Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. Juli 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. A.___
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1950, bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und übte seit 2. Juni 1998 bei der B.___ AG, C.___, eine Zwischenverdiensttägkeit als Maschinenschlosser aus. Der Versicherte war über die B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle versichert, als er am 5. Juni 1998 an seinem Arbeitsort über eine Palette stolperte und sich sein rechtes Knie anstiess (Urk. 12/3). Dabei zog er sich eine Verletzung seines rechten Knies zu (Urk. 12/6). Mit Verfügung vom 16. Februar 1999 stellte die SUVA fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten überwiegend auf psychische Gründe zurück zu führen sei und stellte die Versicherungsleistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem weiterbestehenden psychischen Gesundheitsschaden per 22. Februar 1999 ein (Urk. 12/53). Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 1999 Einsprache (Urk. 12/61), worauf die SUVA mit Verfügung vom 21. April 1999 wiedererwägungsweise die Verfügung vom 16. Februar 1999 aufhob (Urk. 12/64). Am 13. Juli 1999 stürzte der Versicherte und hielt hielt sich in der Folge bis zum 16. Juli im Spital D.___ auf (Urk. 12/80). Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 13. Juli 1999 da kein Zusammenhang bestehe mit dem Unfall vom 5. Juni 1998 (Urk. 12/83).
1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 15 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1999 eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 12/108). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 22. Juli 2003 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung beziehungsweise Revision der Verfügung vom 25. Juli 2000 (Urk. 12/133). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 trat die SUVA auf das Gesuch des Versicherten um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Mai 2000 nicht ein und wies das Gesuch des Versicherten um eine Rentenrevision und um eine prozessuale Revision der Verfügung vom 25. Juli 2000 ab (Urk. 12/134).
1.3 Nach Abschluss eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens stellte die SUVA mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 erneut einen Invaliditätsgrad von 15 % fest (Urk. 12/157). Die dagegen vom Versicherten am 31. Januar 2005 (Urk. 12/158) erhobene und am 28. November 2005 (Urk. 12/169) ergänzte Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 12/170) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 erhob der Versicherte am 3. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Rente revisionsweise auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % zu erhöhen; eventualiter sei der Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2006 als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un-fallversicherung, UVG).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, , BGE 133 V 114, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 12/157) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Rentenrevision wegen einer fehlenden gesundheitlichen Verschlechterung.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit dem Jahre 2000 in einer invaliditätsrelevanten Weise verschlechtert habe, weshalb revisionsweise die Rente auf einen eine Erwerbseinbusse im Umfang von 35 % entsprechenden Wert zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 3).
2.3 Prozessthema ist vorliegend daher die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/134) wurde das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2003 (Urk. 12/133) abgelehnt und der mit Verfügung vom 25. Mai 2000 (Urk. 12/108) festgelegte Invaliditätsgrad von 15 % bestätigt. Die Verfügung 25. Juli 2003 basierte auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und materiellen Anspruchsprüfung. So geht daraus insbesondere hervor, dass der Beschwerdegegnerin die seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2000 neu vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere das zu Handen der Invalidenversicherung verfasste Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ vom 18. August 2000 (Urk. 12/115) bekannt waren. Massgebende Vergleichsbasis in zeitlicher Hinsicht stellt vorliegend daher der Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/134) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2006 (Urk. 2) dar.
3.
3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2003 (Ur. 12/134) stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Hauptsache auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ vom 18. August 2000 (Urk. 12/115). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115 S. 16):
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Thorakolumbale Torsionsskoliose mit Spondylose und Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang Konversionsstörung. |