Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. Februar 2007
in Sachen
1. SANITAS Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
2. S.___
Beschwerdeführerinnen
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1946 geborene S.___ ist seit dem 1. Oktober 1997 im Alters- und Pflegeheim A.___ in B.___ als diplomierte Pflegerin angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) unfallversichert (Urk. 12/1). Am 26. Mai 2005 zog sie sich beim Transfer einer Heimbewohnerin vom Bettrand in den elektrischen Rollstuhl, als sich die Patientin bei diesem Vorgang hängen liess, aufgrund einer starken Aussenrotation des linken Hüftgelenkes und Oberschenkels in der Drehbewegung eine Überdehnung des linken Kniegelenks zu. Dabei verspürte sie einen stichartig einschiessenden Schmerz im linken Knie (Urk. 12/1-2). Weil sie anschliessend immer wieder an Schmerzen im linken Knie litt, konsultierte sie am 16. Juni 2005 Dr. med. C.___. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf eine Bandläsion und überwies S.___ an Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie im Spital Uster, welcher am 26. Juli 2005 den Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion links erhob. Nachdem zwischenzeitlich eine MRI-Untersuchung vorgenommen worden war und die Aufnahmen Zeichen einer posttraumatischen Alteration des Pes anserinus sowie der dorso-medialen Kapselbandstrukturen aufwiesen, konnte aufgrund einer Nachuntersuchung am 10. August 2005 bei Dr. D.___ eine Meniskus-, Knorpel- oder Bandläsion ausgeschlossen werden. Dr. D.___ verordnete S.___ eine Physiotherapie mit sechs bis neun Behandlungen (Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9 S. 2, Urk. 12/1-2).
1.2 Die Allianz verneinte mit Verfügung vom 21. September 2005 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 12/5). Die dagegen sowohl von S.___ als auch vom Krankenversicherer, der SANITAS Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas), erhobenen Einsprachen wies die Allianz mit Entscheid vom 15. Dezember 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ (Beschwerdeführerin 2) am 28. Februar 2006 (Prozess Nr. UV.2006.00087) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Allianz in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 26. Mai 2005 zu übernehmen (Urk. 5/1). Die Sanitas (Beschwerdeführerin 1) erhob ebenfalls Beschwerde und stellte in ihrer Eingabe vom 1. März 2006 das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2005 um einen Unfall im rechtlichen Sinne gemäss ATSG 4 handelt und somit die gesetzlichen Leistungen vom zuständigen Unfallversicherer, der Allianz-Suisse Versicherungs-Gesellschaft, zu erbringen sind." Mit Verfügung vom 17. März 2006 vereinigte das hiesige Gericht den Prozess Nr. UV.2006.00087 in Sachen Beschwerdeführerin 2 gegen die Allianz mit dem vorliegenden Prozess (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2006 schloss die Allianz auf Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 11). Mit Repliken vom 4. beziehungsweise 12. Mai 2006 hielten die Beschwerdeführerinnen jeweils an ihren Beschwerden fest (Urk. 15-16). Am 28. Juni 2006 erstattete die Allianz ihre weiterhin auf Beschwerdeabweisung schliessende Duplik (Urk. 20). Am 29. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Unbestritten ist unter den Parteien der genaue Hergang des Ereignisses vom 26. Mai 2005 (vgl. Urk. 11 S. 4 f.).
Laut Bagatellunfall-Meldung vom 18. August 2005 sind die Leiden der Beschwerdeführerin 2 durch den Transfer einer Heimbewohnerin vom Bettrand in den elektrischen Rollstuhl entstanden. Da sich die Patientin während des Transfers "völlig hängen liess", sei es zu einer starken Aussenrotation des linken Hüftgelenks und des Oberschenkels der Beschwerdeführerin 2 gekommen (Urk. 12/1). Anlässlich der schriftlichen Befragung vom 26. August 2005 führte die Beschwerdeführerin 2 dann ergänzend aus, dass sie sich beim Transfer der Heimbewohnerin in der Drehbewegung eine Überdehnung des linken Kniegelenkes zugezogen habe und dabei ein starker, stichartiger Schmerz auf der Innenseite in das linke Knie geschossen sei (Urk. 12/2).
In einer von der Beschwerdeführerin 1 einverlangten Darstellung des Transferablaufs vom 5. Oktober 2005 präzisierte die Beschwerdeführerin 2 ihre Angaben weiter und hielt fest, dass die am Ereignis vom 26. Mai 2005 beteiligte Heimbewohnerin seit vielen Jahren an Polyarthritis leide und unter anderem ein künstliches Kniegelenk habe, wodurch ihre Beweglichkeit stark eingeschränkt sei. Ohne fremde Hilfe könne sie nicht mehr stehen, zudem habe sie täglich über Schmerzen geklagt. Zur Konstitution der Patientin gab die Beschwerdeführer 2 an, diese habe bei einer Grösse von 1,5 Metern 75 Kilogramm gewogen. Sie selbst wiege 68 Kilogramm bei einer Grösse von 1,73 Metern. Sie habe den Transfer vom Bettrand über ihre linke Seite in den elektrischen Rollstuhl nach dem sogenannten Kinästhetik-Konzept ausgeführt, wofür sie in einem viertägigen Kurs geschult worden sei. Sie habe die Patientin daher vor dem Transport über das Vorgehen und den Ablauf informiert. Dann habe sie die Heimbewohnerin zunächst mit beiden Armen am Oberkörper gestützt. Den eigenen Rücken habe sie dabei gerade gehalten und habe bereits leicht in die Knie gehen müssen, weil die Patientin viel kleiner sei. Dann habe sich die Patientin beim Abdrehen aber überraschend völlig hängen lassen, wodurch die Beschwerdeführerin 2 zum schnellen Handeln gezwungen worden sei und beim Drehen vermehrt in die Knie gegangen sei, um die Patientin doch noch im Rollstuhl platzieren zu können. Die Heimbewohnerin habe ihre Füsse nicht bewegt, wodurch ihr linker Fuss blockiert worden sei. Sie habe den Fuss nicht mehr abdrehen können, und als Folge davon sei das Kniegelenk überdehnt worden. Sie habe sofort einen stechenden Schmerz im Kniegelenk verspürt (Urk. 12/7).
2.2 Über den medizinischen Sachverhalt sind sich die Parteien insofern einig, dass als Folge des Ereignisses vom 26. Mai 2005 zumindest die im Rahmen einer MRI-Aufnahme sichtbar gewordenen Alterationen des Pes anserinus sowie der dorso-medialen Kapselbandstrukturen resultierten. Ergänzend ist hier anzufügen, dass sich keine medizinischen Berichte bei den Akten finden. Die Beschwerdegegnerin führt sodann im angefochtenen Einspracheentscheid aus, Dr. D.___ habe eine Meniskus-, Knorpel- oder Bandläsion diagnostisch ausgeschlossen (vgl. Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9 S. 2). In ihrer Einsprache vom 3. Oktober 2005 machte die Beschwerdeführerin 2 allerdings geltend, der sie behandelnde Dr. D.___ habe ihr nach Kenntnisnahme der Verfügung der Allianz vom 21. September 2005 (Urk. 12/5) mitgeteilt, dass seine Diagnose von der Versicherung nicht richtig beurteilt worden sei. Dr. D.___ werde der Allianz daher nochmals eine entsprechende Stellungnahme zustellen (Urk. 12/6). Eine solche Stellungnahme liegt nicht bei den eingereichten Akten.
3.
3.1 Umstritten ist, ob es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2005 um einen Unfall im rechtlichen Sinne handelt. Die Allianz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid das Vorliegen eines Unfalls, da das Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei (Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9 S. 7). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob das Vorliegen des zum Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG gehörende Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher auf den menschlichen Körper einwirkt, zu bejahen ist.
3.2 Wie bereits gesagt, kann nach der Rechtsprechung auch eine unkoordinierte Körperbewegung das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllen, sofern ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Auch ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand beim Heben oder Verschieben einer Last wird unter Umständen als ungewöhnlicher äusserer Faktor anerkannt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, wo eine Gemeindekrankenschwester einen schwergewichtigen Patienten, der im Zuge des Transfers vom Bett in den Rollstuhl unvermutet einsackte, vor dem Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte und sich dabei ein Verhebetrauma zuzog, "zweifellos" eine Programmwidrigkeit angenommen. Ein solches Ereignis sprenge den gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung selbst dann, wenn die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen berücksichtigt würden (vgl. RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Beschwerdeführerin 2 habe wegen ihrer guten Ausbildung und der täglichen Erfahrung im Transport von Patienten damit rechnen müssen, dass die Patientin aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution beim Transport nicht alleine stehen könne beziehungsweise sich allenfalls wegen starker Schmerzen "hängen lassen" würde. Auch sei die Beschwerdeführerin 2 im Anschluss an das "Hängen-lassen" der Patientin nicht gestolpert, ausgeglitten, an einen anderen Gegenstand angestossen oder habe eine reflexartige Abwehrbewegung vollzogen. Deshalb könne auch nicht von einer programmwidrigen Beeinflussung des Transportablaufs durch die Patientin gesprochen werden (vgl. Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9 S. 7). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Transport von Patienten und im Umgang mit dabei möglicherweise auftretenden Problemen gut geschult und erfahren ist. Daraus zu folgern, dass sie den Transferablauf vom 26. Mai 2005 beziehungsweise das plötzliche "Sich-hängen-Lassen" der Patientin voraussehen musste und deshalb geeignete Vorkehren hätte treffen müssen, geht jedoch zu weit. Die Beschwerdeführerin 2 hatte der Patientin vor dem Transfer den genauen Bewegungsablauf mitgeteilt. Es ist unmöglich, ohne Vorwarnung durch die Patientin vorauszusehen, ob, in welchem Zeitpunkt und in welche Richtung sie sich - entgegen den zuvor erfolgten Instruktionen - "hängen lässt" und insofern den natürlichen Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin 2 stört beziehungsweise eine Änderung des Bewegungsablaufs zur Verhinderung eines Sturzes erforderlich macht (vgl. dazu auch die Begründung in BGE 130 V 120 f. Erw. 3). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin 2 beim in Sekundenschnelle erforderlich gewordenen Auffangen der Patientin in ihrer Drehbewegung in Richtung des Rollstuhls durch die Füsse der Patientin blockiert, so dass die Beschwerdeführerin 2 ihren linken Fuss nicht wie beabsichtigt in die Bewegungsrichtung abdrehen konnte und sich dadurch das linke Kniegelenk überdehnte. Es liegt somit spätestens mit diesem Faktor eine programmwidrige Beeinflussung des Bewegungsablaufs vor, wobei die den linken Fuss der Beschwerdeführerin 2 blockierenden Füsse der Patientin den in der Aussenwelt begründeten Umstand bildeten. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher auf den menschlichen Körper einwirkt, zu bejahen. Ob allenfalls in dieser Konstellation durch die Beschwerdeführerin 2 im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 3.2) zusätzlich noch ein ausserordentlicher Kraftaufwand beim Auffangen der Patientin erforderlich wurde, braucht nach dem Gesagten nicht mehr geprüft zu werden. Da das Vorliegen der übrigen Unfallbegriffsmerkmale im Sinne von Art. 4 ATSG unbestrittenermassen zu bejahen ist, liegt ein Unfall im Rechtssinne vor.
4. Da ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliegt (vgl. Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9 S. 7 f.).
5. Die Beschwerdegegnerin macht zusätzlich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 2 geltend, da jene sich nicht sofort nach dem Ereignis vom 26. Mai 2005 in ärztliche Betreuung begeben hatte und zunächst versuchte, ihre Verletzung selbst zu heilen (Urk. 2 = Urk. 5/2 = Urk. 12/9 S. 6, Urk. 11 S. 8 f.). Da die Beschwerdeführerin 2 diplomierte Pflegerin ist (Urk. 12/1), kann ihr allerdings nicht vorgeworfen werden, dass sie zunächst versuchte, ihre Verletzung selbst zu heilen, zumal sie diese zunächst als nicht schlimm beurteilte (vgl. Urk. 12/10 S. 2, Urk. 12/12 S. 2). Auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin 2 durch ihr Verhalten womöglich zu einer Verschlimmerung ihrer Verletzung beigetragen habe (Urk. 11 S. 8 f.), finden in den Akten keine Stütze.
6. Nach dem Gesagten ist das Ereignis vom 26. Mai 2005 als Unfall zu qualifizieren. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2005 um einen Unfall im rechtlichen Sinne handelt. Aufgrund der vorliegenden Akten können allerdings die weiteren für die Bestimmung des Leistungsanspruchs erforderlichen Kriterien wie die Kausalität des Unfalles für den geltend gemachten Gesundheitsschaden (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen) und das genaue Schadensausmass nicht geprüft werden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die weiteren zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Abklärungen tätige und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Leistungen der Unfallversicherung verfüge. In diesem Sinne ist auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2005 um einen Unfall im rechtlichen Sinne handelt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SANITAS Grundversicherungen AG
- S.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).