4 f., S. 7).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/5 S. 5, S. 8):
- Status nach Commotio cerebri (25. August 2003) Differentialdiagnose: Status nach Contusio cerebri - Funktionelle Überlagerung
Die Patientin habe sie bereits früher, im Zusammenhang mit einem im Jahr 1990 erfolgten Autounfall beziehungsweise einem Treppensturz im Jahr 1996, zu einer konsiliarischen Abklärung aufgesucht. In beiden Fällen habe das CT keine posttraumatischen Veränderungen ergeben, und es seien - trotz etwas protrahiertem Verlauf - auch keine neurologischen Ausfälle registriert worden (vgl. Urk. 9/5 S. 5 f.).
Aufgrund der nicht ganz einheitlichen Angaben der Beschwerdeführerin sei die Beurteilung der Situation schwierig. Es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall in der Erinnerung der Patientin im Laufe der Zeit eher verschlimmert habe. So sei es gemäss früherer Schilderung zu einer viel kürzeren als der aktuell geltend gemachten Bewusstlosigkeit gekommen. Eine länger dauernde Bewusstlosigkeit spräche an sich eher für eine Contusio cerebri als für die bis anhin gestellte Diagnose einer Commotio cerebri. Allerdings sei dennoch von Letzterer auszugehen, seien doch keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen und fände sich im Kernspintomogramm zudem kein Korrelat für eine Contusio cerebri. Die aktuellen Beschwerden könnten kaum mehr als postcommotionelle Symptome interpretiert werden. Es handle sich um funktionelle Beschwerden, welche nicht objektivierbar seien. Zusätzlich bestehe wohl eine depressive Verstimmung. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Patientin sich beim Sturz eine HWS-Distorsion zugezogen habe (vgl. Urk. 9/5 S. 7). Die noch geklagten Gesundheitsstörungen stünden höchstens in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. August 2003 (vgl. Urk. 9/5 S. 8). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirkten sich ungünstige psychosoziale Faktoren (Arbeitslosigkeit, Aufnahme der kranken Mutter, Trennung vom Ehemann) auf den Gesundheitszustand von D.___ aus (vgl. Urk. 9/5 S. 9, S. 7). Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Hauspflegerin sei der Beschwerdeführerin wohl in baldiger Zukunft zumutbar (vgl. Urk. 9/5 S. 9). Wahrscheinlich könne eine - zusätzlich zur medikamentösen Therapie durchgeführte - psychiatrische Behandlung noch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes bringen, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei eine dauernde medizinische Behandlung wohl aber nicht erforderlich. Der Unfall habe keine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität bewirkt (vgl. Urk. 9/5 S. 10).
5.7 In seinem Schreiben vom 23. September 2004 (Urk. 9/6) hielt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin, fest, dass unter ärztlicher Behandlung noch eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Aktuell sei diese zu 40 % arbeitsfähig.
5.8 Der Neurologe Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 8. November 2004 (Urk. 9/8) fest, die Patientin habe angegeben, nach dem Sturz vom 25. August 2003 hauptsächlich unter Schwindel gelitten zu haben. Die Schwindelbeschwerden dauerten immer noch an, daneben klage die Beschwerdeführerin über ein Einschlafen der linken Körperseite mit Schmerzen im linken Arm und Bein. Festes Kauen löse eine Verspannung der Nackenmuskulatur und entsprechende Schmerzen aus. Zudem leide D.___ unter Kopfschmerzen, welche bei langem Anhalten auch Brechreiz auslösten (vgl. Urk. 9/8 S. 2). Beim fraglichen Unfall habe sich die Patientin eine Kopf- und rechtsseitige Körperkontusion zugezogen. Ein Arbeitsversuch im Oktober 2003 sei in erster Linie wegen Schwindels und Erbrechens gescheitert. Damals habe sie auch den Kopf kaum mehr bewegen können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen zerviko-occipitalen Schmerzen mit beinahe Ohnmacht und anamnestisch auch Bewusstseinsstörungen seien wahrscheinlich vertebro-basilär bedingt. Die linksseitige sensorische Hemisymptomatik sei klinisch teilweise verifizierbar; die erhöhten Reflexe auf der rechten Seite muteten allerdings eigenartig an (vgl. Urk. 9/8 S. 3). Das CT der Kopfgelenke vom 24. September 2004 (Urk. 9/7) habe eine C2-Fraktur links infero-lateral ergeben, wobei sich Signifikanz und Alter der Fraktur angesichts des Fehlens entsprechender Vergleichsbilder nicht bestimmen liessen. Der Patientin sei aufgetragen worden, weitere Ohnmachtsanfälle schriftlich festzuhalten (vgl. Urk. 9/8 S. 4). Zur Zeit fühle sich diese zu 40 bis 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/8 S. 2).
Am 21. Januar 2005 gab Dr. B.___ an, es bestünden nach wie vor Schwindelbeschwerden, welche gemäss der Patientin verbunden seien mit Blockaden im Bereich der HWS; zu Ohnmachtsanfällen sei es allerdings nicht mehr gekommen. Weiterhin vorhanden sei auch das Zervikalsyndrom mit myofaszialer Symptomatik links und leichtgradiger Einschränkung der Beweglichkeit. Die neurologischen Befunde seien weniger ausgeprägt als bei der Untersuchung vom 24. September 2004 (vgl. Urk. 9/9a).
5.9 Der Psychiater Dr. C.___ gelangte, nachdem er die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2005 untersucht hatte, in seinem Gutachten vom 22. Februar 2005 (Urk. 9/10) zum Schluss, dass der psychopathologische Befund im Bereich der Norm liege (vgl. Urk. 9/10 S. 5). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin entsprechend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und das Vorliegen eines Integritätsschadens verneint werden (vgl. Urk. 9/10 S. 6 f.).
5.10 Am 23. beziehungsweise 31. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Neurologin Dr. A.___ untersucht. Im Gutachten vom 5. September 2005 (Urk. 9/11) stellte diese folgende Diagnosen (vgl. Urk. 9/11 S. 4):
- Status nach Commotio cerebri (25. August 2003) Differentialdiagnose: Contusio cerebri - Funktionelle Störungen der linken Körperseite Differentialdiagnose: Verdacht auf Konversionssymptomatik/ Somatoforme Schmerzstörung - Nikotinabusus - Leichte Adipositas
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sich schon seit längerer Zeit keinen Therapien mehr zu unterziehen und lediglich noch Medikamente einzunehmen (vgl. Urk. 9/11 S. 3). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Sommer 2004 habe sich die Symptomatik verändert. Neben den weiterhin vorhandenen persistierenden Kopfschmerzen und dem andauernden Schwindel klage die Beschwerdeführerin nun zusätzlich über Schlafstörungen; dagegen seien die früher erwähnten Anfälle von Bewusstlosigkeit offenbar in den Hintergrund getreten. Im Vordergrund stünden jetzt die Beschwerden im Bereich der linken Körperseite, welche die Explorandin - nebst den Kopfschmerzen - am stärksten beeinträchtigten (vgl. Urk. 9/11 S. 4).
Die neurologische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben (vgl. Urk. 9/11 S. 4). Auch die am 14. Juli 2004 durchgeführte Kernspintomographie habe normale Befunde gezeitigt; eine krankhafte Störung organischer Genese, insbesondere eine posttraumatische Störung, könne daher ausgeschlossen werden. Die Halbseitenstörung, welche auch das Gesicht betreffe, lasse sich durch pathologische Veränderungen an der HWS nicht erklären. Auch diesbezüglich fehle es an einer organischen Ursache. Im Übrigen sprächen auch der Unfallhergang und der Verlauf gegen eine massive zerebrale Komplikation. Unfallbedingt sei es zu einer Commotio cerebri gekommen, eine Contusio cerebri sei dagegen nie nachweisbar gewesen. Eine HWS-Distorsion habe sich die Beschwerdeführerin beim fraglichen Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen. Mangels struktureller Läsionen liessen sich auch der andauernde Schwindel und die persistierenden Schmerzen nicht mit dem Sturz vom 25. August 2003 erklären. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsstörungen könnten auch nicht unter eine vertebro-basiläre Insuffizienz subsumiert werden. Differentialdiagnostisch fielen eine depressive Störung oder eine Konversionssymptomatik in Betracht. Möglicherweise bestehe eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung. Hinzweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass es nach dem Unfall zu einer schwierigen Situation gekommen sei (Trennung vom Ehemann, Erziehungsschwierigkeiten betreffend den jüngeren Sohn). Eine psychiatrische Abklärung sei dringend angezeigt (vgl. Urk. 9/11 S. 5).
Die weiterhin geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 25. August 2003 zurückzuführen. Zu berücksichtigen sei die schwierige soziale Situation der Explorandin (vgl. Urk. 9/11 S. 7). Aus neurologischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin geklagte halbseitige Störung beeinträchtige diese zwar in jeder Tätigkeit, sei aber nicht organischer Genese. Psychisch bedingt sei die Arbeitsfähigkeit wohl beeinträchtigt. Möglicherweise könne eine psychiatrische Behandlung noch eine Besserung bringen (vgl. Urk. 9/11 S. 8). Ein Integritätsschaden bestehe nicht (vgl. Urk. 9/11 S. 9).
6.
6.1 Augrund der zitierten medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich beim Sturz vom 25. August 2003 - nebst in der Folge ohne weiteres verheilten Prellungen, Schürfungen und Blutergüssen am rechten Arm und Bein (vgl. Urk. 9/9) - eine Commotio cerebri zugezogen hat. Wenn im Bericht des erstbehandelnden Arztes auch keine Kopfverletzung erwähnt wurde (vgl. Urk. 9/9), so ist aufgrund der entsprechenden - im Laufe der Zeit zwar immer dramatischer werdenden, im Wesentlichen aber übereinstimmenden - Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/3 S. 1, Urk. 9/5 S. 3, Urk. 1 S. 4) beziehungsweise deren Familienangehörigen (vgl. Urk. 3/3) davon auszugehen, dass unfallbedingt zumindest eine kurze Bewusstlosigkeit auftrat. Hätte sich D.___ beim Sturz lediglich Prellungen, Schürfungen und Blutergüsse an Arm und Bein zugezogen, liesse sich die vom erstbehandelnden Arzt verordnete fünfzehntägige Bettruhe (vgl. Urk. 9/9) auch kaum erklären. Nachdem Dr. E.___ am 4. März 2004 ein leichtes Schädelhirntrauma festgestellt hatte (vgl. Urk. 9/2), diagnostizierte Neurologin Dr. A.___ - nach eingehenden Untersuchungen - sowohl am 17. Mai 2004 (Urk. 9/3) als auch in ihren Gutachten vom 21. Juli 2004 (Urk. 9/5) beziehungsweise vom 5. September 2005 (Urk. 9/11) eine Commotio cerebri und schloss eine - zwischenzeitlich differentialdiagnostisch in Betracht gezogene - Contusio cerebri unter Hinweis auf die Ergebnisse der diversen entsprechenden Abklärungen mit überzeugender Begründung aus.
Dass sich die Beschwerdeführerin - nebst der Commotio cerebri - beim fraglichen Sturz auch eine HWS-Distorsion zugezogen hätte, ist aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht zu schliessen. So wies Dr. F.___ zwar in seinem Schreiben vom 23. September 2004 darauf hin, dass die von der Patientin geklagten Gesundheitsstörungen mit den typischerweise im Zusammenhang mit einem HWS-Trauma auftretenden Beschwerden korrelierten (vgl. Urk. 9/6 S. 2), eine entsprechende Diagnose stellte aber weder der genannte noch ein anderer Arzt. Dr. A.___ verneinte am 21. Juli 2004 beziehungsweise am 5. September 2005 eine derartige Verletzung gar explizit (vgl. Urk. 9/5 S. 7, Urk. 9/11 S. 5).
Was sodann die von Dr. B.___ festgestellte C2-Fraktur (vgl. Urk. 9/8 S. 4, Urk. 9/7) betrifft, brachte weder Dr. B.___ selbst noch Dr. A.___ die andauernden Beschwerden in Zusammenhang mit dieser Diagnose. Weder sah sich Ersterer in der Folge veranlasst, weitere Abklärungen diesbezüglich anzustellen, noch vermutete er den Sturz vom 25. August 2003 als Ursache der Fraktur. Im Gegenteil wies er darauf hin, dass sowohl Signifikanz als auch Alter des Befundes nicht eruierbar seien. Dr. A.___ äusserte sich am 5. September 2005 zwar nicht zur Genese der C2-Fraktur, hielt aber fest, dass die fragliche pathologische Veränderung die geklagten Gesundheitsstörungen nicht zu erklären vermöge (vgl. Urk. 9/11 S. 5). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf, dass die Beschwerdeführerin vor dem hier zu beurteilenden Sturz - aktenkundig - bereits drei Unfälle mit ähnlichen Verletzungen erlitten hatte (vgl. Urk. 9/5 S. 3, S. 5 f., Urk. 9/8 S. 1, Urk. 9/10 S. 6). Davon, dass der Sturz vom 25. August 2003 ursächlich für die C2-Fraktur ist, ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen.
6.2 Für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden liess sich schon bald nach dem fraglichen Unfall keine organische Ursache mehr finden. Der einzige objektivierbare pathologische Befund, die C2-Fraktur, wurde - wie dargelegt - weder von Dr. B.___ noch von Dr. A.___ als Auslöser der persistierenden Gesundheitsstörungen gesehen. Wenn die von D.___ im Zusammenhang mit dem Sturz geklagten Gesundheitsstörungen (Kopfschmerzen [vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/3 S. 1, Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/11 S. 4], Nackenschmerzen [vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/3 S. 1, Urk. 9/5 S. 4, Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/9a], Schwindel [vgl. Urk. 9/3 S. 1, Urk. 9/5 S. 7, Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/9a, Urk. 9/11 S. 4], depressive Symptomatik [vgl. Urk. 9/3 S. 2, Urk. 9/5 S. 8, Urk. 9/11 S. 5], Anfälle von Bewusstlosigkeit [vgl. Urk. 9/5 S. 4, S. 7, Urk. 9/8 S. 3, Urk. 9/11 S. 4], Schlafstörungen [vgl. Urk. 9/5 S. 4, S. 7, Urk. 9/11 S. 4], linksseitige sensorische Hemisymptomatik [vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/8 S. 4, Urk. 9/11 S. 5]) auch dem typischen Beschwerdebild einer Commotio cerebri entsprechen, so waren sie gemäss den medizinischen Akten spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung der UVZ, dem 1. August 2004 (vgl. Urk. 8/3, Urk. 2), nicht mehr mit dem Sturz vom 25. August 2003 zu erklären.
So führte Dr. A.___ die noch geklagten Beschwerden bereits in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2004 (Urk. 9/5) und erneut in demjenigen vom 5. September 2005 (Urk. 9/11) - unter Hinweis auf sich ungünstig auf den Gesundheitszustand auswirkende psychosoziale Faktoren - nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. August 2003 zurück (vgl. Urk. 9/5 S. 8, Urk. 9/11 S. 7). Die beiden zitierten Gutachten von Dr. A.___ äussern sich umfassend zur Frage der Unfallkausalität der persistierenden Beschwerden (vgl. Urk. 9/5 S. 5 ff., Urk. 9/11 S. 5, S. 7 f.) und zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/5 S. 9 f., Urk. 9/11 S. 8 f.), beruhen auf eingehenden neurologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/5 S. 5, Urk. 9/11 S. 3 ff.), berücksichtigen die geklagten Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/5 S. 3 ff., S. 6, S. 7 f., Urk. 9/11 S. 2 f., S. 4, S. 6) und ergingen in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/5 S. 1 f., Urk. 9/11 S. 1). Da sie zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthalten (vgl. Urk. 9/5 S. 5 ff., Urk. 9/11 S. 4 ff.), kann darauf abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Während Dr. F.___ die Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Sturz vom 25. August 2003 ursächlich für die andauernden Gesundheitsstörungen sei, in seinem Schreiben vom 23. September 2004 insofern offen liess, als er es als sekundär bezeichnete, ob Unfall- oder Krankenversicherer für die Heilungskosten aufkomme (vgl. Urk. 9/6 S. 2), bezog Dr. B.___ nicht explizit Stellung zur Frage der Unfallkausalität der weiterhin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/8). Da damit keine Arztberichte aktenkundig sind, welche die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen vermöchten, ist - wie von dieser überzeugend etabliert - spätestens per 1. August 2004 vom Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen geklagten gesundheitlichen Einschränkungen und Treppensturz auszugehen. Die Leistungseinstellung der UVZ auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte daher zu Recht.
6.3
6.3.1 Selbst unter der Annahme, dass der Unfall vom 25. August 2003 auch über den 1. August 2004 hinaus ursächlich für die geltend gemachten Beschwerden sei, wäre die Verneinung einer über dieses Datum hinaus bestehenden Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, da der fragliche Sturz - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - jedenfalls in keinem adäquatkausalen Zusammenhang zur persistierenden Gesundheitsstörung steht.
6.3.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die verordnete Physiotherapie schon bald abbrach, weil diese eher zu einer Verstärkung ihrer Beschwerden führte (vgl. Gutachten Dr. A.___ vom 21. Juli 2004, Urk. 9/5 S. 2, S. 4). In der Folge unterzog sich D.___ - im Zusammenhang mit der leichten depressiven Verstimmung - lediglich noch für kurze Zeit einer psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Urk. 9/3 S. 2, Urk. 9/10 S. 3, Urk. 9/11 S. 3). Zwar ging Dr. A.___ - entgegen dem ihr bekannten psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Februar 2005 (Urk. 9/10) - noch am 5. September 2005 davon aus, dass eine psychiatrische Behandlung möglicherweise zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen könne (vgl. Urk. 9/11 S. 8), allerdings ist die von der genannten Ärztin in Betracht gezogene Therapieoption im Zusammenhang mit der "schwierigen sozialen Situation" (vgl. Urk. 9/11 S. 7), auf welche auch in den weiteren medizinischen Akten immer wieder hingewiesen wurde (vgl. Urk. 9/2 S. 2 f. Urk. 9/3 S. 2, Urk. 9/5 S. 7), zu sehen. Nach dem Gesagten machte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend (vgl. Urk. 1), dass die Adäquanzprüfung der UVZ verfrüht erfolgt sei.
6.3.3 Wenn der Beschwerdeführerin auch schon bald nach dem Unfall eine psychische Symptomatik attestiert wurde, welche vorübergehend auch behandelt wurde, so besteht kein Anlass, die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Sofern die leichte depressive Verstimmung (vgl. Urk. 9/3 S. 2) nicht ohnehin auf die ungünstigen psychosozialen Faktoren zurückzuführen und damit unfallfremd war, stand sie jedenfalls gegenüber den weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche im Zusammenhang mit der Commotio cerebri aufgetreten waren, nicht im Vordergrund.
6.3.4 Der Treppensturz vom 25. August 2003, bei welchem sich die Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri sowie Prellungen, Schürfungen und Blutergüsse am rechten Arm und Bein zuzog, ist praxisgemäss als an der unteren Grenze des mittelschweren Bereichs liegender Unfall zu qualifizieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2005 in Sachen I., U 340/05 Erw. 2.3, mit Hinweisen). Der fragliche Sturz war - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich wegen der eingetretenen Bewusstlosigkeit an das Geschehnis gar nicht zu erinnern vermag (vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 1 S. 4) - weder dramatisch noch besonders eindrücklich. Auch erlitt D.___ mit der Commotio cerebri beziehungsweise den Prellungen, Schürfungen und Blutergüssen an Arm und Bein keine schweren Verletzungen oder Läsionen besonderer Art, welche geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer nur sehr kurz dauernden Physiotherapie nebst einer - ebenfalls bald wieder abgebrochenen - Psychotherapie keinen weiteren Behandlungen unterzog, kann nur aufgrund gelegentlich erfolgender Konsultationen beim Hausarzt auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Dagegen ist das Merkmal der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund der von der Beschwerdeführerin auch über den 1. August 2004 geklagten - sofern nicht allein mit der ungünstigen psychosozialen Situation zu erklärenden - Beschwerden, als - allerdings nur in wenig ausgeprägter Form - erfüllt zu betrachten. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, noch kann von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen die Rede sein. Was sodann Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, war die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht schon kurz nach dem Unfall in der Lage, drei Arbeitsversuche zu unternehmen (vgl. Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/8 S. 2), wobei deren Scheitern - zumindest teilweise - im Zusammenhang mit den ungünstigen psychosozialen Faktoren zu sehen sein dürfte. In ihrem Bericht vom 17. Mai 2004 ging Dr. A.___ davon aus, dass schon bald eine 50%ige Arbeitsfähigkeit eintreten werde (vgl. Urk. 9/3 S. 2). In der Folge hielten sämtlich Ärzte, sofern sie überhaupt noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten, der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang von mindestens 40 % (vgl. Urk. 9/6) für zumutbar. Auch die Beschwerdeführerin selbst hält sich - zumindest - für teilarbeitsfähig (vgl. Urk. 9/8 S. 2, Urk. 1 S. 6). Entsprechend ist auch das Kriterium des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.
Es ergibt sich, dass höchstens eines der unfallbezogenen Kriterien - und dieses nur in wenig ausgeprägter Weise - erfüllt ist. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin, selbst wenn man davon ausginge, dass der Sturz vom 25. August 2003 für die über den 1. August 2004 hinaus geklagten Gesundheitsstörungen natürlich kausal sei, mangels Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs über dieses Datum hinaus keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Unfallversicherung.
6.4 Anzumerken bleibt, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1, Urk. 14 S. 2) keinen Anlass zu weiteren psychiatrischen beziehungsweise polydisziplinären Abklärungen gibt. Was die geklagten somatischen Gesundheitsstörungen betrifft, konnte - wie bereits dargelegt - aufgrund umfangreicher und fundierter entsprechender Untersuchungen eine objektivier-bare organische Ursache ausgeschlossen werden. In Bezug auf die psychische Symptomatik ist, sofern diese nicht rein durch die - unfallfremden - ungünstigen psychosozialen Faktoren bedingt ist, festzuhalten, dass sie ohnehin nicht adäquat kausal zum Unfall ist. Dies gilt im Übrigen erst recht, wenn von einer selbständigen, erst relativ spät und nicht im Rahmen des typischen Beschwerdebildes einer Commotio cerebri aufgetretenen psychischen Störung - wie dies das Gutachten von Dr. A.___ vom 5. September 2005 (Urk. 9/11) zumindest im Sinne einer Differentialdiagnose und auch die offenbar mittlerweile begonnene und von Dr. F.___, der noch anfangs des Jahres 2005 eine psychische Störung verneint hatte (vgl. Urk. 9/10 S. 5), empfohlene Psychotherapie (vgl. Urk. 14 S. 2) implizieren - auszugehen ist, wäre in diesem Fall doch die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 und nicht diejenige nach BGE 117 V 359 anwendbar, wobei Ansprüche im Zusammenhang mit einer erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2005 aufgetretenen psychischen Fehlentwicklung zudem als Spätfolge des Unfalls vom 23. August 2005 zu betrachten und damit neu bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen wären.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen,
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).